6 commentaries
Nach Art. 29 Abs. 1 KEG gilt das Stilllegungsziel als erreicht, sobald die Stilllegungsarbeiten ordnungsgemäss abgeschlossen sind und das Departement (UVEK) festgestellt hat, dass die Anlage keine radiologische Gefahrenquelle mehr darstellt und damit nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung untersteht. Nach der Rechtsprechung entspricht dieser Zustand dem Szenario «braune Wiese». Gebäude und Anlagen, die nach dieser Feststellung verbleiben und keine radiologische Gefahrenquelle mehr bilden, sind demnach nicht mehr als Kernanlage im Sinne von Art. 3 Bst. d KEG anzusehen; ein allfälliger anschliessender Abbruch dieser nicht radioaktiven Bauten wäre demnach ein konventioneller Rückbau nach kantonalem Baurecht und zählt nach dieser Darstellung nicht zu den bundesrechtlichen Stilllegungskosten.
“h. der vollständige Rückbau der Kernanlagen inkl. Entfernung sämtlicher Fundamente) gegen Art. 77 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Bst. d und Art. 29 Abs. 1 KEG verstosse. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass aufgrund dieser beiden Bestimmungen das Stilllegungsziel "braune Wiese" (d.h. der Möglichkeit, nichtkontaminierte Gebäude stehen zu lassen) als Basisszenario mit Kosten von 3'549 Mio. Fr. anstatt 3'779 Mio. Fr. bestimmt werden müsse. Gemäss klarem Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 KEG sei das Ziel der Stilllegung erreicht, sobald die Stilllegungsarbeiten ordnungsgemäss abgeschlossen seien und das UVEK festgestellt habe, dass die Anlage keine radiologische Gefahrenquelle mehr darstelle und somit nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung unterstehe. Dieser gesetzliche Zustand entspreche nach der Terminologie der Vorinstanz dem Szenario "braune Wiese". Da die nach Abschluss der Stilllegung noch bestehenden Gebäude und Anlagen keine radiologische Gefahrenquelle mehr darstellen würden und daher gemäss Art. 29 Abs. 1 KEG nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung unterstünden, handle es sich dabei logischerweise auch nicht mehr um eine Kernanlage im Sinne von Art. 3 Bst. d KEG. Wenn sich die Eigentümer auf freiwilliger Basis dazu entscheiden würden, die noch bestehenden Gebäude und Anlagen nach Abschluss der Stilllegung abzubrechen, so handle es sich dabei um einen rein konventionellen Rückbau nach den Regeln des kantonalen Baurechts. Ein solcher Eingriff in die Eigentumsrechte lasse sich nur mit dem öffentlichen Interesse an der Beseitigung der radiologischen Gefahrenquellen einer Kernanlage rechtfertigen. In Bezug auf den konventionellen Abbruch der nicht radioaktiven Bauten und Anlagen bestehe demgegenüber kein öffentliches Interesse im Sinne von Art. 1 KEG. Die von der Vorinstanz ebenfalls angerufenen Art. 45 Bst. b und Art. 47 Bst. c KEV sowie Art. 2 Abs. 2 Bst. e SEFV würden sich damit als klar bundesrechtswidrig und demzufolge als nicht anwendbar erweisen. Weil die Kosten für den konventionellen Rückbau der ehemaligen Kernanlage nach der Entlassung aus der Kernenergiegesetzgebung nicht zu den Stilllegungskosten zählen würden, dürften auf den Basiskosten "braune Wiese" von 3'549 Mio.”
Der Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 KEG erscheint nicht eindeutig hinsichtlich der Frage, ob das Stilllegungsziel den vollständigen Rückbau bis zur «grünen Wiese» oder ein Verbleiben gewisser Bausubstanz («braune Wiese») verlangt. Der Kostenausschuss des STENFO hat in seinem Bericht rechtliche Argumente für die Zulässigkeit beider Szenarien dargestellt. An die Auffassung des Kostenausschusses ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gebunden; es wendet das Recht von Amtes wegen an.
