The title of this administrative unit was amended in application of Art. 16 para. 3 of the Publications Ordinance of 17 Nov. 2004 (AS 2004 4937). This amendment was made throughout the text. ↩
SR 732.2 ↩
Amended by Art. 25 No 2 of the FA of 22 June 2007 on the Swiss Federal Nuclear Safety Inspectorate, in force since 1 Jan. 2009 (AS 2007 5635;BBl 2006 8831). ↩
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1 commentary
Gemäss Entscheidgehalt ist das ENSI im Rahmen seiner Aufsichtspflicht (Art. 70 Abs. 1 KEG) verpflichtet, nicht nur Sicherheitsnachweise für die Störfallkategorie 3 (z. B. 10'000‑jährliches Erdbeben, Dosisgrenzwert 100 mSv) einzufordern, sondern gegebenenfalls auch Sicherheitsnachweise für Ereignisse mit einer für Störfallkategorie 2 repräsentativen Häufigkeit und die Einhaltung des entsprechend tieferen Dosisgrenzwerts zu verlangen.
“2 hiervor) - nicht darauf schliessen, dass damit uno actu auch Sicherheitsnachweise für die Störfallhäufigkeiten der rangniederen Kategorie mit ihrem signifikant tieferen Dosisgrenzwert (Störfallkategorie 2) als geleistet gelten könnten. Ein Sicherheitsnachweis für ein 10'000-jährliches Erdbeben, nach welchem der Dosisgrenzwert von 100 mSv für die Störfallkategorie 3 eingehalten ist, ist damit grundsätzlich von beschränkter Aussagekraft in Bezug auf die Sicherheit und die Einhaltung des entsprechend tieferen Dosisgrenzwerts bei Störfällen mit einer grösseren Häufigkeit. Mit einer Beschränkung auf die Einholung eines Sicherheitsnachweises für ein 10'000-jährliches Erdbeben (inkl. und exkl. erdbebenbedingtem Hochwasser) mit dem Dosisgrenzwert von 100 mSv hat das ENSI vor diesem Hintergrund seine ihm gesetzlich übertragene Aufgabe, als nukleare Aufsichtsbehörde darüber zu wachen, dass die nukleare Sicherheit bei den bestehenden Kernkraftwerken während der ganzen Laufzeit gewährleistet bleibt (vgl. Art. 70 Abs. 1 lit. a KEG in Verbindung mit Art. 6 KEV), ungenügend wahrgenommen und damit sein technisches Ermessen in bundesrechtswidriger Weise ausgeübt. Richtigerweise hätte das ENSI nebst dem Sicherheitsnachweis für das 10'000-jährliches Erdbeben (inkl. und exkl. erdbebenbedingtem Hochwasser) mit dem Dosisgrenzwert 100 mSv von Anbeginn auch einen Sicherheitsnachweis für ein Erdbeben (inkl. und exkl. erdbebenbedingtem Hochwasser) mit einer für die Störfallkategorie 2 repräsentativen Störfallhäufigkeit und die Einhaltung des entsprechenden tieferen Dosisgrenzwertes verlangen müssen. Dies gilt umso mehr, als (soweit ersichtlich) im Zeitpunkt der Einforderung des vorliegenden Sicherheitsnachweises nicht davon ausgegangen werden konnte, dass auch bei einem häufigeren Ereignis als demjenigen der Störfallkategorie 3 (10'000-jährliches Erdbeben [inkl. und exkl. erdbebenbedingtem Hochwasser]) der Dosisgrenzwert der Störfallkategorie 2 von 1 mSv eingehalten würde. In diesem Sinn ist der dahingehende Einwand der Beschwerdeführer (E.”