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In der Praxis tragen die Kantone Areale in die Kataloge belasteter Standorte ein, wenn dort früher Materialien gelangt sind, deren Anwesenheit heute als Belastung gilt. Solche Areale werden typischerweise der Kategorie der Ablagerungsstandorte zugeordnet; der Begriff «Ablagerung» wird dabei nicht technisch im Sinn von Art. 7 Abs. 6bis USG, sondern im umgangssprachlichen Sinn («auf irgendeine Weise dorthin gelangt») verwendet. Nach dieser Praxis ist für die Einordnung entscheidend, dass es sich um Abfälle handelt; es wird nicht auf die Frage abgestellt, ob die Abfälle als «verwertet» oder «abgelagert» bezeichnet werden können.
“Das AfU führt aus, es handle sich um ein für den kantonalen Altlastenvollzug wichtiges und häufig anzutreffendes Thema. Es sei konstante Praxis aller Kantone, auch Areale als belastete Standorte in den KbS einzutragen, auf welche zu einem früheren Zeitpunkt Materialien gelangt seien, deren Verwendung nach damals geltendem Recht zulässig gewesen sei, jedoch nach den heute geltenden Vorschriften nicht mehr erlaubt sei. Weil die Belastungen nicht durch den Betrieb von Anlagen und nicht durch einen Unfall entstanden seien, würden diese Areale unter die Kategorie der Ablagerungsstandorte nach Art. 2 Abs. 1 lit. a AltlV subsumiert. Dabei werde der Begriff "Ablagerung" nicht technisch, i.S.v. Art. 7 Abs. 6bis USG verwendet, sondern im umgangssprachlichen Sinn, als "auf irgend eine Weise dorthin gelangt". Diese Praxis entspreche dem Zweck des Altlastenrechts, Umweltbeeinträchtigungen durch Abfälle zu vermeiden. Dabei sollte es keine Rolle spielen, ob die Abfälle am betreffenden Standort "abgelagert", "verwertet" oder auf einen andere Weise dorthin gelangt seien. Entscheidend sei einzig, ob es sich um Abfälle handle. Die vom Bundesgericht vorgenommene Differenzierung sei heikel und letztlich nicht zielführend. Es bestehe die Gefahr, dass Betroffene, die sich gegen eine altlastenrechtliche Massnahme auf einem potentiellen Ablagerungsstandort zur Wehr setzen wollen, in Zukunft geltend machen würden, dass die Abfälle "verwertet" und nicht "abgelagert" worden seien. In der Praxis gehe es um Platzbefestigungen und -kofferungen, Aufschüttungen, Geländeverschiebungen, Verfüllungen auf Betriebsgeländen oder - wie hier - um die Verwendung von schadstoffbelasteten mineralischen Bau- und anderen Abfällen für Bauzwecke.”
Bei Auffüllungen/Verfüllungen im Untergrund lässt sich nachträglich häufig nicht sicher feststellen, ob das Material wegen einer Verwertungs- oder wegen einer Ablagerungsabsicht eingebracht wurde. Die Abgrenzung zwischen Verwertung und Ablagerung ist in solchen Fällen praktisch schwierig und kann die Eintragung von Standorten im KbS betreffen.
“19 VVEA liegt ein weiter Verwertungsbegriff zugrunde: Als Verwertung wird jede Verwendung als Baustoff, namentlich zur Aufschüttung und Verfestigung, bezeichnet, ohne Rücksicht auf den für den Abfallinhaber im Vordergrund stehenden Zweck oder das Vorhandensein oder Fehlen spezifischer Materialeigenschaften; als Ablagerung gilt nur noch die Entsorgung in einer Deponie. Die gleiche Begrifflichkeit findet sich in der Verordnung des UVEK vom 18. Oktober 2005 über Listen zum Verkehr mit Abfällen (SR 814.610.1; vgl. dazu FLÜCKIGER, in: Commentaire LPE, a.a.O., N. 36 zu Art. 30 USG). Diese definiert in Anhang 2 die Entsorgungsverfahren, die nicht als Verwertung gelten (Beseitigungsverfahren; Teil A) und diejenigen, die als Verwertung gelten (Teil B). In der Erläuterung des BAFU (Hinweise für die Zuordnung der Entsorgungsverfahren vom 7. September 2017) wird unter D1 (Ablagerung in oder auf dem Boden) nur die Ablagerung in einer Oberflächendeponie verstanden; als Verwertung gilt dagegen die Verwertung/Rückgewinnung anderer anorganischer Stoffe (R5), wenn mindestens eine Teilmenge direkt als Baustoff oder zu deren Herstellung eingesetzt wird. Im Lichte dieser neuen Bestimmungen erscheint es angebracht, die bisherige Differenzierung zwischen Verwertung und Ablagerung im Kontext von Art. 2 Abs. 1 lit. a AltlV zu überdenken, soweit es um Schadstoffe geht, die (z.B. als Auffüll- und Verfestigungsmaterial) in den Untergrund gelangen. Ausdrücklich auszuklammern ist beim Folgenden die Beurteilung der Verwendung von belastetem Material auf der Bodenoberfläche oder als Baumaterial für Hochbauten. Bei Auffüllungen mit belastetem Material im Untergrund lässt sich nachträglich meist nicht mehr feststellen, ob der Verwertungs- oder der Ablagerungszweck im Vordergrund steht; oft werden beide Ziele gleichzeitig verfolgt. Auch vom Zweck des KbS als Planungs- und Informationsinstrument für Behörden und für die Öffentlichkeit her ist nicht ohne Weiteres einsehbar, weshalb es einen Unterschied machen soll, ob Schadstoffe durch eine (heute nicht mehr zulässige) Verwertung oder durch Ablagerung in den Untergrund gelangt sind. Umgekehrt erscheint es widersprüchlich, Standorte, die Auffüllungen mit schwach verschmutztem Aushubmaterial enthalten, als Ablagerungsstandorte in den KbS einzutragen, obwohl das Material heute bei Tiefbauarbeiten nicht entsorgt werden müsste, sondern (gemäss Art.”
Für einen Katastereintrag genügt, dass gestützt auf vorhandene Angaben mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass ein Standort von Abfällen belastet ist. Terrainaufschüttungen lösen daher in der Regel einen Eintrag aus, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass ausschliesslich unverschmutztes Aushub‑ bzw. Abraummaterial verwendet wurde.
