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Der Schutzauftrag nach Art. 4 Abs. 1 KEG folgt einem zweistufigen Ansatz: Erstens sind zwingende Sicherheitsanforderungen einzuhalten, die nach Erfahrung und dem Stand von Wissenschaft und Technik notwendig sind; zweitens sind darüber hinaus weitere risikoreduzierende Massnahmen zu treffen, soweit sie angemessen sind (ALARA‑Prinzip). Eine analoge Zweistufung gilt auch für Nachrüstungen.
“Die Grundsätze der nuklearen Sicherheit sind in allgemeiner Form in Art. 4 KEG enthalten: Danach sind bei der Nutzung der Kernenergie Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlung zu schützen. Radioaktive Stoffe dürfen nur in nicht gefährdendem Umfang freigesetzt werden. Es muss insbesondere Vorsorge getroffen werden gegen eine unzulässige Freisetzung radioaktiver Stoffe sowie gegen eine unzulässige Bestrahlung von Personen im Normalbetrieb und bei Störfällen (Art. 4 Abs. 1 KEG). Das Schutzkonzept des Kernenergiegesetzes beruht auf einem zweistufigen Ansatz. Als erste Stufe werden Sicherheitsanforderungen festgelegt, die zwingend und unabhängig von finanziellen Überlegungen eingehalten werden müssen; es handelt sich um diejenigen, die nach der Erfahrung und dem Stand von Wissenschaft und Technik notwendig sind (Art. 4 Abs. 3 Bst. a KEG). Auf der zweiten Stufe sind weitere risikoreduzierende Massnahmen zu treffen, soweit sie angemessen sind (Art. 4 Abs. 3 Bst. b KEG; sog. ALARA-Prinzip [As Low As Reasonably Achievable]; vgl. Botschaft KEG, BBl 2001 2759; BGE 139 II 185 E. 11.2; Kessler Coendet/Schefer, Kommentar Energierecht, Art. 4 KEG Rz. 20 ff.; je mit weiteren Hinweisen). Die Anforderungen gewährleisten ein hohes Mass an Sicherheit, aber nicht ein Null-Risiko (vgl. BGE 139 II 185 E. 11.3 ff.). Eine analoge zweistufige Regelung gilt auch für die Anforderungen an Nachrüstungen. Nach Art. 22 Abs. 2 Bst. g KEG ist eine Anlage einerseits so weit nachzurüsten, als dies nach der Erfahrung und dem Stand der Nachrüstungstechnik notwendig ist, und andererseits darüber hinaus, soweit dies zu einer weiteren Verminderung der Gefährdung beiträgt und angemessen ist.”
“Die Grundsätze der nuklearen Sicherheit sind in allgemeiner Form in Art. 4 KEG enthalten: Danach sind bei der Nutzung der Kernenergie Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlung zu schützen. Radioaktive Stoffe dürfen nur in nicht gefährdendem Umfang freigesetzt werden. Es muss insbesondere Vorsorge getroffen werden gegen eine unzulässige Freisetzung radioaktiver Stoffe sowie gegen eine unzulässige Bestrahlung von Personen im Normalbetrieb und bei Störfällen (Art. 4 Abs. 1 KEG). Das Schutzkonzept des Kernenergiegesetzes beruht auf einem zweistufigen Ansatz. Als erste Stufe werden Sicherheitsanforderungen festgelegt, die zwingend und unabhängig von finanziellen Überlegungen eingehalten werden müssen; es handelt sich um diejenigen, die nach der Erfahrung und dem Stand von Wissenschaft und Technik notwendig sind (Art. 4 Abs. 3 Bst. a KEG). Auf der zweiten Stufe sind weitere risikoreduzierende Massnahmen zu treffen, soweit sie angemessen sind (Art. 4 Abs. 3 Bst. b KEG; sog. ALARA-Prinzip [As Low As Reasonably Achievable]; vgl. Botschaft KEG, BBl 2001 2759; BGE 139 II 185 E. 11.2; Kessler Coendet/Schefer, Kommentar Energierecht, Art. 4 KEG Rz. 20 ff.; je mit weiteren Hinweisen). Die Anforderungen gewährleisten ein hohes Mass an Sicherheit, aber nicht ein Null-Risiko (vgl. BGE 139 II 185 E. 11.3 ff.). Eine analoge zweistufige Regelung gilt auch für die Anforderungen an Nachrüstungen. Nach Art. 22 Abs. 2 Bst. g KEG ist eine Anlage einerseits so weit nachzurüsten, als dies nach der Erfahrung und dem Stand der Nachrüstungstechnik notwendig ist, und andererseits darüber hinaus, soweit dies zu einer weiteren Verminderung der Gefährdung beiträgt und angemessen ist.”
Art. 4 Abs. 1 KEG legt den hohen Stellenwert der nuklearen Sicherheit fest: Mensch und Umwelt sind vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen zu schützen. Der Absatz verankert das Vorsorgeprinzip, wonach Vorsorge gegen unzulässige Freisetzungen radioaktiver Stoffe und gegen unzulässige Bestrahlungen sowohl im Normalbetrieb als auch bei Störfällen zu treffen ist; dies umfasst nach der Quelle die Vorkehren, die nach Erfahrung und dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich sind sowie weitergehende, angemessene Massnahmen zur weiteren Verminderung der Gefährdung.
“90 BV eine umfassende Kompetenz auf dem Gebiet der Kernenergie mit konkurrierender, nachträglich derogatorischer Wirkung zu (Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996 und Verfassungsentwurf 1996, BBl 1997 I 1, S. 269; vgl. ferner Urteil des BVGer A-3505/2011 vom 26. März 2012 E. 5.4.4). Das gestützt auf diese Verfassungsbestimmung erlassene Kernenergiegesetz bestimmt, dass die Eigentümer der Kernkraftwerke und anderer Kernanlagen verpflichtet sind, ihre Anlagen nach der endgültigen Ausserbetriebnahme auf eigene Kosten stillzulegen (vgl. Art. 26 KEG; vgl. Urteil des BGer 2C_388/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 3). Mit der Stilllegungsverfügung werden sämtliche nach Bundesrecht notwendigen Bewilligungen erteilt (Art. 49 Abs. 2 i.V.m. Art. 62 KEG). Kantonale Bewilligungen sind bei der Stilllegung dagegen nicht erforderlich und kantonales Recht ist nur soweit verhältnismässig zu berücksichtigen (vgl. Art. 49 Abs. 3 i.V.m. Art. 62 KEG). Der Gesetzgeber räumt der nuklearen Sicherheit einen hohen Stellenwert ein. Er legt in Art. 4 Abs. 1 KEG fest, dass bei der Nutzung der Kernenergie Mensch und Umwelt vor einer Gefährdung durch ionisierende Strahlen zu schützen sind. Er statuiert insbesondere das Vorsorgeprinzip, indem er bestimmt, dass gegen eine unzulässige Freisetzung radioaktiver Stoffe sowie gegen eine unzulässige Bestrahlung von Personen, sowohl bei Normalbetrieb als auch bei Störfällen, Vorsorge getroffen werden muss. Demnach sind alle Vorkehren zu treffen, die nach der Erfahrung und dem Stand von Wissenschaft und Technik notwendig sind (Art. 4 Abs. 3 Bst. a KEG) respektive zu einer weiteren Verminderung der Gefährdung beitragen, soweit sie angemessen sind (Art. 4 Abs. 3 Bst. b KEG). Das KEG bezweckt denn auch insbesondere den Schutz von Mensch und Umwelt vor ihren Gefahren (Art. 1 Satz 2 KEG).”
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