6 commentaries
Die Verzeichnung eines Standortes im Kataster begründet, nach der gesetzlichen Konzeption, dass eine Belastung des Grundstücks zumindest mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Eine spätere Klassifizierungsänderung ändert daran nichts; für ein Ende dieser Erwartung wäre die Löschung des Katastereintrags nach Art. 6 Abs. 2 AltlV erforderlich.
“Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist somit eine Abwägung der weiteren Anhaltspunkte, welche für oder gegen die beschwerdegegnerische Vorhersehbarkeit einer Kostentragungspflicht im Jahr 2016 sprechen, vorzunehmen: 4.3 Der Beschwerdeführer zeigte der Mutter der Beschwerdegegnerin (J) mit Schreiben vom 18. Juni 2009 an, dass das Grundstück Kat.-Nr. 02 in den Kataster der belasteten Standorte (KbS) eingetragen werde. Entsprechend ist die Verzeichnung im KbS im Kaufvertrag über das belastete Grundstück vom 16. Dezember 2010 festgehalten. Zum Zeitpunkt des Erbgangs war das fragliche Grundstück somit seit geraumer Zeit im KbS eingetragen, womit nach gesetzlicher Konzeption (vgl. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten vom 26. August 1998 [Altlasten-Verordnung, AltlV]) eine Belastung des Grundstücks zumindest mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre. Die später im Sinne von Art. 6 Abs. 1 AltlV erfolgte Klassifizierungsänderung des Katastereintrags entspricht dem dynamischen Charakter des Vollzugsinstruments (BGer, 22. Oktober 2002, 1A.86/2002, E. 2.2) und änderte an dieser Erwartung nichts, denn dazu hätte es der Löschung des Standorteintrags im Kataster nach Art. 6 Abs. 2 AltlV bedurft. Was im Kataster steht, darf als (richtig und) bekannt vorausgesetzt werden (Caluori, Sanierungsverfahren, S. 142). Hätte sich also das Grundstück Kat.-Nr. 02 im Zeitpunkt des Todes der Mutter der Beschwerdegegnerin nach wie vor in der Erbmasse befunden, wäre angesichts des Katastereintrags die Vorhersehbarkeit der Sanierungspflicht für die Beschwerdegegnerin zwanglos zu bejahen gewesen (vgl. Wagner Pfeifer, N. 802; Mischa Berner: Die Kostentragungspflicht des Standortinhabers bei der Altlastensanierung, in: Jusletter vom 5. Oktober 2009, Rz. 16). Fraglich ist, inwiefern dies gleichermassen für den vorliegenden Fall, in dem sich das Grundstück nicht mehr in der Erbmasse befindet, gilt. Zuzustimmen ist dabei der Aussage der Beschwerdegegnerin, dass der Verkauf eines belasteten Grundstücks bereits einige Jahre vor dem Erbgang Einfluss auf die Vorhersehbarkeit einer Kostentragungspflicht für die Erben habe. 4.4 Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin die strittige Kostentragungspflicht von der Verhaltensverursacherin erbte.”
“Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist somit eine Abwägung der weiteren Anhaltspunkte, welche für oder gegen die beschwerdegegnerische Vorhersehbarkeit einer Kostentragungspflicht im Jahr 2016 sprechen, vorzunehmen: 4.3 Der Beschwerdeführer zeigte der Mutter der Beschwerdegegnerin (J) mit Schreiben vom 18. Juni 2009 an, dass das Grundstück Kat.-Nr. 02 in den Kataster der belasteten Standorte (KbS) eingetragen werde. Entsprechend ist die Verzeichnung im KbS im Kaufvertrag über das belastete Grundstück vom 16. Dezember 2010 festgehalten. Zum Zeitpunkt des Erbgangs war das fragliche Grundstück somit seit geraumer Zeit im KbS eingetragen, womit nach gesetzlicher Konzeption (vgl. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten vom 26. August 1998 [Altlasten-Verordnung, AltlV]) eine Belastung des Grundstücks zumindest mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre. Die später im Sinne von Art. 6 Abs. 1 AltlV erfolgte Klassifizierungsänderung des Katastereintrags entspricht dem dynamischen Charakter des Vollzugsinstruments (BGer, 22. Oktober 2002, 1A.86/2002, E. 2.2) und änderte an dieser Erwartung nichts, denn dazu hätte es der Löschung des Standorteintrags im Kataster nach Art. 6 Abs. 2 AltlV bedurft. Was im Kataster steht, darf als (richtig und) bekannt vorausgesetzt werden (Caluori, Sanierungsverfahren, S. 142). Hätte sich also das Grundstück Kat.-Nr. 02 im Zeitpunkt des Todes der Mutter der Beschwerdegegnerin nach wie vor in der Erbmasse befunden, wäre angesichts des Katastereintrags die Vorhersehbarkeit der Sanierungspflicht für die Beschwerdegegnerin zwanglos zu bejahen gewesen (vgl. Wagner Pfeifer, N. 802; Mischa Berner: Die Kostentragungspflicht des Standortinhabers bei der Altlastensanierung, in: Jusletter vom 5. Oktober 2009, Rz. 16). Fraglich ist, inwiefern dies gleichermassen für den vorliegenden Fall, in dem sich das Grundstück nicht mehr in der Erbmasse befindet, gilt. Zuzustimmen ist dabei der Aussage der Beschwerdegegnerin, dass der Verkauf eines belasteten Grundstücks bereits einige Jahre vor dem Erbgang Einfluss auf die Vorhersehbarkeit einer Kostentragungspflicht für die Erben habe. 4.4 Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin die strittige Kostentragungspflicht von der Verhaltensverursacherin erbte.”
Bei der Löschung nach Art. 6 Abs. 2 AltlV kann die Behörde die vorhandenen Karten, Verzeichnisse und die einschlägige Vollzugshilfe bei der Beurteilung heranziehen. Eintrag wird gelöscht, wenn die Untersuchungen ergeben, dass der Standort nicht mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist. Das Einfordern einer technischen Untersuchung als Nachweis für das Fehlen einer Belastung ist nicht unverhältnismässig; fallen die Untersuchungen zugunsten des Standortinhabers aus, können die Untersuchungskosten nach den angeführten Regelungen vom Gemeinwesen getragen werden.
“], Commentaire LPE, 2010, N. 9 zu Art. 32c USG; JÄGER/BÜHLER, Schweizerisches Umweltrecht, 2016, N. 584; a.A. ALAIN GRIFFEL, Umweltrecht, 2. Aufl., 2019, S. 162 f.). Art. 5 AltlV regelt die Erstellung des Katasters. Danach ermittelt die Behörde die belasteten Standorte, indem sie vorhandene Angaben wie Karten, Verzeichnisse und Meldungen auswertet; sie kann Auskünfte einholen (Abs. 1). Sie teilt den Inhabern oder den Inhaberinnen die zur Eintragung in den Kataster vorgesehenen Angaben mit und gibt ihnen Gelegenheit, Stellung zu nehmen und Abklärungen durchzuführen. Auf deren Verlangen trifft sie eine Feststellungsverfügung (Abs. 2). Sie trägt diejenigen Standorte in den Kataster ein, bei denen nach den Absätzen 1 und 2 feststeht oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie belastet sind (Abs. 3). Das Bundesamt für Umwelt hat hierzu eine Vollzugshilfe erlassen (BUWAL, Erstellung des Katasters der belasteten Standorte, 2001 [im Folgenden: Vollzugshilfe Altlastenkataster]). Gemäss Art. 6 Abs. 2 AltlV löscht die Behörde den Eintrag eines Standortes im Kataster, wenn die Untersuchungen ergeben, dass der Standort nicht mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist (lit.”