“1]). Die rechtlichen Verhältnisse rechtfertigen indes eine Beurteilung in Dreierbesetzung (vgl. Art. 57 Abs. 6 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 32c Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) sorgen die Kantone dafür, dass Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte (belastete Standorte) saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. Der Bundesrat hat in der Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV; SR 814.680) Ausführungsbestimmungen erlassen. Danach sind belastete Standorte Orte, deren Belastung von Abfällen stammt und die eine beschränkte Ausdehnung aufweisen; sie umfassen Ablagerungs‑, Betriebs‑ sowie Unfallstandorte (Art. 2 Abs. 1 AltlV). Sanierungsbedürftig ist ein belasteter Standort, wenn er zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führt oder wenn die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen (Art. 2 Abs. 2 AltlV). Sanierungsbedürftige belastete Standorte werden als Altlasten bezeichnet (Art. 2 Abs. 3 AltlV). 2.2 Die Kantone erstellen in einer ersten Phase einen öffentlich zugänglichen Kataster, in den diejenigen Standorte eingetragen werden, bei denen gestützt auf vorhandene Angaben und Auskünfte Dritter feststeht oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie belastet sind (vgl. Art. 32c Abs. 2 USG; Art. 5 Abs. 1 und 3 AltlV). Die Behörde teilt die belasteten Standorte sodann in zwei Kategorien ein: Jene, bei denen keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind, und jene, bei denen untersucht werden muss, ob sie überwachungs- oder sanierungsbedürftig sind (Art. 5 Abs. 4 AltlV). Für diese untersuchungsbedürftigen belasteten Standorte verlangt sie in einer zweiten Phase die Durchführung einer Voruntersuchung, die in der Regel aus einer historischen Untersuchung (Abklärung möglicher Ursachen) und einer technischen Untersuchung (Abklärung von Art und Mengen der am Standort vorhandenen Stoffe) besteht (Art.”
“Hinzu kommt, dass sich bei Auffüllungen im Untergrund im Nachhinein meist nicht mehr feststellen lässt, ob der Verwertungs- oder der Ablagerungszweck im Vordergrund stand. In vielen Fällen wurden beide Ziele gleichzeitig verfolgt. Dies zeigt auch der vorliegende Fall: Während für den Beschwerdeführer die Verwendung als Baustoff im Vordergrund gestanden haben dürfte, ging es der KVA vor allem darum, sich der Schlacke zu entledigen. Im Urteil 1C_609/2014 vom 3. August 2015 ging das Bundesgericht davon aus, dass bei Terrainaufschüttungen in aller Regel der Ablagerungszweck im Vordergrund stehe (E. 2.7.2), d.h. es sich nicht um eine Verwertung, sondern um eine Ablagerung handle. Diese Rechtsprechung hat zur Folge, dass Auffüllungen grundsätzlich einen Katastereintrag auslösen, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass ausschliesslich unverschmutztes Aushub-, Ausbruch- oder Abraummaterial an den Standort gelangt ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a AltlV). Dem geltenden Abfallrecht liegt jedoch ein andere Abgrenzung von Verwertung und Ablagerung zugrunde: Die Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA; SR 814.600: in Kraft seit 1. Januar 2016) sieht in Art. 19 ff. eine möglichst vollständige Verwertung von Bauabfällen vor, wobei die Verwertungsart (zur Wiederauffüllung von Materialentnahmestellen, für Terrainveränderungen, als Baustoff vor Ort oder auf einer Deponie, als Rohstoff für die Herstellung von Baustoffen oder als Rohmaterial im Zementwerk) vom Verschmutzungsgrad abhängt (unverschmutzt, schwach, wenig oder stark verschmutzt, durch gefährliche Stoffe verunreinigt; vgl. Vollzugshilfe VVEA, Modul "Bauabfälle", Verwertung von Aushub- und Abbruchmaterial, Tabelle 2 S. 13). Nach dieser Konzeption ist jede zulässige (d.h. umweltverträgliche) Verwendung von Abfall als Baustoff eine Verwertung, ohne Rücksicht auf den für den Abfallinhaber im Vordergrund stehenden Zweck oder das Vorhandensein oder Fehlen spezifischer Materialeigenschaften; als Ablagerung gilt nur noch die Entsorgung in einer Deponie.”
Wird Abfall tatsächlich zu einem bestimmten Verwendungszweck als Baustoff verwertet, liegt nach der Rechtsprechung keine Ablagerung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AltlV vor; in solchen Fällen ist folglich kein Ablagerungsstandort gegeben.
“Frostsicherheit) zu einem spezifischen Zweck (zur Befestigung von Wirtschaftswegen und Stellflächen) als Baustoff verwendet worden. Dies sei im angefochtenen Entscheid bestätigt worden. Aus den in den Akten liegenden Merkblättern gehe zudem hervor, dass die positiven Eigenschaften von Schlacke als Befestigungsmaterial damals von den Behörden und den KVA-Betreibern besonders hervorgehoben worden seien, um die Verwertung von Kehrichtschlacke als Baustoff zu fördern. Damit sei der vorliegende Sachverhalt vergleichbar mit jenem, welcher dem Urteil 1C_609/2014 vom 3. August 2015 zugrunde liege. Es liege eine Verwertung von Abfall gemäss der damaligen Bestimmung von Art. 13 aTVA vor. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei nicht relevant, ob das verwertete Material schon zuvor als Baustoff Verwendung gefunden habe oder als solcher hergestellt worden sei; entscheidend sei vielmehr, dass die Schlacke als Baustoff verwertet worden sei. Es sei somit keine Ablagerung erfolgt, weshalb auch kein Ablagerungsstandort gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a AltlV vorliege.”
Auch amtlich bewilligte Einbauten oder Deponien (z.B. mit KVA‑Schlacke) fallen unter den Begriff des „belasteten Standorts“ im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. a AltlV. Entscheidend ist die Belastung durch Abfälle; eine Bewilligung sowie das Fehlen aktuellen Überwachungs‑ oder Sanierungsbedarfs sind hierfür nicht ausschlaggebend.
“Dies hat zur Folge, dass die mit KVA-Schlacke befestigten Teile der Parzellen des Beschwerdeführers als belastete Standorte i.S.v. Art 32c USG und Art. 2 Abs. 1 lit. a AltlV zu qualifizieren sind. Dies hat grundsätzlich einen Eintrag im KbS zur Folge (vorbehältlich Bagatellfällen; vgl. unten E. 6). Keine Rolle spielt, dass der Standort weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig ist. Art. 32c Abs. 1 und 2 USG stellen einzig auf die Belastung mit Abfällen ab; der Inhaber eines derartigen Standorts kann der Katasterpflicht nur entgehen, indem er die (potentiell, z.B. bei künftigen Bauvorhaben) umweltgefährdenden Stoffe vom Grundstück entfernt (Art. 6 Abs. 2 lit. d AltlV; TSCHANNEN, a.a.O., N. 40 zu Art. 32c USG). Ebenfalls nicht massgeblich ist, dass der Einbau der Kehrichtschlacke auf den Parzellen des Beschwerdeführers mit Bewilligung der zuständigen Behörde erfolgte. Art. 32c USG stellt einzig auf die Belastung ab; nicht erforderlich ist, dass diese zum Zeitpunkt des Einbaus bzw. der Verwendung rechtswidrig war (Art. 2 Abs. 1 lit. a AltlV umfasst auch und gerade amtlich bewilligte Deponien).”
