13 commentaries
Die technische Untersuchung hat die Freisetzungswege der Stoffe zu erfassen und die Bedeutung (Gefährdungsrelevanz) der betroffenen Umweltbereiche zu beurteilen.
“a AltlV), und Standorte, bei denen untersucht werden muss, ob sie überwachungs- oder sanierungsbedürftig sind, ein (Bst. b). Die Zuteilung zur ersten Kategorie darf nicht leichtfertig erfolgen, sondern nur gestützt auf ausreichende Kenntnisse (vgl. Caluori, a. a. O., S. 181). Standorte, die sich aufgrund der behördlichen Ermittlungen als nicht oder nicht umweltrelevant belastet herausstellen, werden nicht in den Kataster aufgenommen (Tschannen, in: USG Kommentar, a. a. O., Rz. 32 zu Art. 32c USG). Erweist sich ein Standort als untersuchungsbedürftig, so ist eine Voruntersuchung durchzuführen, die in der Regel aus einer historischen und einer technischen Untersuchung besteht. Damit werden die für die Beurteilung der Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit erforderlichen Angaben (Art. 8) ermittelt und im Hinblick auf die Gefährdung der Umwelt bewertet (Gefährdungsabschätzung; Art. 7 Abs. 1 AltlV). Mit der technischen Untersuchung werden Art und Menge der Stoffe am Standort, deren Freisetzungsmöglichkeiten und die Bedeutung der betroffenen Umweltbereiche ermittelt (Art. 7 Abs. 4 AltlV). Die Behörde beurteilt auf Grund der Voruntersuchung, ob der belastete Standort nach den Artikeln 9-12 überwachungs- oder sanierungsbedürftig ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 AltlV). Gestützt darauf gibt sie im Kataster an, ob ein belasteter Standort überwachungsbedürftig (Art. 8 Abs. 2 Bst. a AltlV), sanierungsbedürftig (Bst.”
Die Voruntersuchung ist verfahrensrechtlich in eine Phasenfolge eingebettet: Kataster → Einordnung/Kategorisierung → Voruntersuchung → allenfalls Detailuntersuchung → Sanierung.
“Sanierungsbedürftige belastete Standorte werden als Altlasten bezeichnet (Art. 2 Abs. 3 AltlV). 2.2 Die Kantone erstellen in einer ersten Phase einen öffentlich zugänglichen Kataster, in den diejenigen Standorte eingetragen werden, bei denen gestützt auf vorhandene Angaben und Auskünfte Dritter feststeht oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie belastet sind (vgl. Art. 32c Abs. 2 USG; Art. 5 Abs. 1 und 3 AltlV). Die Behörde teilt die belasteten Standorte sodann in zwei Kategorien ein: Jene, bei denen keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind, und jene, bei denen untersucht werden muss, ob sie überwachungs- oder sanierungsbedürftig sind (Art. 5 Abs. 4 AltlV). Für diese untersuchungsbedürftigen belasteten Standorte verlangt sie in einer zweiten Phase die Durchführung einer Voruntersuchung, die in der Regel aus einer historischen Untersuchung (Abklärung möglicher Ursachen) und einer technischen Untersuchung (Abklärung von Art und Mengen der am Standort vorhandenen Stoffe) besteht (Art. 7 AltlV; zur Notwendigkeit einer Voruntersuchung ausführlich VGE 2020/74 vom 28.5.2021 [bestätigt durch BGer 1C_404/2021 vom 24.2.2022] E. 2.4). Aufgrund der Voruntersuchung beurteilt die Behörde alsdann, ob der belastete Standort sanierungsbedürftig, bloss überwachungsbedürftig oder weder sanierungs- noch überwachungsbedürftig ist (Art. 8 AltlV; vgl. BGE 130 II 321 E. 2.1 [Pra 2005 Nr. 72 S. 559 und URP 2004 S. 586]). Sanierungsbedürftige Standorte sind in einer dritten Phase zur Beurteilung der Ziele und der Dringlichkeit der Sanierung einer Detailuntersuchung zu unterziehen (vgl. Art. 14 f. AltlV). Die vierte Phase besteht schliesslich in der Sanierung dieser Standorte (vgl. Art. 16 ff. AltlV; zum Ganzen BVR 2010 S. 411 E. 1.2.1, 2003 S. 28 E. 2). 2.3 Wer Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen bei belasteten Standorten durchführen oder durchführen lassen muss, bestimmt Art. 20 AltlV. Die Realleistungspflicht trifft im Grundsatz den Inhaber oder die Inhaberin eines belasteten Standorts (Art.”