“Bei einem solchen Umfang ist das Vorliegen eines Bagatellfalls zu verneinen. Weil das Amt für Umwelt und die Vorinstanz eine Belastung als mit genügender Wahrscheinlich nach dem Gesagten bejahen durften, ist wegen der damit verbundenen faktischen Beweislastumkehr in solchen Fällen hinzunehmen, dass der Nachweis für das Fehlen einer Bodenbelastung der Beschwerdeführerin überbunden wird. Das steht in Einklang mit der in der Altlastenverordnung vorgegebenen Vorgehensweise, wonach in einem ersten Schritt die belasteten Standorte von der Behörde ermittelt, einer Kategorie zugeordnet und erfasst werden (vgl. Tschannen, a.a.O., N 32 zu Art. 32c USG). Neben der Möglichkeit der Mitwirkung im Rahmen der Ermittlung der belasteten Standorte (vgl. Art. 5 Abs. 2 AltlV) steht den betroffenen Standortinhabern nach dem Eintrag offen, den Eintrag – bei gegebenen Voraussetzungen – nach Art. 6 Abs. 2 AltlV gestützt auf eine Untersuchung oder nach Beseitigung der umweltgefährdeten Stoffe löschen zu lassen. Das Einfordern einer technischen Untersuchung als Voraussetzung für einen Verzicht auf einen Eintrag bzw. für eine Löschung ist auch nicht unverhältnismässig. Die Kosten einer technischen Untersuchung sind nämlich nach Art. 32d Abs. 5 USG vom Gemeinwesen zu tragen, sollte sich nach dem technischen Untersuch herausstellen, dass wider Erwarten keine Belastung vorliegt und der Eintrag zu Unrecht erfolgte (vgl. Griffel/Rausch, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2011, N 25 f. zu Art. 32d USG; B. Wagner Pfeiffer, Umweltrecht, Besondere Regelungsbereiche, Zürich/St.Gallen 2013, Rz. 739). Insofern entstünden der Beschwerdeführerin in diesem Fall gar keine finanziellen Aufwände, weshalb erstaunt, dass sie sich mit Blick darauf und auf die von ihr befürchteten Auswirkungen auf die Belastbarkeit ihrer Liegenschaft und Werthaltigkeit ihrer Vorsorgebeiträge einer Untersuchung widersetzt (vgl.”
Solange ein Standort im Kataster verzeichnet ist, bleibt die Erwartung einer Sanierungspflicht bestehen; die formelle Löschung nach Art. 6 Abs. 2 AltlV ist erforderlich, um diese Erwartung und die damit verbundenen Rechtsfolgen aufzuheben.
“Der Beschwerdeführer zeigte der Mutter der Beschwerdegegnerin (J) mit Schreiben vom 18. Juni 2009 an, dass das Grundstück Kat.-Nr. 02 in den Kataster der belasteten Standorte (KbS) eingetragen werde. Entsprechend ist die Verzeichnung im KbS im Kaufvertrag über das belastete Grundstück vom 16. Dezember 2010 festgehalten. Zum Zeitpunkt des Erbgangs war das fragliche Grundstück somit seit geraumer Zeit im KbS eingetragen, womit nach gesetzlicher Konzeption (vgl. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten vom 26. August 1998 [Altlasten-Verordnung, AltlV]) eine Belastung des Grundstücks zumindest mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre. Die später im Sinne von Art. 6 Abs. 1 AltlV erfolgte Klassifizierungsänderung des Katastereintrags entspricht dem dynamischen Charakter des Vollzugsinstruments (BGer, 22. Oktober 2002, 1A.86/2002, E. 2.2) und änderte an dieser Erwartung nichts, denn dazu hätte es der Löschung des Standorteintrags im Kataster nach Art. 6 Abs. 2 AltlV bedurft. Was im Kataster steht, darf als (richtig und) bekannt vorausgesetzt werden (Caluori, Sanierungsverfahren, S. 142). Hätte sich also das Grundstück Kat.-Nr. 02 im Zeitpunkt des Todes der Mutter der Beschwerdegegnerin nach wie vor in der Erbmasse befunden, wäre angesichts des Katastereintrags die Vorhersehbarkeit der Sanierungspflicht für die Beschwerdegegnerin zwanglos zu bejahen gewesen (vgl. Wagner Pfeifer, N. 802; Mischa Berner: Die Kostentragungspflicht des Standortinhabers bei der Altlastensanierung, in: Jusletter vom 5. Oktober 2009, Rz. 16). Fraglich ist, inwiefern dies gleichermassen für den vorliegenden Fall, in dem sich das Grundstück nicht mehr in der Erbmasse befindet, gilt. Zuzustimmen ist dabei der Aussage der Beschwerdegegnerin, dass der Verkauf eines belasteten Grundstücks bereits einige Jahre vor dem Erbgang Einfluss auf die Vorhersehbarkeit einer Kostentragungspflicht für die Erben habe.”
