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Als «Berechtigte» im Sinne von Art. 80 Abs. 1 KEG gelten die Beitragspflichtigen mit dem nach Art. 78 Abs. 1 KEG bestehenden Anspruch (in Höhe der geleisteten Beiträge inklusive Kapitalertrag, abzüglich Aufwand). Überschreiten die Fondszahlungen den solchen Anspruch, trifft die Berechtigte die Pflicht zur Rückerstattung des Differenzbetrags zuzüglich eines marktüblichen Zinses.
“Der Entsorgungsfonds stellt sodann die Finanzierung der Entsorgung der radioaktiven Betriebsabfälle und abgebrannten Brennelemente nach Ausserbetriebnahme der Kernanlagen, den sog. Entsorgungskosten, sicher (Art. 77 Abs. 2 KEG). Die Eigentümer von Kernanlagen sind verpflichtet, Beiträge an den Stilllegungs- und an den Entsorgungsfonds zu entrichten (Art. 77 Abs. 3 KEG). Im Fall eines Konkurses einer Kernkraftwerkbetreiberin kann das bereits einbezahlte Geld nicht zur Konkursmasse gezogen werden, sondern es verbleibt beim STENFO (Art. 78 Abs. 1 KEG). Reicht der Anspruch einer beitragspflichtigen Kernkraftwerkbetreiberin zur Deckung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten nicht aus, deckt sie die verbleibenden Kosten aus ihren eigenen Mitteln (Art. 79 Abs. 1 KEG). Reichen diese nachweislich nicht aus, deckt der Stilllegungs- oder der Entsorgungsfonds die verbleibenden Kosten mit den gesamten Mitteln (Art. 79 Abs. 2 Satz 1 KEG). Übersteigen die Zahlungen eines STENFO die getätigten Einlagen, muss die anspruchsberechtigte Kernkraftwerkbetreiberin den Differenzbetrag dem Fonds samt einem marktüblichen Zins zurückzahlen (Art. 80 Abs. 1 KEG). Bleibt die Rückerstattung innert einer vom Bundesrat festzulegenden Frist aus, so müssen die übrigen beitragspflichtigen und anspruchsberechtigten Kernkraftwerkbetreiberinnen dem entsprechenden Fonds den Differenzbetrag im Verhältnis zu ihren eigenen Beiträgen durch Nachschüsse decken (Art. 80 Abs. 2 KEG; vgl. zum Ganzen auch: Botschaft zu den Volksinitiativen "MoratoriumPlus - Für die Verlängerung des Atomkraftwerk-Baustopps und die Begrenzung des Atomrisikos [MoratoriumPlus]" und "Strom ohne Atom - Für eine Energiewende und die schrittweise Stilllegung der Atomkraftwerke [Strom ohne Atom]" sowie zu einem Kernenergiegesetz vom 28. Februar 2001, BBl 2665 ff. [nachfolgend: Botschaft KEG], 2794 f.). Die Hauptaufgabe des STENFO besteht demnach darin, die Kostentragung für die Stilllegung und Entsorgung der radioaktiven Betriebsabfälle von Kernkraftwerken sicherzustellen. Ein Aspekt in diesem Zusammenhang, mit dem der STENFO ebenfalls befasst ist, betrifft den allfälligen Konkurs einer Kernkraftwerkbetreiberin.”
“Die zur Sicherstellung der Finanzierung dieser Verpflichtungen geschaffenen Fonds (vgl. Ziff. A hiervor) werden durch die Beiträge der Eigentümerinnen der Kernanlage geäufnet (vgl. Art. 77 Abs. 3 Satz 1 KEG). Die Beitragspflicht endet mit dem Abschluss der Stilllegung der jeweiligen Kernanlage (vgl. Art. 7 Abs. 2 der Verordnung vom 7. Dezember 2007 über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen [Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV; SR 732.17]). Jede Beitragspflichtige hat gegenüber den Fonds einen Anspruch im Umfang ihrer geleisteten Beiträge, einschliesslich des Kapitalertrags und abzüglich des Aufwands (vgl. Art. 78 Abs. 1 Satz 1 KEG). Übersteigen die Zahlungen eines Fonds zu Gunsten einer Berechtigten deren Anspruch, muss diese dem Fonds den Differenzbetrag samt einem marktüblichen Zins zurückbezahlen (vgl. Art. 80 Abs. 1 KEG). Kann die Berechtigte die Rückerstattung innert einer vom Bundesrat festzulegenden Frist nicht leisten, müssen die übrigen Beitragspflichtigen und Anspruchsberechtigten des entsprechenden Fonds den Differenzbetrag im Verhältnis ihrer Beiträge durch Nachschüsse decken (vgl. Art. 80 Abs. 2 KEG). Ist die Deckung des Differenzbetrags für die Nachschusspflichtigen wirtschaftlich nicht tragbar, beschliesst die Bundesversammlung, ob und in welchem Ausmass sich der Bund an den nicht gedeckten Kosten beteiligt (vgl. Art. 80 Abs. 4 KEG).”
Die Nachschusspflicht nach Art. 80 KEG ist nach der zitierten Rechtsprechung subsidiär und beschränkt sich auf die anteilsmässige Deckung der Kosten für Stilllegung und Entsorgung. Sie begründet demgegenüber keine Solidarhaftung der Betreiberinnen untereinander.