“Sanierungsbedürftige belastete Standorte werden als Altlasten bezeichnet (Art. 2 Abs. 3 AltlV). 2.2 Die Kantone erstellen in einer ersten Phase einen öffentlich zugänglichen Kataster, in den diejenigen Standorte eingetragen werden, bei denen gestützt auf vorhandene Angaben und Auskünfte Dritter feststeht oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie belastet sind (vgl. Art. 32c Abs. 2 USG; Art. 5 Abs. 1 und 3 AltlV). Die Behörde teilt die belasteten Standorte sodann in zwei Kategorien ein: Jene, bei denen keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind, und jene, bei denen untersucht werden muss, ob sie überwachungs- oder sanierungsbedürftig sind (Art. 5 Abs. 4 AltlV). Für diese untersuchungsbedürftigen belasteten Standorte verlangt sie in einer zweiten Phase die Durchführung einer Voruntersuchung, die in der Regel aus einer historischen Untersuchung (Abklärung möglicher Ursachen) und einer technischen Untersuchung (Abklärung von Art und Mengen der am Standort vorhandenen Stoffe) besteht (Art. 7 AltlV; zur Notwendigkeit einer Voruntersuchung ausführlich VGE 2020/74 vom 28.5.2021 [bestätigt durch BGer 1C_404/2021 vom 24.2.2022] E. 2.4). Aufgrund der Voruntersuchung beurteilt die Behörde alsdann, ob der belastete Standort sanierungsbedürftig, bloss überwachungsbedürftig oder weder sanierungs- noch überwachungsbedürftig ist (Art. 8 AltlV; vgl. BGE 130 II 321 E. 2.1 [Pra 2005 Nr. 72 S. 559 und URP 2004 S. 586]). Sanierungsbedürftige Standorte sind in einer dritten Phase zur Beurteilung der Ziele und der Dringlichkeit der Sanierung einer Detailuntersuchung zu unterziehen (vgl. Art. 14 f. AltlV). Die vierte Phase besteht schliesslich in der Sanierung dieser Standorte (vgl. Art. 16 ff. AltlV; zum Ganzen BVR 2010 S. 411 E. 1.2.1, 2003 S. 28 E. 2). 2.3 Wer Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen bei belasteten Standorten durchführen oder durchführen lassen muss, bestimmt Art. 20 AltlV. Die Realleistungspflicht trifft im Grundsatz den Inhaber oder die Inhaberin eines belasteten Standorts (Art.”
Bei untersuchungsbedürftigen belasteten Standorten verlangt die Behörde die Durchführung einer Voruntersuchung, die sich in der Regel aus einer historischen und einer technischen Untersuchung zusammensetzt; dies wird in der Praxis bestätigt (vgl. VGE 2020/74; Bestätigung durch BGer 1C_404/2021).
“Sanierungsbedürftige belastete Standorte werden als Altlasten bezeichnet (Art. 2 Abs. 3 AltlV). 2.2 Die Kantone erstellen in einer ersten Phase einen öffentlich zugänglichen Kataster, in den diejenigen Standorte eingetragen werden, bei denen gestützt auf vorhandene Angaben und Auskünfte Dritter feststeht oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie belastet sind (vgl. Art. 32c Abs. 2 USG; Art. 5 Abs. 1 und 3 AltlV). Die Behörde teilt die belasteten Standorte sodann in zwei Kategorien ein: Jene, bei denen keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind, und jene, bei denen untersucht werden muss, ob sie überwachungs- oder sanierungsbedürftig sind (Art. 5 Abs. 4 AltlV). Für diese untersuchungsbedürftigen belasteten Standorte verlangt sie in einer zweiten Phase die Durchführung einer Voruntersuchung, die in der Regel aus einer historischen Untersuchung (Abklärung möglicher Ursachen) und einer technischen Untersuchung (Abklärung von Art und Mengen der am Standort vorhandenen Stoffe) besteht (Art. 7 AltlV; zur Notwendigkeit einer Voruntersuchung ausführlich VGE 2020/74 vom 28.5.2021 [bestätigt durch BGer 1C_404/2021 vom 24.2.2022] E. 2.4). Aufgrund der Voruntersuchung beurteilt die Behörde alsdann, ob der belastete Standort sanierungsbedürftig, bloss überwachungsbedürftig oder weder sanierungs- noch überwachungsbedürftig ist (Art. 8 AltlV; vgl. BGE 130 II 321 E. 2.1 [Pra 2005 Nr. 72 S. 559 und URP 2004 S. 586]). Sanierungsbedürftige Standorte sind in einer dritten Phase zur Beurteilung der Ziele und der Dringlichkeit der Sanierung einer Detailuntersuchung zu unterziehen (vgl. Art. 14 f. AltlV). Die vierte Phase besteht schliesslich in der Sanierung dieser Standorte (vgl. Art. 16 ff. AltlV; zum Ganzen BVR 2010 S. 411 E. 1.2.1, 2003 S. 28 E. 2). 2.3 Wer Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen bei belasteten Standorten durchführen oder durchführen lassen muss, bestimmt Art. 20 AltlV. Die Realleistungspflicht trifft im Grundsatz den Inhaber oder die Inhaberin eines belasteten Standorts (Art.”
