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Die Verwaltungskommission der Vorinstanz ist nach der Rechtsprechung nicht an den Antrag des Kostenausschusses gebunden. Die Vorschläge des Kostenausschusses haben nicht den Beweiswert eines unabhängigen Amtsberichts; die Fachbehörde trifft vielmehr eine eigene Würdigung und verfügt über technisches Ermessen. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft diese Würdigung nur unter den in der Rechtsprechung genannten, engen (‚triftigen‘) Voraussetzungen.
“Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei den Ausschüssen der Vorinstanz nicht um vollkommen unparteiliche Gremien, zumal sich diese auch aus Vertretern der Kernkraftbetreiber zusammensetzen. Deren Vorschläge bzw. Anträge zuhanden der VK der Vorinstanz sind demzufolge nicht mit einem Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen i.S.v. Art. 12 Bst. e VwVG oder einem Amtsbericht vergleichbar (Urteil des BVGer A-887/2019 vom 9. März 2020 E. 3.4.2; vgl. E. 10.1 hiervor). Daraus folgt, dass dem Antrag des Kostenausschusses - im Gegensatz etwa zu den Amtsberichten des ENSI (vgl. Urteil des BGer 2C_347/2012 vom 28. März 2013 E. 9.2 f.) - kein erhöhter Beweiswert zukommt, weshalb nicht nur aus triftigen Gründen von diesem abgewichen werden kann. Art. 81 Abs. 2 KEG stellt zudem klar, dass die Festlegung über die Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten in der Zuständigkeit der VK der Vorinstanz liegt. Damit ist diese nicht an den Antrag des Kostenausschusses der Vorinstanz gebunden (vgl. Art. 4 Abs. 5 SEFV). Die Tatsache, dass Vorgaben für die Erstellung der Kostenstudie gemäss Art. 4 Abs. 2bis und Art. 4 Abs. 4 SEFV bestehen, begründen ebenso keine Bindung der Vorinstanz als Fachbehörde an die Anträge des Kostenausschusses, zumal sie sich auch auf neue Erkenntnisse stützte. Als solche kommt ihr vielmehr technisches Ermessen zu, von dem das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne triftige Gründe abweicht (vgl. E. 11.2.7 f. hiervor). Die Vorinstanz hat ihre Auffassung in der angefochtenen Verfügung hinreichend begründet und eine eigenständige Würdigung vorgenommen, was nach dem Gesagten nicht zu beanstanden ist. Bezüglich der Eintretenswahrscheinlichkeit gilt Folgendes: Nachdem sich vorliegend als richtig erwiesen hat (vgl. E. 10.3.4 hiervor), dass der Bundesrat mit Verfügung vom 21.”
Die VK STENFO legt die Stilllegungs- und Entsorgungskosten sowie die Beiträge an die Fonds auf der Grundlage der alle fünf Jahre für jede Anlage erstellten Kostenstudien fest. Die Kostenstudien werden in sicherheitsrelevanten Fragen vom ENSI und hinsichtlich der Kostenberechnung von unabhängigen Experten geprüft. Die Beiträge werden grundsätzlich zu Beginn der fünfjährigen Veranlagungsperiode festgesetzt; bei zu erwartenden wesentlichen Änderungen der Kosten innerhalb der Periode ist eine Neuberechnung und entsprechende Zwischenveranlagung vorgesehen.
