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Amtliche Kontrollen nach Art. 30 LMG können sich auch auf die sekundären Wasserversorgungsanlagen der Betreiberin erstrecken; als Inhaberin einer Wasserversorgungsanlage gilt sie als Lebensmittelbetrieb und ist entsprechend kontroll- und auskunftspflichtig.
“Die Beschwerdeführerin trifft die gesetzliche Pflicht zur Abgabe von Trinkwasser in der gesetzlich vorgeschriebenen Qualität (Art. 5 Abs. 1 WVR). Hinzuweisen ist im Übrigen auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin, die über eine Wasserversorgungsanlage Trinkwasser abgibt, gemäss Art. 5 TBDV die Zwischen- oder Endabnehmerinnen und -abnehmer mindestens einmal jährlich umfassend über die Qualität des Trinkwassers zu informieren hat, woran der Betrieb der Primäranlagen durch die A AG ebenfalls nichts ändert. Da die Beschwerdeführerin Trinkwasser an die Einwohnerinnen und Einwohner ihres Versorgungsgebiets abgibt, gilt sie zudem als Lebensmittelbetrieb i.S.v. Art. 2 Abs. 1 lit. a LGV, womit sie dafür zu sorgen hat, dass (auch) die Anforderungen des Lebensmittelrechts, die in ihrem Tätigkeitsbereich gelten, erfüllt werden (Art. 74 Abs. 1 LGV). Um die Einhaltung der Anforderungen des Lebensmittelrechts zu kontrollieren, führen die Vollzugsbehörden auf jeder Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln amtliche Kontrollen durch (Art. 30 LMG). Der Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung liegt schwerpunktmässig bei den Kantonen (Art. 49 f. LMG). Im Kanton Luzern ist die die zuständige Vollzugsbehörde die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz (§ 3 KLMV). Sie kann amtliche Kontrollen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen auf allen Produktions-, Verarbeitungs-, Vertriebs- und Verwendungsstufen durchführen (Art. 6 lit. a Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung [LMVV; SR 817.042]). Damit erfolgte die Inspektion zu Recht (auch) bei den Sekundäranlagen der Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführerin als deren Eigentümerin ist, unabhängig von der Wasserbelastung der Primäranlagen, sowohl lebensmittelrechtlich als auch wassernutzungsrechtlich verpflichtet, Trinkwasser in der gesetzlich vorgeschriebenen Qualität abzugeben. Aufgrund dieser Verpflichtung wurde sie von der Vorinstanz im Grundsatz zu Recht als Verfügungsadressatin angeschrieben.”
Nach der zitierten Rechtsprechung konnten Amtshandlungen gestützt auf Art. 30 LMG zugleich für strafrechtliche Abklärungen verwertet werden; bei engem und direktem Zusammenhang hat das Gericht deshalb die Verfahrenskosten dem Betroffenen auferlegt. Demzufolge können Massnahmen nach Art. 30 LMG in konkreten Fällen die Kostenregelung in einem Strafverfahren mitbeeinflussen.
“Im vorliegenden Fall liegt bei der Beurteilung des Sachverhaltes unter dem Blickwinkel von Art. 286 StGB und Art. 64 Abs. 1 lit. f LMG i.V.m. Art. 30 LMG ein enger und direkter Zusammenhang vor. Es wurden keine Untersuchungshandlungen vorgenommen, die nicht auch bei der Anwendung von Art. 64 Abs. 1 lit. f LMG i.V.m. Art. 30 LMG erforderlich waren. Die Polizeirichterin hat zu Recht alle Verfahrenskosten dem Berufungsführer auferlegt. Folglich vermag der Berufungsführer auch in Bezug auf die Kostenauflage mit seiner Berufung nicht durchzudringen.”
Amtliche Kontrollen nach Art. 30 LMG können mit strafrechtlichen Ermittlungen verknüpft sein; Untersuchungshandlungen sind dabei aufeinander abzustimmen. Im entschiedenen Fall wurden keine zusätzlichen Untersuchungshandlungen vorgenommen, und die Verfahrenskosten wurden dem Betroffenen auferlegt.