“Die Kantone erstellen in einer ersten Phase einen öffentlich zugänglichen Kataster, in den diejenigen Standorte eingetragen werden, bei denen gestützt auf vorhandene Angaben und Auskünfte Dritter feststeht oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie belastet sind (vgl. Art. 32c Abs. 2 USG; Art. 5 Abs. 1 und 3 AltlV). Die Behörde teilt die belasteten Standorte sodann in zwei Kategorien ein: Jene, bei denen keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind, und jene, bei denen untersucht werden muss, ob sie überwachungs- oder sanierungsbedürftig sind (Art. 5 Abs. 4 AltlV). Für diese untersuchungsbedürftigen belasteten Standorte verlangt sie in einer zweiten Phase die Durchführung einer Voruntersuchung, die in der Regel aus einer historischen Untersuchung (Abklärung möglicher Ursachen) und einer technischen Untersuchung (Abklärung von Art und Mengen der am Standort vorhandenen Stoffe) besteht (Art. 7 AltlV; zur Notwendigkeit einer Voruntersuchung ausführlich VGE 2020/74 vom”
“Sanierungsbedürftige belastete Standorte werden als Altlasten bezeichnet (Art. 2 Abs. 3 AltlV). 2.2 Die Kantone erstellen in einer ersten Phase einen öffentlich zugänglichen Kataster, in den diejenigen Standorte eingetragen werden, bei denen gestützt auf vorhandene Angaben und Auskünfte Dritter feststeht oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie belastet sind (vgl. Art. 32c Abs. 2 USG; Art. 5 Abs. 1 und 3 AltlV). Die Behörde teilt die belasteten Standorte sodann in zwei Kategorien ein: Jene, bei denen keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind, und jene, bei denen untersucht werden muss, ob sie überwachungs- oder sanierungsbedürftig sind (Art. 5 Abs. 4 AltlV). Für diese untersuchungsbedürftigen belasteten Standorte verlangt sie in einer zweiten Phase die Durchführung einer Voruntersuchung, die in der Regel aus einer historischen Untersuchung (Abklärung möglicher Ursachen) und einer technischen Untersuchung (Abklärung von Art und Mengen der am Standort vorhandenen Stoffe) besteht (Art. 7 AltlV; zur Notwendigkeit einer Voruntersuchung ausführlich VGE 2020/74 vom 28.5.2021 [bestätigt durch BGer 1C_404/2021 vom 24.2.2022] E. 2.4). Aufgrund der Voruntersuchung beurteilt die Behörde alsdann, ob der belastete Standort sanierungsbedürftig, bloss überwachungsbedürftig oder weder sanierungs- noch überwachungsbedürftig ist (Art. 8 AltlV; vgl. BGE 130 II 321 E. 2.1 [Pra 2005 Nr. 72 S. 559 und URP 2004 S. 586]). Sanierungsbedürftige Standorte sind in einer dritten Phase zur Beurteilung der Ziele und der Dringlichkeit der Sanierung einer Detailuntersuchung zu unterziehen (vgl. Art. 14 f. AltlV). Die vierte Phase besteht schliesslich in der Sanierung dieser Standorte (vgl. Art. 16 ff. AltlV; zum Ganzen BVR 2010 S. 411 E. 1.2.1, 2003 S. 28 E. 2). 2.3 Wer Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen bei belasteten Standorten durchführen oder durchführen lassen muss, bestimmt Art. 20 AltlV. Die Realleistungspflicht trifft im Grundsatz den Inhaber oder die Inhaberin eines belasteten Standorts (Art.”
Die Voruntersuchung umfasst in der Regel zwei Untersuchungsphasen: eine historische Untersuchung zur Abklärung möglicher Ursachen und eine technische Untersuchung zur Ermittlung von Art und Menge der am Standort vorhandenen Stoffe.
“Die Kantone erstellen in einer ersten Phase einen öffentlich zugänglichen Kataster, in den diejenigen Standorte eingetragen werden, bei denen gestützt auf vorhandene Angaben und Auskünfte Dritter feststeht oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie belastet sind (vgl. Art. 32c Abs. 2 USG; Art. 5 Abs. 1 und 3 AltlV). Die Behörde teilt die belasteten Standorte sodann in zwei Kategorien ein: Jene, bei denen keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind, und jene, bei denen untersucht werden muss, ob sie überwachungs- oder sanierungsbedürftig sind (Art. 5 Abs. 4 AltlV). Für diese untersuchungsbedürftigen belasteten Standorte verlangt sie in einer zweiten Phase die Durchführung einer Voruntersuchung, die in der Regel aus einer historischen Untersuchung (Abklärung möglicher Ursachen) und einer technischen Untersuchung (Abklärung von Art und Mengen der am Standort vorhandenen Stoffe) besteht (Art. 7 AltlV; zur Notwendigkeit einer Voruntersuchung ausführlich VGE 2020/74 vom”
“2 USG vorgesehenen kantonalen Katasters einzuhaltende Verfahren. Danach ermittelt die zuständige Behörde die belasteten Standorte, indem sie vorhandene Angaben wie Karten, Verzeichnisse und Meldungen auswertet; sie kann Auskünfte einholen (Abs. 1). Sie teilt den Inhabern oder den Inhaberinnen die zur Eintragung in den Kataster vorgesehenen Angaben mit und gibt ihnen Gelegenheit, Stellung zu nehmen und Abklärungen durchzuführen. Auf deren Verlangen trifft sie eine Feststellungsverfügung (Abs. 2). Sie trägt diejenigen Standorte in den Kataster ein, bei denen nach den Absätzen 1 und 2 feststeht oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie belastet sind (Abs. 3; vgl. dazu BGE 148 II 155 E. 2.2). Dabei ist gemäss Art. 5 Abs. 4 AltlV zu unterscheiden zwischen Standorten, bei denen keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind, und solchen, bei denen untersucht werden muss, ob sie überwachungs- oder sanierungsbedürftig sind. Für die untersuchungsbedürftigen Standorte verlangt die kantonale Behörde nach Art. 7 AltlV innert angemessener Frist die Durchführung einer Voruntersuchung, die in der Regel aus einer historischen und einer technischen Untersuchung besteht (Urteil des Bundesgerichts 1C_404/2021 vom 24. Februar 2022 E. 4.1 und 4.2).”
Erweist sich ein Standort als untersuchungsbedürftig, ist innert angemessener Frist eine Voruntersuchung durchzuführen, die in der Regel aus einer historischen und einer technischen Untersuchung besteht. Damit werden die für die Beurteilung der Überwachungs- oder Sanierungsbedürftigkeit erforderlichen Angaben ermittelt; die Gefährdungsabschätzung bildet die zentrale Grundlage der Bewertung. Eine Einordnung eines Standorts in die Kategorie, bei der keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind, darf nur auf der Grundlage ausreichender Kenntnisse erfolgen.