“Die Frage, ob das Stilllegungsziel den Rückbau bzw. den konventionellen Abriss von Gebäuden umfasst ("grüne Wiese" versus "braune Wiese"), ergibt sich weder aus dem Wortlaut von Art. 77 Abs. 1 KEG i.V.m. Art. 3 Bst. d KEG noch aus demjenigen von Art. 26 Abs. 2 oder 29 Abs. 1 KEG. So erfasst der Begriff der nuklearen Anlage gemäss Art. 77 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Bst. d KEG ausschliesslich (ausgediente) Einrichtungen zur Nutzung von Kernenergie, zur Gewinnung, Herstellung, Verwendung, Bearbeitung oder Lagerung von Kernmaterialien sowie zur Entsorgung von radioaktiven Abfällen. Der Rückbau von Gebäuden wird bei der Stilllegung gemäss Art. 26 Abs. 2 KEG sodann vom Gesetzeswortlaut nicht ausdrücklich verlangt. Kommt hinzu, dass Anlagen, die keine radiologische Gefahrenquelle mehr darstellen, nach Art. 29 Abs. 1 KEG nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung unterstehen. Zusammenfassend erscheint der Wortlaut der massgeblichen Bestimmungen nicht klar. Dass der Wortlaut der massgeblichen Bestimmungen nicht eindeutig ist, zeigen im Übrigen auch die detaillierten rechtlichen Ausführungen des Kostenausschusses des STENFO (KS 16, Überprüfungsbericht des Kostenausschusses vom 15. Dezember 2017, S. 33 f.). Dieser hat rechtliche Argumente für die Zulässigkeit beider Stilllegungsszenarien ("grüne Wiese" und "braune Wiese") aufgeführt. An dessen Auffassung ist das Bundesverwaltungsgericht aber selbstredend nicht gebunden, sondern es wendet das Recht von Amtes wegen an (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG).”
“Die Frage, ob das Stilllegungsziel den Rückbau bzw. den konventionellen Abriss von Gebäuden umfasst ("grüne Wiese" versus "braune Wiese"), ergibt sich weder aus dem Wortlaut von Art. 77 Abs. 1 KEG i.V.m. Art. 3 Bst. d KEG noch aus demjenigen von Art. 26 Abs. 2 oder 29 Abs. 1 KEG. So erfasst der Begriff der nuklearen Anlage gemäss Art. 77 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Bst. d KEG ausschliesslich (ausgediente) Einrichtungen zur Nutzung von Kernenergie, zur Gewinnung, Herstellung, Verwendung, Bearbeitung oder Lagerung von Kernmaterialien sowie zur Entsorgung von radioaktiven Abfällen. Der Rückbau von Gebäuden wird bei der Stilllegung gemäss Art. 26 Abs. 2 KEG sodann vom Gesetzeswortlaut nicht ausdrücklich verlangt. Kommt hinzu, dass Anlagen, die keine radiologische Gefahrenquelle mehr darstellen, nach Art. 29 Abs. 1 KEG nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung unterstehen. Zusammenfassend erscheint der Wortlaut der massgeblichen Bestimmungen nicht klar. Dass der Wortlaut der massgeblichen Bestimmungen nicht eindeutig ist, zeigen im Übrigen auch die detaillierten rechtlichen Ausführungen des Kostenausschusses des STENFO (KS 16, Überprüfungsbericht des Kostenausschusses vom 15. Dezember 2017, S. 33 f.). Dieser hat rechtliche Argumente für die Zulässigkeit beider Stilllegungsszenarien ("grüne Wiese" und "braune Wiese") aufgeführt. An dessen Auffassung ist das Bundesverwaltungsgericht aber selbstredend nicht gebunden, sondern es wendet das Recht von Amtes wegen an (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG).”
