7 commentaries
Zusätzlich zur vorgeschriebenen Sachbezeichnung können beschreibende Hinweise mit Bezug auf entsprechende tierische Lebensmittel (z. B. „vegane Alternative zu Mayonnaise“, „veganer Butterersatz“) verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Abgrenzung zum imitierten Produkt deutlich ist und die Aufmachung nicht täuschend erfolgt.
“Zwar sind die Anforderungen an die Eigenschaften und die Sachbezeichnung von Milch und Milchprodukten in Art. 32 ff. VLtH einlässlich umschrieben. In Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 LGV ergibt sich daraus ein Verbot, Lebensmittel mit der Sachbezeichnung "Milch" zu bezeichnen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen und keinen der (hier nicht einschlägigen) Ausnahmetatbestände erfüllen. Ein grundsätzliches Verbot, bei der Vermarktung eines Lebensmittels neben der korrekten bzw. rechtlich vorgeschriebenen Sachbezeichnung die Bezeichnung "Milch" oder die Sachbezeichnung eines anderen umschriebenen Lebensmittels zu verwenden, ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 LGV hingegen nicht. Die ausdrückliche Bezugnahme auf den Begriff der Sachbezeichnung als gesetzlich umschriebenes, obligatorisches Kennzeichnungselement (vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. b LMG) deutet vielmehr darauf hin, dass lediglich die Verwendung der Sachbezeichnung eines umschriebenen Lebensmittels als Sachbezeichnung für ein anderes Lebensmittel untersagt ist. In die gleiche Richtung deutet Art. 12 Abs. 3 LMG, wonach – unter ausdrücklichem Vorbehalt des Täuschungsverbots – zusammen mit der Sachbezeichnung andere Bezeichnungen verwendet werden können. Auch das von der Vorinstanz herangezogene Informationsschreiben 2020/3.1 des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) betreffend vegane und vegetarische Alternativen zu Lebensmitteln tierischer Herkunft vom 30. September 2021 (abrufbar unter www.blv.admin.ch/blv/de/home/lebensmittel-und-ernaehrung/rechts-und-vollzugsgrundlagen/hilfsmittel-und-vollzugsgrundlagen/informationsschreiben.html, bes. 1. November 2024) führt aus, dass zur Ermöglichung einer fundierten Wahl und zur Information über den Verwendungszweck des Produkts ergänzend zur Sachbezeichnung beschreibende Hinweise mit einem Bezug zu den entsprechenden Lebensmitteln oder Zutaten tierischer Herkunft, wie "vegane Alternative zu Mayonnaise" oder "veganer Butterersatz" möglich seien. Voraussetzung dafür sei, dass die Abgrenzung zum imitierten Produkt deutlich und die Aufmachung nicht täuschend sei (a.”
“Zwar sind die Anforderungen an die Eigenschaften und die Sachbezeichnung von Milch und Milchprodukten in Art. 32 ff. VLtH einlässlich umschrieben. In Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 LGV ergibt sich daraus ein Verbot, Lebensmittel mit der Sachbezeichnung "Milch" zu bezeichnen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen und keinen der (hier nicht einschlägigen) Ausnahmetatbestände erfüllen. Ein grundsätzliches Verbot, bei der Vermarktung eines Lebensmittels neben der korrekten bzw. rechtlich vorgeschriebenen Sachbezeichnung die Bezeichnung "Milch" oder die Sachbezeichnung eines anderen umschriebenen Lebensmittels zu verwenden, ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 LGV hingegen nicht. Die ausdrückliche Bezugnahme auf den Begriff der Sachbezeichnung als gesetzlich umschriebenes, obligatorisches Kennzeichnungselement (vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. b LMG) deutet vielmehr darauf hin, dass lediglich die Verwendung der Sachbezeichnung eines umschriebenen Lebensmittels als Sachbezeichnung für ein anderes Lebensmittel untersagt ist. In die gleiche Richtung deutet Art. 12 Abs. 3 LMG, wonach – unter ausdrücklichem Vorbehalt des Täuschungsverbots – zusammen mit der Sachbezeichnung andere Bezeichnungen verwendet werden können. Auch das von der Vorinstanz herangezogene Informationsschreiben 2020/3.1 des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) betreffend vegane und vegetarische Alternativen zu Lebensmitteln tierischer Herkunft vom 30. September 2021 (abrufbar unter www.blv.admin.ch/blv/de/home/lebensmittel-und-ernaehrung/rechts-und-vollzugsgrundlagen/hilfsmittel-und-vollzugsgrundlagen/informationsschreiben.html, bes. 1. November 2024) führt aus, dass zur Ermöglichung einer fundierten Wahl und zur Information über den Verwendungszweck des Produkts ergänzend zur Sachbezeichnung beschreibende Hinweise mit einem Bezug zu den entsprechenden Lebensmitteln oder Zutaten tierischer Herkunft, wie "vegane Alternative zu Mayonnaise" oder "veganer Butterersatz" möglich seien. Voraussetzung dafür sei, dass die Abgrenzung zum imitierten Produkt deutlich und die Aufmachung nicht täuschend sei (a.”