“Die Behörde teilt die belasteten Standorte nach den Angaben im Kataster, insbesondere über Art und Menge der an den Standort gelangten Abfälle, in Standorte, bei denen keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind (Art. 5 Abs. 4 Bst. a AltlV), und Standorte, bei denen untersucht werden muss, ob sie überwachungs- oder sanierungsbedürftig sind, ein (Bst. b). Die Zuteilung zur ersten Kategorie darf nicht leichtfertig erfolgen, sondern nur gestützt auf ausreichende Kenntnisse (vgl. Caluori, a. a. O., S. 181). Standorte, die sich aufgrund der behördlichen Ermittlungen als nicht oder nicht umweltrelevant belastet herausstellen, werden nicht in den Kataster aufgenommen (Tschannen, in: USG Kommentar, a. a. O., Rz. 32 zu Art. 32c USG). Erweist sich ein Standort als untersuchungsbedürftig, so ist eine Voruntersuchung durchzuführen, die in der Regel aus einer historischen und einer technischen Untersuchung besteht. Damit werden die für die Beurteilung der Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit erforderlichen Angaben (Art. 8) ermittelt und im Hinblick auf die Gefährdung der Umwelt bewertet (Gefährdungsabschätzung; Art. 7 Abs. 1 AltlV). Mit der technischen Untersuchung werden Art und Menge der Stoffe am Standort, deren Freisetzungsmöglichkeiten und die Bedeutung der betroffenen Umweltbereiche ermittelt (Art. 7 Abs. 4 AltlV). Die Behörde beurteilt auf Grund der Voruntersuchung, ob der belastete Standort nach den Artikeln 9-12 überwachungs- oder sanierungsbedürftig ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 AltlV). Gestützt darauf gibt sie im Kataster an, ob ein belasteter Standort überwachungsbedürftig (Art. 8 Abs. 2 Bst. a AltlV), sanierungsbedürftig (Bst.”
“Die Behörde teilt die belasteten Standorte nach den Angaben im Kataster, insbesondere über Art und Menge der an den Standort gelangten Abfälle, in Standorte, bei denen keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind (Art. 5 Abs. 4 Bst. a AltlV), und Standorte, bei denen untersucht werden muss, ob sie überwachungs- oder sanierungsbedürftig sind, ein (Bst. b). Die Zuteilung zur ersten Kategorie darf nicht leichtfertig erfolgen, sondern nur gestützt auf ausreichende Kenntnisse (vgl. Caluori, a. a. O., S. 181). Standorte, die sich aufgrund der behördlichen Ermittlungen als nicht oder nicht umweltrelevant belastet herausstellen, werden nicht in den Kataster aufgenommen (Tschannen, in: USG Kommentar, a. a. O., Rz. 32 zu Art. 32c USG). Erweist sich ein Standort als untersuchungsbedürftig, so ist eine Voruntersuchung durchzuführen, die in der Regel aus einer historischen und einer technischen Untersuchung besteht. Damit werden die für die Beurteilung der Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit erforderlichen Angaben (Art. 8) ermittelt und im Hinblick auf die Gefährdung der Umwelt bewertet (Gefährdungsabschätzung; Art. 7 Abs. 1 AltlV). Mit der technischen Untersuchung werden Art und Menge der Stoffe am Standort, deren Freisetzungsmöglichkeiten und die Bedeutung der betroffenen Umweltbereiche ermittelt (Art. 7 Abs. 4 AltlV). Die Behörde beurteilt auf Grund der Voruntersuchung, ob der belastete Standort nach den Artikeln 9-12 überwachungs- oder sanierungsbedürftig ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 AltlV). Gestützt darauf gibt sie im Kataster an, ob ein belasteter Standort überwachungsbedürftig (Art. 8 Abs. 2 Bst. a AltlV), sanierungsbedürftig (Bst.”
Art. 7 Abs. 4 AltlV betrifft die technische Untersuchung und verpflichtet zur Ermittlung von Art und Menge der am Standort vorhandenen Stoffe sowie deren Freisetzungsmöglichkeiten und der Bedeutung der betroffenen Umweltbereiche. Weitergehende Detailanforderungen — namentlich die detaillierte Ermittlung von Lage und Konzentration — ergeben sich aus Art. 14; für das Schutzgut «oberirdisches Gewässer» nimmt Art. 10 Bezug auf die Konzentrationswerte nach Anhang 1.
“, wo- bei zwar der vorinstanzliche Hinweis, wonach sich das fragliche Dokument R2.2023.00128 Seite 96 auf belastete Sedimente beziehe, zutreffen mag [vgl. a.a.O., S. 4, 18], jedoch die Vollzugshilfe "Belastete Standorte und Oberflächengewässer", in welche die fragliche Methodik wie auch die Kriterien zur Gefährdungsabschätzung [act. 19.2] übernommen wurden, ausdrücklich auf "Abfallablagerungen, zum Teil aus benachbarten Betriebsstandorten, oftmals auch in Form von Seeuf- erschüttungen zur damaligen Melioration und Landgewinnung" Bezug nimmt [vgl. Vollzugshilfe, S. 8]). Ein entsprechendes Vorgehen stimmt denn auch mit den generellen Vorgaben des Altlastenrechts überein, sieht doch die Alt- lastenverordnung bezüglich der (der Ausarbeitung eines Sanierungsprojekts vorgelagerten) Detailuntersuchung vor, dass dabei u.a. Art, Lage, Menge und Konzentration der am belasteten Standort vorhandenen umweltgefähr- denden Stoffe detailliert zu ermitteln sind (Art. 14 Abs. 1 lit. a AltlV; vgl. auch bereits Art. 7 Abs. 4 AltlV zur Teil der Voruntersuchung bildenden techni- schen Untersuchung sowie Art. 10 AltlV, der hinsichtlich des Schutzguts "oberirdisches Gewässer" für die Überwachungs- und Sanierungsbedürftig- keit auf die Konzentrationswerte nach Anhang 1 Bezug nimmt).”
