SR 232.11 ↩
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Für die Beurteilung nach Art. 18 LMG genügt die objektive Eignung einer Aufmachung, Kennzeichnung, Verpackung oder Werbung, bei Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen zu wecken; eine Täuschungsabsicht des Herstellers ist nicht erforderlich.
“Das Produkt "Saas das Bier" der Beschwerdeführerin weckt nach dem Dargelegten klar die Vorstellung, seine charakteristischen Eigenschaften seien ihm im Saastal im Kanton Wallis verliehen worden. Dieser Eindruck entspricht nicht den Tatsachen. Das Bier wird unbestrittenermassen in V.________ gebraut und abgefüllt. Über eigene Brauanlagen verfügt die Beschwerdeführerin nicht. Angesichts dessen ist die Aufmachung des Biers als täuschend im Sinne von Art. 18 LMG und Art. 12 Abs. 1 LGV zu beurteilen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist es nicht massgebend, dass sie mit der Aufmachung und Bezeichnung des Biers keine Täuschung beabsichtigt hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es ausreichend, wenn die Aufmachung eines Produkts objektiv geeignet ist, zur Täuschung Anlass zu geben (vgl. E. 6.1.2 i.f. hiervor). Diese objektive Eignung zur Täuschung besteht vorliegend.”
“Das Produkt "Saas das Bier" der Beschwerdeführerin weckt nach dem Dargelegten klar die Vorstellung, seine charakteristischen Eigenschaften seien ihm im Saastal im Kanton Wallis verliehen worden. Dieser Eindruck entspricht nicht den Tatsachen. Das Bier wird unbestrittenermassen in V.________ gebraut und abgefüllt. Über eigene Brauanlagen verfügt die Beschwerdeführerin nicht. Angesichts dessen ist die Aufmachung des Biers als täuschend im Sinne von Art. 18 LMG und Art. 12 Abs. 1 LGV zu beurteilen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist es nicht massgebend, dass sie mit der Aufmachung und Bezeichnung des Biers keine Täuschung beabsichtigt hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es ausreichend, wenn die Aufmachung eines Produkts objektiv geeignet ist, zur Täuschung Anlass zu geben (vgl. E. 6.1.2 i.f. hiervor). Diese objektive Eignung zur Täuschung besteht vorliegend.”
Angaben über das Produktionsland sowie über eine regionale oder örtliche Herkunft dürfen nicht irreführen. Art. 12 LGV und die ständige Rechtsprechung wenden den Täuschungsschutz über das Produktionsland hinaus auch auf sonstige, gegebenenfalls regionale oder örtliche Herkunftsangaben an; der Schutz soll die Konsumentinnen und Konsumenten vor falschen Vorstellungen bewahren, ohne sie zu weitgehenden Erkundigungen zu verpflichten.
“Wer vorverpackte Lebensmittel in Verkehr bringt, muss nebst dem Produktionsland, deren Sachbezeichnung und Zutaten angeben (Art. 12 Abs. 1 LMG). Zusammen mit der Sachbezeichnung können andere Bezeichnungen verwendet werden, sofern diese die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen (Art. 12 Abs. 3 LMG). Den Täuschungsschutz betreffend bestimmt Art. 18 Abs. 1 LMG, dass sämtliche Angaben über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen müssen. Die Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung von Lebensmitteln und die Werbung für sie dürfen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen (vgl. Art. 18 Abs. 2 LMG). Täuschend sind namentlich Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe oder Bestandteile, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produkts zu wecken (vgl. Art. 18 Abs. 3 LMG). Den gesetzlichen Täuschungsschutz hat der Bundesrat in Art. 12 LGV konkretisiert (vgl. BGE 144 II 386 E. 4.2.3 "Lozärner Bier"; so auch Urteil des BGer 2C_322/2021 vom 20. August 2021 E. 6.1.1 "Saas das Bier"). Danach müssen die für Lebensmittel verwendeten Bezeichnungen, Angaben, Abbildungen, Umhüllungen, Verpackungen, Umhüllungs- und Verpackungsaufschriften, die Arten der Aufmachung, die Werbung und die Informationen über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen und dürfen nicht zur Täuschung namentlich über Natur, Herkunft, Herstellung, Produktionsart, Zusammensetzung, Inhalt und Haltbarkeit der betreffenden Lebensmittel Anlass geben (vgl. Art. 12 Abs. 1 LGV). Letztlich dient das lebensmittelrechtliche Täuschungsverbot dem Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten vor falschen Vorstellungen über ein Lebensmittel durch irreführende Aufmachungen oder Kennzeichnungen, ohne diese zu weitgehenden Erkundigungen zu verpflichten (vgl. BGE 144 II 386 E. 4.4.4 "Lozärner Bier").”