Zusammen mit der Sachbezeichnung können übliche oder beschreibende Bezeichnungen (z. B. «Limonade», «Erfrischungsgetränk», «Tafelgetränk» oder «Getränk mit …») verwendet werden, sofern sie die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen und die tatsächliche Art des Lebensmittels erkennen lassen.
“4 LIV die Bezeichnung eines Lebensmittels, wie sie von den geltenden Rechtsvorschriften für dieses Lebensmittel vorgeschrieben ist (rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung); die Bezeichnung, die von den Konsumentinnen und Konsumenten als Bezeichnung eines bestimmten Lebensmittels akzeptiert wird, ohne dass eine weitere Erläuterung notwendig wäre (verkehrsübliche Bezeichnung); oder die Bezeichnung, die ein Lebensmittel und erforderlichenfalls seine Verwendung beschreibt und die hinreichend genau ist, um es den Konsumentinnen und Konsumenten zu ermöglichen, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte (beschreibende Bezeichnung). Fehlt eine rechtlich vorgeschriebene Sachbezeichnung, so ist das Lebensmittel gemäss Art. 6 Abs. 2 LIV mit seiner verkehrsüblichen Bezeichnung zu versehen; fehlt auch eine verkehrsübliche Bezeichnung oder wird sie nicht verwendet, so ist eine beschreibende Bezeichnung erforderlich. Zusammen mit der Sachbezeichnung können andere Bezeichnungen verwendet werden, sofern diese die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen (Art. 12 Abs. 3 LMG). 3.3 Das EDI kann zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz vor Täuschungen Lebensmittel oder Lebensmittelgruppen umschreiben und für sie eine Sachbezeichnung und Anforderungen festlegen (Art. 14 Abs. 1 LGV). Lebensmittel dürfen nur mit der Sachbezeichnung eines umschriebenen Lebensmittels bezeichnet werden, wenn sie der Umschreibung und den mit der Umschreibung verbundenen Anforderungen entsprechen. Vorbehalten bleiben die Bezeichnungen in der jeweiligen Sprache nach Anhang 1 des Beschlusses 2010/791/EU sowie die vom EDI festgelegten Ausnahmen (Art. 14 Abs. 2 LGV). Gestützt auf diese Bestimmung hat das EDI unter anderem die Anforderungen an Lebensmittel tierischer Herkunft sowie an Getränke und deren Sachbezeichnungen näher geregelt (Verordnungen des EDI vom 16. Dezember 2016 über Lebensmittel tierischer Herkunft [VLtH; SR 817.022.108] bzw. über Getränke [nachfolgend: GetrV; SR 817.022.12]). Für aromatisierte Getränke sieht Art. 32 Abs. 1 GetrV vor, dass die Sachbezeichnung "aromatisiertes Getränk" durch eine andere übliche oder beschreibende Bezeichnung wie "Limonade", "Erfrischungsgetränk", "Tafelgetränk" oder "Getränk mit …" ersetzt werden kann, die es den Konsumentinnen und Konsumenten ermöglicht, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Lebensmitteln zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte.”
