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Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) hat als Aufsichtsbehörde Anforderungen in Form von Richtlinien (z. B. ENSI‑A‑01, 2009) erlassen und damit bestimmte Ausführungsaspekte präzisiert, wobei es sich auf die inhaltlichen Delegationen stützt, die in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 KEG stehen.
“2 Abs. 4 Gefährdungsannahmenverordnung hat die Aufsichtsbehörde die Anforderungen an die deterministische Störfallanalyse in Richtlinien zu regeln. Gemäss Art. 94 Abs. 8 Satz 1 aStSV 2005 hat die Aufsichtsbehörde überdies im Einzelfall die Methodik und die Randbedingungen für die Störfallanalyse zum einen sowie die Einordnung der Störfälle in die Häufigkeitskategorien von Art. 94 Abs. 3-5 aStSV 2005 zum anderen festzulegen. Das ENSI hat im Jahr 2009 die Richtlinie für schweizerische Kernanlagen ENSI-A-01 "Anforderungen an die deterministische Störfallanalyse für Kernanlagen" vom Juli 2009 erlassen. Diese ersetzte die frühere Richtlinie HSK-R-100 "Nachweis ausreichender Vorsorge gegen Störfälle in Kernkraftwerken (Störfall-Richtlinie) " und stützt sich auf die genannten, in Einklang mit dem übergeordneten Recht auf der Basis von Delegationsnormen erlassenen Verordnungsbestimmungen von Art. 2 Abs. 4 Gefährdungsannahmenverordnung und Art. 94 Abs. 8 Satz 1 aStSV 2005 (vgl. Art. 8 Abs. 6 KEV, Art. 101 Abs. 1 KEG und Art. 47 Abs. 1 StSG).”
Art. 101 Abs. 1 KEG überträgt dem Bundesrat die Kompetenz, die Ausführungsbestimmungen zum KEG zu erlassen. Nach E. 7.2.4 der zitierten BVGer-Praxis umfasst die delegierte Regelungsbefugnis u. a. die Ausgestaltung der Bemessung der Fondsbeiträge und die Benennung der Behörde für den Rückstellungsplan. Die BVGer stellt ferner fest, dass der Bundesrat diese Verordnungskompetenz bereits allgemein mit der KEV und bezüglich der Fonds mit der SEFV wahrgenommen hat und die formelle staatsrechtliche Zuständigkeitsordnung gewahrt ist.
“Der Bundesrat kann u.a. generell-abstrakte Regeln darüber erlassen, wie die Beiträge an den Fonds zu bemessen sind (Art. 81 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 KEG). Er bezeichnet die Behörde für den Rückstellungsplan (Art. 82 Abs. 2 KEG) und er erlässt die Ausführungsbestimmungen zum KEG (Art. 101 Abs. 1 KEG). Diese auf Gesetzesstufe verankerten Delegationen an den Bundesrat sind zulässig, da sie verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen sind. Die Verordnungskompetenz hat der Bundesrat im Allgemeinen mit der KEV sowie bezüglich der Fonds mit der SEFV wahrgenommen. In formeller Hinsicht ist die staatsrechtliche Zuständigkeitsordnung beim Erlass der vorliegend massgebenden Verordnungen gewahrt.”
Nach Art. 101 Abs. 1 KEG erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen und hat gestützt darauf die KEV erlassen. In der KEV werden die Anforderungen an Kernkraftwerke konkretisiert, namentlich der Einsatz qualitativ hochwertiger Bauteile, gestaffelte Sicherheitsbarrieren, mehrfache und automatisierte Sicherheitssysteme sowie organisatorische Anforderungen an qualifiziertes Personal und ein ausgeprägtes Sicherheitsbewusstsein. Zudem regelt die Verordnung die Auslegung der Anlage so, dass auch Auslegungsstörfälle (insbesondere durch Erdbeben und Überflutungen) beherrscht werden und die quellenbezogenen Dosisrichtwerte eingehalten werden.
“Die Schutzmassnahmen umfassen insbesondere den Einsatz qualitativ hochwertiger Bauteile, gestaffelte Sicherheitsbarrieren, die mehrfache Ausführung und die Automation von Sicherheitssystemen, den Aufbau einer geeigneten Organisation mit qualifiziertem Personal sowie die Förderung eines ausgeprägten Sicherheitsbewusstseins (Art. 5 Abs. 1 KEG; vgl. dazu BGE 139 II 185 E. 11.5.1 S. 210 f.). Nach Art. 101 Abs. 1 KEG erlässt generell der Bundesrat die Ausführungsvorschriften zum Kernenergiegesetz. Gestützt auf diese Bestimmung hat der Bundesrat die KEV erlassen und darin in den Art. 7-10 die gesetzlichen Anforderungen für Kernkraftwerke konkretisiert. Die Anlage muss nach dem entsprechenden Verordnungsrecht so ausgelegt werden, dass nicht nur im Normalbetrieb, sondern auch bei Störfällen mit Ursachen innerhalb und ausserhalb der Anlage keine unzulässigen radiologischen Auswirkungen in der Umgebung der Anlage entstehen (Art. 7 lit. c sowie Art. 8 Abs. 1-3 KEV). Sog. Auslegungsstörfälle, zu welchen namentlich solche zählen, welche durch Erdbeben und Überflutungen ausgelöst werden (vgl. Art. 8 Abs. 1 und 3 KEV), müssen deterministisch beherrscht werden in dem Sinne, dass dabei maximal die quellenbezogenen Dosisrichtwerte nach Art. 94 aStSV 2005 resultieren (Art. 7 lit. c und Art. 8 Abs. 4 KEV; zur Unterscheidung zwischen Auslegungsstörfällen und [den vorliegend nicht relevanten] auslegungsüberschreitenden Störfällen bei Kernanlagen siehe BGE 139 II 185 E.”