Amended by Annex 5 No 5 of the O on the Protection of Waters of 28 Oct. 1998, in force since 1 Jan. 1999 (AS 1998 2863). ↩
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Art. 15 Abs. 3 AltlV kann zur Anwendung kommen, wenn das ursprünglich festgelegte Sanierungsziel mit den geprüften Varianten praktisch nicht erreichbar ist. In der angefochtenen Verfügung wurde dies mit erheblichen Stabilitätsrisiken und unverhältnismässigen Kosten begründet. Vor diesem Hintergrund stellt das nachträglich konkretisierte, gegenüber dem ursprünglichen Ziel erleichterte Sanierungsziel nach den Ausführungen der Verfügung materiell die in der Verordnung geforderten Voraussetzungen dar.
“festgelegten (konkretisier- ten) Sanierungsziels (welche in act. 4 S. 7 bezeichnenderweise als Anpas- sung der notwendigen Sanierungs massnahmen bezeichnet wird) erfolgte so- dann nicht primär im Sinne einer Sanierungserleichterung (vgl. zu diesem Aspekt Caluori, a.a.O., S. 296), sondern aufgrund des nachträglich erkann- ten Umstands, dass mit der fraglichen Variante das Sanierungsziel gar nicht erreichbar war. Nichtsdestotrotz könnte insofern ein Anwendungsfall von Art. 15 Abs. 3 AltlV vorliegen, als letztlich das neue konkretisierte Sanie- rungsziel gegenüber dem ursprünglichen – das seinem Wortlaut entspre- chend als Dekontamination sämtlicher Bereiche mit Konzentrationswerten > 10-fachen PEC-Wert zu verstehen ist – dennoch eine Erleichterung dar- stellt. Bei dieser Betrachtungsweise ist aber davon auszugehen, dass mit den Ausführungen in der angefochtenen Gesamtverfügung die in der Ver- ordnung genannten Voraussetzungen materiell abgedeckt sind, beruft sich die Verfügung doch ausdrücklich auf die – letztlich für die Umwelt negativen – erheblichen Stabilitätsrisiken sowie auf die unverhältnismässigen Kosten (vgl. act. 4 S. 9 f.; vgl. auch act.”
“festgelegten (konkretisier- ten) Sanierungsziels (welche in act. 4 S. 7 bezeichnenderweise als Anpas- sung der notwendigen Sanierungs massnahmen bezeichnet wird) erfolgte so- dann nicht primär im Sinne einer Sanierungserleichterung (vgl. zu diesem Aspekt Caluori, a.a.O., S. 296), sondern aufgrund des nachträglich erkann- ten Umstands, dass mit der fraglichen Variante das Sanierungsziel gar nicht erreichbar war. Nichtsdestotrotz könnte insofern ein Anwendungsfall von Art. 15 Abs. 3 AltlV vorliegen, als letztlich das neue konkretisierte Sanie- rungsziel gegenüber dem ursprünglichen – das seinem Wortlaut entspre- chend als Dekontamination sämtlicher Bereiche mit Konzentrationswerten > 10-fachen PEC-Wert zu verstehen ist – dennoch eine Erleichterung dar- stellt. Bei dieser Betrachtungsweise ist aber davon auszugehen, dass mit den Ausführungen in der angefochtenen Gesamtverfügung die in der Ver- ordnung genannten Voraussetzungen materiell abgedeckt sind, beruft sich die Verfügung doch ausdrücklich auf die – letztlich für die Umwelt negativen – erheblichen Stabilitätsrisiken sowie auf die unverhältnismässigen Kosten (vgl. act. 4 S. 9 f.; vgl. auch act.”
Ist ein Standort nach Art. 15 AltlV sanierungsbedürftig, ist die Sanierung auch dann durchzuführen, wenn dadurch keine unmittelbare Kostenersparnis oder eine unmittelbar gewinnbringende Nutzung des Grundstücks erzielt wird. Im entschiedenen Fall war die Stadt als Zustandsstörerin dementsprechend rechtlich verpflichtet.
