An international court may be accorded privileges, immunities and facilities if it is established under an international treaty or by a resolution of an intergovernmental organisation or of an international institution.
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Nach Art. 12 Abs. 1 GSG werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn ein Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG stattgegeben wird. In den übrigen Fällen können die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, insbesondere wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG erlassen oder verlängert werden.
“2.1). Zudem befindet sich die Schule in Sichtdistanz zum Wohnort, womit ein Ausnehmen der Schule vom Rayon dieses als solches infrage stellen würde. Mit dem Zugang zur Schule würde dem Beschwerdeführer auch ermöglicht, die Beschwerdegegnerin an ihrem Wohnort zu beobachten und kontrollieren. Eine Verlängerung des streitigen Rayonverbots um drei Monate ist sodann zumutbar, wurde doch das Kontaktverbot zu den Kindern aufgehoben. Damit steht es dem Beschwerdeführer frei, über den Beistand den Kontakt mit den Kindern ausserhalb des bezeichneten Rayons herzustellen. Es erscheint zumutbar, dass er auf diesem Weg eine allfällige zeitweilige Kinderbetreuung anzugehen hat. Damit weist der Eingriff durch das streitige Rayonverbot nur eine relativ geringe Eingriffsintensität auf, zumal er selbst das Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin akzeptierte und nicht anfocht. Die Beschwerde erweist sich auch diesbezüglich als unbegründet. 6. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1 Nach § 12 Abs. 1 GSG, welcher auch im Beschwerdeverfahren gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts zur Anwendung gelangt, werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn ein Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen können die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG erlassen oder verlängert werden. Damit sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. 7.2 Ausgangsgemäss ist der unterliegende Beschwerdeführer zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten (§ 12 Abs. 2 GSG); ihm selbst steht eine solche mangels Obsiegens nicht zu (vgl. auch unten E. 8.2 und 8.3). 8. 8.1 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf den Erlass von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen sowie auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.”
“Hinzu kommt, dass auch das Gutachten im Strafverfahren, das von einer negativen Prognose ausgeht, für eine fortbestehende Gefährdung spricht. Am Ganzen ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, dass ihm Gelegenheit mit Blick auf künftige Gerichtsverfahren gegeben werden müsse, sich zu beweisen. Der Zweck des GSG besteht gerade im Schutz und der Sicherheit einer von häuslicher Gewalt oder Stalking betroffenen Person (vorne E. 2.1). Zudem verhält sich der Beschwerdeführer widersprüchlich (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]), wenn er geltend macht, dass er keinen Kontakt zur Beschwerdegegnerin wünsche, aber das Kontaktverbot dennoch anficht. 4.2 Nach dem Gesagten ist die Würdigung der Vorinstanz, welcher ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. vorne E. 2.6), nicht zu beanstanden, wenn sie den Fortbestand der Gefährdung als glaubhaft und demzufolge die Verlängerung des Kontaktverbots um drei Monate als verhältnismässig beurteilte. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Nach § 12 Abs. 1 GSG, welcher auch im Beschwerdeverfahren gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts zur Anwendung gelangt, werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn ein Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen können die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 erlassen oder verlängert werden. Damit sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. 5.2 Ausgangsgemäss ist der unterliegende Beschwerdeführer zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten (§ 12 Abs. 2 GSG); ihm selbst steht eine solche mangels Obsiegens nicht zu. Vorliegend erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) als angemessen. Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen: Fr.”
“Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 GSG; § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine verlangt und stünden dem Beschwerdeführer mangels Obsiegens respektive der Beschwerdegegnerin mangels Umtrieben auch nicht zu (§ 12 Abs. 2 GSG; § 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter:”
“Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 GSG, § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung steht ihm mangels Obsiegens auch im Beschwerdeverfahren nicht zu (§ 12 Abs. 2 GSG, § 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegnerin ist ebenso wenig eine solche zuzusprechen. Weder waren ein komplizierter Sachverhalt noch schwierige Rechtsfragen darzulegen, und der Beschwerdegegnerin entstand auch kein besonderer Aufwand (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Überdies waren die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers nicht offensichtlich unbegründet im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. b VRG. Demgemäss erkennt der Einzelrichter:”
Die Kostenlosigkeit für gefährdete Personen nach §12 Abs.1 GSG bezieht sich nur auf die Gerichtskosten; die Pflicht zur Parteientschädigung nach §12 Abs.2 GSG bleibt davon unberührt. Eine Parteientschädigung kann somit auch bei auf die Staatskasse genommenen Gerichtskosten zugesprochen werden.
“über dessen Substanzen- und/oder Alkoholkonsum einzuholen, ist aufgrund des summarischen Charakters des Verfahrens (vgl. oben E. 4.3) abzuweisen. 6.8 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. 7.1 Gemäss § 12 Abs. 1 GSG werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn das Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird; in den übrigen Fällen können die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG erlassen oder verlängert werden. Die in § 12 Abs. 1 GSG statuierte Kostenbefreiung gefährdeter Personen in haftrichterlichen Verfahren ist auch im Beschwerdeverfahren anwendbar; eine Kostenauflage in Anwendung des Unterliegerprinzips ist daher zulasten der gefährdeten Person auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht statthaft. Vorbehalten bleibt eine Kostenbelastung bei bös- oder mutwilliger Prozessführung (VGr, 24. Januar 2023, VB.2022.00764, E. 6.2). Nach § 12 Abs. 2 GSG hat jede Partei die Gegenpartei nach Massgabe ihres Unterliegens für Kosten und Umtriebe zu entschädigen. 7.2 Nach dem Gesagten sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdeführerin zu verpflichten, dem Beschwerdegegner für das vorliegende Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 12 Abs. 2 GSG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'600.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 180.-- Zustellkosten, Fr. 1'780.-- Total der Kosten. 3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.”
“Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin oder des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Dem vorliegenden Fall kommt keine solche Bedeutung zu, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist. 2. 2.1 Gemäss § 12 Abs. 1 Satz 1 GSG werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn das Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen können die Kosten nach § 12 Abs. 1 Satz 2 GSG der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 erlassen oder verlängert werden. Gemäss § 12 Abs. 2 GSG hat jede Partei die Gegenpartei nach Massgabe ihres Unterliegens für Kosten und Umtriebe zu entschädigen. § 12 Abs. 1 GSG trat am 1. Juli 2020 in Kraft. Der Gesetzgeber erachtete es als sinnvoll, die Kostenfolgen, die für viele Gewaltbetroffene eine Hürde darstellten, im Zusammenhang mit Schutzmassnahmen gemäss dem Gewaltschutzgesetz gleich zu regeln wie die Kostenfolgen, welche bei zivilprozessualen Massnahmen nach Art. 28b (Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen) und Art. 28c (elektronische Überwachung) des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) zur Anwendung kommen. Dies gelte umso mehr, als der zivilrechtliche Schutz als Ergänzung zur polizeilichen Gefahrenabwehr anzusehen sei. § 12 Abs. 1 GSG sei daher entsprechend anzupassen. Die Kostenlosigkeit beziehe sich dabei – analog den im Zivilverfahren geltenden Prinzipien – nur auf die Gerichtskosten, nicht aber auf die Verpflichtung zur Leistung einer allfälligen Parteientschädigung an die obsiegende Partei (ABl 2019-03-22, Meldungsnummer RS-ZH01-0000000099, S.”