“, wo- bei zwar der vorinstanzliche Hinweis, wonach sich das fragliche Dokument R2.2023.00128 Seite 96 auf belastete Sedimente beziehe, zutreffen mag [vgl. a.a.O., S. 4, 18], jedoch die Vollzugshilfe "Belastete Standorte und Oberflächengewässer", in welche die fragliche Methodik wie auch die Kriterien zur Gefährdungsabschätzung [act. 19.2] übernommen wurden, ausdrücklich auf "Abfallablagerungen, zum Teil aus benachbarten Betriebsstandorten, oftmals auch in Form von Seeuf- erschüttungen zur damaligen Melioration und Landgewinnung" Bezug nimmt [vgl. Vollzugshilfe, S. 8]). Ein entsprechendes Vorgehen stimmt denn auch mit den generellen Vorgaben des Altlastenrechts überein, sieht doch die Alt- lastenverordnung bezüglich der (der Ausarbeitung eines Sanierungsprojekts vorgelagerten) Detailuntersuchung vor, dass dabei u.a. Art, Lage, Menge und Konzentration der am belasteten Standort vorhandenen umweltgefähr- denden Stoffe detailliert zu ermitteln sind (Art. 14 Abs. 1 lit. a AltlV; vgl. auch bereits Art. 7 Abs. 4 AltlV zur Teil der Voruntersuchung bildenden techni- schen Untersuchung sowie Art. 10 AltlV, der hinsichtlich des Schutzguts "oberirdisches Gewässer" für die Überwachungs- und Sanierungsbedürftig- keit auf die Konzentrationswerte nach Anhang 1 Bezug nimmt).”
Die technische Untersuchung gehört zur Voruntersuchung und dient der Gefährdungsabschätzung. Sie ermittelt Art und Menge der Stoffe am Standort, deren Freisetzungsmöglichkeiten sowie die Bedeutung der betroffenen Umweltbereiche. Auf Grundlage der Voruntersuchung beurteilt die Behörde, ob der Standort überwachungs- oder sanierungsbedürftig ist.
“a AltlV), und Standorte, bei denen untersucht werden muss, ob sie überwachungs- oder sanierungsbedürftig sind, ein (Bst. b). Die Zuteilung zur ersten Kategorie darf nicht leichtfertig erfolgen, sondern nur gestützt auf ausreichende Kenntnisse (vgl. Caluori, a. a. O., S. 181). Standorte, die sich aufgrund der behördlichen Ermittlungen als nicht oder nicht umweltrelevant belastet herausstellen, werden nicht in den Kataster aufgenommen (Tschannen, in: USG Kommentar, a. a. O., Rz. 32 zu Art. 32c USG). Erweist sich ein Standort als untersuchungsbedürftig, so ist eine Voruntersuchung durchzuführen, die in der Regel aus einer historischen und einer technischen Untersuchung besteht. Damit werden die für die Beurteilung der Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit erforderlichen Angaben (Art. 8) ermittelt und im Hinblick auf die Gefährdung der Umwelt bewertet (Gefährdungsabschätzung; Art. 7 Abs. 1 AltlV). Mit der technischen Untersuchung werden Art und Menge der Stoffe am Standort, deren Freisetzungsmöglichkeiten und die Bedeutung der betroffenen Umweltbereiche ermittelt (Art. 7 Abs. 4 AltlV). Die Behörde beurteilt auf Grund der Voruntersuchung, ob der belastete Standort nach den Artikeln 9-12 überwachungs- oder sanierungsbedürftig ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 AltlV). Gestützt darauf gibt sie im Kataster an, ob ein belasteter Standort überwachungsbedürftig (Art. 8 Abs. 2 Bst. a AltlV), sanierungsbedürftig (Bst.”
Einzelne Proben, die nicht vorgängig der Behörde zur Stellungnahme gemäss Art. 7 Abs. 3 AltlV vorgelegt wurden, können von den Behörden als weniger aussagekräftig gewertet werden; im hier entschiedenen Fall führten solche Einzelproben nicht zur Annahme einer Sanierungsbedürftigkeit.
“Das Bundesamt für Umwelt führt dazu aus, bei solch alten Bauschuttdeponien seien in der Regel kaum mehr Dokumente vorhanden und der Kenntnisstand von Zeitzeuginnen und -zeugen sehr gering. Erfahrungsgemäss seien in solchen Deponien abgelagerte Abfälle meist unproblematisch und führten kaum je zu einem Überwachungsbedarf. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass der Standort im Gewässerschutzbereich "übriger Bereich" liege, weshalb keine Grundwasserbeeinträchtigung zu erwarten sei. Die Einschätzung des Bundesamts deckt sich im Wesentlichen mit derjenigen der kantonalen Vorinstanzen. Gestützt darauf sind diese davon ausgegangen, es brauche nach dem Studium historischer Karten sowie von Luftaufnahmen keine weitere Voruntersuchung, insbesondere keine solche technischer Natur. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer selbst eine Probe vom in der Deponie aufgefundenen Schwarzbelag und eine Wasserprobe entnommen und in einem Labor analysieren lassen. Dabei handelt es sich jedoch um Einzelproben und deren Einholung war nicht der kantonalen Behörde gemäss Art. 7 Abs. 3 AltlV zur Stellungnahme vorgelegt worden. Überdies ergab selbst die Bodenprobe des Beschwerdeführers, dass die Belastung mit anorganischen Stoffen deutlich unter den in Anhang 3 AltlV festgelegten Konzentrationswerten für die Annahme der Sanierungsbedürftigkeit von Böden für Blei, Cadmium, Kupfer und Zink liegt. Auch die vom Beschwerdeführer eingereichte Wasserprobe weist eine nur geringfügige Belastung durch Schwermetalle unterhalb der massgeblichen Konzentrationswerte auf. Einzig die Werte der sog. Polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) waren bei der Boden-, nicht aber bei der Wasserprobe überhöht. Die kantonalen Behörden beurteilten die Belastung dennoch insgesamt als nicht ausreichend für die Annahme der Sanierungsbedürftigkeit. Das Bundesamt für Umwelt schliesst sich dieser Einschätzung im Wesentlichen an. Es führt dazu aus, es erscheine plausibel, dass das Schadstoffpotenzial aufgrund der Art der abgelagerten Abfälle mit Ausnahme des Schwarzbelags weitgehend unbedenklich sei.”