“Wenn der Rekurrent – wiederum allgemein gehalten – ausführt, es handle sich bei der von der Baudirektion (AWEL) und der Stadt X anhand genom- menen Altlastensanierung um eine "Millionen-Sanierung" bzw. ein "Lu- xusprojekt", zumal bei Bautätigkeiten der öffentlichen Hand generell hohe R4.2021.00034 Seite 58 bzw. höhere Kosten anfallen würden als bei Privaten, ist er damit nicht zu hören. Die Schadstoffherde Ost und West waren bei Anhandnahme der Sanierungsarbeiten, wie bereits erwähnt, klar sanierungsbedürftig. Eine Gefährdung der Gewässer lag vor. Im Rahmen der Altlastensanierung bzw. der Kostentragung gemäss Art. 32d USG besteht sodann – selbstredend – kein positivrechtlicher Anspruch der Kostenpflichtigen dahingehend, als dass die Sanierungsarbeiten für die Verursacher möglichst kostengünstig bzw. im Rahmen eines konkreten Bauprojekts ("Zentrum E.") vorzunehmen wären. Entsprechend erübrigen sich Betrachtungen über die vom Rekur- renten diesbezüglich genannten Kostenschätzungen. Erweist sich ein Standort als im Sinne von Art. 9 f. AltlV (bzw. Art. 15 AltlV) sanierungsbe- dürftig, so ist die Sanierung auch ohne unmittelbare Möglichkeit zur Kos- tenersparnis bzw. zu einer unmittelbar gewinnbringenden Nutzung des Grundstücks anhand zu nehmen. Die Stadt X als Zustandsstörerin war mit- hin zum praktizierten Vorgehen rechtlich verpflichtet. Dass ein "Luxuspro- jekt" realisiert wurde, trifft nicht zu. Die wesentlichen Pflichten hinsichtlich der Altlastensanierung ergaben sich aus der – vom Rekurrenten nicht wei- ter bestrittenen – Voruntersuchung und der Detailuntersuchung bzw. des zu erarbeitenden Sanierungsprojekts (Art. 8 und 14 AltlV; Art. 17 AltlV); selbst- redend waren anhand der zusätzlichen Erkenntnisse bei den Aushubarbei- ten teilweise (auch) weitere Massnahmen nötig. Das Grundstück Kat.-Nr. 1 sowie die benachbarte E.-Parzelle Kat.-Nr. 2 boten angesichts der örtlichen Gegebenheiten (Autogarage an der Westseite, Notwendigkeit einer "E.- Brücke" für Ausgrabungen unter dem Gewässer; Lage direkt an der T.- Strasse mit hohem Verkehrsaufkommen sowie im Bereich schutzwürdiger Liegenschaften ["W.”
Nach Art. 15 Abs. 1 AltlV ist das Ziel der Sanierung die Beseitigung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen bzw. der konkreten Gefahr solcher Einwirkungen, die zur Sanierungsbedürftigkeit geführt haben. Eine komplette Wiederherstellung des natürlichen, unbelasteten Zustands wird in der Praxis nicht verlangt (vgl. BAFU‑Vollzugshilfe, Bern 2022, S. 9).
“Gemäss Art. 32c Abs. 1 USG sorgen die Kantone dafür, dass Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte saniert werden, wenn sie zu schäd- lichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen; der Bundesrat kann über die Sanie- rungsbedürftigkeit sowie über die Ziele und die Dringlichkeit von Sanierun- gen Vorschriften erlassen. Gemäss Art. 15 Abs. 1 AltlV ist Ziel der Sanierung die Beseitigung der Einwirkungen oder der konkreten Gefahr solcher Einwir- kungen, die zur Sanierungsbedürftigkeit nach den Artikeln 9-12 AltlV geführt haben (vgl. auch die BAFU-Vollzugshilfe "Sanierungsbedarf sowie Ziele und Dringlichkeit einer Sanierung" [Bern 2022], S. 9, wonach die komplette Wie- derherstellung des natürlichen, unbelasteten Zustands nicht verlangt wird). Dabei muss das Ziel der Sanierung gemäss Art. 16 Abs. 1 AltlV durch Mas- snahmen erreicht werden, mit denen (lit.”