“Im vorliegenden Fall liegt bei der Beurteilung des Sachverhaltes unter dem Blickwinkel von Art. 286 StGB und Art. 64 Abs. 1 lit. f LMG i.V.m. Art. 30 LMG ein enger und direkter Zusammenhang vor. Es wurden keine Untersuchungshandlungen vorgenommen, die nicht auch bei der Anwendung von Art. 64 Abs. 1 lit. f LMG i.V.m. Art. 30 LMG erforderlich waren. Die Polizeirichterin hat zu Recht alle Verfahrenskosten dem Berufungsführer auferlegt. Folglich vermag der Berufungsführer auch in Bezug auf die Kostenauflage mit seiner Berufung nicht durchzudringen.”
Art. 30 Abs. 3 LMG erlaubt den Vollzugsbehörden insbesondere, Proben zu erheben, um im Rahmen risikobasierter Kontrollen die Einhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften und die Hygiene in Betrieben zu überprüfen. Finden sich dabei Mängel, kann die Behörde eine Beanstandung aussprechen; bei beanstandeten Produkten können die verantwortlichen Personen verpflichtet werden, geeignete Massnahmen zur Behebung der Mängel zu treffen (vgl. Art. 33, Art. 34 Abs. 3 Bst. b LMG).
“Auf jeder Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln werden risikobasierte amtliche Kontrollen durchgeführt (Art. 30 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände [Lebensmittelgesetz, LMG; SR 817.0]). Die Vollzugsbehörden überprüfen unter anderem, ob die Lebensmittel den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen und die Hygiene in den Betrieben eingehalten ist (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. b LMG; Art. 9 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 und 3 und Bst. c aLMVV). Hierfür können die Vollzugsbehörden insbesondere Proben erheben (Art. 30 Abs. 3 LMG). Stellt die Vollzugsbehörde fest, dass gesetzliche Anforderungen nicht erfüllt sind, spricht sie eine Beanstandung aus (Art. 33 LMG). Haben die Vollzugsbehörden ein Produkt beanstandet, können sie insbesondere die im Betrieb verantwortliche Person verpflichten, geeignete Massnahmen zur Behebung der Mängel zu treffen (Art. 34 Abs. 3 Bst. b LMG).”
Die Vollziehung des LMG obliegt den Kantonen; im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände erfolgt die Vollziehung durch die Kantonschemikerin beziehungsweise den Kantonschemiker. Die Kantone erlassen die kantonalen Ausführungsbestimmungen, in denen sie Organisation und Aufgaben der Vollzugsorgane regeln.
“Gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. f LMG wird mit Busse bestraft, wer unter anderem Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Räume, Einrichtungen, Anlagen, Fahrzeuge und Herstellungsverfahren sowie Tiere, Pflanzen oder Böden, die der Herstellung von Lebensmitteln dienen, der Untersuchung durch die Vollzugsbehörden entzieht, die Kontrolle verhindert oder erschwert. Die amtliche Kontrolle wird in Art. 30 ff. LMG geregelt. Auf jeder Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln, von für die Lebensmittelproduktion gehaltenen Tieren und von Gebrauchsgegenständen werden risikobasierte amtliche Kontrollen durchgeführt (Art. 30 Abs. 1 LMG). Die Vollzugsbehörden überprüfen die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen (Art. 30 Abs. 2 erster Satz LMG). Gemäss Art. 47 Abs. 1 LMG vollziehen die Kantone das LMG, soweit nicht der Bund zuständig ist. Im Bereich der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vollzieht die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker das LMG (Art. 51 Abs. 2 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 lit. a LMG). Die Kantone erlassen die Ausführungsbestimmungen für den kantonalen Vollzug und regeln die Aufgaben und die Organisation ihrer Vollzugsorgane im Rahmen dieses Gesetzes (Art. 50 Abs. 1 LMG).”