“Angesichts der Erheblichkeit der Stilllegungs- und Entsorgungskosten, vor allem aber auch wegen des sehr langen Zeitraums, in dem sie anfallen werden, ist namentlich auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Prognosen mit Bezug auf diese Kosten infolge wissenschaftlicher, technischer, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Entwicklungen einem dauernden Wandel unterliegen. Die SEFV sieht daher vor, dass die beitragspflichtigen Eigentümer einer Kernanlage alle fünf Jahre jeweils für ihre Anlage eine Studie zur voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten (Kostenstudie) erstellen (Art. 4 Abs. 1 SEFV). Die Kosten werden gestützt auf die Stilllegungsplanungen, das Entsorgungsprogramm und aktuelle technisch-wissenschaftliche Erkenntnisse sowie auf die im Zeitpunkt der Beurteilung gültigen Preise ermittelt (Art. 4 Abs. 2 SEFV). Die Kostenstudie wird in Bezug auf die für die Sicherheit relevanten Aspekte vom ENSI und in Bezug auf die Kostenberechnung von unabhängigen Experten geprüft (Art. 4 Abs. 4 SEFV). Auf dieser Grundlage legt sodann die VK STENFO die Stilllegungs- und Entsorgungskosten sowie die Beiträge an die Fonds fest (vgl. Art. 81 Abs. 2 KEG und dazu Urteil 2C_440/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.4 und 3.5). Dabei geht der Verordnungsgeber davon aus, dass die auf den vorgängig festgelegten Stilllegungs- und Entsorgungskosten basierenden Beiträge zu Beginn der fünfjährigen Veranlagungsperiode festgesetzt werden (Art. 9 Abs. 1 SEFV; hier erfolgte somit bereits die - später aufgehobene - Festlegung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten durch das UVEK am 12. April 2018 für die Veranlagungsperiode 2017 - 2021 spät). Für den Fall, dass innert der fünfjährigen Veranlagungsperiode eine wesentliche Änderung der Kosten zu erwarten ist, ist schliesslich vorgesehen, dass die Stilllegungs- und Entsorgungskosten neu berechnet und dementsprechend auch die Beiträge in einer Zwischenveranlagung neu festgelegt werden (vgl. Art. 4a und Art. 9 Abs. 2 lit. a SEFV).”
“Angesichts der Erheblichkeit der Stilllegungs- und Entsorgungskosten, vor allem aber auch wegen des sehr langen Zeitraums, in dem sie anfallen werden, ist namentlich auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Prognosen mit Bezug auf diese Kosten infolge wissenschaftlicher, technischer, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Entwicklungen einem dauernden Wandel unterliegen. Die SEFV sieht daher vor, dass die beitragspflichtigen Eigentümer einer Kernanlage alle fünf Jahre jeweils für ihre Anlage eine Studie zur voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten (Kostenstudie) erstellen (Art. 4 Abs. 1 SEFV). Die Kosten werden gestützt auf die Stilllegungsplanungen, das Entsorgungsprogramm und aktuelle technisch-wissenschaftliche Erkenntnisse sowie auf die im Zeitpunkt der Beurteilung gültigen Preise ermittelt (Art. 4 Abs. 2 SEFV). Die Kostenstudie wird in Bezug auf die für die Sicherheit relevanten Aspekte vom ENSI und in Bezug auf die Kostenberechnung von unabhängigen Experten geprüft (Art. 4 Abs. 4 SEFV). Auf dieser Grundlage legt sodann die VK STENFO die Stilllegungs- und Entsorgungskosten sowie die Beiträge an die Fonds fest (vgl. Art. 81 Abs. 2 KEG und dazu Urteil 2C_440/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.4 und 3.5). Dabei geht der Verordnungsgeber davon aus, dass die auf den vorgängig festgelegten Stilllegungs- und Entsorgungskosten basierenden Beiträge zu Beginn der fünfjährigen Veranlagungsperiode festgesetzt werden (Art. 9 Abs. 1 SEFV; hier erfolgte somit bereits die - später aufgehobene - Festlegung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten durch das UVEK am 12. April 2018 für die Veranlagungsperiode 2017 - 2021 spät). Für den Fall, dass innert der fünfjährigen Veranlagungsperiode eine wesentliche Änderung der Kosten zu erwarten ist, ist schliesslich vorgesehen, dass die Stilllegungs- und Entsorgungskosten neu berechnet und dementsprechend auch die Beiträge in einer Zwischenveranlagung neu festgelegt werden (vgl. Art. 4a und Art. 9 Abs. 2 lit. a SEFV).”
Die Verwaltungskommission entscheidet über die Anlagestrategie und genehmigt sie auf Vorschlag des Anlageausschusses; sie ist den Vorschlägen des Anlageausschusses nicht verpflichtet. Der Anlageausschuss erarbeitet die Anlagestrategie und ist für deren Umsetzung verantwortlich.