“4 LIV die Bezeichnung eines Lebensmittels, wie sie von den geltenden Rechtsvorschriften für dieses Lebensmittel vorgeschrieben ist (rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung); die Bezeichnung, die von den Konsumentinnen und Konsumenten als Bezeichnung eines bestimmten Lebensmittels akzeptiert wird, ohne dass eine weitere Erläuterung notwendig wäre (verkehrsübliche Bezeichnung); oder die Bezeichnung, die ein Lebensmittel und erforderlichenfalls seine Verwendung beschreibt und die hinreichend genau ist, um es den Konsumentinnen und Konsumenten zu ermöglichen, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte (beschreibende Bezeichnung). Fehlt eine rechtlich vorgeschriebene Sachbezeichnung, so ist das Lebensmittel gemäss Art. 6 Abs. 2 LIV mit seiner verkehrsüblichen Bezeichnung zu versehen; fehlt auch eine verkehrsübliche Bezeichnung oder wird sie nicht verwendet, so ist eine beschreibende Bezeichnung erforderlich. Zusammen mit der Sachbezeichnung können andere Bezeichnungen verwendet werden, sofern diese die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen (Art. 12 Abs. 3 LMG). 3.3 Das EDI kann zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz vor Täuschungen Lebensmittel oder Lebensmittelgruppen umschreiben und für sie eine Sachbezeichnung und Anforderungen festlegen (Art. 14 Abs. 1 LGV). Lebensmittel dürfen nur mit der Sachbezeichnung eines umschriebenen Lebensmittels bezeichnet werden, wenn sie der Umschreibung und den mit der Umschreibung verbundenen Anforderungen entsprechen. Vorbehalten bleiben die Bezeichnungen in der jeweiligen Sprache nach Anhang 1 des Beschlusses 2010/791/EU sowie die vom EDI festgelegten Ausnahmen (Art. 14 Abs. 2 LGV). Gestützt auf diese Bestimmung hat das EDI unter anderem die Anforderungen an Lebensmittel tierischer Herkunft sowie an Getränke und deren Sachbezeichnungen näher geregelt (Verordnungen des EDI vom 16. Dezember 2016 über Lebensmittel tierischer Herkunft [VLtH; SR 817.022.108] bzw. über Getränke [nachfolgend: GetrV; SR 817.022.12]). Für aromatisierte Getränke sieht Art. 32 Abs. 1 GetrV vor, dass die Sachbezeichnung "aromatisiertes Getränk" durch eine andere übliche oder beschreibende Bezeichnung wie "Limonade", "Erfrischungsgetränk", "Tafelgetränk" oder "Getränk mit …" ersetzt werden kann, die es den Konsumentinnen und Konsumenten ermöglicht, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Lebensmitteln zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte.”
Ergänzend zur vorgeschriebenen Sachbezeichnung können — unter Vorbehalt des Täuschungsverbots — beschreibende Hinweise mit Bezug zu entsprechenden Lebensmitteln oder Zutaten tierischer Herkunft (z. B. „vegane Alternative zu Mayonnaise“, „veganer Butterersatz“) verwendet werden, sofern sie die Sachbezeichnung nicht ersetzen und nicht irreführen.