Sobald das Departement feststellt, dass die Stilllegungsarbeiten ordnungsgemäss abgeschlossen sind und die Anlage keine radiologische Gefährdungsquelle mehr darstellt (Art. 29 Abs. 1 KEG), untersteht sie nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung. Verbleibende nicht radioaktive Gebäude gelten damit nicht mehr als Kernanlage; ein nach dieser Feststellung auf freiwilliger Basis vorgenommener Abbruch nicht-radioaktiver Bauten ist konventioneller Rückbau und fällt nicht unter das KEG. Eingriffe in Eigentumsrechte lassen sich demnach insbesondere mit dem öffentlichen Interesse an der Beseitigung radiologischer Gefahren rechtfertigen, nicht hingegen allein mit dem Abbruch nicht kontaminierter Bauten. Folglich zählen die Kosten für den konventionellen Rückbau nach Entlassung aus der Kernenergiegesetzgebung nicht zu den Stilllegungskosten.
“h. der vollständige Rückbau der Kernanlagen inkl. Entfernung sämtlicher Fundamente) gegen Art. 77 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Bst. d und Art. 29 Abs. 1 KEG verstosse. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass aufgrund dieser beiden Bestimmungen das Stilllegungsziel "braune Wiese" (d.h. der Möglichkeit, nichtkontaminierte Gebäude stehen zu lassen) als Basisszenario mit Kosten von 3'549 Mio. Fr. anstatt 3'779 Mio. Fr. bestimmt werden müsse. Gemäss klarem Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 KEG sei das Ziel der Stilllegung erreicht, sobald die Stilllegungsarbeiten ordnungsgemäss abgeschlossen seien und das UVEK festgestellt habe, dass die Anlage keine radiologische Gefahrenquelle mehr darstelle und somit nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung unterstehe. Dieser gesetzliche Zustand entspreche nach der Terminologie der Vorinstanz dem Szenario "braune Wiese". Da die nach Abschluss der Stilllegung noch bestehenden Gebäude und Anlagen keine radiologische Gefahrenquelle mehr darstellen würden und daher gemäss Art. 29 Abs. 1 KEG nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung unterstünden, handle es sich dabei logischerweise auch nicht mehr um eine Kernanlage im Sinne von Art. 3 Bst. d KEG. Wenn sich die Eigentümer auf freiwilliger Basis dazu entscheiden würden, die noch bestehenden Gebäude und Anlagen nach Abschluss der Stilllegung abzubrechen, so handle es sich dabei um einen rein konventionellen Rückbau nach den Regeln des kantonalen Baurechts. Ein solcher Eingriff in die Eigentumsrechte lasse sich nur mit dem öffentlichen Interesse an der Beseitigung der radiologischen Gefahrenquellen einer Kernanlage rechtfertigen. In Bezug auf den konventionellen Abbruch der nicht radioaktiven Bauten und Anlagen bestehe demgegenüber kein öffentliches Interesse im Sinne von Art. 1 KEG. Die von der Vorinstanz ebenfalls angerufenen Art. 45 Bst. b und Art. 47 Bst. c KEV sowie Art. 2 Abs. 2 Bst. e SEFV würden sich damit als klar bundesrechtswidrig und demzufolge als nicht anwendbar erweisen. Weil die Kosten für den konventionellen Rückbau der ehemaligen Kernanlage nach der Entlassung aus der Kernenergiegesetzgebung nicht zu den Stilllegungskosten zählen würden, dürften auf den Basiskosten "braune Wiese" von 3'549 Mio.”
Nach Abschluss der Stilllegungsarbeiten kann dennoch ein konventioneller Rückbau einzelner Gebäude erforderlich sein. Das ENSI hat dargelegt, dass verbleibende Kontaminationen in Verbindung mit den statischen Gegebenheiten dazu führen können, dass ein Gebäude nach Dekontamination und Freimessung statisch instabil ist oder der Nachweis der Kontaminationsfreiheit nur im Zusammenhang mit einem Abbruch geführt werden kann. Entsprechend hat auch der Kostenausschuss festgestellt, dass ein vollständiger Abbruch notwendig werden kann, wenn nach Entfernung kontaminierter Teile die bautechnisch erforderliche Stabilität nicht mehr gegeben ist.