Wird ein Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen, sind nach § 12 Abs. 1 GSG die Gerichtskosten regelmässig auf die Staatskasse zu nehmen. Eine Ausnahme ist bei bös- oder mutwilliger Prozessführung vorbehalten.
“Gemäss § 12 Abs. 1 GSG, welcher auch im Beschwerdeverfahren gegen haftrichterliche Entscheide zur Anwendung gelangt, werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn ein Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen können die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG erlassen oder verlängert werden. In Abweichung vom im Beschwerdeverfahren grundsätzlich geltenden Unterliegerprinzip (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) sind der unterliegenden gefährdeten Person somit grundsätzlich keine Kosten aufzuerlegen. Vorbehalten bleibt eine bös- oder mutwillige Prozessführung (VGr, 14. Dezember 2023, VB.2023.00704, E. 5.1; 24. Januar 2023, VB.2022.00764, E. 6.2, mit Hinweisen). Da kein Fall von bös- oder mutwilliger Prozessführung vorliegt, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.”
“Gemäss § 12 Abs. 1 GSG, welcher auch im Beschwerdeverfahren gegen haftrichterliche Entscheide zur Anwendung gelangt, werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn ein Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen können die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG erlassen oder verlängert werden. In Abweichung vom im Beschwerdeverfahren grundsätzlich geltenden Unterliegerprinzip (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) sind der unterliegenden gefährdeten Person somit grundsätzlich keine Kosten aufzuerlegen. Vorbehalten bleibt eine bös- oder mutwillige Prozessführung (VGr, 14. Dezember 2023, VB.2023.00704, E. 5.1; 24. Januar 2023, VB.2022.00764, E. 6.2, mit Hinweisen). Da kein Fall von bös- oder mutwilliger Prozessführung vorliegt, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.”
“Hinzu kommt, dass auch das Gutachten im Strafverfahren, das von einer negativen Prognose ausgeht, für eine fortbestehende Gefährdung spricht. Am Ganzen ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, dass ihm Gelegenheit mit Blick auf künftige Gerichtsverfahren gegeben werden müsse, sich zu beweisen. Der Zweck des GSG besteht gerade im Schutz und der Sicherheit einer von häuslicher Gewalt oder Stalking betroffenen Person (vorne E. 2.1). Zudem verhält sich der Beschwerdeführer widersprüchlich (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]), wenn er geltend macht, dass er keinen Kontakt zur Beschwerdegegnerin wünsche, aber das Kontaktverbot dennoch anficht. 4.2 Nach dem Gesagten ist die Würdigung der Vorinstanz, welcher ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. vorne E. 2.6), nicht zu beanstanden, wenn sie den Fortbestand der Gefährdung als glaubhaft und demzufolge die Verlängerung des Kontaktverbots um drei Monate als verhältnismässig beurteilte. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Nach § 12 Abs. 1 GSG, welcher auch im Beschwerdeverfahren gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts zur Anwendung gelangt, werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn ein Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen können die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 erlassen oder verlängert werden. Damit sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. 5.2 Ausgangsgemäss ist der unterliegende Beschwerdeführer zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten (§ 12 Abs. 2 GSG); ihm selbst steht eine solche mangels Obsiegens nicht zu. Vorliegend erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) als angemessen. Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen: Fr.”
“Nach § 12 Abs. 1 GSG, welcher auch im Beschwerdeverfahren gegen haftrichterliche Entscheide zur Anwendung gelangt, werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn ein Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen können die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 erlassen oder verlängert werden. In Abweichung vom im Beschwerdeverfahren grundsätzlich geltenden Unterliegerprinzip (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) sind der unterliegenden gefährdeten Person somit grundsätzlich keine Kosten aufzuerlegen. Vorbehalten bleibt eine bös- oder mutwillige Prozessführung (VGr, 24. Januar 2023, VB.2022.00764, E. 6.2, mit Hinweisen). Dasselbe muss auch für Fälle gelten, in denen – wie vorliegend – ein Elternteil in gesetzlicher Vertretung seines Kindes Beschwerde führt (vgl. oben E. 1.2). Da kein Fall von bös- oder mutwilliger Prozessführung vorliegt, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.”
“1 Satz 1 GSG werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn das Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen können die Kosten nach § 12 Abs. 1 Satz 2 GSG der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 erlassen oder verlängert werden. Gemäss § 12 Abs. 2 GSG hat jede Partei die Gegenpartei nach Massgabe ihres Unterliegens für Kosten und Umtriebe zu entschädigen. § 12 Abs. 1 GSG trat am 1. Juli 2020 in Kraft. Der Gesetzgeber erachtete es als sinnvoll, die Kostenfolgen, die für viele Gewaltbetroffene eine Hürde darstellten, im Zusammenhang mit Schutzmassnahmen gemäss dem Gewaltschutzgesetz gleich zu regeln wie die Kostenfolgen, welche bei zivilprozessualen Massnahmen nach Art. 28b (Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen) und Art. 28c (elektronische Überwachung) des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) zur Anwendung kommen. Dies gelte umso mehr, als der zivilrechtliche Schutz als Ergänzung zur polizeilichen Gefahrenabwehr anzusehen sei. § 12 Abs. 1 GSG sei daher entsprechend anzupassen. Die Kostenlosigkeit beziehe sich dabei – analog den im Zivilverfahren geltenden Prinzipien – nur auf die Gerichtskosten, nicht aber auf die Verpflichtung zur Leistung einer allfälligen Parteientschädigung an die obsiegende Partei (ABl 2019-03-22, Meldungsnummer RS-ZH01-0000000099, S. 8). Nach Art. 114 lit. f der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) werden bei Streitigkeiten nach Art. 28b und Art. 28c ZGB im Entscheidverfahren keine Gerichtskosten gesprochen. Nach Art. 115 Abs. 1 ZPO können die Gerichtskosten bei bös- oder mutwilliger Prozessführung auch in den unentgeltlichen Verfahren einer Partei auferlegt werden. Gemäss Art. 115 Abs. 2 ZPO können die Gerichtskosten bei Streitigkeiten nach Art. 114 lit. f ZPO der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie ein Verbot nach Art. 28b ZGB oder eine elektronische Überwachung nach Art. 28c ZGB angeordnet wird (vgl. dazu BBl 2017 7307, 7343 f.). In der seit 1. Juli 2020 in Kraft stehenden Fassung sieht das Gewaltschutzgesetz im haftrichterlichen Verfahren eine Kostenauflage zulasten der gefährdeten Person gestützt auf das Unterliegerprinzip grundsätzlich nicht (mehr) vor (VGr, 4.”
“Die Gerichtskosten sind mit Blick auf die grundsätzliche Kostenfreiheit (auch) des Beschwerdeverfahrens für gewaltbetroffene Personen nach § 12 Abs. 1 GSG auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die unterliegende Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine angemessene Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen, wobei sich ein Betrag von Fr. 500.- als angemessen erweist (§ 17 Abs. 2 VRG).”
Die in Art. 12 Abs. 1 GSG vorgesehene Kostenbefreiung steht unter dem Vorbehalt, dass eine Kostenauflage bei bös- oder mutwilliger Prozessführung möglich ist.