“Gemäss Art. 32c Abs. 1 USG sorgen die Kantone dafür, dass Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte saniert werden, wenn sie zu schäd- lichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen; der Bundesrat kann über die Sanie- rungsbedürftigkeit sowie über die Ziele und die Dringlichkeit von Sanierun- gen Vorschriften erlassen. Gemäss Art. 15 Abs. 1 AltlV ist Ziel der Sanierung die Beseitigung der Einwirkungen oder der konkreten Gefahr solcher Einwir- kungen, die zur Sanierungsbedürftigkeit nach den Artikeln 9-12 AltlV geführt haben (vgl. auch die BAFU-Vollzugshilfe "Sanierungsbedarf sowie Ziele und Dringlichkeit einer Sanierung" [Bern 2022], S. 9, wonach die komplette Wie- derherstellung des natürlichen, unbelasteten Zustands nicht verlangt wird). Dabei muss das Ziel der Sanierung gemäss Art. 16 Abs. 1 AltlV durch Mas- snahmen erreicht werden, mit denen (lit.”
Art. 15 Abs. 3 AltlV sieht eine Abweichung vom Ziel nach Abs. 1 bei Sanierungen zum Schutz oberirdischer Gewässer vor. Nach der zitierten Rechtsprechung steht der blosse Verbleib belasteten Materials der Erreichung des gesetzlichen Sanierungsziels – das in der Beseitigung von Einwirkungen oder der konkreten Gefahr solcher Einwirkungen besteht – nicht ohne Weiteres entgegen; das gewählte Vorgehen erschien hier nicht rechtsverletzend.
“S. 10]). Soweit die Re- kurrierenden (im Rahmen ihrer vorliegend behandelten Rüge) eine Unzuläs- sigkeit der Schüttung lediglich mit dem dabei resultierenden Verbleib von be- lastetem Material begründen, ist eine Rechtsverletzung somit nicht zu erken- nen (vgl. zu weiteren Rügen, welche konkrete Aspekte der Wirksamkeit der geplanten Schüttung betreffen, E. 8 und E. 12). Insbesondere steht der blosse Verbleib von belastetem Material auch nicht der Erreichung des ge- setzlichen Ziels der Sanierung – welches wie in E. 6.2 aufgezeigt in der Be- seitigung der Einwirkungen oder der konkreten Gefahr solcher Einwirkungen besteht – entgegen, so dass sich gerade nicht sagen lässt, der Standort bleibe bei der vorgesehenen Variante von vornherein sanierungsbedürftig. Der Vollständigkeit halber ist sodann darauf hinzuweisen, dass das gewählte Vorgehen auch nicht mit Blick auf Art. 15 Abs. 3 AltlV rechtsverletzend er- scheint, was von den Rekurrierenden denn auch gar nicht geltend gemacht wird. Bei der Sanierung zum Schutz der oberirdischen Gewässer wird ge- mäss dieser Bestimmung vom Ziel gemäss Abs. 1 abgewichen, wenn (lit.”
“S. 10]). Soweit die Re- kurrierenden (im Rahmen ihrer vorliegend behandelten Rüge) eine Unzuläs- sigkeit der Schüttung lediglich mit dem dabei resultierenden Verbleib von be- lastetem Material begründen, ist eine Rechtsverletzung somit nicht zu erken- nen (vgl. zu weiteren Rügen, welche konkrete Aspekte der Wirksamkeit der geplanten Schüttung betreffen, E. 8 und E. 12). Insbesondere steht der blosse Verbleib von belastetem Material auch nicht der Erreichung des ge- setzlichen Ziels der Sanierung – welches wie in E. 6.2 aufgezeigt in der Be- seitigung der Einwirkungen oder der konkreten Gefahr solcher Einwirkungen besteht – entgegen, so dass sich gerade nicht sagen lässt, der Standort bleibe bei der vorgesehenen Variante von vornherein sanierungsbedürftig. Der Vollständigkeit halber ist sodann darauf hinzuweisen, dass das gewählte Vorgehen auch nicht mit Blick auf Art. 15 Abs. 3 AltlV rechtsverletzend er- scheint, was von den Rekurrierenden denn auch gar nicht geltend gemacht wird. Bei der Sanierung zum Schutz der oberirdischen Gewässer wird ge- mäss dieser Bestimmung vom Ziel gemäss Abs. 1 abgewichen, wenn (lit.”