“Das Produkt "Saas das Bier" fällt unbestrittenermassen in den sachlichen Anwendungsbereich der Lebensmittelgesetzgebung, das Bier gestützt auf Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a LMG sowie Art. 1 Abs. 1 lit. g Ziff. 1 und Art. 63 ff. der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Getränke (SR 817.022.12; nachfolgend: Getränkeverordnung) als Lebensmittel erfasst. Das Produkt der Beschwerdeführerin hat somit die lebensmittelrechtlichen Vorgaben einzuhalten. Sodann ist festzuhalten, dass der Täuschungsschutz - ungeachtet des (zu engen) Wortlauts von Art. 18 Abs. 3 LMG - nicht nur täuschende Angaben hinsichtlich des Produktionslands, sondern auch irreführende Aufmachungen im Hinblick auf die übrige, gegebenenfalls regionale oder örtliche Herkunft eines Lebensmittels verbietet. Das ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 LGV, der nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in gesetzeskonformer Weise von der Täuschung über die Herkunft (im Allgemeinen) spricht (vgl. BGE 144 II 386 E. 4.2.3).”
Kann der Status des Produkts (Nahrungsergänzungsmittel vs. konventionelles Lebensmittel) aufgrund fehlender Sachverhaltsfeststellungen nicht hinreichend abgeklärt werden, bleibt in der betreffenden Angelegenheit kein Raum für die Prüfung, ob die Bezeichnung „Nahrungsergänzungsmittel" nach Art. 18 LMG täuschend ist.
“Zusammenfassend ergibt sich, dass es sich bei den Gewürznelken in Pulverform um sonstige Stoffe im Sinne von Art. 1 VNem handelt, die das von der Beschwerdeführerin eingeführte Produkt aufgrund des darin enthaltenen (Einfach-) Konzentrats dieses sonstigen Stoffs zu einem Nahrungsergänzungsmittel macht. Die Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Nahrungsergänzungsmittel sieht für Gewürznelken keine Anwendungsbeschränkung vor. Für das vorliegende Verfahren nicht weiter von Belang ist der vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV in seiner Vernehmlassung vorgebrachte Hinweis, wonach das Produkt allenfalls ein konventionelles Lebensmittel nach Art. 2 Abs. 1 VLpH in Verbindung mit Art. 94 Abs. 2 VLpH darstellen könnte. Für diese Beurteilung fehlen die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen. Insofern bleibt in der vorliegenden Angelegenheit kein Raum für die Prüfung, ob die Verwendung der Sachbezeichnung "Nahrungsergänzungsmittel" täuschend im Sinne von Art. 18 LMG ist.”
Fehlen auf dem Etikett Angaben zu den Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung bzw. zu den Kategorien (z. B. Vitamine, Mineralstoffe, sonstige charakteristische Stoffe), kann dies für Konsumentinnen und Konsumenten nicht erkennbar machen, was das Produkt als Nahrungsergänzungsmittel kennzeichnet. In einem solchen Fall kann von der Kennzeichnung eine Täuschungsgefahr ausgehen und damit das Täuschungsverbot von Art. 18 LMG verletzt sein.
“Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Kennzeichnung der drei fraglichen Produkte nicht den Kennzeichnungsanforderungen für Nahrungsergänzungsmittel von Art. 3 VNem entsprechen. Den Produktetiketten sind keine Angaben zu den Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung zu entnehmen, bzw. zu den Kategorien der Vitamine, Mineralstoffe oder sonstigen Stoffe, die für das Erzeugnis charakteristisch sind. Die Konsumentinnen und Konsumenten können daraus nicht erkennen, was das Produkt zu einem Nahrungsergänzungsmittel macht. Demzufolge geht von den Produktetiketten eine Täuschungsgefahr aus, womit das Täuschungsverbot von Art. 18 LMG verletzt wird. Der Beschwerdeführerin kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, die Wirkung komme der Pflanze als Ganzes zu und nicht einem spezifischen Inhaltsstoff. In diesem Fall würde lediglich ein Lebensmittel vorliegen, nicht aber ein Nahrungsergänzungsmittel im rechtlichen Sinne. Die Produkte dennoch als Nahrungsergänzungsmittel zu bezeichnen, stellt wie der Beschwerdegegner richtig festgestellt hat, einen Verstoss gegen das Täuschungsverbot dar.”