“Die Vorinstanz begründete jedoch ausführlich, weshalb sie die polizeilichen Aussagen des Beschwerdegegners als glaubhafter erachte und was für seine Glaubwürdigkeit und was gegen diejenige der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern spreche. Weiter hat sie einlässlich begründet, weshalb ein Fall häuslicher Gewalt im Sinn von § 2 GSG zu verneinen sei und die Schutzmassnahmen nicht zu verlängern seien. Eine Rückweisung aufgrund mangelnder Begründung oder ungenügender Sachverhaltserstellung ist somit nicht angezeigt. 6.7 Der weitere Antrag der Beschwerdeführerin, es sei ein ärztliches (und/oder psychiatrisches) Gutachten über den Beschwerdegegner bzw. über dessen Substanzen- und/oder Alkoholkonsum einzuholen, ist aufgrund des summarischen Charakters des Verfahrens (vgl. oben E. 4.3) abzuweisen. 6.8 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. 7.1 Gemäss § 12 Abs. 1 GSG werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn das Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird; in den übrigen Fällen können die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG erlassen oder verlängert werden. Die in § 12 Abs. 1 GSG statuierte Kostenbefreiung gefährdeter Personen in haftrichterlichen Verfahren ist auch im Beschwerdeverfahren anwendbar; eine Kostenauflage in Anwendung des Unterliegerprinzips ist daher zulasten der gefährdeten Person auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht statthaft. Vorbehalten bleibt eine Kostenbelastung bei bös- oder mutwilliger Prozessführung (VGr, 24. Januar 2023, VB.2022.00764, E. 6.2). Nach § 12 Abs. 2 GSG hat jede Partei die Gegenpartei nach Massgabe ihres Unterliegens für Kosten und Umtriebe zu entschädigen. 7.2 Nach dem Gesagten sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdeführerin zu verpflichten, dem Beschwerdegegner für das vorliegende Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 12 Abs. 2 GSG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.”
Ein Anspruch auf Parteientschädigung setzt nach der Praxis ein überwiegendes Obsiegen voraus; mangels eines solchen überwiegenden Obsiegens steht keine Parteientschädigung bzw. Umtriebsentschädigung zu.
“Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer mangels eines – ebenfalls in einer Gesamtbetrachtung beider Beschwerdeverfahren – überwiegenden Obsiegens nicht zu (§ 12 Abs. 2 GSG, § 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche beantragt. Demgemäss erkennt der Einzelrichter:”
“Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 GSG; § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine verlangt und stünden dem Beschwerdeführer mangels Obsiegens respektive der Beschwerdegegnerin mangels Umtrieben auch nicht zu (§ 12 Abs. 2 GSG; § 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter:”
“Da sich die Beschwerde in der Sache als unbegründet erweist, ist auch nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter die Verfahrenskosten dem mehrheitlich unterliegenden Beschwerdeführer zu drei Vierteln auferlegte und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse nahm. Eine (auch nur teilweise) Auflage der Kosten an die Beschwerdegegnerin kam von Gesetzes wegen nicht infrage (§ 12 Abs. 1 GSG; VGr, 4. Oktober 2022, VB.2022.00571, E. 2). Mangels überwiegenden Obsiegens stand dem Beschwerdeführer auch keine Umtriebsentschädigung zu (§ 12 Abs. 2 GSG, § 17 Abs. 2 VRG).”
Nach § 12 Abs. 1 GSG können die vorinstanzlichen Kosten vollständig der Staatskasse übernommen werden.
“Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Dispositivziffern 1 und 2 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 24. Mai 2024 sind aufzuheben. In Abänderung von Dispositivziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 24. Mai 2024 sind die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens (definitiv) nach § 12 Abs. 1 GSG auf die Staatskasse zu nehmen. Schliesslich ist der Vertreterin des Beschwerdeführers in Abänderung von Dispositivziffern 6 und 7 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 24. Mai 2024 eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen, wobei vorliegend eine solche in der Höhe von Fr. 500.- angemessen erscheint. Die Parteientschädigung ist auf die der Vertreterin von der Vorinstanz gewährte Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin anzurechnen. Die Entschädigung ist somit für das vorinstanzliche Verfahren neu auf insgesamt Fr. 4'080.50 festzusetzen; die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG reduziert sich um den Betrag der seiner Vertreterin zuzusprechenden Parteientschädigung. Der Klarheit halber ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass das vorliegende Urteil keinen Einfluss auf die vom Bezirksgericht Dietikon im familienrechtlichen Verfahren mit Verfügung vom 20. Juni 2024 getroffenen Anordnungen – namentlich auch die darin vorsorglich ausgesprochenen Kontakt- und Rayonverbote – zeitigt.”
Die dem Obsiegenden zustehende Parteientschädigung kann unmittelbar dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zugesprochen und auf dessen Entschädigung angerechnet werden. Erweist sich die geschuldete Parteientschädigung mangels Einbringlichkeit als uneinbringlich, kann stattdessen die Gerichtskasse zur Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands herangezogen werden.
“Ausgangsgemäss ist die unterliegende Beschwerdeführerin sodann zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung zu verpflichten (§ 12 Abs. 2 GSG); ihr selbst steht eine solche mangels Obsiegens nicht zu. Vorliegend erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 800.- als angemessen. Da dem Beschwerdegegner der Beizug eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu bewilligen ist (oben E. 8.2), wäre die Parteientschädigung unmittelbar diesem zuzusprechen und an dessen Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand anzurechnen (Plüss, § 16 N. 104, § 17 N. 45; vgl. Daniel Wuffli/David Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen, 2019, Rz. 577 ff.). Da sich die Parteientschädigung aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin aber voraussichtlich als uneinbringlich erweisen dürfte, ist Rechtsanwalt C auch hierfür aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die von der Beschwerdeführerin geschuldete Parteientschädigung von Fr. 800.- ist stattdessen der Gerichtskasse zuzusprechen (vgl. Plüss, § 16 N. 101; Wuffli/Fuhrer, Rz. 661 ff.). Demgemäss erkennt der Einzelrichter:”
“1 Wird das Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen, werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen. In den übrigen Fällen können die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG erlassen oder verlängert werden (§ 12 Abs. 1 GSG). Jede Partei hat die Gegenpartei nach Massgabe ihres Unterliegens für Kosten und Umtriebe zu entschädigen (§ 12 Abs. 2 GSG). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die in § 12 Abs. 1 GSG statuierte Kostenbefreiung gefährdeter Personen auch im Beschwerdeverfahren anwendbar und ist daher eine Kostenauflage in Anwendung des Unterliegerprinzips (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) zulasten der gefährdeten Person auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht statthaft (VGr, 24. Januar 2023, VB.2022.00764, E. 6.2). Demzufolge sind die Gerichtskosten vorliegend nicht der – unterliegenden – Beschwerdeführerin aufzuerlegen, sondern auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.2 Mangels Obsiegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 12 Abs. 2 GSG; § 17 Abs. 2 VRG). Auch dem obsiegenden Beschwerdegegner ist indes keine solche zuzusprechen. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (dazu hinten E. 6.3.3) entbindet die gesuchstellende Person im Unterliegensfall grundsätzlich zwar nicht von der Bezahlung einer allfälligen Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei. Sofern diese jedoch selbst in den Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege gekommen ist (hinten E. 6.3.4), hat sie für ihre Entschädigung keinen Anspruch gegenüber der bedürftigen Partei (BGr, 19. Juli 2012, 8C_292/2012, E. 6.4; VGr, 29. Dezember 2022, VB.2021.00262, E. 2.2; 28. April 2021, VB.2021.00137, E. 7.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 57). 6.3 Zu prüfen bleiben die Gesuche der Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. 6.3.1 Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs.”