Ein Eintrag im Kataster der belasteten Standorte (KbS) begründet für Erwerber und Erben typischerweise die Vorhersehbarkeit einer künftigen Sanierungspflicht; die Verzeichnung darf als (richtig und) bekannt vorausgesetzt werden. Eine spätere Änderung der Klassifizierung des Katastereintrags entfaltet an dieser Erwartung nichts, soweit nicht eine Löschung des Standorteintrags nach Art. 6 Abs. 2 AltlV erfolgt.
“Der Beschwerdeführer zeigte der Mutter der Beschwerdegegnerin (J) mit Schreiben vom 18. Juni 2009 an, dass das Grundstück Kat.-Nr. 02 in den Kataster der belasteten Standorte (KbS) eingetragen werde. Entsprechend ist die Verzeichnung im KbS im Kaufvertrag über das belastete Grundstück vom 16. Dezember 2010 festgehalten. Zum Zeitpunkt des Erbgangs war das fragliche Grundstück somit seit geraumer Zeit im KbS eingetragen, womit nach gesetzlicher Konzeption (vgl. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten vom 26. August 1998 [Altlasten-Verordnung, AltlV]) eine Belastung des Grundstücks zumindest mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre. Die später im Sinne von Art. 6 Abs. 1 AltlV erfolgte Klassifizierungsänderung des Katastereintrags entspricht dem dynamischen Charakter des Vollzugsinstruments (BGer, 22. Oktober 2002, 1A.86/2002, E. 2.2) und änderte an dieser Erwartung nichts, denn dazu hätte es der Löschung des Standorteintrags im Kataster nach Art. 6 Abs. 2 AltlV bedurft. Was im Kataster steht, darf als (richtig und) bekannt vorausgesetzt werden (Caluori, Sanierungsverfahren, S. 142). Hätte sich also das Grundstück Kat.-Nr. 02 im Zeitpunkt des Todes der Mutter der Beschwerdegegnerin nach wie vor in der Erbmasse befunden, wäre angesichts des Katastereintrags die Vorhersehbarkeit der Sanierungspflicht für die Beschwerdegegnerin zwanglos zu bejahen gewesen (vgl. Wagner Pfeifer, N. 802; Mischa Berner: Die Kostentragungspflicht des Standortinhabers bei der Altlastensanierung, in: Jusletter vom 5. Oktober 2009, Rz. 16). Fraglich ist, inwiefern dies gleichermassen für den vorliegenden Fall, in dem sich das Grundstück nicht mehr in der Erbmasse befindet, gilt. Zuzustimmen ist dabei der Aussage der Beschwerdegegnerin, dass der Verkauf eines belasteten Grundstücks bereits einige Jahre vor dem Erbgang Einfluss auf die Vorhersehbarkeit einer Kostentragungspflicht für die Erben habe.”
Die Behörde löscht den Eintrag eines Standortes im Kataster, wenn Untersuchungen ergeben, dass der Standort nicht mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist.
“], Commentaire LPE, 2010, N. 9 zu Art. 32c USG; JÄGER/BÜHLER, Schweizerisches Umweltrecht, 2016, N. 584; a.A. ALAIN GRIFFEL, Umweltrecht, 2. Aufl., 2019, S. 162 f.). Art. 5 AltlV regelt die Erstellung des Katasters. Danach ermittelt die Behörde die belasteten Standorte, indem sie vorhandene Angaben wie Karten, Verzeichnisse und Meldungen auswertet; sie kann Auskünfte einholen (Abs. 1). Sie teilt den Inhabern oder den Inhaberinnen die zur Eintragung in den Kataster vorgesehenen Angaben mit und gibt ihnen Gelegenheit, Stellung zu nehmen und Abklärungen durchzuführen. Auf deren Verlangen trifft sie eine Feststellungsverfügung (Abs. 2). Sie trägt diejenigen Standorte in den Kataster ein, bei denen nach den Absätzen 1 und 2 feststeht oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie belastet sind (Abs. 3). Das Bundesamt für Umwelt hat hierzu eine Vollzugshilfe erlassen (BUWAL, Erstellung des Katasters der belasteten Standorte, 2001 [im Folgenden: Vollzugshilfe Altlastenkataster]). Gemäss Art. 6 Abs. 2 AltlV löscht die Behörde den Eintrag eines Standortes im Kataster, wenn die Untersuchungen ergeben, dass der Standort nicht mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist (lit.”