“1 SEFV neben der angemessenen Anlagerendite auch die Sicherheit der Fondsmittel und die Zahlungsbereitschaft der Betreiberinnen auf. Diese beiden Aspekten würden bei der Beurteilung der Risikofähigkeit jedoch bereits berücksichtigt. Es entspreche nicht nur dem Wortlaut, sondern ebenso dem Sinn und Zweck von Art. 9 lit. b. UVEK-Reglement, dass sich die Festlegung der Anlagestrategien nach der Risikofähigkeit der jeweiligen Betreiberin zu richten habe. Zudem sähen die Bestimmungen die Möglichkeit von individuellen Anlagestrategien ausdrücklich vor. Da die Risikofähigkeit das einzig massgebende Kriterium sein dürfe, habe die Beschwerdeführerin einen Anspruch darauf, dass das Risikobudget ihres Kernkraftwerks im Entsorgungsfonds unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Risikofähigkeiten auch abweichend festgelegt werde. Nur auf diese Weise sei sichergestellt, dass sie eine ihrer erhöhten Risikofähigkeit angemessenen Anlagerendite erzielen könne. Dem stehe auch die gesetzliche Nachschusspflicht nicht entgegen (vgl. Art. 80 KEG; E. 3.1 hiervor). Diese sei lediglich subsidiär und beschränke sich auf die anteilsmässigen Kosten der Stilllegung und Entsorgung. Es handle sich um keine Solidarhaftung unter den Betreiberinnen der Kernanlagen. Die Überlegungen zur Solidarität unter den Betreiberinnen der Kernkraftwerke könnten daher keinen Einfluss auf die Anlagestrategie haben.”
Höhere Kapitalerträge eines Fonds erhöhen den Anspruch der jeweiligen Beitragspflichtigen gegenüber dem Fonds (Beiträge zuzüglich Kapitalertrag, vermindert um Aufwand). Eine höhere Anlagerendite kann deshalb den Umfang allfälliger Nachzahlungen mindern und damit die Frage der Rückerstattungs‑ bzw. Nachschusspflicht beeinflussen.
“Die zur Sicherstellung der Finanzierung dieser Verpflichtungen geschaffenen Fonds (vgl. Ziff. A hiervor) werden durch die Beiträge der Eigentümerinnen der Kernanlage geäufnet (vgl. Art. 77 Abs. 3 Satz 1 KEG). Die Beitragspflicht endet mit dem Abschluss der Stilllegung der jeweiligen Kernanlage (vgl. Art. 7 Abs. 2 der Verordnung vom 7. Dezember 2007 über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen [Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV; SR 732.17]). Jede Beitragspflichtige hat gegenüber den Fonds einen Anspruch im Umfang ihrer geleisteten Beiträge, einschliesslich des Kapitalertrags und abzüglich des Aufwands (vgl. Art. 78 Abs. 1 Satz 1 KEG). Übersteigen die Zahlungen eines Fonds zu Gunsten einer Berechtigten deren Anspruch, muss diese dem Fonds den Differenzbetrag samt einem marktüblichen Zins zurückbezahlen (vgl. Art. 80 Abs. 1 KEG). Kann die Berechtigte die Rückerstattung innert einer vom Bundesrat festzulegenden Frist nicht leisten, müssen die übrigen Beitragspflichtigen und Anspruchsberechtigten des entsprechenden Fonds den Differenzbetrag im Verhältnis ihrer Beiträge durch Nachschüsse decken (vgl. Art. 80 Abs. 2 KEG). Ist die Deckung des Differenzbetrags für die Nachschusspflichtigen wirtschaftlich nicht tragbar, beschliesst die Bundesversammlung, ob und in welchem Ausmass sich der Bund an den nicht gedeckten Kosten beteiligt (vgl. Art. 80 Abs. 4 KEG).”
“Die Beschwerdeführerin ist bereits im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit ihrem Antrag, das Risikobudget für das Kernkraftwerk Mühleberg im Entsorgungsfonds bei 60 % zu belassen, nicht durchgedrungen (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG). Die Beschwerdeführerin als Beitragspflichtige des STENFO (vgl. Art. 77 Abs. 3 Satz 1 KEG) hat gegenüber den Fonds einen Anspruch im Umfang ihrer geleisteten Beiträge, einschliesslich des Kapitalertrags und abzüglich des Aufwands (vgl. Art. 78 Abs. 1 Satz 1 KEG). Übersteigen die Zahlungen eines Fonds zugunsten der Beschwerdeführerin deren Anspruch, muss diese dem Fonds den Differenzbetrag samt einem marktüblichen Zins zurückbezahlen (vgl. Art. 80 Abs. 1 KEG). Demnach führt die Realisierung einer höheren Anlagerendite als Kapitalertrag entweder zu einem umfangreicheren Anspruch der Beschwerdeführerin gegenüber den Fonds oder mindert die Höhe ihrer allfällig nachzuzahlenden Beiträge. Indem sich die Beschwerdeführerin gegen die zehnprozentige Reduktion des Risikobudgets wehrt, zielt sie auf eine potenziell höhere Anlagerendite im Entsorgungsfonds ab. Folglich ist sie durch das angefochtene Urteil, das die Reduktion des Risikobudgets des von ihr betriebenen Kernkraftwerks Mühleberg im Entsorgungsfonds bestätigt, in ihren schutzwürdigen Interessen besonders berührt (Art. 89 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG). Sie ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert.”
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