Bei der Revision des § 12 Abs. 1 GSG verfolgte der kantonale Gesetzgeber das Ziel, Kostenhürden für Gewaltbetroffene zu verringern. Der Wortlaut von § 12 Abs. 1 GSG ist nicht eindeutig hinsichtlich der Anwendbarkeit der Kostenbefreiung auf Beschwerdeverfahren; die Norm ist deshalb unter Rückgriff auf die Weisung des Regierungsrats und die bundesrechtlichen Entwicklungen auszulegen, die denselben Schutzzweck verfolgen.
“1 Satz 2 GSG der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 erlassen oder verlängert werden (Satz 2). In haftrichterlichen Verfahren sowohl betreffend Gesuche nach § 5 als auch solche nach § 6 GSG ist mithin eine Kostenauflage in Anwendung des Unterliegerprinzips zulasten der gefährdeten Person grundsätzlich nicht mehr vorgesehen (vgl. bereits VGr, 4. Oktober 2022, VB.2022.00571, E. 2). Zuvor richtete sich die Kostenverteilung in den übrigen Fällen in der Regel nach dem Unterliegerprinzip (a§ 12 Abs. 1 Satz 2 GSG; OS 61, 445), wobei auch die gefährdete Person kostenpflichtig werden konnte. 6.2.2 Dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 GSG kann nicht eindeutig entnommen werden, ob die mit der Änderung des Gewaltschutzgesetzes vom 13. Januar 2020 statuierte Kostenbefreiung gefährdeter Personen nur auf Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht oder auch auf Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht Anwendung finden soll. Die Norm ist daher weiter auszulegen: 6.2.3 Bei der Revision des Gewaltschutzgesetzes bzw. von § 12 Abs. 1 GSG vom 13. Januar 2020 erachtete der Gesetzgeber es als sinnvoll, die Kostenfolgen, welche für viele Gewaltbetroffene eine Hürde darstellten, im Zusammenhang mit den Schutzmassnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz gleich zu regeln wie es der Bundesgesetzgeber gemäss dem zum damaligen Zeitpunkt noch nicht in Kraft stehenden Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen für alle Entscheidverfahren betreffend Klagen nach Art. 28b f. ZGB vorsah (vgl. Weisung des Regierungsrats vom 20. März 2019 zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes [Weisung GSG], S. 8, einsehbar unter ABl 2019-03-22, Meldungsnummer RS-ZH01-0000000099). 6.2.4 Mit der damit angesprochenen bundesrechtlichen Novelle wollte der Bundesgesetzgeber dem Umstand entgegenwirken, dass eine mögliche Kostenbelastung für Gewaltbetroffene in vielen Fällen eine Hürde darstelle, welche sie nicht selten davon abhalte, zivilrechtliche Schutzmassnahmen zu beantragen (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, BBl 2017, 7307 ff.”
“- nicht übersteigenden Streitwert (§ 65a Abs. 3 VRG). 6.2 6.2.1 Gemäss § 12 Abs. 1 Satz 1 GSG werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn ein Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird; in den übrigen Fällen können die Kosten nach der seit dem 1. Juli 2020 in Kraft stehenden Fassung von § 12 Abs. 1 Satz 2 GSG der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 erlassen oder verlängert werden (Satz 2). In haftrichterlichen Verfahren sowohl betreffend Gesuche nach § 5 als auch solche nach § 6 GSG ist mithin eine Kostenauflage in Anwendung des Unterliegerprinzips zulasten der gefährdeten Person grundsätzlich nicht mehr vorgesehen (vgl. bereits VGr, 4. Oktober 2022, VB.2022.00571, E. 2). Zuvor richtete sich die Kostenverteilung in den übrigen Fällen in der Regel nach dem Unterliegerprinzip (a§ 12 Abs. 1 Satz 2 GSG; OS 61, 445), wobei auch die gefährdete Person kostenpflichtig werden konnte. 6.2.2 Dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 GSG kann nicht eindeutig entnommen werden, ob die mit der Änderung des Gewaltschutzgesetzes vom 13. Januar 2020 statuierte Kostenbefreiung gefährdeter Personen nur auf Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht oder auch auf Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht Anwendung finden soll. Die Norm ist daher weiter auszulegen: 6.2.3 Bei der Revision des Gewaltschutzgesetzes bzw. von § 12 Abs. 1 GSG vom 13. Januar 2020 erachtete der Gesetzgeber es als sinnvoll, die Kostenfolgen, welche für viele Gewaltbetroffene eine Hürde darstellten, im Zusammenhang mit den Schutzmassnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz gleich zu regeln wie es der Bundesgesetzgeber gemäss dem zum damaligen Zeitpunkt noch nicht in Kraft stehenden Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen für alle Entscheidverfahren betreffend Klagen nach Art. 28b f. ZGB vorsah (vgl. Weisung des Regierungsrats vom 20. März 2019 zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes [Weisung GSG], S. 8, einsehbar unter ABl 2019-03-22, Meldungsnummer RS-ZH01-0000000099).”
“1 Satz 2 GSG der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 erlassen oder verlängert werden (Satz 2). In haftrichterlichen Verfahren sowohl betreffend Gesuche nach § 5 als auch solche nach § 6 GSG ist mithin eine Kostenauflage in Anwendung des Unterliegerprinzips zulasten der gefährdeten Person grundsätzlich nicht mehr vorgesehen (vgl. bereits VGr, 4. Oktober 2022, VB.2022.00571, E. 2). Zuvor richtete sich die Kostenverteilung in den übrigen Fällen in der Regel nach dem Unterliegerprinzip (a§ 12 Abs. 1 Satz 2 GSG; OS 61, 445), wobei auch die gefährdete Person kostenpflichtig werden konnte. 6.2.2 Dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 GSG kann nicht eindeutig entnommen werden, ob die mit der Änderung des Gewaltschutzgesetzes vom 13. Januar 2020 statuierte Kostenbefreiung gefährdeter Personen nur auf Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht oder auch auf Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht Anwendung finden soll. Die Norm ist daher weiter auszulegen: 6.2.3 Bei der Revision des Gewaltschutzgesetzes bzw. von § 12 Abs. 1 GSG vom 13. Januar 2020 erachtete der Gesetzgeber es als sinnvoll, die Kostenfolgen, welche für viele Gewaltbetroffene eine Hürde darstellten, im Zusammenhang mit den Schutzmassnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz gleich zu regeln wie es der Bundesgesetzgeber gemäss dem zum damaligen Zeitpunkt noch nicht in Kraft stehenden Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen für alle Entscheidverfahren betreffend Klagen nach Art. 28b f. ZGB vorsah (vgl. Weisung des Regierungsrats vom 20. März 2019 zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes [Weisung GSG], S. 8, einsehbar unter ABl 2019-03-22, Meldungsnummer RS-ZH01-0000000099). 6.2.4 Mit der damit angesprochenen bundesrechtlichen Novelle wollte der Bundesgesetzgeber dem Umstand entgegenwirken, dass eine mögliche Kostenbelastung für Gewaltbetroffene in vielen Fällen eine Hürde darstelle, welche sie nicht selten davon abhalte, zivilrechtliche Schutzmassnahmen zu beantragen (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, BBl 2017, 7307 ff.”
