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Die Nennung der Verfasser von Rechtsgutachten kann zulässig bzw. geboten sein, da gewichtige öffentliche Informationsinteressen bestehen (Art. 1 BGÖ i.V.m. Art. 74 KEG) und es üblich ist, die Autoren aufgrund ihrer einschlägigen Erfahrung und möglicher Interessenbindungen zu kennen.
“Auch ist mit Blick auf die Verfasser des Rechtsgutachtens keine schwere Verletzung von Personendaten erkennbar. Im Gegenteil ist es üblich, die Verfasser von Rechtsgutachten zu nennen, da die Qualität der darin gemachten Aussagen von den Erfahrungen im jeweiligen Rechtsgebiet abhängt und ferner ein Interesse an der Kenntnis allfälliger Interessensbindungen besteht, die nur durch die Bekanntgabe ihrer Namen in Erfahrung gebracht werden können. Der EDÖB weist denn auch zu Recht darauf hin, dass den genannten Privaten Interessen gewichtige öffentliche Interessen gegenüberstehen. Die Beantwortung der im Rechtsgutachten aufgeworfenen Fragen betrifft nämlich den Kernbereich des Aufgabengebiets des STENFO. Und auch die Beschwerdeführerinnen sind keine "gewöhnlichen" Teilnehmenden des Wirtschaftsverkehrs, sondern erfüllen gestützt auf das im KEG vorgegebene Verwaltungsrechtsverhältnis mit der kernenergiebasierten Energiegewinnung gewichtige öffentliche Interessen, über welche sie transparent zu informieren verpflichtet sind (Art. 1 BGÖ i.V.m. Art. 74 KEG; vgl. Botschaft KEG, 2793).”
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