Die risikobasierten amtlichen Kontrollen werden praktisch durch die kantonalen Vollzugsorgane wahrgenommen. Im Bereich der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände obliegt die Vollziehung dem Kantonschemiker bzw. der Kantonschemikerin; die Kantone regeln im Rahmen des LMG den kantonalen Vollzug sowie die Aufgaben und die Organisation ihrer Vollzugsorgane.
“Gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. f LMG wird mit Busse bestraft, wer unter anderem Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Räume, Einrichtungen, Anlagen, Fahrzeuge und Herstellungsverfahren sowie Tiere, Pflanzen oder Böden, die der Herstellung von Lebensmitteln dienen, der Untersuchung durch die Vollzugsbehörden entzieht, die Kontrolle verhindert oder erschwert. Die amtliche Kontrolle wird in Art. 30 ff. LMG geregelt. Auf jeder Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln, von für die Lebensmittelproduktion gehaltenen Tieren und von Gebrauchsgegenständen werden risikobasierte amtliche Kontrollen durchgeführt (Art. 30 Abs. 1 LMG). Die Vollzugsbehörden überprüfen die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen (Art. 30 Abs. 2 erster Satz LMG). Gemäss Art. 47 Abs. 1 LMG vollziehen die Kantone das LMG, soweit nicht der Bund zuständig ist. Im Bereich der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vollzieht die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker das LMG (Art. 51 Abs. 2 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 lit. a LMG). Die Kantone erlassen die Ausführungsbestimmungen für den kantonalen Vollzug und regeln die Aufgaben und die Organisation ihrer Vollzugsorgane im Rahmen dieses Gesetzes (Art. 50 Abs. 1 LMG).”
Die Vollzugsbehörden prüfen im Rahmen der risikobasierten Kontrollen die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften. Werden Anforderungen nicht erfüllt, sprechen sie eine Beanstandung aus und ordnen die zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes erforderlichen Massnahmen an. Sie können die verantwortliche Person verpflichten, geeignete Massnahmen zu treffen und die Behörden über die getroffenen Massnahmen zu informieren.
“Auf jeder Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln werden risikobasierte amtliche Kontrollen durchgeführt (Art. 30 Abs. 1 LMG). Die Vollzugsbehörden überprüfen die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen, insbesondere ob die Lebensmittel den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen (Art. 30 Abs. 2 Bst. b LMG). Stellt die Vollzugsbehörde fest, dass gesetzliche Anforderungen nicht erfüllt sind, spricht sie eine Beanstandung aus (Art. 33 LMG). Haben die Vollzugsbehörden ein Produkt beanstandet, so ordnen sie die zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes erforderlichen Massnahmen an (Art. 34 Abs. 1 LMG). Sie können die verantwortliche Person namentlich verpflichten, geeignete Massnahmen zu treffen und die Vollzugsbehörden über die getroffenen Massnahmen zu informieren (Art. 34 Abs. 3 Bst. b und c LMG). Im Staat Freiburg ist das LSVW mit sämtlichen Tätigkeiten der Lebensmittelkontrolle beauftragt (Art. 6 Abs. 1 LMSG).”
Bei Einfuhren prüft die zuständige Behörde (EZV mit Beizug des ALV) die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften. Entsprechen Importwaren – etwa wegen unzulänglicher Kennzeichnung für Nahrungsergänzungsmittel – nicht den gesetzlichen Anforderungen, spricht die Behörde eine Beanstandung aus und ordnet gemäss Art. 34 Abs. 1 LMG die zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustands erforderlichen Massnahmen an.
“Im Rahmen der Einfuhr hat die EZV unter Beizug des ALV (vgl. Art. 23 Abs. 1 und 2 der Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung [LMVV] vom 27. Mai 2020) überprüft, ob die von der Beschwerdeführerin im Ausland bestellten Produkte die lebensmittelrechtlichen Bestimmungen einhalten (Art. 30 LMG i.V.m Art. 27 LMVV). Wie vorstehend aufgezeigt wurde, entsprechen die in Frage stehenden Produkte nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Kennzeichnung für Nahrungsergänzungsmittel gemäss Art. 18 Abs. 4 LMG i.V.m. Art. 12 Abs. 3 LGV i.V.m. Art. 3 VNem, womit sie die lebensmittelrechtlichen Bestimmungen nicht einhalten. Stellt die zuständige Behörde fest, dass die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt sind, spricht sie eine Beanstandung aus (vgl. Art. 33 LMG und Art. 29 Abs. 1 LMVV). Wurde ein Produkt beanstandet, ordnen die Vollzugsbehörden gemäss Art. 34 Abs. 1 LMG die zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustands erforderlichen Massnahmen an.”