“ch/bfe/de/home/versorgung/kernenergie/stilllegung.html, zuletzt abgerufen am 6. Januar 2023). In der Folge wurde sie verpflichtet, bis 2027 ein Stilllegungsprojekt betreffend den konventionellen Rückbau des Kernkraftwerks Mühleberg beim BFE einzureichen (Dispositiv-Ziff. 5 der Stilllegungsverfügung des UVEK vom 20. Juni 2018). Zum jetzigen Zeitpunkt ist somit noch nicht geklärt, ob und inwiefern die Beschwerdeführerin den konventionellen Rückbau der Gebäude tätigen muss, oder ob diese stehenbleiben und mit der Freimessung nicht mehr dem KEG unterstehen werden. Art. 26 ff. KEG auferlegt den Eigentümern von Kernanlagen die Stilllegungspflichten. Diese stellen dem UVEK ein Gesuch über den allfälligen Rückbau der Gebäude nach deren Dekontamination und Freimessung (vgl. Art. 28 KEG i.V.m. Art. 47 KEV Bst. c KEV). Das Ziel der Stilllegung und der Abschluss der Stilllegungsarbeiten sind erreicht, wenn die Anlage keine radiologische Gefahrenquelle mehr darstellt und somit nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung untersteht (vgl. Art. 29 Abs. 1 KEG). Nach Einschätzung des ENSI könnten allfällige Kontaminationen in Verbindung mit den statischen Gegebenheiten der Gebäude dazu führen, dass ein Gebäude nach erfolgter Dekontamination und Inaktiv-Freimessung statisch instabil ist oder der Nachweis der Kontaminationsfreiheit nur in Verbindung mit einem Abbruch derselben geführt werden kann (Gutachten des ENSI zum Stilllegungsprojekt des Kernkraftwerks Mühleberg vom 30. August 2017, S. 19). Auch nach der Auffassung des Kostenausschusses der Vorinstanz zur KS 16 könnte ein vollständiger Abbruch eines einzelnen Gebäudes notwendig werden, sollte das Gebäude nach Abtragung der kontaminierten Teile nicht mehr über die bautechnisch erforderliche Stabilität und statische Sicherheit verfügen (KS 16, Überprüfungsbericht des Kostenausschusses vom 15. Dezember 2017, S. 33). Nach dem unter E. 7.5.4 Gesagten verfängt die vorinstanzliche Auffassung somit nicht, dass das Szenario "braune Wiese" dem Stilllegungsziel des KEG widerspricht. Daran vermögen nach dem Gesagten auch die Stilllegungsplanungen nichts zu ändern.”
