1 commentary
Die Beklagte hat eine Ermächtigung in Form einer Lizenz nach Art. 18 MSchG nicht dargelegt; aus den Akten sind solche Ermächtigungen auch nicht ersichtlich.
“c MSchG, da sie ähnlich wie die prioritätsälteren Bildmarken der Klägerin ist und für identische beziehungsweise gleichartige Waren verwendet wird, wodurch trotz leicht erhöhter Aufmerksamkeit der Abnehmerschaft Ver- wechslungsgefahr besteht. Indem die Beklagte ihr Zeichen auf ihren Waren (So- cken, Strumpfwaren und Strümpfen), ihrer Homepage sowie den Verpackungen anbringt, die Waren unter diesem Zeichen anbietet und in Verkehr bringt sowie das Zeichen in der Werbung und sonst wie im geschäftlichen Verkehr gebraucht (vgl. Art. 13 Abs. 2 lit. a, lit. b und lit. e MSchG), hat sie in den Schutzbereich der klägerischen Bildmarken eingegriffen und dadurch eine Markenrechtsverletzung begangen (act. 3/4-5; act. 3/14; act. 41/36; act. 41/38-41). Da sie ihre geschäftli- che Tätigkeit fortzusetzen gedenkt, drohen ferner zukünftig weitere Verletzungen (vgl. act. 19 S. 2; act. 60 S. 5). Rechtfertigungsgründe, wie beispielsweise die Er- mächtigung durch die Klägerin in Form einer Lizenz (Art. 18 MSchG) oder eines Weiterbenützungsrechts (Art. 14 MSchG), welche eine Verwendung der klägeri- schen Marke durch die Beklagte zulassen würden, wurden von der Beklagten nicht dargelegt. Solche sind auch nicht ersichtlich. Folglich erweist sich die Mar- kenrechtsverletzung der Beklagten als rechtswidrig. Als Inhaberin der verletzten Marken ist die Klägerin aktivlegitimiert. Die Beklagte, welche die Markenrechtsver- letzungen begeht, ist passivlegitimiert. Die Voraussetzungen für eine Unterlas- sungsklage gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. a MSchG sind erfüllt. Das Rechtsbegehren Ziffer 1 der Klägerin ist daher – in präzisierter Form (vgl. Erwägungen”
Use the current page as context for legal research, summaries, comparisons, and drafting.