Die unterliegende Partei kann gestützt auf Art. 12 Abs. 2 GSG verpflichtet werden, der obsiegenden Gegenpartei eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Dem Unterliegenden steht mangels Obsiegens keine Parteientschädigung zu.
“Ausgangsgemäss ist der unterliegende Beschwerdeführer zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung an den Beschwerdegegner zu verpflichten (§ 12 Abs. 2 GSG), wobei vorliegend Fr. 300.- (inklusive Mehrwertsteuer) als angemessen erscheinen. Der Beschwerdeführer selbst hat keine Parteientschädigung beantragt und eine solche stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu. Demgemäss erkennt der Einzelrichter:”
“2 Nach dem Gesagten ist die Würdigung der Vorinstanz, welcher ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. vorne E. 2.6), nicht zu beanstanden, wenn sie den Fortbestand der Gefährdung als glaubhaft und demzufolge die Verlängerung des Kontaktverbots um drei Monate als verhältnismässig beurteilte. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Nach § 12 Abs. 1 GSG, welcher auch im Beschwerdeverfahren gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts zur Anwendung gelangt, werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn ein Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen können die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 erlassen oder verlängert werden. Damit sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. 5.2 Ausgangsgemäss ist der unterliegende Beschwerdeführer zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten (§ 12 Abs. 2 GSG); ihm selbst steht eine solche mangels Obsiegens nicht zu. Vorliegend erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) als angemessen. Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 155.-- Zustellkosten, Fr. 1'355.-- Total der Kosten. 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Mitbeteiligte; c) das Zwangsmassnahmengericht E.”
“Ausgangsgemäss ist die unterliegende Beschwerdeführerin zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung an den Beschwerdegegner zu verpflichten (§ 12 Abs. 2 GSG); ihr selbst steht eine solche mangels Obsiegens nicht zu. Vorliegend erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) als angemessen. Demgemäss erkennt der Einzelrichter:”
Für nach Art. 12 Abs. 1 GSG geschützte (gefährdete) Personen sind die Gerichtsgebühren grundsätzlich der Staatskasse aufzuerlegen; eine Kostenauflage nach dem Unterliegerprinzip ist gegenüber diesen Personen in der Regel ausgeschlossen, ausser bei bös- oder mutwilliger Prozessführung. Soweit relevant, sind zudem die Regeln über unentgeltliche Prozessführung, Kostenvorschüsse und die Bestellung unentgeltlicher Rechtsbeistände zu beachten.
“2.1). Zudem befindet sich die Schule in Sichtdistanz zum Wohnort, womit ein Ausnehmen der Schule vom Rayon dieses als solches infrage stellen würde. Mit dem Zugang zur Schule würde dem Beschwerdeführer auch ermöglicht, die Beschwerdegegnerin an ihrem Wohnort zu beobachten und kontrollieren. Eine Verlängerung des streitigen Rayonverbots um drei Monate ist sodann zumutbar, wurde doch das Kontaktverbot zu den Kindern aufgehoben. Damit steht es dem Beschwerdeführer frei, über den Beistand den Kontakt mit den Kindern ausserhalb des bezeichneten Rayons herzustellen. Es erscheint zumutbar, dass er auf diesem Weg eine allfällige zeitweilige Kinderbetreuung anzugehen hat. Damit weist der Eingriff durch das streitige Rayonverbot nur eine relativ geringe Eingriffsintensität auf, zumal er selbst das Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin akzeptierte und nicht anfocht. Die Beschwerde erweist sich auch diesbezüglich als unbegründet. 6. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1 Nach § 12 Abs. 1 GSG, welcher auch im Beschwerdeverfahren gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts zur Anwendung gelangt, werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn ein Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen können die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG erlassen oder verlängert werden. Damit sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. 7.2 Ausgangsgemäss ist der unterliegende Beschwerdeführer zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten (§ 12 Abs. 2 GSG); ihm selbst steht eine solche mangels Obsiegens nicht zu (vgl. auch unten E. 8.2 und 8.3). 8. 8.1 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf den Erlass von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen sowie auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.”
“erweitert, dass die Gerichtskosten der verletzenden Person auferlegt werden können, wenn gegen sie eine Massnahme nach Art. 28b oder 28c ZGB angeordnet wird (vgl. Art. 115 Abs. 2 ZPO; vgl. ferner die Protokolle der parlamentarischen Beratung, einsehbar unter parlament.ch > Geschäfte > 17.062). 6.2.5 Aus dem Ausgeführten erhellt, dass der kantonale Gesetzgeber die auf bundesrechtlicher Ebene beschlossenen Kostenerleichterungen auch im Sinn des Gewaltschutzgesetzes gefährdeten Personen gewähren wollte bzw. es als sinnvoll erachtete, die Kostenfolgen im Zusammenhang mit Schutzmassnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz gleich zu regeln wie diejenigen, die (künftig) bei zivilrechtlichen Massnahmen zum Schutz gewaltbetroffener Personen zur Anwendung kämen; dies gelte umso mehr, als der zivilrechtliche Schutz als Ergänzung zur polizeilichen Gefahrenabwehr anzusehen sei (Weisung GSG, S. 8). Entsprechend dem vom (kantonalen) Gesetzgeber verfolgten Ziel, gefährdeten Personen in Gewaltschutzverfahren mit Bezug auf die Kostenfolgen eine Art. 114 lit. f. ZPO gleichwertige Entlastung zu gewähren, ist § 12 Abs. 1 GSG auch in verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren anzuwenden. Eine Kostenauflage in Anwendung des Unterliegerprinzips ist daher zulasten der gefährdeten Person – vorbehältlich bös- oder mutwilliger Prozessführung (vgl. Plüss, § 13 N. 62) – nicht statthaft. 6.3 Nach dem Gesagten sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Damit wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung gegenstandslos. 6.4 Ausgangsgemäss ist die Beschwerdeführerin zu verpflichten, dem Beschwerdegegner für das vorliegende Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 12 Abs. 2 GSG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG; vgl. auch Plüss, § 16 N. 57 und 93 sowie § 17 N. 5). Zu prüfen bleibt ihr Ersuchen um Zusprechung eines Kostenvorschusses zulasten des Beschwerdegegners bzw. um Gewährung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung (sogleich E. 7). 7. 7.1 Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, den Beschwerdegegner gestützt auf die eheliche Beistandspflicht nach Art.”
Bei teilweiser Gutheissung bzw. abweichendem Verfahrensausgang können die Gerichtskosten nach Art. 12 Abs. 1 GSG zwischen der Staatskasse und der unterliegenden Partei aufgeteilt werden; in der Praxis wurde im zitierten Entscheid etwa eine hälftige Teilung vorgenommen.