“Art. 81 Abs. 2 KEG sieht vor, dass der Bundesrat eine Verwaltungskommission als leitendes Organ der Fonds ernennt (vgl. E. 3.2 hiervor). Die Verwaltungskommission ist für die Anlage des Fondsvermögens und den Erlass der Anlagerichtlinien zuständig (vgl. Art. 23 lit. m und lit. n SEFV). Gemäss Art. 9 lit. b UVEK-Reglement erarbeitet der Anlageausschuss die Anlagestrategie und ist für deren Umsetzung verantwortlich. Die Verwaltungskommission genehmigt die Anlagestrategie auf Vorschlag des Anlageausschusses (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. e UVEK-Reglement). Die Kompetenz, die Anlagestrategie zu bestimmen, kommt gemäss der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung sowie dem UVEK-Reglement somit der Verwaltungskommission zu. Die Verordnungsbestimmungen sehen nicht vor, dass die Verwaltungskommission an die Vorschläge des Anlageausschusses zur Anlagestrategie gebunden wäre. Der Anlageausschuss ist lediglich für die Erarbeitung und Umsetzung der Anlagestrategie zuständig (vgl. Art. 9 lit. b UVEK-Reglement) und legt den Anlageprozess fest (vgl.”
Nach bundesgerichtlicher Praxis kann die Festsetzung der voraussichtlichen Stilllegungs‑ und Entsorgungskosten an die VK STENFO überwiesen werden (vgl. Urteil 2C_440/2019 und anschliessende Verfügung der VK STENFO zur Veranlagungsperiode 2017–2021).
“Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Bezug auf eine von der Axpo Power AG, der BKW Energie AG, der Kernkraftwerk Gösgen AG, der Kernkraftwerk Leibstadt AG und der Zwilag Zwischenlager Würenlingen AG gegen den Entscheid des UVEK erhobene Beschwerde hin das Verfahren einstweilen auf die Frage beschränkt hatte, ob das UVEK zur Festlegung der voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten zuständig sei, bejahte es mit Zwischenentscheid vom 20. März 2019 die Zuständigkeit des UVEK (Urteil BVGer A-2742/2018). A.f. Gegen diesen Zwischenentscheid betreffend Zuständigkeit gelangten die Axpo Power AG, die BKW Energie AG, die Kernkraftwerk Gösgen AG, die Kernkraftwerk Leibstadt AG und die Zwilag Zwischenlager Würenlingen AG mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht, welches am 6. Februar 2020 (Urteil 2C_440/2019) erwog, die in Art. 29a Abs. 2 Bst. c SEFV enthaltene Zuständigkeit des UVEK zur Feststellung der voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten im Einzelfall sprenge den Rahmen der in Art. 81 Abs. 5 KEG vorgesehenen Delegation und erweise sich daher als gesetzwidrig. Dementsprechend hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Betreiberinnen gut, hob den Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts auf und überwies die Angelegenheit zur Festsetzung der voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten für die Veranlagungsperiode 2017 - 2021 an die VK STENFO. Dabei überliess es dieser ausdrücklich, ob sie die Kostenfestsetzung in Form einer selbständigen Zwischenverfügung oder im Rahmen der Endverfügung über die Festsetzung der Jahresbeiträge vornehmen wolle (Urteil 2C_440/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.5). A.g. In der Folge legte die VK STENFO, nachdem sie der BKW AG dazu das rechtliche Gehör gewährt hatte, mit Verfügung vom 10. März 2021 für die Veranlagungsperiode 2017 - 2021 die voraussichtliche Höhe der Stilllegungskosten auf Fr. 3'779 Mio. und die Höhe der Entsorgungskosten auf Fr. 20'077 Mio. fest. Zu diesen Beträgen gelangte die VK STENFO, indem sie - wie zuvor das UVEK - an der Nichtberücksichtigung des Szenarios "braune Wiese" festhielt, hinsichtlich der Entsorgungskosten hingegen die Wahrscheinlichkeit (der Gefahr) von Abgeltungen mit 50% und jene für ein Kombilager mit 20% bemass: Stilllegungskosten (in Mio.”