Wasserversorger, die Trinkwasser abgeben, gelten als Lebensmittelbetrieb im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. a LGV; deshalb können kantonale Vollzugsbehörden zur Überprüfung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften auch Sekundäranlagen der Versorgung überprüfen. Damit war die Inspektion solcher Anlagen im vorliegenden Entscheid mit Blick auf Art. 30 LMG zulässig.
“Die Beschwerdeführerin trifft die gesetzliche Pflicht zur Abgabe von Trinkwasser in der gesetzlich vorgeschriebenen Qualität (Art. 5 Abs. 1 WVR). Hinzuweisen ist im Übrigen auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin, die über eine Wasserversorgungsanlage Trinkwasser abgibt, gemäss Art. 5 TBDV die Zwischen- oder Endabnehmerinnen und -abnehmer mindestens einmal jährlich umfassend über die Qualität des Trinkwassers zu informieren hat, woran der Betrieb der Primäranlagen durch die A AG ebenfalls nichts ändert. Da die Beschwerdeführerin Trinkwasser an die Einwohnerinnen und Einwohner ihres Versorgungsgebiets abgibt, gilt sie zudem als Lebensmittelbetrieb i.S.v. Art. 2 Abs. 1 lit. a LGV, womit sie dafür zu sorgen hat, dass (auch) die Anforderungen des Lebensmittelrechts, die in ihrem Tätigkeitsbereich gelten, erfüllt werden (Art. 74 Abs. 1 LGV). Um die Einhaltung der Anforderungen des Lebensmittelrechts zu kontrollieren, führen die Vollzugsbehörden auf jeder Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln amtliche Kontrollen durch (Art. 30 LMG). Der Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung liegt schwerpunktmässig bei den Kantonen (Art. 49 f. LMG). Im Kanton Luzern ist die die zuständige Vollzugsbehörde die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz (§ 3 KLMV). Sie kann amtliche Kontrollen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen auf allen Produktions-, Verarbeitungs-, Vertriebs- und Verwendungsstufen durchführen (Art. 6 lit. a Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung [LMVV; SR 817.042]). Damit erfolgte die Inspektion zu Recht (auch) bei den Sekundäranlagen der Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführerin als deren Eigentümerin ist, unabhängig von der Wasserbelastung der Primäranlagen, sowohl lebensmittelrechtlich als auch wassernutzungsrechtlich verpflichtet, Trinkwasser in der gesetzlich vorgeschriebenen Qualität abzugeben. Aufgrund dieser Verpflichtung wurde sie von der Vorinstanz im Grundsatz zu Recht als Verfügungsadressatin angeschrieben.”
Die für die amtlichen Kontrollen nach Art. 30 LMG zuständige kantonale Vollzugsbehörde (z. B. Lebensmittelsicherheitsstelle) ist befugt, Kontrollen durchzuführen; eine Anzeige/Notifikation ermöglicht den Behörden, solche amtlichen Kontrollen vorzunehmen.
“Il découle de ce qui précède que les produits commercialisés par la recourante tombent, en l'état, dans le champ d'application de la loi sur les denrées alimentaires. L'autorité en charge, au niveau cantonal, de l'ensemble des activités de contrôle étatique des denrées alimentaires et qui est, plus particulièrement, habilitée à prendre les mesures mentionnées aux articles 28 à 31 LDAl et d'autres mesures prévues par la législation fédérale est le Service de la sécurité alimentaire (cf. art. 6 de loi fribourgeoise du 13 juin 2007 sur la sécurité alimentaire [LSAl; RS/FR 821.30.1] et art. 6 du règlement fribourgeois du 8 avril 2014 sur la sécurité alimentaire [RSAl; RS/FR 821.30.11]). Ledit service est donc compétent pour procéder aux contrôles officiels (cf. art. 30 LDAl) et la recourante est tenue de collaborer avec celui-ci (cf. art. 29 LDAl).”
