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Aus Art. 22 Abs. 1 KEG folgt, dass der Bewilligungsinhaber die Sicherheit der Anlage und des Betriebs laufend zu gewährleisten hat. Dazu gehören namentlich Massnahmen, um die Anlage in einem guten Zustand zu erhalten; Nachprüfungen sowie systematische Sicherheits- und Sicherungsbewertungen über die ganze Lebensdauer; für Kernkraftwerke periodische umfassende Sicherheitsüberprüfungen; periodische Berichterstattung an die Aufsichtsbehörden und unverzügliche Meldung von Ereignissen; die Nachrüstung der Anlage entsprechend Erfahrung und Stand der Nachrüstungstechnik (und darüber hinaus, soweit angemessen zur weiteren Gefährdungsminderung); sowie die fortlaufende Verfolgung von Entwicklungen in Wissenschaft und Technik und von Betriebserfahrungen vergleichbarer Anlagen. Die Sicherheitsbeurteilung ist ein fortlaufender Prozess, zu dem sowohl der Bewilligungsinhaber als auch die Aufsichtsbehörde beitragen müssen.
“Der Bewilligungsinhaber ist für die Sicherheit der Anlage und des Betriebs verantwortlich (Art. 22 Abs. 1 KEG). Er muss namentlich Massnahmen treffen, um die Anlage in einem guten Zustand zu erhalten, Nachprüfungen sowie systematische Sicherheits- und Sicherungsbewertungen während der ganzen Lebensdauer der Anlage durchführen, für ein Kernkraftwerk periodisch eine umfassende Sicherheitsüberprüfung vornehmen, den Aufsichtsbehörden periodisch über den Zustand und den Betrieb der Anlage berichten und ihnen Ereignisse unverzüglich melden (Art. 22 Abs. 2 Bst. c-f KEG) und - wie schon erwähnt - die Anlage so weit nachrüsten, als dies nach der Erfahrung und dem Stand der Nachrüstungstechnik notwendig ist, und darüber hinaus, soweit dies zu einer weiteren Verminderung der Gefährdung beiträgt und angemessen ist (Art. 22 Abs. 2 Bst. g KEG). Auch muss er die Entwicklung von Wissenschaft und Technik sowie die Betriebserfahrungen vergleichbarer Anlagen verfolgen (Art. 22 Abs. 2 Bst. h KEG; vgl. BGE 139 II 185 E. 10.1.1). Die Sicherheitsbeurteilung eines Kernkraftwerks ist ein laufender Prozess: Sowohl der Bewilligungsinhaber als auch die Aufsichtsbehörde haben ständig die Sicherheit neu zu beurteilen, die Anlage neuen Entwicklungen anzupassen und gegebenenfalls zusätzliche Sicherheits- oder Nachrüstmassnahmen vorzunehmen bzw.”
“Der Bewilligungsinhaber ist für die Sicherheit der Anlage und des Betriebs verantwortlich (Art. 22 Abs. 1 KEG). Er muss namentlich Massnahmen treffen, um die Anlage in einem guten Zustand zu erhalten, Nachprüfungen sowie systematische Sicherheits- und Sicherungsbewertungen während der ganzen Lebensdauer der Anlage durchführen, für ein Kernkraftwerk periodisch eine umfassende Sicherheitsüberprüfung vornehmen, den Aufsichtsbehörden periodisch über den Zustand und den Betrieb der Anlage berichten und ihnen Ereignisse unverzüglich melden (Art. 22 Abs. 2 Bst. c-f KEG) und - wie schon erwähnt - die Anlage so weit nachrüsten, als dies nach der Erfahrung und dem Stand der Nachrüstungstechnik notwendig ist, und darüber hinaus, soweit dies zu einer weiteren Verminderung der Gefährdung beiträgt und angemessen ist (Art. 22 Abs. 2 Bst. g KEG). Auch muss er die Entwicklung von Wissenschaft und Technik sowie die Betriebserfahrungen vergleichbarer Anlagen verfolgen (Art. 22 Abs. 2 Bst. h KEG; vgl. BGE 139 II 185 E. 10.1.1). Die Sicherheitsbeurteilung eines Kernkraftwerks ist ein laufender Prozess: Sowohl der Bewilligungsinhaber als auch die Aufsichtsbehörde haben ständig die Sicherheit neu zu beurteilen, die Anlage neuen Entwicklungen anzupassen und gegebenenfalls zusätzliche Sicherheits- oder Nachrüstmassnahmen vorzunehmen bzw.”
Art. 22 Abs. 3 KEG überträgt dem Bundesrat die Festlegung der Kriterien; dieser hat die Regelungskompetenz zur Methodik und zu den Prüfbedingungen an das UVEK delegiert. Auf dieser Grundlage regelt Art. 3 der Ausserbetriebnahmeverordnung, dass der Bewilligungsinhaber das Kernkraftwerk unverzüglich vorläufig ausser Betrieb nehmen und nachrüsten muss, wenn eine Überprüfung ergibt, dass die in Art. 94 Abs. 3–5 und Art. 96 Abs. 5 aStSV 2005 genannten Dosisgrenzwerte nicht eingehalten werden.
“Art. 22 Abs. 3 KEG überträgt die Bezeichnung der Kriterien, bei deren Erfüllung der Bewilligungsinhaber die Kernanlage vorläufig ausser Betrieb nehmen und nachrüsten muss, dem Bundesrat. Die entsprechende Regelungskompetenz hat der Bundesrat hinsichtlich der Methodik und der Randbedingungen zur Überprüfung der Kriterien für die vorläufige Ausserbetriebnahme und Nachrüstung von Kernreaktoren an das UVEK delegiert (Art. 44 Abs. 2 KEV). Dieses hat auf der genannten Grundlage in Art. 3 Ausserbetriebnahmeverordnung statuiert, dass der Bewilligungsinhaber das Kernkraftwerk unverzüglich vorläufig ausser Betrieb nehmen muss, wenn eine Überprüfung der Auslegung im Sinne von Art. 2 Ausserbetriebnahmeverordnung zeigt, dass die Dosisgrenzwerte nach Art. 94 Abs. 3-5 und Art. 96 Abs. 5 aStSV 2005 nicht eingehalten werden. Eine Überprüfung der Anordnung (bzw. eine unverzügliche Überprüfung der Auslegung des Kernkraftwerkes durch den Inhaber der Betriebsbewilligung) ist dabei nach Art. 2 Abs. 1 lit. c Ausserbetriebnahmeverordnung (namentlich) dann geboten, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde (bzw.”