“Dies muss im konkreten Fall mit Blick auf das Kindeswohl zulässig sein. Auch muss dem Beschwerdeführer eine Kontaktaufnahme zu den Kindern über Behörden (namentlich im hängigen KESB-Verfahren zur Neuregelung des Besuchsrechts) möglich bleiben. Indessen gilt nochmals daran zu erinnern, dass das umfassende Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin sowie die beiden Rayonverbote weiterhin bestehen bleiben. Dem Beschwerdeführer ist es nach wie vor unter Strafandrohung untersagt, in irgendeiner Weise direkt oder indirekt über Mittelspersonen mit der Beschwerdegegnerin in Kontakt zu treten oder die bezeichneten Rayons zu betreten. Er hat hinzunehmen, dass ein Treffen mit den Kindern trotz der Aufhebung der Verlängerung des Kontaktverbots zu ihnen mutmasslich ausgeschlossen ist. Dies gilt jedenfalls so lange, als das Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin bestehen bleibt oder die KESB noch keine neue Regelung des Besuchsrechts getroffen hat. In diesem Sinn ist es gerechtfertigt, das Kontaktverbot zu den Kindern im heutigen Zeitpunkt aufzuheben. 6. Nach § 12 Abs. 1 GSG, welcher auch im Beschwerdeverfahren gegen Entscheide des Bezirksgerichts zur Anwendung gelangt, werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn ein Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen können die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG erlassen oder verlängert werden. Damit sind die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Für das vorinstanzliche Verfahren sind bei diesem Verfahrensausgang die Gerichtskosten zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und die andere Hälfte ist auf die Staatskasse zu nehmen. Es wurden keine Parteientschädigungen beantragt (§ 12 Abs. 2 GSG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositivziffer 2 des Urteils der Haftrichterin des Bezirksgerichts Dietikon vom 30. Mai 2024 wird teilweise – soweit damit das Kontaktverbot gegenüber D und E verlängert wurde – aufgehoben. Dispositivziffer 4 wird dahingehend abgeändert, dass die Hälfte der Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt wird und die andere Hälfte auf die Staatskasse genommen wird.”
“Dies muss im konkreten Fall mit Blick auf das Kindeswohl zulässig sein. Auch muss dem Beschwerdeführer eine Kontaktaufnahme zu den Kindern über Behörden (namentlich im hängigen KESB-Verfahren zur Neuregelung des Besuchsrechts) möglich bleiben. Indessen gilt nochmals daran zu erinnern, dass das umfassende Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin sowie die beiden Rayonverbote weiterhin bestehen bleiben. Dem Beschwerdeführer ist es nach wie vor unter Strafandrohung untersagt, in irgendeiner Weise direkt oder indirekt über Mittelspersonen mit der Beschwerdegegnerin in Kontakt zu treten oder die bezeichneten Rayons zu betreten. Er hat hinzunehmen, dass ein Treffen mit den Kindern trotz der Aufhebung der Verlängerung des Kontaktverbots zu ihnen mutmasslich ausgeschlossen ist. Dies gilt jedenfalls so lange, als das Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin bestehen bleibt oder die KESB noch keine neue Regelung des Besuchsrechts getroffen hat. In diesem Sinn ist es gerechtfertigt, das Kontaktverbot zu den Kindern im heutigen Zeitpunkt aufzuheben. 6. Nach § 12 Abs. 1 GSG, welcher auch im Beschwerdeverfahren gegen Entscheide des Bezirksgerichts zur Anwendung gelangt, werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn ein Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen können die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG erlassen oder verlängert werden. Damit sind die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Für das vorinstanzliche Verfahren sind bei diesem Verfahrensausgang die Gerichtskosten zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und die andere Hälfte ist auf die Staatskasse zu nehmen. Es wurden keine Parteientschädigungen beantragt (§ 12 Abs. 2 GSG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositivziffer 2 des Urteils der Haftrichterin des Bezirksgerichts Dietikon vom 30. Mai 2024 wird teilweise – soweit damit das Kontaktverbot gegenüber D und E verlängert wurde – aufgehoben. Dispositivziffer 4 wird dahingehend abgeändert, dass die Hälfte der Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt wird und die andere Hälfte auf die Staatskasse genommen wird.”
Art. 12 Abs. 1 GSG kann die Auflage von Verfahrenskosten an die Gegenpartei ausschliessen. In der zitierten Rechtsprechung wurde daher eine (auch nur teilweise) Kostenauflage an die Beschwerdegegnerin als von Gesetzes wegen ausgeschlossen erachtet.
“Da sich die Beschwerde in der Sache als unbegründet erweist, ist auch nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter die Verfahrenskosten dem mehrheitlich unterliegenden Beschwerdeführer zu drei Vierteln auferlegte und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse nahm. Eine (auch nur teilweise) Auflage der Kosten an die Beschwerdegegnerin kam von Gesetzes wegen nicht infrage (§ 12 Abs. 1 GSG; VGr, 4. Oktober 2022, VB.2022.00571, E. 2). Mangels überwiegenden Obsiegens stand dem Beschwerdeführer auch keine Umtriebsentschädigung zu (§ 12 Abs. 2 GSG, § 17 Abs. 2 VRG).”
Bei der Festsetzung der Gerichts- und Parteikosten hat das Gericht Art. 12 Abs. 2 GSG als Orientierungsgrundlage herangezogen; konkret wurde eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. 7,7% MwSt.) als angemessen bestimmt.
“Ein die Schutzmassnahmen zugunsten der Beschwerdegegnerin nicht tangierender Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und E kann aufgrund der errichteten Besuchs- und Erziehungsbeistandschaft jedoch auch während der Dauer der Schutzmassnahmen gewährleistet werden. Nicht zum vorliegenden Streitgegenstand gehört und demzufolge auch nicht zu prüfen ist eine allfällige Gefährdung von E und des Beschwerdeführers durch die Beschwerdeführerin. Dies ist Aufgabe der vom Beschwerdeführer involvierten Stellen wie der KESB oder der Staatsanwaltschaft. Auf die entsprechenden Vorwürfe des Beschwerdeführers ist folglich nicht einzugehen. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 12 Abs.1 GSG; § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht beantragt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu. Vielmehr ist er zu verpflichten, der obsiegenden Beschwerdegegnerin eine solche zu bezahlen, wobei ein Betrag von Fr. 1'500.-, inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer, angemessen erscheint (§ 12 Abs. 2 GSG; § 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 515.-- Zustellkosten, Fr. 2'015.-- Total der Kosten. 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: a) die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von act. 22; b) die Mitbeteiligte unter Beilage von act. 22; c) das Bezirksgericht Uster; d) den Regierungsrat.”
Nach § 12 Abs. 2 GSG hat die unterliegende Partei grundsätzlich die obsiegende Partei gemäss Massgabe ihres Unterliegens für Kosten und Umtriebe zu entschädigen. Mangels Obsiegens besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entbindet die bedürftige Partei im Unterliegensfall grundsätzlich nicht von einer allfälligen Entschädigungspflicht; erhält jedoch auch die obsiegende Partei unentgeltliche Rechtspflege, steht ihr gegenüber der bedürftigen Gegenpartei kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
“1 Wird das Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen, werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen. In den übrigen Fällen können die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG erlassen oder verlängert werden (§ 12 Abs. 1 GSG). Jede Partei hat die Gegenpartei nach Massgabe ihres Unterliegens für Kosten und Umtriebe zu entschädigen (§ 12 Abs. 2 GSG). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die in § 12 Abs. 1 GSG statuierte Kostenbefreiung gefährdeter Personen auch im Beschwerdeverfahren anwendbar und ist daher eine Kostenauflage in Anwendung des Unterliegerprinzips (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) zulasten der gefährdeten Person auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht statthaft (VGr, 24. Januar 2023, VB.2022.00764, E. 6.2). Demzufolge sind die Gerichtskosten vorliegend nicht der – unterliegenden – Beschwerdeführerin aufzuerlegen, sondern auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.2 Mangels Obsiegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 12 Abs. 2 GSG; § 17 Abs. 2 VRG). Auch dem obsiegenden Beschwerdegegner ist indes keine solche zuzusprechen. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (dazu hinten E. 6.3.3) entbindet die gesuchstellende Person im Unterliegensfall grundsätzlich zwar nicht von der Bezahlung einer allfälligen Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei. Sofern diese jedoch selbst in den Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege gekommen ist (hinten E. 6.3.4), hat sie für ihre Entschädigung keinen Anspruch gegenüber der bedürftigen Partei (BGr, 19. Juli 2012, 8C_292/2012, E. 6.4; VGr, 29. Dezember 2022, VB.2021.00262, E. 2.2; 28. April 2021, VB.2021.00137, E. 7.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 57). 6.3 Zu prüfen bleiben die Gesuche der Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. 6.3.1 Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs.”