“1 LDAl précise que l'on entend par denrées alimentaires l'ensemble des substances ou des produits transformés, partiellement transformés ou non transformés qui sont destinés à être ingérés ou dont on peut raisonnablement s'attendre à ce qu'ils soient ingérés par l'être humain. En outre, la mise sur le marché au sens de ladite loi comprend la distribution de denrées alimentaires ou d'objets usuels, toute forme de cession à titre gratuit ou onéreux, la détention en vue de la remise à titre gratuit ou onéreux, l'offre en vue de la remise et la remise elle-même (art. 6 LDAl). L'art. 11 LDAl dispose que les abattoirs et les entreprises dans lesquelles des denrées alimentaires d'origine animale sont manipulées doivent être titulaires d'une autorisation d'exploitation délivrée par le canton (al. 1); les autres entreprises actives dans la production, la transformation ou la distribution de denrées alimentaires doivent notifier leur activité à l'autorité cantonale d'exé cution (al. 2). Une telle annonce permet aux autorités de procéder à des contrôles officiels (cf. art. 30 LDAl) et la personne concernée est soumise à un devoir d'autocontrôle (cf. 26 LDAl), d'assistance et à l'obligation de renseigner (cf. art. 29 LDAl).”
Die Vollzugsbehörden überprüfen die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften und können bei Feststellung von Mängeln eine Beanstandung aussprechen. Sind Produkte beanstandet, dürfen die Behörden die zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustands erforderlichen Massnahmen anordnen und die verantwortliche Person verpflichten, geeignete Massnahmen zu treffen sowie die Behörden darüber zu informieren.
“Auf jeder Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln werden risikobasierte amtliche Kontrollen durchgeführt (Art. 30 Abs. 1 LMG). Die Vollzugsbehörden überprüfen die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen, insbesondere ob die Lebensmittel den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen (Art. 30 Abs. 2 Bst. b LMG). Stellt die Vollzugsbehörde fest, dass gesetzliche Anforderungen nicht erfüllt sind, spricht sie eine Beanstandung aus (Art. 33 LMG). Haben die Vollzugsbehörden ein Produkt beanstandet, so ordnen sie die zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes erforderlichen Massnahmen an (Art. 34 Abs. 1 LMG). Sie können die verantwortliche Person namentlich verpflichten, geeignete Massnahmen zu treffen und die Vollzugsbehörden über die getroffenen Massnahmen zu informieren (Art. 34 Abs. 3 Bst. b und c LMG). Im Staat Freiburg ist das LSVW mit sämtlichen Tätigkeiten der Lebensmittelkontrolle beauftragt (Art. 6 Abs. 1 LMSG).”
Eine aktive oder klare Verweigerung, amtliche Kontrollen zuzulassen, kann die Durchführung solcher Kontrollen verhindern oder erschweren und ist in der Rechtsprechung in diesem Sinne als Verhinderung/Erschwerung der amtlichen Kontrolle gewertet worden.
“Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, in seiner Weigerung, die amtliche Kontrolle zuzulassen, sei kein aktives Tun, wie dies unter Berücksichtigung von Art. 11 StGB erforderlich sei, zu erkennen. Die von ihm in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung bezieht sich auf Art. 286 StGB, weswegen sie vorliegend nicht einschlägig ist. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Weigerung, die sich aus seiner dem Lebensmittelrecht unterstellten Tätigkeit ergebenden Pflicht, amtliche Kontrollen im Sinne von Art. 30 LMG zuzulassen, verletzt. So haben die Vollzugsbehörden im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit Zugang zu Grundstücken, Gebäuden, Betrieben, Räumen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Infrastrukturen (vgl. Art. 30 Abs. 4 LM). Indem der Beschwerdeführer den Beamten mitteilte, mit der amtlichen Kontrolle nicht einverstanden zu sein, hat er sich entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht rein passiv verhalten, sondern im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. f LMG die amtliche Kontrolle verhindert. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung von Bundesrecht ist zu verneinen.”