“4 In dieser breiten Formulierung, welche bereits jegliche Verwendung der genannten Begriffe "für die Vermarktung" untersagt, findet diese Regelung keine inhaltliche Entsprechung in den Bestimmungen des schweizerischen Lebensmittelrechts. Zwar sind die Anforderungen an die Eigenschaften und die Sachbezeichnung von Milch und Milchprodukten in Art. 32 ff. VLtH einlässlich umschrieben. In Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 LGV ergibt sich daraus ein Verbot, Lebensmittel mit der Sachbezeichnung "Milch" zu bezeichnen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen und keinen der (hier nicht einschlägigen) Ausnahmetatbestände erfüllen. Ein grundsätzliches Verbot, bei der Vermarktung eines Lebensmittels neben der korrekten bzw. rechtlich vorgeschriebenen Sachbezeichnung die Bezeichnung "Milch" oder die Sachbezeichnung eines anderen umschriebenen Lebensmittels zu verwenden, ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 LGV hingegen nicht. Die ausdrückliche Bezugnahme auf den Begriff der Sachbezeichnung als gesetzlich umschriebenes, obligatorisches Kennzeichnungselement (vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. b LMG) deutet vielmehr darauf hin, dass lediglich die Verwendung der Sachbezeichnung eines umschriebenen Lebensmittels als Sachbezeichnung für ein anderes Lebensmittel untersagt ist. In die gleiche Richtung deutet Art. 12 Abs. 3 LMG, wonach – unter ausdrücklichem Vorbehalt des Täuschungsverbots – zusammen mit der Sachbezeichnung andere Bezeichnungen verwendet werden können. Auch das von der Vorinstanz herangezogene Informationsschreiben 2020/3.1 des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) betreffend vegane und vegetarische Alternativen zu Lebensmitteln tierischer Herkunft vom 30. September 2021 (abrufbar unter www.blv.admin.ch/blv/de/home/lebensmittel-und-ernaehrung/rechts-und-vollzugsgrundlagen/hilfsmittel-und-vollzugsgrundlagen/informationsschreiben.html, bes. 1. November 2024) führt aus, dass zur Ermöglichung einer fundierten Wahl und zur Information über den Verwendungszweck des Produkts ergänzend zur Sachbezeichnung beschreibende Hinweise mit einem Bezug zu den entsprechenden Lebensmitteln oder Zutaten tierischer Herkunft, wie "vegane Alternative zu Mayonnaise" oder "veganer Butterersatz" möglich seien.”
“4 In dieser breiten Formulierung, welche bereits jegliche Verwendung der genannten Begriffe "für die Vermarktung" untersagt, findet diese Regelung keine inhaltliche Entsprechung in den Bestimmungen des schweizerischen Lebensmittelrechts. Zwar sind die Anforderungen an die Eigenschaften und die Sachbezeichnung von Milch und Milchprodukten in Art. 32 ff. VLtH einlässlich umschrieben. In Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 LGV ergibt sich daraus ein Verbot, Lebensmittel mit der Sachbezeichnung "Milch" zu bezeichnen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen und keinen der (hier nicht einschlägigen) Ausnahmetatbestände erfüllen. Ein grundsätzliches Verbot, bei der Vermarktung eines Lebensmittels neben der korrekten bzw. rechtlich vorgeschriebenen Sachbezeichnung die Bezeichnung "Milch" oder die Sachbezeichnung eines anderen umschriebenen Lebensmittels zu verwenden, ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 LGV hingegen nicht. Die ausdrückliche Bezugnahme auf den Begriff der Sachbezeichnung als gesetzlich umschriebenes, obligatorisches Kennzeichnungselement (vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. b LMG) deutet vielmehr darauf hin, dass lediglich die Verwendung der Sachbezeichnung eines umschriebenen Lebensmittels als Sachbezeichnung für ein anderes Lebensmittel untersagt ist. In die gleiche Richtung deutet Art. 12 Abs. 3 LMG, wonach – unter ausdrücklichem Vorbehalt des Täuschungsverbots – zusammen mit der Sachbezeichnung andere Bezeichnungen verwendet werden können. Auch das von der Vorinstanz herangezogene Informationsschreiben 2020/3.1 des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) betreffend vegane und vegetarische Alternativen zu Lebensmitteln tierischer Herkunft vom 30. September 2021 (abrufbar unter www.blv.admin.ch/blv/de/home/lebensmittel-und-ernaehrung/rechts-und-vollzugsgrundlagen/hilfsmittel-und-vollzugsgrundlagen/informationsschreiben.html, bes. 1. November 2024) führt aus, dass zur Ermöglichung einer fundierten Wahl und zur Information über den Verwendungszweck des Produkts ergänzend zur Sachbezeichnung beschreibende Hinweise mit einem Bezug zu den entsprechenden Lebensmitteln oder Zutaten tierischer Herkunft, wie "vegane Alternative zu Mayonnaise" oder "veganer Butterersatz" möglich seien.”