“Dies hat zur Folge, dass die mit KVA-Schlacke befestigten Teile der Parzellen des Beschwerdeführers als belastete Standorte i.S.v. Art 32c USG und Art. 2 Abs. 1 lit. a AltlV zu qualifizieren sind. Dies hat grundsätzlich einen Eintrag im KbS zur Folge (vorbehältlich Bagatellfällen; vgl. unten E. 6). Keine Rolle spielt, dass der Standort weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig ist. Art. 32c Abs. 1 und 2 USG stellen einzig auf die Belastung mit Abfällen ab; der Inhaber eines derartigen Standorts kann der Katasterpflicht nur entgehen, indem er die (potentiell, z.B. bei künftigen Bauvorhaben) umweltgefährdenden Stoffe vom Grundstück entfernt (Art. 6 Abs. 2 lit. d AltlV; TSCHANNEN, a.a.O., N. 40 zu Art. 32c USG). Ebenfalls nicht massgeblich ist, dass der Einbau der Kehrichtschlacke auf den Parzellen des Beschwerdeführers mit Bewilligung der zuständigen Behörde erfolgte. Art. 32c USG stellt einzig auf die Belastung ab; nicht erforderlich ist, dass diese zum Zeitpunkt des Einbaus bzw. der Verwendung rechtswidrig war (Art. 2 Abs. 1 lit. a AltlV umfasst auch und gerade amtlich bewilligte Deponien).”
Ablagerungsstandorte (z. B. Deponien) gelten nicht als belastete Standorte, wenn an ihnen ausschliesslich unverschmutztes Aushub-, Ausbruch- oder Abraummaterial eingebracht worden ist.
“Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 32c Abs. 1 USG die Altlasten-Verordnung erlassen. Art. 2 Abs. 1 AltlV definiert belastete Standorte als Orte, deren Belastung von Abfällen stammt und die eine beschränkte Ausdehnung aufweisen. Sie umfassen Ablagerungsstandorte, d.h. stillgelegte oder noch in Betrieb stehende Deponien und andere Abfallablagerungen; ausgenommen sind Standorte, an die ausschliesslich unverschmutztes Aushub-, Ausbruch- oder Abraummaterial gelangt ist (lit. a); Betriebsstandorte, d.h. Standorte, deren Belastung von stillgelegten oder noch in Betrieb stehenden BGE 148 II 155 S. 158 Anlagen oder Betrieben stammt, in denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist (lit.”
Bei Terrainaufschüttungen wird nach der Rechtsprechung in der Regel ein Ablagerungszweck vermutet. Folglich führen solche Auffüllungen grundsätzlich zu einem Katastereintrag nach Art. 2 Abs. 1 AltlV, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass ausschliesslich unverschmutztes Aushub-, Ausbruch- oder Abraummaterial verwendet wurde.
“Hinzu kommt, dass sich bei Auffüllungen im Untergrund im Nachhinein meist nicht mehr feststellen lässt, ob der Verwertungs- oder der Ablagerungszweck im Vordergrund stand. In vielen Fällen wurden beide Ziele gleichzeitig verfolgt. Dies zeigt auch der vorliegende Fall: Während für den Beschwerdeführer die Verwendung als Baustoff im Vordergrund gestanden haben dürfte, ging es der KVA vor allem darum, sich der Schlacke zu entledigen. Im Urteil 1C_609/2014 vom 3. August 2015 ging das Bundesgericht davon aus, dass bei Terrainaufschüttungen in aller Regel der Ablagerungszweck im Vordergrund stehe (E. 2.7.2), d.h. es sich nicht um eine Verwertung, sondern um eine Ablagerung handle. Diese Rechtsprechung hat zur Folge, dass Auffüllungen grundsätzlich einen Katastereintrag auslösen, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass ausschliesslich unverschmutztes Aushub-, Ausbruch- oder Abraummaterial an den Standort gelangt ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a AltlV). Dem geltenden Abfallrecht liegt jedoch ein andere Abgrenzung von Verwertung und Ablagerung zugrunde: Die Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA; SR 814.600: in Kraft seit 1. Januar 2016) sieht in Art. 19 ff. eine möglichst vollständige Verwertung von Bauabfällen vor, wobei die Verwertungsart (zur Wiederauffüllung von Materialentnahmestellen, für Terrainveränderungen, als Baustoff vor Ort oder auf einer Deponie, als Rohstoff für die Herstellung von Baustoffen oder als Rohmaterial im Zementwerk) vom Verschmutzungsgrad abhängt (unverschmutzt, schwach, wenig oder stark verschmutzt, durch gefährliche Stoffe verunreinigt; vgl. Vollzugshilfe VVEA, Modul "Bauabfälle", Verwertung von Aushub- und Abbruchmaterial, Tabelle 2 S. 13). Nach dieser Konzeption ist jede zulässige (d.h. umweltverträgliche) Verwendung von Abfall als Baustoff eine Verwertung, ohne Rücksicht auf den für den Abfallinhaber im Vordergrund stehenden Zweck oder das Vorhandensein oder Fehlen spezifischer Materialeigenschaften; als Ablagerung gilt nur noch die Entsorgung in einer Deponie.”
Ein Bagatellfall liegt nur vor, wenn sowohl das Volumen als auch das Gefährdungspotenzial der Ablagerung beschieden sind. Kleine Hinterfüllungen mit geringem Gefährdungspotenzial können vom Katastereintrag ausgenommen werden; bei grossvolumigen Auffüllungen, für die der Verdacht besteht oder festgestellt ist, dass sie mit mehr als schwach belastetem Material vorgenommen wurden, ist hingegen kein Bagatellfall anzunehmen.
“Diesen Ausführungen kann nicht vollumfänglich zugestimmt werden. In der Vollzugshilfe Altlastenkataster wie auch in den Erläuterungen zur Revision der VVEA vom 12. Februar 2020 wurden zwei kumulative Kriterien für das Vorliegen eines Bagatellfalls genannt: Die Abfallablagerungen müssen vom Volumen und vom Gefährdungspotenzial her bescheiden sein. Nur in diesem Rahmen steht den kantonalen Vollzugsbehörden ein Ermessensspielraum zur Konkretisierung der Bagatellfälle zu. Die Einräumung eines weitergehenden Spielraums würde die einheitliche Anwendung des Bundesrechts im Altlastenrecht gefährden. Art. 2 Abs. 1 lit. a AltlV nimmt ausdrücklich nur Ablagerungsstandorte aus, auf die ausschliesslich unverschmutztes Aushub-, Ausbruch- oder Abraummaterial gelangt ist. Auffüllungen mit schwach belastetem Material (T-Material) können nach dem oben (E. 4) Gesagten als Verwertung qualifiziert werden und begründen damit keinen Ablagerungsstandort. Auch die bereits in der Vollzugshilfe Altlastenkataster genannten kleineren Hinterfüllungen (z.B. von Einfamilienhäusern) können als Bagatellfall vom Katastereintrag ausgenommen werden, sofern das Gefährdungspotenzial gering ist (z.B. B-Material, das chemisch nur schwach belastet ist, aber mehr als fünf Gewichtsprozente Bauschutt enthält; vgl. zu diesem Kriterium Anhang 3 Ziff. 2 lit. a VVEA). Besteht dagegen der Verdacht - oder steht aufgrund von Untersuchungen bereits fest -, dass grossvolumige Auffüllungen mit mehr als schwach verschmutztem Material, vorgenommen worden sind, kann kein Bagatellfall mehr angenommen werden. Dies gilt insbesondere für grössere Bauschuttablagerungen (vgl.”