Bei technischen Untersuchungen beruht die Beurteilung in der Regel auf repräsentativen Proben, die von ausgewiesenen Fachpersonen erhoben werden.
“Danach ermittelt die zuständige Behörde die belasteten Standorte, indem sie vorhandene Angaben wie Karten, Verzeichnisse und Meldungen auswertet; sie kann Auskünfte einholen (Abs. 1). Sie teilt den Inhabern oder den Inhaberinnen die zur Eintragung in den Kataster vorgesehenen Angaben mit und gibt ihnen Gelegenheit, Stellung zu nehmen und Abklärungen durchzuführen. Auf deren Verlangen trifft sie eine Feststellungsverfügung (Abs. 2). Sie trägt diejenigen Standorte in den Kataster ein, bei denen nach den Absätzen 1 und 2 feststeht oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie belastet sind (Abs. 3; vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 1C_556/2020 vom 25. November 2021 E. 2.2). Dabei ist gemäss Art. 5 Abs. 4 AltlV zu unterscheiden zwischen Standorten, bei denen keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind, und solchen, bei denen untersucht werden muss, ob sie überwachungs- oder sanierungsbedürftig sind. Für die untersuchungsbedürftigen Standorte verlangt die kantonale Behörde nach Art. 7 AltlV innert angemessener Frist die Durchführung einer Voruntersuchung, die in der Regel aus einer historischen und einer technischen Untersuchung besteht. Dabei werden die für die Beurteilung der Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit erforderlichen Angaben ermittelt und im Hinblick auf die Gefährdung der Umwelt bewertet. Die historische Untersuchung dient als Grundlage für den Entscheid über das erforderliche Ausmass einer technischen Untersuchung und führt gegebenenfalls zur Erstellung eines Pflichtenhefts über den Gegenstand, den Umfang und die Methoden der technischen Untersuchung (vgl. Art. 7 Abs. 1 und 2 AltlV). Das Pflichtenheft muss der Behörde zur Stellungnahme vorgelegt werden (Art. 7 Abs. 3 AltlV). Gestützt auf die Untersuchungsergebnisse entscheidet die Behörde über die Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit des Standortes (vgl. Art. 8 AltlV). Kommt es zu einer technischen Untersuchung, beruht die Beurteilung der Beeinträchtigung eines Schutzobjekts gemäss den Ausführungen des Bundesamts für Umwelt in der Regel auf repräsentativen Proben, die durch ausgewiesene Fachpersonen erhoben werden.”
Die Pflicht, das Pflichtenheft der Behörde zur Stellungnahme vorzulegen, dient dazu, durch die Behörde eine zweckmässige, wirtschaftliche und dem Stand der Technik entsprechende Durchführung der Probenahme und der Auswertungsmethoden zu gewährleisten. Die Rechtsprechung nennt dabei exemplarisch repräsentative Boden- und Wasserproben sowie — gegebenenfalls — die Bildung von Mischproben für die Analyse.
“Dabei werden die für die Beurteilung der Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit erforderlichen Angaben ermittelt und im Hinblick auf die Gefährdung der Umwelt bewertet. Die historische Untersuchung dient als Grundlage für den Entscheid über das erforderliche Ausmass einer technischen Untersuchung und führt gegebenenfalls zur Erstellung eines Pflichtenhefts über den Gegenstand, den Umfang und die Methoden der technischen Untersuchung (vgl. Art. 7 Abs. 1 und 2 AltlV). Das Pflichtenheft muss der Behörde zur Stellungnahme vorgelegt werden (Art. 7 Abs. 3 AltlV). Gestützt auf die Untersuchungsergebnisse entscheidet die Behörde über die Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit des Standortes (vgl. Art. 8 AltlV). Kommt es zu einer technischen Untersuchung, beruht die Beurteilung der Beeinträchtigung eines Schutzobjekts gemäss den Ausführungen des Bundesamts für Umwelt in der Regel auf repräsentativen Proben, die durch ausgewiesene Fachpersonen erhoben werden. Bodenproben werden dabei meist in grösserer Zahl entnommen und zu Mischproben vereint, woraus der Schadstoffgehalt analysiert wird. Analoges gilt für Wasserproben. Diesem Zweck dient die in Art. 7 Abs. 3 AltlV vorgesehene Pflicht zur Einholung einer Stellungnahme der zuständigen Behörde, womit eine effiziente, wirtschaftliche und dem Stand der Technik entsprechende Probenahme und Auswertung gewährleistet werden soll.”
