Amended by No I of the O of 9 May 2012, in force since 1 Aug. 2012 (AS 2012 2905). ↩
1 commentary
Werden die in Art. 9–12 i.V.m. den Anhängen 1–3 der AltlV festgelegten Schadstoffkonzentrationen überschritten, hat die Behörde gemäss Art. 13 AltlV Sanierungs- oder Überwachungsmassnahmen zu ergreifen.
“Schadstoffe und der Wahrscheinlichkeit derer Ausbreitung oder Freisetzung zu beurteilen, wobei sie mitzubetrachten haben, ob und zu welchem Grad Schutzgüter gefährdet werden. Dabei ist den Abbau- und Rückhalteprozessen Rechnung zu tragen (Pierre Tschannen, a.a.O., Art. 32c N. 10; Christoph Wenger, Die neue Altlastenverordnung, in URP 1997 S. 721 ff., 731; Mark Cummins, a.a.O., S. 21). Eine konkrete Gefahr im Sinn des Altlastenrechts liegt vor, wenn der belastete Standort bei ungehindertem, durch keine Massnahmen beeinflusstem Ablauf des zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Schädigung der Umwelt bewirkt (Mark Cummins, a.a.O., S.25; Pierre Tschannen, a.a.O., Art. 32c N. 15; Botschaft des Bundesrats zur Änderung des USG, BBl 1993 II 1445 ff., 1492). Als Beurteilungsgrundlage enthält die Altlasten-Verordnung Werte für die maximal tolerierten Konzentrationen von Schadstoffen im Wasser, in der (Poren-)Luft und im Boden (Art. 9-12 i.V.m. Anhang 1-3 AltlV). Werden diese Schadstoffkonzentrationen überschritten, muss die Behörde Sanierungs- oder Überwachungsmassnahmen ergreifen (Art. 13 AltlV; Beatrice Wagner Pfeifer, Umweltrecht. Besondere Regelungsbereiche, 2013, N. 697 ff.).”
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