“des angefochtenen Urteils). Mit diesem Verhalten und im Wissen darum, dass die von ihm aufgeworfene Frage rechtskräftig entschieden worden war, hat er die Kontrolle verhindert oder erschwert. Die Mitarbeiter des LSVW sind keine Polizeibeamten und können keine Zwangsmassnahmen ergreifen. Diese konnten die Kontrollen auf dem Grundstück und in den Gebäuden angesichts der klaren Zurückweisung durch den Berufungsführer nicht durchführen. Es ist dem Berufungsführer mit seinem Verhalten am 7. Juli 2021 gelungen, die Durchführung der Kontrolle der Primärproduktion von Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft durch das LSVW effektiv zu verhindern. Von einem freiwilligen Verlassen des Betriebs im Sinne eines Verzichts auf die geplante Kontrolle kann keine Rede sein. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der Berufungsführer wegen einer Übertretung des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Art. 64 Abs. 1 lit. f LMG i.V.m. Art. 30 LMG), begangen am 7. Juli 2021, in D.________. verurteilt wurde. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. Ziffer 1 des angefochtenen Urteils blieb unangefochten, weshalb der Strafappellationshof den Freispruch hinsichtlich der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) nicht zu prüfen hat.”
Art. 30 LMG sieht risikobasierte amtliche Kontrollen vor, die ergänzend zur im Lebensmittelrecht vorgesehenen Selbstkontrolle (Art. 26 LMG) durchgeführt werden und Teil der laufenden Aufsicht bilden.
“Es stellt sich zunächst die Frage, inwiefern die lebensmittelrechtlichen Anforderungen an das Trinkwasser im Rahmen des Konzessionsverfahrens zu berücksichtigen sind und insbesondere, ob deren Einhaltung – wie die Beschwerdeführenden meinen – zu den gesetzlichen Voraussetzungen der Konzessionserteilung im Sinn von Art. 11 Abs. 2 Satz 1 WNG gehören. Unbestritten ist zunächst, dass es sich bei Trinkwasser um ein Lebensmittel handelt, auf welches die Lebensmittelgesetzgebung Anwendung findet (vgl. Art. 4 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände [Lebensmittelgesetz, LMG; SR 817.0]). Die Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit basiert gemäss dem im Jahr 2017 in Kraft getretenen neuen Lebensmittelrecht in erster Linie auf dem Prinzip der Selbstkontrolle (Art. 26 LMG). Ergänzend dazu werden risikobasierte amtliche Kontrollen durchgeführt (Art. 30 LMG). Abgesehen von hier nicht interessierenden Fällen besteht für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln aber keine Bewilligungspflicht. Vielmehr dürfen Lebensmittel grundsätzlich ohne weiteres in Verkehr gebracht werden, solange die Sicherheitsanforderungen gemäss Art. 7 LMG sowie die übrigen lebensmittelrechtlichen Vorgaben eingehalten sind (insb. Hygienevorschriften, Kennzeichnungs- und Auskunftspflichten, Täuschungsverbot). Vor dem Inverkehrbringen von Lebensmitteln ist folglich keine präventive behördliche Kontrolle vorgeschrieben, stattdessen sieht das Gesetz mit den risikobasierten amtlichen Kontrollen in Ergänzung zur vorgeschriebenen Selbstkontrolle ein Verfahren der sog. laufenden Aufsicht vor (vgl. Isabelle Häner, Verfahrensrechtliche Aspekte der laufenden Aufsicht, in Häner/Waldmann [Hrsg.],”