“Dabei werden die für die Beurteilung der Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit erforderlichen Angaben ermittelt und im Hinblick auf die Gefährdung der Umwelt bewertet. Die historische Untersuchung dient als Grundlage für den Entscheid über das erforderliche Ausmass einer technischen Untersuchung und führt gegebenenfalls zur Erstellung eines Pflichtenhefts über den Gegenstand, den Umfang und die Methoden der technischen Untersuchung (vgl. Art. 7 Abs. 1 und 2 AltlV). Das Pflichtenheft muss der Behörde zur Stellungnahme vorgelegt werden (Art. 7 Abs. 3 AltlV). Gestützt auf die Untersuchungsergebnisse entscheidet die Behörde über die Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit des Standortes (vgl. Art. 8 AltlV). Kommt es zu einer technischen Untersuchung, beruht die Beurteilung der Beeinträchtigung eines Schutzobjekts gemäss den Ausführungen des Bundesamts für Umwelt in der Regel auf repräsentativen Proben, die durch ausgewiesene Fachpersonen erhoben werden. Bodenproben werden dabei meist in grösserer Zahl entnommen und zu Mischproben vereint, woraus der Schadstoffgehalt analysiert wird. Analoges gilt für Wasserproben. Diesem Zweck dient die in Art. 7 Abs. 3 AltlV vorgesehene Pflicht zur Einholung einer Stellungnahme der zuständigen Behörde, womit eine effiziente, wirtschaftliche und dem Stand der Technik entsprechende Probenahme und Auswertung gewährleistet werden soll.”
Die Pflicht zur Vorlage des Pflichtenhefts dient dazu, mittels Stellungnahme der zuständigen Behörde eine effiziente, wirtschaftliche sowie dem Stand der Technik entsprechende Probenahme und Auswertung sicherzustellen.
“4 AltlV zu unterscheiden zwischen Standorten, bei denen keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind, und solchen, bei denen untersucht werden muss, ob sie überwachungs- oder sanierungsbedürftig sind. Für die untersuchungsbedürftigen Standorte verlangt die kantonale Behörde nach Art. 7 AltlV innert angemessener Frist die Durchführung einer Voruntersuchung, die in der Regel aus einer historischen und einer technischen Untersuchung besteht. Dabei werden die für die Beurteilung der Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit erforderlichen Angaben ermittelt und im Hinblick auf die Gefährdung der Umwelt bewertet. Die historische Untersuchung dient als Grundlage für den Entscheid über das erforderliche Ausmass einer technischen Untersuchung und führt gegebenenfalls zur Erstellung eines Pflichtenhefts über den Gegenstand, den Umfang und die Methoden der technischen Untersuchung (vgl. Art. 7 Abs. 1 und 2 AltlV). Das Pflichtenheft muss der Behörde zur Stellungnahme vorgelegt werden (Art. 7 Abs. 3 AltlV). Gestützt auf die Untersuchungsergebnisse entscheidet die Behörde über die Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit des Standortes (vgl. Art. 8 AltlV). Kommt es zu einer technischen Untersuchung, beruht die Beurteilung der Beeinträchtigung eines Schutzobjekts gemäss den Ausführungen des Bundesamts für Umwelt in der Regel auf repräsentativen Proben, die durch ausgewiesene Fachpersonen erhoben werden. Bodenproben werden dabei meist in grösserer Zahl entnommen und zu Mischproben vereint, woraus der Schadstoffgehalt analysiert wird. Analoges gilt für Wasserproben. Diesem Zweck dient die in Art. 7 Abs. 3 AltlV vorgesehene Pflicht zur Einholung einer Stellungnahme der zuständigen Behörde, womit eine effiziente, wirtschaftliche und dem Stand der Technik entsprechende Probenahme und Auswertung gewährleistet werden soll.”
“4 AltlV zu unterscheiden zwischen Standorten, bei denen keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind, und solchen, bei denen untersucht werden muss, ob sie überwachungs- oder sanierungsbedürftig sind. Für die untersuchungsbedürftigen Standorte verlangt die kantonale Behörde nach Art. 7 AltlV innert angemessener Frist die Durchführung einer Voruntersuchung, die in der Regel aus einer historischen und einer technischen Untersuchung besteht. Dabei werden die für die Beurteilung der Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit erforderlichen Angaben ermittelt und im Hinblick auf die Gefährdung der Umwelt bewertet. Die historische Untersuchung dient als Grundlage für den Entscheid über das erforderliche Ausmass einer technischen Untersuchung und führt gegebenenfalls zur Erstellung eines Pflichtenhefts über den Gegenstand, den Umfang und die Methoden der technischen Untersuchung (vgl. Art. 7 Abs. 1 und 2 AltlV). Das Pflichtenheft muss der Behörde zur Stellungnahme vorgelegt werden (Art. 7 Abs. 3 AltlV). Gestützt auf die Untersuchungsergebnisse entscheidet die Behörde über die Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit des Standortes (vgl. Art. 8 AltlV). Kommt es zu einer technischen Untersuchung, beruht die Beurteilung der Beeinträchtigung eines Schutzobjekts gemäss den Ausführungen des Bundesamts für Umwelt in der Regel auf repräsentativen Proben, die durch ausgewiesene Fachpersonen erhoben werden. Bodenproben werden dabei meist in grösserer Zahl entnommen und zu Mischproben vereint, woraus der Schadstoffgehalt analysiert wird. Analoges gilt für Wasserproben. Diesem Zweck dient die in Art. 7 Abs. 3 AltlV vorgesehene Pflicht zur Einholung einer Stellungnahme der zuständigen Behörde, womit eine effiziente, wirtschaftliche und dem Stand der Technik entsprechende Probenahme und Auswertung gewährleistet werden soll.”