Andere Bezeichnungen dürfen zusammen mit der Sachbezeichnung verwendet werden, sofern sie den Tatsachen entsprechen und die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen. Täuschung ist insbesondere gegeben, wenn durch Bezeichnungen über Herstellung, Produktionsart, Herkunft, Zusammensetzung, Inhalt, Natur oder Haltbarkeit falsche Vorstellungen geweckt werden.
“Wer vorverpackte Lebensmittel in Verkehr bringt, muss nebst dem Produktionsland, deren Sachbezeichnung und Zutaten angeben (Art. 12 Abs. 1 LMG). Zusammen mit der Sachbezeichnung können andere Bezeichnungen verwendet werden, sofern diese die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen (Art. 12 Abs. 3 LMG). Den Täuschungsschutz betreffend bestimmt Art. 18 Abs. 1 LMG, dass sämtliche Angaben über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen müssen. Die Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung von Lebensmitteln und die Werbung für sie dürfen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen (vgl. Art. 18 Abs. 2 LMG). Täuschend sind namentlich Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe oder Bestandteile, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produkts zu wecken (vgl. Art. 18 Abs. 3 LMG). Den gesetzlichen Täuschungsschutz hat der Bundesrat in Art. 12 LGV konkretisiert (vgl. BGE 144 II 386 E. 4.2.3 "Lozärner Bier"; so auch Urteil des BGer 2C_322/2021 vom 20. August 2021 E. 6.1.1 "Saas das Bier"). Danach müssen die für Lebensmittel verwendeten Bezeichnungen, Angaben, Abbildungen, Umhüllungen, Verpackungen, Umhüllungs- und Verpackungsaufschriften, die Arten der Aufmachung, die Werbung und die Informationen über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen und dürfen nicht zur Täuschung namentlich über Natur, Herkunft, Herstellung, Produktionsart, Zusammensetzung, Inhalt und Haltbarkeit der betreffenden Lebensmittel Anlass geben (vgl.”
“Wer vorverpackte Lebensmittel in Verkehr bringt, muss nebst dem Produktionsland, deren Sachbezeichnung und Zutaten angeben (Art. 12 Abs. 1 LMG). Zusammen mit der Sachbezeichnung können andere Bezeichnungen verwendet werden, sofern diese die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen (Art. 12 Abs. 3 LMG). Den Täuschungsschutz betreffend bestimmt Art. 18 Abs. 1 LMG, dass sämtliche Angaben über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen müssen. Die Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung von Lebensmitteln und die Werbung für sie dürfen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen (vgl. Art. 18 Abs. 2 LMG). Täuschend sind namentlich Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe oder Bestandteile, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produkts zu wecken (vgl. Art. 18 Abs. 3 LMG). Den gesetzlichen Täuschungsschutz hat der Bundesrat in Art. 12 LGV konkretisiert (vgl. BGE 144 II 386 E. 4.2.3 "Lozärner Bier"; so auch Urteil des BGer 2C_322/2021 vom 20. August 2021 E. 6.1.1 "Saas das Bier"). Danach müssen die für Lebensmittel verwendeten Bezeichnungen, Angaben, Abbildungen, Umhüllungen, Verpackungen, Umhüllungs- und Verpackungsaufschriften, die Arten der Aufmachung, die Werbung und die Informationen über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen und dürfen nicht zur Täuschung namentlich über Natur, Herkunft, Herstellung, Produktionsart, Zusammensetzung, Inhalt und Haltbarkeit der betreffenden Lebensmittel Anlass geben (vgl.”
Neben der gesetzlich vorgeschriebenen Sachbezeichnung dürfen weitere Bezeichnungen nur verwendet werden, soweit sie die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen. Angaben, Aufmachung und Werbung dürfen nicht über Herstellung, Zusammensetzung, Herkunft oder Produktionsart irreführen; Art. 12 Abs. 1 LMG ist im Zusammenhang mit Art. 12 LGV und Art. 18 LMG auszulegen, die diesen Täuschungsschutz konkretisieren.