“], Commentaire LPE, 2010, N. 9 zu Art. 32c USG; JÄGER/BÜHLER, Schweizerisches Umweltrecht, 2016, N. 584; a.A. ALAIN GRIFFEL, Umweltrecht, 2. Aufl., 2019, S. 162 f.). Art. 5 AltlV regelt die Erstellung des Katasters. Danach ermittelt die Behörde die belasteten Standorte, indem sie vorhandene Angaben wie Karten, Verzeichnisse und Meldungen auswertet; sie kann Auskünfte einholen (Abs. 1). Sie teilt den Inhabern oder den Inhaberinnen die zur Eintragung in den Kataster vorgesehenen Angaben mit und gibt ihnen Gelegenheit, Stellung zu nehmen und Abklärungen durchzuführen. Auf deren Verlangen trifft sie eine Feststellungsverfügung (Abs. 2). Sie trägt diejenigen Standorte in den Kataster ein, bei denen nach den Absätzen 1 und 2 feststeht oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie belastet sind (Abs. 3). Das Bundesamt für Umwelt hat hierzu eine Vollzugshilfe erlassen (BUWAL, Erstellung des Katasters der belasteten Standorte, 2001 [im Folgenden: Vollzugshilfe Altlastenkataster]). Gemäss Art. 6 Abs. 2 AltlV löscht die Behörde den Eintrag eines Standortes im Kataster, wenn die Untersuchungen ergeben, dass der Standort nicht mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist (lit.”
“3 mit Hinweisen; ISABELLE ROMY, in: Loi sur la protection de l'environnement [LPE; im Folgenden: Commentaire LPE], Moor/Favre/Flückiger [Hrsg.], 2010, N. 9 zu Art. 32c USG; JÄGER/BÜHLER, Schweizerisches Umweltrecht, 2016, Rz. 584; a.A. ALAIN GRIFFEL, Umweltrecht, 2. Aufl. 2019, S. 162 f.). Art. 5 AltlV regelt die Erstellung des Katasters. Danach ermittelt die Behörde die belasteten Standorte, indem sie vorhandene Angaben wie Karten, Verzeichnisse und Meldungen auswertet. Sie kann Auskünfte einholen (Abs. 1). Sie teilt den Inhabern oder den Inhaberinnen die zur Eintragung in den Kataster vorgesehenen Angaben mit und gibt ihnen Gelegenheit, Stellung zu nehmen und Abklärungen durchzuführen. Auf deren Verlangen trifft sie eine Feststellungsverfügung (Abs. 2). Sie trägt diejenigen Standorte in den Kataster ein, bei denen nach den Absätzen 1 und 2 feststeht oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie belastet sind (Abs. 3). Das Bundesamt für Umwelt hat hierzu eine Vollzugshilfe erlassen (BUWAL, Erstellung des Katasters der belasteten Standorte, [im Folgenden: Vollzugshilfe Altlastenkataster], 2001). Gemäss Art. 6 Abs. 2 AltlV löscht die Behörde den Eintrag eines Standortes im Kataster, wenn die Untersuchungen ergeben, dass der Standort nicht mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist (lit.”
Ein Eintrag nach Art. 6 Abs. 2 AltlV entfällt nicht allein deshalb, dass kein Überwachungs‑ oder Sanierungsbedarf besteht oder dass der Einbau bzw. die Verwendung der Stoffe bewilligt war. Die Katasterpflicht richtet sich auf die vorhandene Belastung; der Eintrag kann nur dadurch vermieden werden, dass die umweltgefährdenden Stoffe tatsächlich vom Grundstück entfernt werden.