Die Anlagestrategie ist fondsbezogen zu führen und regelt die Verteilung der Mittel auf Anlagekategorien. Sie kann für einzelne Beitragspflichtige individuell oder einheitlich festgelegt werden und muss die Risikofähigkeit der Betreiberinnen berücksichtigen.
“Die Mittel der Fonds sind so anzulegen, dass ihre Sicherheit sowie eine angemessene Anlagerendite und die Zahlungsbereitschaft je Kernanlage gewährleistet sind (vgl. Art. 81 Abs. 5 KEG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 SEFV; vgl. auch Art. 22 UVEK-Reglement). Für jeden Fonds wird gesondert Rechnung geführt (vgl. Art. 15 Abs. 2 SEFV). Der Anlageausschuss erarbeitet zuhanden der Verwaltungskommission die Anlagestrategie und ist für deren Umsetzung verantwortlich. Die Anlagestrategie umfasst die Verteilung der Fondsmittel auf die verschiedenen Anlagekategorien, wird für jede Beitragspflichtige individuell oder für alle Beitragspflichtigen einheitlich festgelegt und berücksichtigt die Risikofähigkeit der Betreiberinnen (vgl. Art. 9 lit. b UVEK-Reglement). Die Verwaltungskommission genehmigt die Anlagestrategie auf Vorschlag des Anlageausschusses (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. e UVEK-Reglement).”
Aufgrund der eigenen Rechtspersönlichkeit der Fonds (Art. 81 Abs. 1 KEG) sind sie kostensubjektpflichtig. Nach Art. 64 Abs. 2 VwVG ist die Parteientschädigung der Vorinstanz (dem Fonds) aufzuerlegen; eine Auferlegung etwa an das UVEK kommt nicht in Frage und es besteht kein Ermessen für eine abweichende Verlegung, selbst wenn Dritte wirtschaftlich berechtigt sind.
“Nach Art. 64 Abs. 2 VwVG ist die Parteientschädigung der Vorinstanz aufzuerlegen, da sie über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt (vgl. Art. 81 Abs. 1 KEG). Eine Auferlegung an das UVEK kommt nach Art. 64 Abs. 2 VwVG von vornherein nicht in Frage, da sie nicht Verfahrens-partei ist. An diesem Ergebnis vermag auch der Einwand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin an den Mitteln des Fonds wirtschaftlich berechtigt ist. Richtig ist zwar, dass der Aufwand der Beschwerdeführerin zur Entrichtung der Parteientschädigung ihr aus diesem Grund teilweise selbst zur Last fällt, obgleich sie wie erwähnt als teilweise obsiegend zu betrachten ist (vgl. nicht publizierter Abschreibungsentscheid des BVGer A-2743/2018 vom 23. Juni 2020 E. 3.3). Allerdings besteht nach Art. 64 Abs. 2 VwVG kein Ermessen für eine andere Verlegung der Parteientschädigung.”
“Nach Art. 64 Abs. 2 VwVG ist die Parteientschädigung der Vorinstanz aufzuerlegen, da sie über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt (vgl. Art. 81 Abs. 1 KEG). Eine Auferlegung an das UVEK kommt nach Art. 64 Abs. 2 VwVG von vornherein nicht in Frage, da sie nicht Verfahrens-partei ist. An diesem Ergebnis vermag auch der Einwand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin an den Mitteln des Fonds wirtschaftlich berechtigt ist. Richtig ist zwar, dass der Aufwand der Beschwerdeführerin zur Entrichtung der Parteientschädigung ihr aus diesem Grund teilweise selbst zur Last fällt, obgleich sie wie erwähnt als teilweise obsiegend zu betrachten ist (vgl. nicht publizierter Abschreibungsentscheid des BVGer A-2743/2018 vom 23. Juni 2020 E. 3.3). Allerdings besteht nach Art. 64 Abs. 2 VwVG kein Ermessen für eine andere Verlegung der Parteientschädigung.”
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