Bei untersuchungsbedürftigen Standorten ist die Behörde in der Regel zur Anordnung einer Voruntersuchung verpflichtet; diese umfasst eine historische und eine technische Untersuchung. Zur Ermittlung der betroffenen Standorte wertet die Behörde vorhandene Angaben (z. B. Karten, Verzeichnisse, Meldungen) aus und kann dazu Auskünfte einholen.
“2 USG vorgesehenen kantonalen Katasters einzuhaltende Verfahren. Danach ermittelt die zuständige Behörde die belasteten Standorte, indem sie vorhandene Angaben wie Karten, Verzeichnisse und Meldungen auswertet; sie kann Auskünfte einholen (Abs. 1). Sie teilt den Inhabern oder den Inhaberinnen die zur Eintragung in den Kataster vorgesehenen Angaben mit und gibt ihnen Gelegenheit, Stellung zu nehmen und Abklärungen durchzuführen. Auf deren Verlangen trifft sie eine Feststellungsverfügung (Abs. 2). Sie trägt diejenigen Standorte in den Kataster ein, bei denen nach den Absätzen 1 und 2 feststeht oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie belastet sind (Abs. 3; vgl. dazu BGE 148 II 155 E. 2.2). Dabei ist gemäss Art. 5 Abs. 4 AltlV zu unterscheiden zwischen Standorten, bei denen keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind, und solchen, bei denen untersucht werden muss, ob sie überwachungs- oder sanierungsbedürftig sind. Für die untersuchungsbedürftigen Standorte verlangt die kantonale Behörde nach Art. 7 AltlV innert angemessener Frist die Durchführung einer Voruntersuchung, die in der Regel aus einer historischen und einer technischen Untersuchung besteht (Urteil des Bundesgerichts 1C_404/2021 vom 24. Februar 2022 E. 4.1 und 4.2).”
Die historische Untersuchung ermittelt systematisch frühere Betreiberperioden und die verwendeten Stoffe (z. B. Tetrachlorethen/PER), soweit dies für die Gefährdungsabschätzung erforderlich ist.
“Sachverhalt 1. Die Parzelle Brügg Grundbuchblatt Nr. E.________ liegt im Gewässerschutzbereich üB (übriger Bereich) und ist im Kataster der belasteten Standorte des Kantons Bern unter der Standort-Nr. I.________ eingetragen. Aufgrund der damals bekannten Umstände wurde der Standort zunächst als untersuchungsbedürftig eingestuft, d.h. es musste untersucht werden, ob der Standort überwachungs- oder sanierungsbedürftig ist (vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. b AltlV[1]). Dementsprechend wurde eine Voruntersuchung gemäss Art. 7 AltlV bestehend aus einer historischen und einer technischen Untersuchung durchgeführt. Die historische Untersuchung des Standorts Nr. I.________ hat ergeben, dass an diesem Standort in der Zeitspanne zwischen 1968 und 2018 vier chemische Reinigungen betrieben wurden. Der Betrieb der ersten chemischen Reinigung "F.________" wurde von dem von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten im Jahre 1968 aufgenommen und dauerten bis ins Jahr 1977. Ab dem Jahre 1977 war eine chemische Reinigung unter dem Namen "G.________" ansässig. Dieses Unternehmen stellte seinen Betrieb im Jahr 2001 ein. Im Jahr 2002 startete die Firma "H.________ GmbH" ihren Betrieb, über die bereits im März 2003 der Konkurs eröffnet wurde. Schliesslich betrieb die Firma "A.________" zwischen 2003 und 2018 an besagtem Standort ebenfalls eine chemische Reinigung. Als chemische Lösungsmittel wurden am Standort ausschliesslich Tetrachlorethen (PER) verwendet.[2] Die historische Untersuchung und die Phasen 1 und 2 der technischen Untersuchung wurden von dem von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten in Erfüllung seiner Realleistungspflicht (vgl.”
“Sachverhalt 1. Die Parzelle Brügg Grundbuchblatt Nr. E.________ liegt im Gewässerschutzbereich üB (übriger Bereich) und ist im Kataster der belasteten Standorte des Kantons Bern unter der Standort-Nr. I.________ eingetragen. Aufgrund der damals bekannten Umstände wurde der Standort zunächst als untersuchungsbedürftig eingestuft, d.h. es musste untersucht werden, ob der Standort überwachungs- oder sanierungsbedürftig ist (vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. b AltlV[1]). Dementsprechend wurde eine Voruntersuchung gemäss Art. 7 AltlV bestehend aus einer historischen und einer technischen Untersuchung durchgeführt. Die historische Untersuchung des Standorts Nr. I.________ hat ergeben, dass an diesem Standort in der Zeitspanne zwischen 1968 und 2018 vier chemische Reinigungen betrieben wurden. Der Betrieb der ersten chemischen Reinigung "F.________" wurde von dem von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten im Jahre 1968 aufgenommen und dauerten bis ins Jahr 1977. Ab dem Jahre 1977 war eine chemische Reinigung unter dem Namen "G.________" ansässig. Dieses Unternehmen stellte seinen Betrieb im Jahr 2001 ein. Im Jahr 2002 startete die Firma "H.________ GmbH" ihren Betrieb, über die bereits im März 2003 der Konkurs eröffnet wurde. Schliesslich betrieb die Firma "A.________" zwischen 2003 und 2018 an besagtem Standort ebenfalls eine chemische Reinigung. Als chemische Lösungsmittel wurden am Standort ausschliesslich Tetrachlorethen (PER) verwendet.[2] Die historische Untersuchung und die Phasen 1 und 2 der technischen Untersuchung wurden von dem von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten in Erfüllung seiner Realleistungspflicht (vgl.”
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