“Wer vorverpackte Lebensmittel in Verkehr bringt, muss nebst dem Produktionsland, deren Sachbezeichnung und Zutaten angeben (Art. 12 Abs. 1 LMG). Zusammen mit der Sachbezeichnung können andere Bezeichnungen verwendet werden, sofern diese die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen (Art. 12 Abs. 3 LMG). Den Täuschungsschutz betreffend bestimmt Art. 18 Abs. 1 LMG, dass sämtliche Angaben über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen müssen. Die Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung von Lebensmitteln und die Werbung für sie dürfen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen (vgl. Art. 18 Abs. 2 LMG). Täuschend sind namentlich Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe oder Bestandteile, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produkts zu wecken (vgl. Art. 18 Abs. 3 LMG). Den gesetzlichen Täuschungsschutz hat der Bundesrat in Art. 12 LGV konkretisiert (vgl. BGE 144 II 386 E. 4.2.3 "Lozärner Bier"; so auch Urteil des BGer 2C_322/2021 vom 20.”
“Wer vorverpackte Lebensmittel in Verkehr bringt, muss nebst dem Produktionsland, deren Sachbezeichnung und Zutaten angeben (Art. 12 Abs. 1 LMG). Zusammen mit der Sachbezeichnung können andere Bezeichnungen verwendet werden, sofern diese die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen (Art. 12 Abs. 3 LMG). Den Täuschungsschutz betreffend bestimmt Art. 18 Abs. 1 LMG, dass sämtliche Angaben über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen müssen. Die Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung von Lebensmitteln und die Werbung für sie dürfen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen (vgl. Art. 18 Abs. 2 LMG). Täuschend sind namentlich Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe oder Bestandteile, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produkts zu wecken (vgl. Art. 18 Abs. 3 LMG). Den gesetzlichen Täuschungsschutz hat der Bundesrat in Art. 12 LGV konkretisiert (vgl. BGE 144 II 386 E. 4.2.3 "Lozärner Bier"; so auch Urteil des BGer 2C_322/2021 vom 20.”
Vorverpackte Lebensmittel sind mit einer Sachbezeichnung zu versehen. Gemäss LIV (Anhang 1 Ziff. 4; Art. 6) ist dies vorrangig eine gesetzlich vorgeschriebene Bezeichnung; fehlt eine solche, ist die verkehrsübliche Bezeichnung zu verwenden; liegt auch diese nicht vor oder wird sie nicht gebraucht, ist eine beschreibende Bezeichnung erforderlich, die die Art des Lebensmittels hinreichend genau beschreibt, damit Konsumentinnen und Konsumenten die tatsächliche Art erkennen und Verwechslungen vermeiden können. Die Angabe ist zum Zeitpunkt der Abgabe obligatorisch (Art. 3 Abs. 1 LIV).
“Surrogate und Imitationsprodukte müssen so gekennzeichnet und beworben werden, dass es den Konsumentinnen und Konsumenten möglich ist, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen, mit denen es verwechselt werden könnte, zu unterscheiden (Art. 19 Abs. 1 LMG). Der Bundesrat kann zur Gewährleistung des Täuschungsschutzes Lebensmittel umschreiben, deren Bezeichnungen festlegen und Kennzeichnungsvorschriften erlassen für Bereiche, in denen Konsumentinnen und Konsumenten aufgrund der Ware oder der Art des Handels besonders leicht getäuscht werden können (Art. 18 Abs. 4 lit. a und c LMG). Der Bundesrat hat das lebensmittelrechtliche Täuschungsverbot in Art. 12 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV; SR 817.02) weiter konkretisiert. Gestützt auf die Delegationsbestimmung in Art. 18 Abs. 4 lit. a LMG wird damit das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) ermächtigt, Anforderungen an die Aufmachung sowie an die Umhüllung und Verpackung festzulegen (Art. 12 Abs. 4 LGV). 3.2 Ein Lebensmittel ist mit seiner Sachbezeichnung zu bezeichnen (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 betreffend die Information über Lebensmittel [LIV; SR 817.022.16]; vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. b LMG). Diese Angabe ist zum Zeitpunkt der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten obligatorisch (Art. 3 Abs. 1 lit. a LIV). Eine Sachbezeichnung ist gemäss Anhang 1 Ziff. 4 LIV die Bezeichnung eines Lebensmittels, wie sie von den geltenden Rechtsvorschriften für dieses Lebensmittel vorgeschrieben ist (rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung); die Bezeichnung, die von den Konsumentinnen und Konsumenten als Bezeichnung eines bestimmten Lebensmittels akzeptiert wird, ohne dass eine weitere Erläuterung notwendig wäre (verkehrsübliche Bezeichnung); oder die Bezeichnung, die ein Lebensmittel und erforderlichenfalls seine Verwendung beschreibt und die hinreichend genau ist, um es den Konsumentinnen und Konsumenten zu ermöglichen, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte (beschreibende Bezeichnung). Fehlt eine rechtlich vorgeschriebene Sachbezeichnung, so ist das Lebensmittel gemäss Art. 6 Abs. 2 LIV mit seiner verkehrsüblichen Bezeichnung zu versehen; fehlt auch eine verkehrsübliche Bezeichnung oder wird sie nicht verwendet, so ist eine beschreibende Bezeichnung erforderlich.”