Ablagerungsstandorte sind stillgelegte oder noch in Betrieb stehende Deponien und sonstige Abfallablagerungen. Ausgenommen sind Standorte, an die ausschliesslich unverschmutztes Aushub-, Ausbruch- oder Abraummaterial gelangt ist.
“Art. 2 Abs. 1 AltlV definiert belastete Standorte als Orte, deren Belastung von Abfällen stammt und die eine beschränkte Ausdehnung aufweisen. Sie umfassen - Ablagerungsstandorte, d.h. stillgelegte oder noch in Betrieb stehende Deponien und andere Abfallablagerungen; ausgenommen sind Standorte, an die ausschliesslich unverschmutztes Aushub-, Ausbruch- oder Abraummaterial gelangt ist (lit. a); - Betriebsstandorte, d.h. Standorte, deren Belastung von stillgelegten oder noch in Betrieb stehenden Anlagen oder Betrieben stammt, in denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist (lit.”
“In der Vollzugshilfe Altlastenkataster wurde zu Bagatellfällen ausgeführt, bei der Erfassung der belasteten Standorte gehe es nicht darum, jede auch nur geringfügigste Ablagerung oder Versickerung von Abfällen in den Kataster aufzunehmen. Aus diesem Grund nehme Art. 2 Abs. 1 AltlV Ablagerungsstandorte, an die als Abfall ausschliesslich unverschmutztes Aushubmaterial gelangt sei, vom Standortbegriff aus (Ziff.”
Die in Art. 2 AltlV enthaltene Aufzählung der belasteten Standorte wird in Rechtsprechung und herrschender Lehre als abschliessend angesehen.
“und Unfallstandorte, d.h. Standorte, die wegen ausserordentlicher Ereignisse, einschliesslich Betriebsstörungen, belastet sind (lit. c). Die Aufzählung der belasteten Standorte in Art. 2 AltlV wird gemäss Rechtsprechung und herrschender Lehre als abschliessend betrachtet (vgl. BGE 136 II 142 E. 3.2.3 mit Hinweisen; ISABELLE ROMY, in: Loi sur la protection de l'environnement [LPE; im Folgenden: Commentaire LPE], Moor/Favre/Flückiger [Hrsg.], 2010, N. 9 zu Art. 32c USG; JÄGER/BÜHLER, Schweizerisches Umweltrecht, 2016, Rz. 584; a.A. ALAIN GRIFFEL, Umweltrecht, 2. Aufl. 2019, S. 162 f.). Art. 5 AltlV regelt die Erstellung des Katasters. Danach ermittelt die Behörde die belasteten Standorte, indem sie vorhandene Angaben wie Karten, Verzeichnisse und Meldungen auswertet. Sie kann Auskünfte einholen (Abs. 1). Sie teilt den Inhabern oder den Inhaberinnen die zur Eintragung in den Kataster vorgesehenen Angaben mit und gibt ihnen Gelegenheit, Stellung zu nehmen und Abklärungen durchzuführen. Auf deren Verlangen trifft sie eine Feststellungsverfügung (Abs. 2). Sie trägt diejenigen Standorte in den Kataster ein, bei denen nach den Absätzen 1 und 2 feststeht oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie belastet sind (Abs.”
“und - Unfallstandorte, d.h. Standorte, die wegen ausserordentlicher Ereignisse, einschliesslich Betriebsstörungen, belastet sind (lit. c). Die Aufzählung der belasteten Standorte in Art. 2 AltlV wird gemäss Rechtsprechung und herrschender Lehre als abschliessend betrachtet (vgl. BGE 136 II 142 E. 3.2.3 S. 148 mit Hinweisen; ISABELLE ROMY, in: Moor/Favre/Flückiger [Hrsg.], Commentaire LPE, 2010, N. 9 zu Art. 32c USG; JÄGER/BÜHLER, Schweizerisches Umweltrecht, 2016, N. 584; a.A. ALAIN GRIFFEL, Umweltrecht, 2. Aufl., 2019, S. 162 f.). Art. 5 AltlV regelt die Erstellung des Katasters. Danach ermittelt die Behörde die belasteten Standorte, indem sie vorhandene Angaben wie Karten, Verzeichnisse und Meldungen auswertet; sie kann Auskünfte einholen (Abs. 1). Sie teilt den Inhabern oder den Inhaberinnen die zur Eintragung in den Kataster vorgesehenen Angaben mit und gibt ihnen Gelegenheit, Stellung zu nehmen und Abklärungen durchzuführen. Auf deren Verlangen trifft sie eine Feststellungsverfügung (Abs. 2). Sie trägt diejenigen Standorte in den Kataster ein, bei denen nach den Absätzen 1 und 2 feststeht oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie belastet sind (Abs. 3).”
Art. 2 Abs. 1 AltlV definiert belastete Standorte als Orte, deren Belastung von Abfällen stammt und die eine beschränkte Ausdehnung aufweisen. Zu den belasteten Standorten gehören Ablagerungsstandorte, Betriebsstandorte sowie Unfallstandorte. Unter Ablagerungsstandorten sind auch stillgelegte oder noch in Betrieb stehende Deponien und andere Abfallablagerungen zu verstehen.
“Nach Art. 32c Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) sorgen die Kantone dafür, dass Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte (belastete Standorte) saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. Der Bundesrat hat in der Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV; SR 814.680) Ausführungsbestimmungen erlassen. Danach sind belastete Standorte Orte, deren Belastung von Abfällen stammt und die eine beschränkte Ausdehnung aufweisen; sie umfassen Ablagerungs‑, Betriebs‑ sowie Unfallstandorte (Art. 2 Abs. 1 AltlV). Sanierungsbedürftig ist ein belasteter Standort, wenn er zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führt oder wenn die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen (Art. 2 Abs. 2 AltlV). Sanierungsbedürftige belastete Standorte werden als Altlasten bezeichnet (Art. 2 Abs. 3 AltlV).”
“Art. 2 Abs. 1 AltlV definiert belastete Standorte als Orte, deren Belastung von Abfällen stammt und die eine beschränkte Ausdehnung aufweisen. Sie umfassen - Ablagerungsstandorte, d.h. stillgelegte oder noch in Betrieb stehende Deponien und andere Abfallablagerungen; ausgenommen sind Standorte, an die ausschliesslich unverschmutztes Aushub-, Ausbruch- oder Abraummaterial gelangt ist (lit. a); - Betriebsstandorte, d.h. Standorte, deren Belastung von stillgelegten oder noch in Betrieb stehenden Anlagen oder Betrieben stammt, in denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist (lit.”
Zu den in Art. 2 Abs. 1 AltlV genannten belasteten Standorten gehören Ablagerungsstandorte (z. B. stillgelegte oder noch in Betrieb stehende Deponien und sonstige Abfallablagerungen) sowie Betriebsstandorte. Unter letzteren sind Standorte zu verstehen, deren Belastung von stillgelegten oder noch betriebenen Anlagen oder Betrieben herrührt, in denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde.