“Es stellt sich zunächst die Frage, inwiefern die lebensmittelrechtlichen Anforderungen an das Trinkwasser im Rahmen des Konzessionsverfahrens zu berücksichtigen sind und insbesondere, ob deren Einhaltung – wie die Beschwerdeführenden meinen – zu den gesetzlichen Voraussetzungen der Konzessionserteilung im Sinn von Art. 11 Abs. 2 Satz 1 WNG gehören. Unbestritten ist zunächst, dass es sich bei Trinkwasser um ein Lebensmittel handelt, auf welches die Lebensmittelgesetzgebung Anwendung findet (vgl. Art. 4 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände [Lebensmittelgesetz, LMG; SR 817.0]). Die Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit basiert gemäss dem im Jahr 2017 in Kraft getretenen neuen Lebensmittelrecht in erster Linie auf dem Prinzip der Selbstkontrolle (Art. 26 LMG). Ergänzend dazu werden risikobasierte amtliche Kontrollen durchgeführt (Art. 30 LMG). Abgesehen von hier nicht interessierenden Fällen besteht für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln aber keine Bewilligungspflicht. Vielmehr dürfen Lebensmittel grundsätzlich ohne weiteres in Verkehr gebracht werden, solange die Sicherheitsanforderungen gemäss Art. 7 LMG sowie die übrigen lebensmittelrechtlichen Vorgaben eingehalten sind (insb. Hygienevorschriften, Kennzeichnungs- und Auskunftspflichten, Täuschungsverbot). Vor dem Inverkehrbringen von Lebensmitteln ist folglich keine präventive behördliche Kontrolle vorgeschrieben, stattdessen sieht das Gesetz mit den risikobasierten amtlichen Kontrollen in Ergänzung zur vorgeschriebenen Selbstkontrolle ein Verfahren der sog. laufenden Aufsicht vor (vgl. Isabelle Häner, Verfahrensrechtliche Aspekte der laufenden Aufsicht, in Häner/Waldmann [Hrsg.],”
Amtliche Kontrollen können auch der Überprüfung von Stoffgrenzwerten dienen. Beispielsweise bestehen für den THC‑Gehalt in hanfhaltigen Lebensmitteln spezifische maximale Werte (vgl. Verordnung über Kontaminanten), die bei Kontrollen geprüft werden können.
“1); sont également considérées comme des denrées alimentaires: les boissons, y compris l'eau destinée à la consommation humaine; les gommes à mâcher; toute substance incorporée intentionnellement dans la denrée alimentaire au cours de sa fabrication, de sa transformation ou de son traitement (al. 2 let. a-c); ne sont, notamment, pas considérées comme des denrées alimentaires les stupéfiants et les substances psychotropes (al. 3 let. g). Constituent des objets usuels, en vertu de l'art. 5 LDAl, les produits cosmétiques et autres objets, substances et préparations qui, de par l'usage auquel ils sont destinés, entrent en contact avec les parties superficielles du corps, avec les dents ou avec les muqueuses (let. b), ainsi que les vêtements, textiles et autres objets qui, de par l'usage auquel ils sont destinés, entrent en contact avec le corps (let. d). Seules des denrées alimentaires sûres peuvent être mises sur le marché (art. 7 al. 1 LDAl). Les entreprises actives dans la production, la transformation ou la distribution de denrées alimentaires (autres que d'origine animale) doivent notifier leur activité à l'autorité cantonale d'exécution (art. 11 al. 2 LDAl). Une telle annonce permet aux autorités de procéder à des contrôles officiels (cf. art. 30 LDAl). En outre, la personne concernée est soumise à un devoir d'autocontrôle (cf. art. 26 LDAl), d'assistance et à l'obligation de renseigner (cf. art. 29 LDAl). Les denrées alimentaires peuvent contenir du chanvre mais seulement dans certaines quantités. Ainsi, l'ordonnance du 16 décembre 2016 du Département fédéral de l'intérieur sur les teneurs maximales en contaminants (ordonnance sur les contaminants, OCont; RS 817.022.15) limite la teneur maximale du THC dans les denrées alimentaires en fonction des différents produits (boisson non alcoolisée: maximum 200 µg/kg, huile de graine de chanvre: maximum 20 mg/kg, etc.) (cf. Annexe 9, Partie B: tableau).”
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