Bei vorverpackten Getränken sind nach Art. 12 Abs. 1 LMG insbesondere die Sachbezeichnung und die Zutaten anzugeben. Ergänzend schreibt die LGV Angaben zur Herkunft mengenmässig wichtiger Zutaten vor; die auf Art. 36 Abs. 3 LGV gestützte Getränkeverordnung sieht bei Soja-, Mandel- und Getreidedrinks zudem die Ergänzung der Sachbezeichnung durch Hinweise wie "x‑Drink", "Getreidedrink aus x" oder "Getränk auf x‑Basis" vor.
“Dass die Vorinstanz die (rechtliche) Einschätzung des Beschwerdeführers nicht teilt, wonach Wasser angesichts des spezifischen Herstellungsprozesses der streitbetroffenen Produkte als wesensbestimmender Bestandteil von diesen zu werten sei, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar. 6. 6.1 Das Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 2014 (LMG, SR 817.0) bezweckt nach Art. 1 unter anderem, die Konsumentinnen und Konsumenten im Zusammenhang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vor Täuschungen zu schützen (lit. c) und ihnen die für den Erwerb von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen (lit. d). Der Gesetzgeber hat diese beiden Ziele einerseits mit den Bestimmungen zur Kennzeichnung von Lebensmitteln (Art. 12 f. LMG; nachfolgend E. 6.2) und andererseits mit der Regelung des Schutzes vor Täuschung umgesetzt (Art. 18 f. LMG; hinten E. 6.3). 6.2 Wer vorverpackte Lebensmittel in Verkehr bringt, muss den Abnehmerinnen und Abnehmern über das Lebensmittel nach Art. 12 Abs. 1 LMG Folgendes angeben: das Produktionsland (lit. a), die Sachbezeichnung (lit. b) sowie die Zutaten (lit. c). In Ergänzung dazu müssen bei der Abgabe vorverpackter Lebensmittel nach Art. 36 Abs. 1 lit. f der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV, SR 817.02) Angaben zur Herkunft mengenmässig wichtiger Zutaten des Lebensmittels gemacht werden. Für die hier umstrittenen Produkte sind sodann die Bestimmungen der vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) gestützt auf Art. 36 Abs. 3 LGV erlassenen Verordnung vom 16. Dezember 2016 über Getränke (nachfolgend: Getränkeverordnung; 817.022.12) zu beachten. Nach deren Art. 30 sind küchen- oder genussfertige Getränke, einschliesslich Sirup und koffeinhaltiger Getränke, aromatisierte Getränke. Bei Soja- und Mandelerzeugnissen und bei Getreidedrinks kann die Sachbezeichnung ("aromatisiertes Getränk"; vgl. Art. 32 Abs. 1 Getränkeverordnung) mit dem Hinweis "x-Drink", "Getreidedrink aus x" oder "Getränk auf x-Basis" ergänzt werden, wobei x für die Getreideart, für Soja oder Mandel steht (Art.”
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