“Art. 2 Abs. 1 AltlV definiert belastete Standorte als Orte, deren Belastung von Abfällen stammt und die eine beschränkte Ausdehnung aufweisen. Sie umfassen - Ablagerungsstandorte, d.h. stillgelegte oder noch in Betrieb stehende Deponien und andere Abfallablagerungen; ausgenommen sind Standorte, an die ausschliesslich unverschmutztes Aushub-, Ausbruch- oder Abraummaterial gelangt ist (lit. a); - Betriebsstandorte, d.h. Standorte, deren Belastung von stillgelegten oder noch in Betrieb stehenden Anlagen oder Betrieben stammt, in denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist (lit.”
Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass Auffüllungen stärker verschmutztes Material enthalten (welches gemäss Art. 19 Abs. 3 VVEA grundsätzlich nicht verwertet werden darf), handelt es sich um einen Ablagerungsstandort im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AltlV; dies hat grundsätzlich einen Eintrag im KbS zur Folge.
“Spiegelstrich). Das ist bei Auffüllungen mit unverschmutztem (gemäss Anhang 3 Ziff. 1 VVEA; sog. A-Material) und schwach verschmutztem Material (gemäss Anhang 3 Ziff. 2 VVEA; sog. T-Material) grundsätzlich der Fall. Liegt eine zulässige Verwertung vor, so ist kein Eintrag im KbS vorzunehmen. Anders verhält es sich dagegen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Auffüllungen stärker verschmutztes Material enthalten, denn Letzteres unterliegt gemäss Art. 19 Abs. 3 VVEA einem grundsätzlichen Verwertungsverbot. Diesfalls liegt keine umweltverträgliche Verwertung i.S.v. Art. 30 Abs. 2 und 3 USG vor, mit der Folge, dass es sich um einen Ablagerungsstandort im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a AltlV handelt. Dies hat grundsätzlich einen Eintrag im KbS zur Folge.”
“Spiegelstrich). Das ist bei Auffüllungen mit unverschmutztem (gemäss Anhang 3 Ziff. 1 VVEA; sog. A-Material) und schwach verschmutztem Material (gemäss Anhang 3 Ziff. 2 VVEA; sog. T-Material) grundsätzlich der Fall. Liegt eine zulässige Verwertung vor, so ist kein Eintrag im KbS vorzunehmen. Anders verhält es sich dagegen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Auffüllungen stärker verschmutztes Material enthalten, denn Letzteres unterliegt gemäss Art. 19 Abs. 3 VVEA einem grundsätzlichen Verwertungsverbot. Diesfalls liegt keine umweltverträgliche Verwertung i.S.v. Art. 30 Abs. 2 und 3 USG vor, mit der Folge, dass es sich um einen Ablagerungsstandort im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a AltlV handelt. Dies hat grundsätzlich einen Eintrag im KbS zur Folge.”
“Spiegelstrich). Das ist bei Auffüllungen mit unverschmutztem (gemäss Anhang 3 Ziff. 1 VVEA; sog. A-Material) und schwach verschmutztem Material (gemäss Anhang 3 Ziff. 2 VVEA; sog. T-Material) grundsätzlich der Fall. Liegt eine zulässige Verwertung vor, so ist kein Eintrag im KbS vorzunehmen. Anders verhält es sich dagegen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Auffüllungen stärker verschmutztes Material enthalten, denn Letzteres unterliegt gemäss Art. 19 Abs. 3 VVEA einem grundsätzlichen Verwertungsverbot. Diesfalls liegt keine umweltverträgliche Verwertung i.S.v. Art. 30 Abs. 2 und 3 USG vor, mit der Folge, dass es sich um einen Ablagerungsstandort im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a AltlV handelt. Dies hat grundsätzlich einen Eintrag im KbS zur Folge.”
Bei der Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit sind neben dem Bestehen einer Belastung insbesondere folgende Aspekte zu prüfen: Art und Menge der am Standort vorhandenen Schadstoffe, die Wahrscheinlichkeit ihrer Ausbreitung bzw. Freisetzung sowie die Bedeutung der gefährdeten Schutzgüter und der Grad der Gefährdung.
“Die Belastung eines Standorts genügt nicht zur Begründung eines Sanierungsbedarfs, sondern es ist zusätzlich erforderlich, dass sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führt oder die konkrete Gefahr solcher Einwirkungen besteht (Art. 32c Abs. 1 USG i. V. m. Art. 2 Abs. 2 AltlV). Bei der Frage der Sanierungsbedürftigkeit müssen einerseits die am Standort vorhandenen Schadstoffe und die Wahrscheinlichkeit ihrer Ausbreitung oder Freisetzung beurteilt werden, andererseits die Bedeutung der durch den belasteten Standort gefährdeten Schutzgüter und der Gefährdungsgrad. In den Art. 9-12 und den drei Anhängen regelt die AltlV, wann ein belasteter Standort sanierungsbedürftig ist (vgl. Caluori, a. a. O., S. 71; Tschannen, in: Kommentar USG, a. a. O., Rz. 12 zu Art. 32c USG). Erst wenn belastete Standorte sanierungsbedürftig sind, spricht man von Altlasten (vgl. Art. 2 Abs. 3 AltlV).”
“Die Belastung eines Standorts genügt nicht zur Begründung eines Sanierungsbedarfs, sondern es ist zusätzlich erforderlich, dass sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führt oder die konkrete Gefahr solcher Einwirkungen besteht (Art. 32c Abs. 1 USG i. V. m. Art. 2 Abs. 2 AltlV). Bei der Frage der Sanierungsbedürftigkeit müssen einerseits die am Standort vorhandenen Schadstoffe und die Wahrscheinlichkeit ihrer Ausbreitung oder Freisetzung beurteilt werden, andererseits die Bedeutung der durch den belasteten Standort gefährdeten Schutzgüter und der Gefährdungsgrad. In den Art. 9-12 und den drei Anhängen regelt die AltlV, wann ein belasteter Standort sanierungsbedürftig ist (vgl. Caluori, a. a. O., S. 71; Tschannen, in: Kommentar USG, a. a. O., Rz. 12 zu Art. 32c USG). Erst wenn belastete Standorte sanierungsbedürftig sind, spricht man von Altlasten (vgl. Art. 2 Abs. 3 AltlV).”
Für die Sanierungsbedürftigkeit genügt die blosse Belastung eines Standorts nicht; erforderlich sind schädliche oder lästige Einwirkungen oder die konkrete Gefahr solcher Einwirkungen. Bei der Beurteilung sind insbesondere die am Standort vorhandenen Schadstoffe und die Wahrscheinlichkeit ihrer Ausbreitung bzw. Freisetzung sowie die Bedeutung der gefährdeten Schutzgüter und der Gefährdungsgrad zu prüfen. Die AltlV (Art. 9–12 und die drei Anhänge) regelt, wann ein belasteter Standort als sanierungsbedürftig gilt.