“Anh. 5 der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen vom 4. Dezember 2015 [Abfallverordnung, VVEA; SR 814.600]), vorbehältlich der Verwertung als Rohmaterial im Zementwerk nach Massgabe von Art. 24 VVEA und Anh. 4 VVEA. Dies hat zur Folge, dass die mit KVA-Schlacke befestigten Teile der Parzellen des Beschwerdeführers als belastete Standorte i.S.v. Art 32c USG und Art. 2 Abs. 1 lit. a AltlV zu qualifizieren sind. Dies hat grundsätzlich einen Eintrag im KbS zur Folge (vorbehältlich Bagatellfällen; vgl. unten E. 6). Keine Rolle spielt, dass der Standort weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig ist. Art. 32c Abs. 1 und 2 USG stellen einzig auf die Belastung mit Abfällen ab; der Inhaber eines derartigen Standorts kann der Katasterpflicht nur entgehen, indem er die (potentiell, z.B. bei künftigen Bauvorhaben) umweltgefährdenden Stoffe vom Grundstück entfernt (Art. 6 Abs. 2 lit. d AltlV; TSCHANNEN, a.a.O., N. 40 zu Art. 32c USG). Ebenfalls nicht massgeblich ist, dass der Einbau der Kehrichtschlacke auf den Parzellen des Beschwerdeführers mit Bewilligung der zuständigen Behörde erfolgte. Art. 32c USG stellt einzig auf die Belastung ab; nicht erforderlich ist, dass diese zum Zeitpunkt des Einbaus bzw. der Verwendung rechtswidrig war (Art. 2 Abs. 1 lit. a AltlV umfasst auch und gerade amtlich bewilligte Deponien).”
“Anh. 5 der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen vom 4. Dezember 2015 [Abfallverordnung, VVEA; SR 814.600]), vorbehältlich der Verwertung als Rohmaterial im Zementwerk nach Massgabe von Art. 24 VVEA und Anh. 4 VVEA). Dies hat zur Folge, dass die mit KVA-Schlacke befestigten Teile der Parzellen der Beschwerdeführerin als belastete Standorte i.S.v. Art. 32c USG und Art. 2 Abs. 1 lit. a AltlV zu qualifizieren sind. Dies hat grundsätzlich einen Eintrag im KbS zur Folge (vorbehältlich Bagatellfällen; vgl. unten E. 6). Keine Rolle spielt, dass der Standort weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig ist. Art. 32c Abs. 1 und 2 USG stellen einzig auf die Belastung mit Abfällen ab; der Inhaber eines derartigen Standorts kann der Katasterpflicht nur entgehen, indem er die (potentiell,z.B. bei künftigen Bauvorhaben) umweltgefährdenden Stoffe vom Grundstück entfernt (Art. 6 Abs. 2 lit. d AltlV; TSCHANNEN, a.a.O., N. 40 zu Art. 32c USG). Ebenfalls nicht massgeblich ist, dass der Einbau der Kehrichtschlacke auf den Parzellen der Beschwerdeführerin mit Bewilligung der zuständigen Behörde erfolgte. Art. 32c USG stellt einzig auf die Belastung ab; nicht erforderlich ist, dass diese zum Zeitpunkt des Einbaus bzw. der Verwendung rechtswidrig war (Art. 2 Abs. 1 lit. a AltlV umfasst auch und gerade amtlich bewilligte Deponien).”
“Anh. 5 der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen vom 4. Dezember 2015 [Abfallverordnung, VVEA; SR 814.600]), vorbehältlich der Verwertung als Rohmaterial im Zementwerk nach Massgabe von Art. 24 VVEA und Anh. 4 VVEA. Dies hat zur Folge, dass die mit KVA-Schlacke befestigten Teile der Parzellen des Beschwerdeführers als belastete Standorte i.S.v. Art 32c USG und Art. 2 Abs. 1 lit. a AltlV zu qualifizieren sind. Dies hat grundsätzlich einen Eintrag im KbS zur Folge (vorbehältlich Bagatellfällen; vgl. unten E. 6). Keine Rolle spielt, dass der Standort weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig ist. Art. 32c Abs. 1 und 2 USG stellen einzig auf die Belastung mit Abfällen ab; der Inhaber eines derartigen Standorts kann der Katasterpflicht nur entgehen, indem er die (potentiell, z.B. bei künftigen Bauvorhaben) umweltgefährdenden Stoffe vom Grundstück entfernt (Art. 6 Abs. 2 lit. d AltlV; TSCHANNEN, a.a.O., N. 40 zu Art. 32c USG). Ebenfalls nicht massgeblich ist, dass der Einbau der Kehrichtschlacke auf den Parzellen des Beschwerdeführers mit Bewilligung der zuständigen Behörde erfolgte. Art. 32c USG stellt einzig auf die Belastung ab; nicht erforderlich ist, dass diese zum Zeitpunkt des Einbaus bzw. der Verwendung rechtswidrig war (Art. 2 Abs. 1 lit. a AltlV umfasst auch und gerade amtlich bewilligte Deponien).”
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