“ch/bfe/de/home/versorgung/kernenergie/stilllegung.html, zuletzt abgerufen am 6. Januar 2023). In der Folge wurde sie verpflichtet, bis 2027 ein Stilllegungsprojekt betreffend den konventionellen Rückbau des Kernkraftwerks Mühleberg beim BFE einzureichen (Dispositiv-Ziff. 5 der Stilllegungsverfügung des UVEK vom 20. Juni 2018). Zum jetzigen Zeitpunkt ist somit noch nicht geklärt, ob und inwiefern die Beschwerdeführerin den konventionellen Rückbau der Gebäude tätigen muss, oder ob diese stehenbleiben und mit der Freimessung nicht mehr dem KEG unterstehen werden. Art. 26 ff. KEG auferlegt den Eigentümern von Kernanlagen die Stilllegungspflichten. Diese stellen dem UVEK ein Gesuch über den allfälligen Rückbau der Gebäude nach deren Dekontamination und Freimessung (vgl. Art. 28 KEG i.V.m. Art. 47 KEV Bst. c KEV). Das Ziel der Stilllegung und der Abschluss der Stilllegungsarbeiten sind erreicht, wenn die Anlage keine radiologische Gefahrenquelle mehr darstellt und somit nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung untersteht (vgl. Art. 29 Abs. 1 KEG). Nach Einschätzung des ENSI könnten allfällige Kontaminationen in Verbindung mit den statischen Gegebenheiten der Gebäude dazu führen, dass ein Gebäude nach erfolgter Dekontamination und Inaktiv-Freimessung statisch instabil ist oder der Nachweis der Kontaminationsfreiheit nur in Verbindung mit einem Abbruch derselben geführt werden kann (Gutachten des ENSI zum Stilllegungsprojekt des Kernkraftwerks Mühleberg vom 30. August 2017, S. 19). Auch nach der Auffassung des Kostenausschusses der Vorinstanz zur KS 16 könnte ein vollständiger Abbruch eines einzelnen Gebäudes notwendig werden, sollte das Gebäude nach Abtragung der kontaminierten Teile nicht mehr über die bautechnisch erforderliche Stabilität und statische Sicherheit verfügen (KS 16, Überprüfungsbericht des Kostenausschusses vom 15. Dezember 2017, S. 33). Nach dem unter E. 7.5.4 Gesagten verfängt die vorinstanzliche Auffassung somit nicht, dass das Szenario "braune Wiese" dem Stilllegungsziel des KEG widerspricht. Daran vermögen nach dem Gesagten auch die Stilllegungsplanungen nichts zu ändern.”
Bei der Auslegung von Art. 29 Abs. 1 KEG sind vorrangig die für die Stilllegung und deren Phasen relevanten Bestimmungen zu berücksichtigen; dies betrifft insbesondere Art. 77 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Bst. d sowie Art. 26 Abs. 2 KEG. Diese Auslegung ist insbesondere bei der Prüfung der Gesetzmässigkeit einschlägiger Regelungen (z. B. Art. 2 Abs. 2 Bst. e SEFV) zu beachten.
“Kapitels des KEG äussern sich zur Stilllegung und enthalten die verschiedenen Phasen der Stilllegung. Zur Beantwortung der Frage der Gesetzmässigkeit von Art. 2 Abs. 2 Bst. e SEFV sind somit insbesondere Art. 77 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Bst. d KEG sowie Art. 26 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 1 KEG auszulegen. Auf Art. 45 Bst. b und Art. 47 Bst. c KEV ist noch separat einzugehen (vgl. E. 7.5.3 hiernach).”
Die Stilllegung ist dann als abgeschlossen zu betrachten, wenn die Anlage so beschaffen ist, dass sie ohne Einschränkung und Aufsicht für andere als nukleare Zwecke verwendet werden kann.
“und die Anlage bewachen, bis alle nuklearen Gefahrenquellen daraus entfernt sind (Bst. e). Wenn die Stilllegungsarbeiten ordnungsgemäss abgeschlossen sind, stellt das Departement fest, dass die Anlage keine radiologische Gefahrenquelle mehr darstellt und somit nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung untersteht (Art. 29 Abs. 1 KEG). Die Stilllegung ist abgeschlossen, wenn die Anlage ohne Einschränkung und Aufsicht für andere als nukleare Zwecke verwendet werden kann (Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zu den Volksinitiativen "MoratoriumPlus - Für die Verlängerung des Atomkraftwerk-Baustopps und die Begrenzung des Atomrisikos [MoratoriumPlus]" und "Strom ohne Atom - Für eine Energiewende und die schrittweise Stilllegung der Atomkraftwerke [Strom ohne Atom]" sowie zu einem Kernenergiegesetz, BBl 2001 2774).”
Use the current page as context for legal research, summaries, comparisons, and drafting.