“Die Belastung eines Standorts genügt nicht zur Begründung eines Sanierungsbedarfs, sondern es ist zusätzlich erforderlich, dass sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führt oder die konkrete Gefahr solcher Einwirkungen besteht (Art. 32c Abs. 1 USG i. V. m. Art. 2 Abs. 2 AltlV). Bei der Frage der Sanierungsbedürftigkeit müssen einerseits die am Standort vorhandenen Schadstoffe und die Wahrscheinlichkeit ihrer Ausbreitung oder Freisetzung beurteilt werden, andererseits die Bedeutung der durch den belasteten Standort gefährdeten Schutzgüter und der Gefährdungsgrad. In den Art. 9-12 und den drei Anhängen regelt die AltlV, wann ein belasteter Standort sanierungsbedürftig ist (vgl. Caluori, a. a. O., S. 71; Tschannen, in: Kommentar USG, a. a. O., Rz. 12 zu Art. 32c USG). Erst wenn belastete Standorte sanierungsbedürftig sind, spricht man von Altlasten (vgl. Art. 2 Abs. 3 AltlV).”
Gebäude, in denen Stoffe wie Asbest als Baustoff verwendet wurden, gelten nach den Entscheiden des Bundesgerichts nicht ohne weiteres als «belasteter Standort» im Sinn von Art. 2 AltlV. Die Gesetzesmaterialien und die Rechtsprechung sehen den Begriff primär im Zusammenhang mit Ablagerungen/Deponien; eine generelle Ausdehnung auf Gebäude allein wegen des Baustoffgebrauchs wurde verneint.
“Im Hinblick auf ein asbesthaltiges Gebäude hielt das Bundesgericht fest, dass sich die Gesetzesmaterialien im Wesentlichen auf das Konzept einer kontrollierten oder unkontrollierten Deponie bezogen hätten (unter Hinweis auf die Botschaft des Bundesrates vom 7. Juni 1993 zu einer Änderung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz; BBl 1993 II 1445 ff., 1499 Ziff. 42). Es sei nie die Rede davon gewesen, den Begriff des Ablagerungsstandorts auf Gebäude auszudehnen, bei deren Bau ein bestimmtes Material seiner spezifischen Eigenschaften wegen als Baustoff verwendet wurde, bevor man dessen Risiko für die Umwelt erkannt habe (BGE 136 II 142 E. 3.2.1). Das Vorliegen eines belasteten Standorts im Sinne von Art. 32c USG bzw. Art. 2 AltlV wurde beim asbesthaltigen Gebäude verneint (a.a.O., E. 3.2.4).”
“Verschiedene Urteile des Bundesgerichts haben die Abgrenzung des Begriffs der Ablagerung im Zusammenhang mit dem Katastereintrag zum Gegenstand. BGE 148 II 155 S. 160 Im Hinblick auf ein asbesthaltiges Gebäude hielt das Bundesgericht fest, dass sich die Gesetzesmaterialien im Wesentlichen auf das Konzept einer kontrollierten oder unkontrollierten Deponie bezogen hätten (unter Hinweis auf die Botschaft des Bundesrates vom 7. Juni 1993 zu einer Änderung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz [USG]; BBl 1993 II 1445 ff., 1499 Ziff. 42). Es sei nie die Rede davon gewesen, den Begriff des Ablagerungsstandorts auf Gebäude auszudehnen, bei deren Bau ein bestimmtes Material seiner spezifischen Eigenschaften wegen als Baustoff verwendet wurde, bevor man dessen Risiko für die Umwelt erkannt habe (BGE 136 II 142 E. 3.2.1). Das Vorliegen eines belasteten Standorts im Sinne von Art. 32c USG bzw. Art. 2 AltlV wurde beim asbesthaltigen Gebäude verneint (BGE 136 II 142 E. 3.2.4). Die Verwendung von Teerplatten eines ehemaligen Fabrikdachs zur Befestigung von Gehwegen und Plätzen sah das Bundesgericht als Verwertung an. Es erwog, es handle sich um eine Verwertung, wenn Material, das den objektiven Abfallbegriff erfülle, bewusst zu einem bestimmten Zweck und gerade seiner Eigenschaften wegen verwendet werde. Dass die Verwendung im Unterschied zu BGE 136 II 142 nicht innerhalb, sondern ausserhalb des Gebäudes erfolgte, könne nicht ausschlaggebend sein. Die Teerplatten seien als Baustoff verwendet und einem neuen Zweck zugeführt worden, indem sie in den Gärten verlegt worden seien. Anders zu beurteilen seien hingegen Terrainaufschüttungen, bei welchen in aller Regel der Ablagerungszweck im Vordergrund stehe (Urteil 1C_609/2014 vom 3. August 2015 E. 2.7.2, in: URP 2015 S. 506). Die Aufschüttung des Geländes eines Teichs mit möglichst unverschmutztem Abfallmaterial zum Zweck der Stabilisierung qualifizierte das Bundesgericht als eintragungspflichtigen Ablagerungsstandort.”
Ein belasteter Standort ist sanierungsbedürftig, wenn er bereits zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führt oder wenn die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. Dies entspricht dem tatbestandsmässigen Massstab für Sanierungsbedürftigkeit nach Art. 2 Abs. 2 AltlV.
“Nach Art. 32c Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) sorgen die Kantone dafür, dass Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte (belastete Standorte) saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. Der Bundesrat hat in der Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV; SR 814.680) Ausführungsbestimmungen erlassen. Danach sind belastete Standorte Orte, deren Belastung von Abfällen stammt und die eine beschränkte Ausdehnung aufweisen; sie umfassen Ablagerungs‑, Betriebs‑ sowie Unfallstandorte (Art. 2 Abs. 1 AltlV). Sanierungsbedürftig ist ein belasteter Standort, wenn er zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führt oder wenn die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen (Art. 2 Abs. 2 AltlV). Sanierungsbedürftige belastete Standorte werden als Altlasten bezeichnet (Art. 2 Abs. 3 AltlV).”
“4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 32c Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) sorgen die Kantone dafür, dass Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte (belastete Standorte) saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. Der Bundesrat hat in der Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV; SR 814.680) Ausführungsbestimmungen erlassen. Danach sind belastete Standorte Orte, deren Belastung von Abfällen stammt und die eine beschränkte Ausdehnung aufweisen; sie umfassen Ablagerungs‑, Betriebs‑ sowie Unfallstandorte (Art. 2 Abs. 1 AltlV). Sanierungsbedürftig ist ein belasteter Standort, wenn er zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führt oder wenn die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen (Art. 2 Abs. 2 AltlV). Sanierungsbedürftige belastete Standorte werden als Altlasten bezeichnet (Art. 2 Abs. 3 AltlV). 2.2 Die Kantone erstellen in einer ersten Phase einen öffentlich zugänglichen Kataster, in den diejenigen Standorte eingetragen werden, bei denen gestützt auf vorhandene Angaben und Auskünfte Dritter feststeht oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie belastet sind (vgl. Art. 32c Abs. 2 USG; Art. 5 Abs. 1 und 3 AltlV). Die Behörde teilt die belasteten Standorte sodann in zwei Kategorien ein: Jene, bei denen keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind, und jene, bei denen untersucht werden muss, ob sie überwachungs- oder sanierungsbedürftig sind (Art. 5 Abs. 4 AltlV). Für diese untersuchungsbedürftigen belasteten Standorte verlangt sie in einer zweiten Phase die Durchführung einer Voruntersuchung, die in der Regel aus einer historischen Untersuchung (Abklärung möglicher Ursachen) und einer technischen Untersuchung (Abklärung von Art und Mengen der am Standort vorhandenen Stoffe) besteht (Art.”