Die in Art. 12 Abs. 1 GSG vorgesehene Kostenbefreiung für gefährdete Personen findet nach Praxis auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren Anwendung. Dementsprechend ist eine Kostenauflage zugunsten der Gegenpartei nach dem Unterliegerprinzip gegenüber der gefährdeten Person grundsätzlich nicht statthaft. Eine Ausnahme besteht für Fälle bös- oder mutwilliger Prozessführung.
“6 Vorliegend stehen sich die Aussagen der Parteien zwar insbesondere bezüglich der relevanten Drohbriefe diametral entgegen (vgl. oben E. 5.8). Die Vorinstanz begründete jedoch ausführlich, weshalb sie die polizeilichen Aussagen des Beschwerdegegners als glaubhafter erachte und was für seine Glaubwürdigkeit und was gegen diejenige der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern spreche. Weiter hat sie einlässlich begründet, weshalb ein Fall häuslicher Gewalt im Sinn von § 2 GSG zu verneinen sei und die Schutzmassnahmen nicht zu verlängern seien. Eine Rückweisung aufgrund mangelnder Begründung oder ungenügender Sachverhaltserstellung ist somit nicht angezeigt. 6.7 Der weitere Antrag der Beschwerdeführerin, es sei ein ärztliches (und/oder psychiatrisches) Gutachten über den Beschwerdegegner bzw. über dessen Substanzen- und/oder Alkoholkonsum einzuholen, ist aufgrund des summarischen Charakters des Verfahrens (vgl. oben E. 4.3) abzuweisen. 6.8 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. 7.1 Gemäss § 12 Abs. 1 GSG werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn das Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird; in den übrigen Fällen können die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG erlassen oder verlängert werden. Die in § 12 Abs. 1 GSG statuierte Kostenbefreiung gefährdeter Personen in haftrichterlichen Verfahren ist auch im Beschwerdeverfahren anwendbar; eine Kostenauflage in Anwendung des Unterliegerprinzips ist daher zulasten der gefährdeten Person auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht statthaft. Vorbehalten bleibt eine Kostenbelastung bei bös- oder mutwilliger Prozessführung (VGr, 24. Januar 2023, VB.2022.00764, E. 6.2). Nach § 12 Abs. 2 GSG hat jede Partei die Gegenpartei nach Massgabe ihres Unterliegens für Kosten und Umtriebe zu entschädigen. 7.2 Nach dem Gesagten sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdeführerin zu verpflichten, dem Beschwerdegegner für das vorliegende Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 12 Abs.”
“Das Gewaltschutzgesetz sieht im haftrichterlichen Verfahren eine Kostenauflage zulasten der gefährdeten Person gestützt auf das Unterliegerprinzip (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) – mit Ausnahme von Fällen bös- oder mutwilliger Prozessführung – nicht (mehr) vor (statt vieler VGr, 6. November 2023, VB.2023.00584, E. 2.1). Sodann ist die in § 12 Abs. 1 GSG statuierte Kostenbefreiung gefährdeter Personen auch im Beschwerdeverfahren anwendbar (statt vieler VGr, 7. Juli 2023, VB.2023.00334, E. 6.1). Demzufolge sind die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 800.- auf die Kasse des Bezirksgerichts Dielsdorf und die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Kasse des Verwaltungsgerichts zu nehmen.”
“Nach § 12 Abs. 1 GSG, welcher auch im Beschwerdeverfahren gegen haftrichterliche Entscheide zur Anwendung gelangt, werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn ein Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen können die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 erlassen oder verlängert werden. In Abweichung vom im Beschwerdeverfahren grundsätzlich geltenden Unterliegerprinzip (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) sind der unterliegenden gefährdeten Person somit grundsätzlich keine Kosten aufzuerlegen. Vorbehalten bleibt eine bös- oder mutwillige Prozessführung (VGr, 24. Januar 2023, VB.2022.00764, E. 6.2, mit Hinweisen). Dasselbe muss auch für Fälle gelten, in denen – wie vorliegend – ein Elternteil in gesetzlicher Vertretung seines Kindes Beschwerde führt (vgl. oben E. 1.2). Da kein Fall von bös- oder mutwilliger Prozessführung vorliegt, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.”
“erweitert, dass die Gerichtskosten der verletzenden Person auferlegt werden können, wenn gegen sie eine Massnahme nach Art. 28b oder 28c ZGB angeordnet wird (vgl. Art. 115 Abs. 2 ZPO; vgl. ferner die Protokolle der parlamentarischen Beratung, einsehbar unter parlament.ch > Geschäfte > 17.062). 6.2.5 Aus dem Ausgeführten erhellt, dass der kantonale Gesetzgeber die auf bundesrechtlicher Ebene beschlossenen Kostenerleichterungen auch im Sinn des Gewaltschutzgesetzes gefährdeten Personen gewähren wollte bzw. es als sinnvoll erachtete, die Kostenfolgen im Zusammenhang mit Schutzmassnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz gleich zu regeln wie diejenigen, die (künftig) bei zivilrechtlichen Massnahmen zum Schutz gewaltbetroffener Personen zur Anwendung kämen; dies gelte umso mehr, als der zivilrechtliche Schutz als Ergänzung zur polizeilichen Gefahrenabwehr anzusehen sei (Weisung GSG, S. 8). Entsprechend dem vom (kantonalen) Gesetzgeber verfolgten Ziel, gefährdeten Personen in Gewaltschutzverfahren mit Bezug auf die Kostenfolgen eine Art. 114 lit. f. ZPO gleichwertige Entlastung zu gewähren, ist § 12 Abs. 1 GSG auch in verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren anzuwenden. Eine Kostenauflage in Anwendung des Unterliegerprinzips ist daher zulasten der gefährdeten Person – vorbehältlich bös- oder mutwilliger Prozessführung (vgl. Plüss, § 13 N. 62) – nicht statthaft. 6.3 Nach dem Gesagten sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Damit wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung gegenstandslos. 6.4 Ausgangsgemäss ist die Beschwerdeführerin zu verpflichten, dem Beschwerdegegner für das vorliegende Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 12 Abs. 2 GSG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG; vgl. auch Plüss, § 16 N. 57 und 93 sowie § 17 N. 5). Zu prüfen bleibt ihr Ersuchen um Zusprechung eines Kostenvorschusses zulasten des Beschwerdegegners bzw. um Gewährung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung (sogleich E. 7). 7. 7.1 Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, den Beschwerdegegner gestützt auf die eheliche Beistandspflicht nach Art.”