Bei Auffüllungen, bei denen Hinweise bestehen, dass verschmutztes Aushub‑/Abraum‑Material eingebracht wurde, ist in der Regel von einem belasteten Standort auszugehen, was grundsätzlich einen Eintrag in das Kataster belasteter Standorte (KbS) nach Art. 2 Abs. 1 AltlV zur Folge hat. Liegen Anhaltspunkte für stärker verschmutztes Material vor, begründet dies besonders einen Eintrag (insbesondere wegen des grundsätzlichen Verwertungsverbots für derartiges Material). Ausgenommen bleiben die in der Rechtsprechung erwähnten Bagatellfälle; unverschmutztes oder nur schwach verschmutztes Material führt hingegen grundsätzlich nicht zu einem Eintrag, sofern eine zulässige Verwertung vorliegt.
“A-Material) und schwach verschmutztem Material (gemäss Anhang 3 Ziff. 2 VVEA; sog. T-Material) grundsätzlich der Fall. Diesfalls handelt es sich nicht um einen Ablagerungsstandort, weshalb auch kein Eintrag in den KbS vorzunehmen ist. Diese Fortentwicklung der Praxis trägt (jedenfalls im Ergebnis) dem Anliegen der Solothurner Behörden Rechnung, ein Ausufern des Katasters zu verhindern. Dies wäre - so der Beschwerdegegner - der Fall, wenn nachträglich hunderte von Standorten mit künstlichen Auffüllungen und Aufschüttungen mit grösseren Mengen von schwach verschmutztem Material in den KbS aufgenommen werden müssten. Anders verhält es sich dagegen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Auffüllungen stärker verschmutztes Material enthalten, denn Letzteres unterliegt gemäss Art. 19 Abs. 3 VVEA einem grundsätzlichen Verwertungsverbot. Diesfalls liegt keine (umweltverträgliche) Verwertung i.S.v. Art. 30 Abs. 2 und 3 USG vor, mit der Folge, dass es sich um einen Ablagerungsstandort im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a AltlV handelt. Dies hat grundsätzlich einen Eintrag in den KbS zur Folge (vorbehältlich Bagatellfälle).”
“In den beiden zuletzt erwähnten Urteilen ging das Bundesgericht davon aus, dass bei Auffüllungen in der Regel der Zweck der Ablagerung und nicht der Verwertung im Vordergrund steht. Art. 2 Abs. 1 lit. a AltlV nimmt nur Ablagerungsstandorte vom BGE 148 II 155 S. 161 Katastereintrag aus, an die ausschliesslich unverschmutztes Aushub-, Ausbruch- oder Abraummaterial gelangt ist. Diese Rechtsprechung hat zur Folge, dass bei Auffüllungen mit verschmutztem Aushubmaterial grundsätzlich (vorbehältlich von Bagatellfällen; vgl. unten E. 5) ein Katastereintrag nötig ist. Dem entsprach die vom Bundesamt für Umwelt im Jahr 1999 herausgegebene Richtlinie für die Verwertung, Behandlung und Ablagerung von Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial (Aushubrichtlinie). Die Richtlinie stand im Zusammenhang mit Art. 12 und 16 Abs. 3 der damals geltenden Technischen Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990 (aTVA; AS 1991 169), welche die Verwertung von unverschmutztem Material regelte (vgl. dazu Urteil 1C_462/2012 vom 6. Februar 2014 E. 5.1). Für unverschmutztes Aushubmaterial wurde die Verwertung als Hinterfüllung oder bewilligte Terrainveränderung am Standort, wo es anfiel, empfohlen (Aushubrichtlinie, Ziff. VIII/1 S.”
“Spiegelstrich). Das ist bei Auffüllungen mit unverschmutztem (gemäss Anhang 3 Ziff. 1 VVEA; sog. A-Material) und schwach verschmutztem Material (gemäss Anhang 3 Ziff. 2 VVEA; sog. T-Material) grundsätzlich der Fall. Liegt eine zulässige Verwertung vor, so ist kein Eintrag im KbS vorzunehmen. Anders verhält es sich dagegen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Auffüllungen stärker verschmutztes Material enthalten, denn Letzteres unterliegt gemäss Art. 19 Abs. 3 VVEA einem grundsätzlichen Verwertungsverbot. Diesfalls liegt keine umweltverträgliche Verwertung i.S.v. Art. 30 Abs. 2 und 3 USG vor, mit der Folge, dass es sich um einen Ablagerungsstandort im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a AltlV handelt. Dies hat grundsätzlich einen Eintrag im KbS zur Folge.”
“Hinzu kommt, dass sich bei Auffüllungen im Untergrund im Nachhinein meist nicht mehr feststellen lässt, ob der Verwertungs- oder der Ablagerungszweck im Vordergrund stand. In vielen Fällen wurden beide Ziele gleichzeitig verfolgt. Dies zeigt auch der vorliegende Fall: Während für den Beschwerdeführer die Verwendung als Baustoff im Vordergrund gestanden haben dürfte, ging es der KVA vor allem darum, sich der Schlacke zu entledigen. Im Urteil 1C_609/2014 vom 3. August 2015 ging das Bundesgericht davon aus, dass bei Terrainaufschüttungen in aller Regel der Ablagerungszweck im Vordergrund stehe (E. 2.7.2), d.h. es sich nicht um eine Verwertung, sondern um eine Ablagerung handle. Diese Rechtsprechung hat zur Folge, dass Auffüllungen grundsätzlich einen Katastereintrag auslösen, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass ausschliesslich unverschmutztes Aushub-, Ausbruch- oder Abraummaterial an den Standort gelangt ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a AltlV). Dem geltenden Abfallrecht liegt jedoch ein andere Abgrenzung von Verwertung und Ablagerung zugrunde: Die Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA; SR 814.600: in Kraft seit 1. Januar 2016) sieht in Art. 19 ff. eine möglichst vollständige Verwertung von Bauabfällen vor, wobei die Verwertungsart (zur Wiederauffüllung von Materialentnahmestellen, für Terrainveränderungen, als Baustoff vor Ort oder auf einer Deponie, als Rohstoff für die Herstellung von Baustoffen oder als Rohmaterial im Zementwerk) vom Verschmutzungsgrad abhängt (unverschmutzt, schwach, wenig oder stark verschmutzt, durch gefährliche Stoffe verunreinigt; vgl. Vollzugshilfe VVEA, Modul "Bauabfälle", Verwertung von Aushub- und Abbruchmaterial, Tabelle 2 S. 13). Nach dieser Konzeption ist jede zulässige (d.h. umweltverträgliche) Verwendung von Abfall als Baustoff eine Verwertung, ohne Rücksicht auf den für den Abfallinhaber im Vordergrund stehenden Zweck oder das Vorhandensein oder Fehlen spezifischer Materialeigenschaften; als Ablagerung gilt nur noch die Entsorgung in einer Deponie.”
Belastete Standorte können sich auf einzelne Parzellen beziehen. Ob eine konkrete Parzelle als belasteter Standort im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AltlV anzusehen ist, ist anhand des konkreten Einzelfalls zu beurteilen.
Auch amtlich bewilligte Abfallverwendungen bzw. amtlich bewilligte Deponien (z. B. KVA‑Schlacke als Befestigung) können nach Art. 2 Abs. 1 AltlV als belastete Standorte zu gelten haben; eine behördliche Bewilligung beseitigt die Pflicht zur Eintragung nicht.
“Anh. 5 der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen vom 4. Dezember 2015 [Abfallverordnung, VVEA; SR 814.600]), vorbehältlich der Verwertung als Rohmaterial im Zementwerk nach Massgabe von Art. 24 VVEA und Anh. 4 VVEA. Dies hat zur Folge, dass die mit KVA-Schlacke befestigten Teile der Parzellen des Beschwerdeführers als belastete Standorte i.S.v. Art 32c USG und Art. 2 Abs. 1 lit. a AltlV zu qualifizieren sind. Dies hat grundsätzlich einen Eintrag im KbS zur Folge (vorbehältlich Bagatellfällen; vgl. unten E. 6). Keine Rolle spielt, dass der Standort weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig ist. Art. 32c Abs. 1 und 2 USG stellen einzig auf die Belastung mit Abfällen ab; der Inhaber eines derartigen Standorts kann der Katasterpflicht nur entgehen, indem er die (potentiell, z.B. bei künftigen Bauvorhaben) umweltgefährdenden Stoffe vom Grundstück entfernt (Art. 6 Abs. 2 lit. d AltlV; TSCHANNEN, a.a.O., N. 40 zu Art. 32c USG). Ebenfalls nicht massgeblich ist, dass der Einbau der Kehrichtschlacke auf den Parzellen des Beschwerdeführers mit Bewilligung der zuständigen Behörde erfolgte. Art. 32c USG stellt einzig auf die Belastung ab; nicht erforderlich ist, dass diese zum Zeitpunkt des Einbaus bzw. der Verwendung rechtswidrig war (Art. 2 Abs. 1 lit. a AltlV umfasst auch und gerade amtlich bewilligte Deponien).”
“Anh. 5 der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen vom 4. Dezember 2015 [Abfallverordnung, VVEA; SR 814.600]), vorbehältlich der Verwertung als Rohmaterial im Zementwerk nach Massgabe von Art. 24 VVEA und Anh. 4 VVEA). Dies hat zur Folge, dass die mit KVA-Schlacke befestigten Teile der Parzellen der Beschwerdeführerin als belastete Standorte i.S.v. Art. 32c USG und Art. 2 Abs. 1 lit. a AltlV zu qualifizieren sind. Dies hat grundsätzlich einen Eintrag im KbS zur Folge (vorbehältlich Bagatellfällen; vgl. unten E. 6). Keine Rolle spielt, dass der Standort weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig ist. Art. 32c Abs. 1 und 2 USG stellen einzig auf die Belastung mit Abfällen ab; der Inhaber eines derartigen Standorts kann der Katasterpflicht nur entgehen, indem er die (potentiell,z.B. bei künftigen Bauvorhaben) umweltgefährdenden Stoffe vom Grundstück entfernt (Art. 6 Abs. 2 lit. d AltlV; TSCHANNEN, a.a.O., N. 40 zu Art. 32c USG). Ebenfalls nicht massgeblich ist, dass der Einbau der Kehrichtschlacke auf den Parzellen der Beschwerdeführerin mit Bewilligung der zuständigen Behörde erfolgte. Art. 32c USG stellt einzig auf die Belastung ab; nicht erforderlich ist, dass diese zum Zeitpunkt des Einbaus bzw. der Verwendung rechtswidrig war (Art. 2 Abs. 1 lit. a AltlV umfasst auch und gerade amtlich bewilligte Deponien).”
„Altlasten“ sind nach Art. 2 Abs. 3 AltlV sanierungsbedürftige belastete Standorte. Die Kantone führen öffentlich zugängliche Kataster, in die belastete Standorte aufgenommen und je nach Untersuchungs‑ bzw. Sanierungsbedarf eingeordnet werden (vgl. Art. 5 AltlV und die verfahrensbezogenen Ausführungen in den quellen).
“1 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) sorgen die Kantone dafür, dass Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte (belastete Standorte) saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. Der Bundesrat hat in der Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV; SR 814.680) Ausführungsbestimmungen erlassen. Danach sind belastete Standorte Orte, deren Belastung von Abfällen stammt und die eine beschränkte Ausdehnung aufweisen; sie umfassen Ablagerungs‑, Betriebs‑ sowie Unfallstandorte (Art. 2 Abs. 1 AltlV). Sanierungsbedürftig ist ein belasteter Standort, wenn er zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führt oder wenn die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen (Art. 2 Abs. 2 AltlV). Sanierungsbedürftige belastete Standorte werden als Altlasten bezeichnet (Art. 2 Abs. 3 AltlV). 2.2 Die Kantone erstellen in einer ersten Phase einen öffentlich zugänglichen Kataster, in den diejenigen Standorte eingetragen werden, bei denen gestützt auf vorhandene Angaben und Auskünfte Dritter feststeht oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie belastet sind (vgl. Art. 32c Abs. 2 USG; Art. 5 Abs. 1 und 3 AltlV). Die Behörde teilt die belasteten Standorte sodann in zwei Kategorien ein: Jene, bei denen keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind, und jene, bei denen untersucht werden muss, ob sie überwachungs- oder sanierungsbedürftig sind (Art. 5 Abs. 4 AltlV). Für diese untersuchungsbedürftigen belasteten Standorte verlangt sie in einer zweiten Phase die Durchführung einer Voruntersuchung, die in der Regel aus einer historischen Untersuchung (Abklärung möglicher Ursachen) und einer technischen Untersuchung (Abklärung von Art und Mengen der am Standort vorhandenen Stoffe) besteht (Art. 7 AltlV; zur Notwendigkeit einer Voruntersuchung ausführlich VGE 2020/74 vom 28.”
“1 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) sorgen die Kantone dafür, dass Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte (belastete Standorte) saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. Der Bundesrat hat in der Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV; SR 814.680) Ausführungsbestimmungen erlassen. Danach sind belastete Standorte Orte, deren Belastung von Abfällen stammt und die eine beschränkte Ausdehnung aufweisen; sie umfassen Ablagerungs‑, Betriebs‑ sowie Unfallstandorte (Art. 2 Abs. 1 AltlV). Sanierungsbedürftig ist ein belasteter Standort, wenn er zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führt oder wenn die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen (Art. 2 Abs. 2 AltlV). Sanierungsbedürftige belastete Standorte werden als Altlasten bezeichnet (Art. 2 Abs. 3 AltlV).”
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