In der Praxis werden unter Berufung auf Art. 12 Abs. 2 GSG wiederholt pauschale Parteientschädigungen zugesprochen; in den vorliegenden Entscheiden wurden u. a. Fr. 300, Fr. 800, Fr. 1'000 sowie Fr. 1'500 (teilweise für vorinstanzliche und vorliegende Verfahren zusammen) als angemessen erachtet.
“Ausgangsgemäss ist der unterliegende Beschwerdeführer zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung an den Beschwerdegegner zu verpflichten (§ 12 Abs. 2 GSG), wobei vorliegend Fr. 300.- (inklusive Mehrwertsteuer) als angemessen erscheinen. Der Beschwerdeführer selbst hat keine Parteientschädigung beantragt und eine solche stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu. Demgemäss erkennt der Einzelrichter:”
“Ausgangsgemäss ist die unterliegende Beschwerdeführerin sodann zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung zu verpflichten (§ 12 Abs. 2 GSG); ihr selbst steht eine solche mangels Obsiegens nicht zu. Vorliegend erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 800.- als angemessen. Da dem Beschwerdegegner der Beizug eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu bewilligen ist (oben E. 8.2), wäre die Parteientschädigung unmittelbar diesem zuzusprechen und an dessen Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand anzurechnen (Plüss, § 16 N. 104, § 17 N. 45; vgl. Daniel Wuffli/David Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen, 2019, Rz. 577 ff.). Da sich die Parteientschädigung aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin aber voraussichtlich als uneinbringlich erweisen dürfte, ist Rechtsanwalt C auch hierfür aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die von der Beschwerdeführerin geschuldete Parteientschädigung von Fr. 800.- ist stattdessen der Gerichtskasse zuzusprechen (vgl. Plüss, § 16 N. 101; Wuffli/Fuhrer, Rz. 661 ff.). Demgemäss erkennt der Einzelrichter:”
“2 Nach dem Gesagten ist die Würdigung der Vorinstanz, welcher ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. vorne E. 2.6), nicht zu beanstanden, wenn sie den Fortbestand der Gefährdung als glaubhaft und demzufolge die Verlängerung des Kontaktverbots um drei Monate als verhältnismässig beurteilte. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Nach § 12 Abs. 1 GSG, welcher auch im Beschwerdeverfahren gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts zur Anwendung gelangt, werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn ein Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen können die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 erlassen oder verlängert werden. Damit sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. 5.2 Ausgangsgemäss ist der unterliegende Beschwerdeführer zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten (§ 12 Abs. 2 GSG); ihm selbst steht eine solche mangels Obsiegens nicht zu. Vorliegend erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) als angemessen. Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 155.-- Zustellkosten, Fr. 1'355.-- Total der Kosten. 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Mitbeteiligte; c) das Zwangsmassnahmengericht E.”
“Ausgangsgemäss ist die unterliegende Beschwerdeführerin zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung an den Beschwerdegegner zu verpflichten (§ 12 Abs. 2 GSG); ihr selbst steht eine solche mangels Obsiegens nicht zu. Vorliegend erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) als angemessen. Demgemäss erkennt der Einzelrichter:”
“Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche sowie vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 12 Abs. 2 GSG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erweist sich ein Betrag von Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) für beide Verfahren zusammen. Die Beschwerdegegnerin selbst beantragte keine Parteientschädigung; eine solche stünde ihr mangels Obsiegens auch nicht zu. Demgemäss erkennt der Einzelrichter:”
“Ein die Schutzmassnahmen zugunsten der Beschwerdegegnerin nicht tangierender Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und E kann aufgrund der errichteten Besuchs- und Erziehungsbeistandschaft jedoch auch während der Dauer der Schutzmassnahmen gewährleistet werden. Nicht zum vorliegenden Streitgegenstand gehört und demzufolge auch nicht zu prüfen ist eine allfällige Gefährdung von E und des Beschwerdeführers durch die Beschwerdeführerin. Dies ist Aufgabe der vom Beschwerdeführer involvierten Stellen wie der KESB oder der Staatsanwaltschaft. Auf die entsprechenden Vorwürfe des Beschwerdeführers ist folglich nicht einzugehen. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 12 Abs.1 GSG; § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht beantragt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu. Vielmehr ist er zu verpflichten, der obsiegenden Beschwerdegegnerin eine solche zu bezahlen, wobei ein Betrag von Fr. 1'500.-, inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer, angemessen erscheint (§ 12 Abs. 2 GSG; § 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 515.-- Zustellkosten, Fr. 2'015.-- Total der Kosten. 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: a) die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von act. 22; b) die Mitbeteiligte unter Beilage von act. 22; c) das Bezirksgericht Uster; d) den Regierungsrat.”
“Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 GSG). Zudem ist dieser zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei sich ein Betrag von Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) als angemessen erweist (§ 12 Abs. 2 GSG, § 17 Abs. 2 VRG).”
Eine Parteientschädigung kann für das vorinstanzliche und das vorliegende Verfahren zusammen festgesetzt werden. Im entschiedenen Fall wurde ein Gesamtbetrag von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) für beide Verfahren zusammen als angemessen erachtet.
“Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche sowie vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 12 Abs. 2 GSG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erweist sich ein Betrag von Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) für beide Verfahren zusammen. Die Beschwerdegegnerin selbst beantragte keine Parteientschädigung; eine solche stünde ihr mangels Obsiegens auch nicht zu. Demgemäss erkennt der Einzelrichter:”
“Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche sowie vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 12 Abs. 2 GSG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erweist sich ein Betrag von Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) für beide Verfahren zusammen. Die Beschwerdegegnerin selbst beantragte keine Parteientschädigung; eine solche stünde ihr mangels Obsiegens auch nicht zu. Demgemäss erkennt der Einzelrichter:”
Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens können gemäss § 12 Abs. 1 GSG der Staatskasse auferlegt werden. Im entschiedenen Fall wurde zudem eine Parteientschädigung zugesprochen; diese ist auf eine der Vertreterin bereits gewährte Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin anzurechnen.
“Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Dispositivziffern 1 und 2 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 24. Mai 2024 sind aufzuheben. In Abänderung von Dispositivziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 24. Mai 2024 sind die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens (definitiv) nach § 12 Abs. 1 GSG auf die Staatskasse zu nehmen. Schliesslich ist der Vertreterin des Beschwerdeführers in Abänderung von Dispositivziffern 6 und 7 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 24. Mai 2024 eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen, wobei vorliegend eine solche in der Höhe von Fr. 500.- angemessen erscheint. Die Parteientschädigung ist auf die der Vertreterin von der Vorinstanz gewährte Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin anzurechnen. Die Entschädigung ist somit für das vorinstanzliche Verfahren neu auf insgesamt Fr. 4'080.50 festzusetzen; die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG reduziert sich um den Betrag der seiner Vertreterin zuzusprechenden Parteientschädigung. Der Klarheit halber ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass das vorliegende Urteil keinen Einfluss auf die vom Bezirksgericht Dietikon im familienrechtlichen Verfahren mit Verfügung vom 20. Juni 2024 getroffenen Anordnungen – namentlich auch die darin vorsorglich ausgesprochenen Kontakt- und Rayonverbote – zeitigt.”
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