Bei Herkunftsangaben können auch Angaben zur Produktionsart und zur Herkunft der Rohstoffe relevant sein; solche Angaben dürfen nach Art. 18 Abs. 2 LMG nicht täuschen, weil sie bei Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung oder Rohstoffherkunft wecken können.
“Den Täuschungsschutz betreffend bestimmt Art. 18 Abs. 1 LMG, dass sämtliche Angaben über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen müssen. Die Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung der Produkte nach Absatz 1 und die Werbung für sie dürfen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen (vgl. Art. 18 Abs. 2 LMG). Täuschend sind namentlich Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe oder Bestandteile, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produkts zu wecken (vgl. Art. 18 Abs. 3 LMG).”
Zum Begriff des Honigs gehören nach der Auslegung der Lebensmittelverordnung auch Gelée royale und Pollen; der Begriff des Honigs ist in Art. 96 ODAlAn definiert.
“Sont également considérées comme telles notamment toutes substances incorporées intentionnellement dans la denrée alimentaire au cours de sa fabrication, de sa transformation ou de son traitement (art. 4 al. 2 let. c LDAl). Le terme de denrées alimentaires englobe dès lors également des produits qui ne sont pas destinés à la constitution et à l’entretien de l’organisme humain ; est déterminant le fait que la denrée alimentaire soit destinée à être ingérée par l’être humain, ou qu’il soit raisonnablement attendu à ce qu’elle le soit (Message relatif à la LDAl du 25 mai 2011, FF 2011 5181, p. 5208). Font notamment partie des denrées alimentaires le miel, la gelée royale et le pollen (art. 1 al. 1 let. j ODAlAn). Le miel est défini à l’art. 96 al. 1 ODAlAn comme étant la substance sucrée produite par les abeilles à partir du nectar des fleurs et du miellat ou d’autres sécrétions sucrées provenant de parties végétales vivantes, qu’elles butinent, combinent avec des matières spécifiques propres, transforment dans leur organisme, emmagasinent et laissent mûrir dans les rayons de la ruche. d. Au sens de l’art. 18 LDAl, toute indication concernant des denrées alimentaires doit être conforme à la réalité (al. 1). La présentation, l’étiquetage et l’emballage de ces produits ainsi que leur publicité ne doivent induire le consommateur en erreur (al. 2). Sont notamment réputés trompeurs les présentations, les étiquetages, les emballages et les publicités de nature à induire le consommateur en erreur sur la fabrication, la composition, la nature, le mode de production, la durée de conservation, le pays de production, l’origine des matières premières ou des composants, les effets spéciaux ou la valeur particulière du produit (art. 18 al. 3 LDAl). Ces principes sont repris et détaillés à l’art. 12 ODAlOUs, qui précise à son al. 1, que les dénominations, les indications, les illustrations, les conditionnements, les emballages et les inscriptions qui figurent sur les conditionnements et sur les emballages ainsi que la présentation, la publicité et les informations alimentaires doivent correspondre à la réalité et exclure toute possibilité de tromperie quant à la nature, à la provenance, à la fabrication, au mode de production, à la composition, au contenu et à la durée de conservation de la denrée alimentaire concernée.”
Der Bundesrat hat den in Art. 18 Abs. 1 LMG verankerten Täuschungsschutz in Art. 12 LGV konkretisiert. Darin sind unter anderem Hinweise verboten, die bei Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über die Herkunft eines Lebensmittels im Sinn des Markenschutzgesetzes hervorrufen können.
“3 Getränkeverordnung). Wird zur Herstellung des Erzeugnisses natürliches Mineralwasser (vgl. dazu Art. 4 ff. Getränkeverordnung) verwendet, so darf in der Sachbezeichnung der Ursprung des betreffenden Mineralwassers erwähnt werden (Art. 33 Abs. 2 Getränkeverordnung). Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, gehören die hier umstrittenen Produkte zu den aromatisierten Getränken und erweist sich die Verwendung der Sachbezeichnung "Soya-Drink" als zulässig. Weil unbestrittenermassen nicht natürliches Mineralwasser, sondern das am Herstellungsort F übliche Trinkwasser für die Produktion verwendet wird, darf auf dessen Ursprung nicht hingewiesen werden (Art. 33 Abs. 2 Getränkeverordnung e contrario). Die Verwendung des Begriffs "Swiss" in den Sachbezeichnungen ("Swiss Soya-Drink") ist daher lebensmittelrechtlich unzulässig, soweit damit auf eine Schweizer Herkunft des in den Getränken enthaltenen Trinkwassers hingewiesen werden soll. 6.3 Sämtliche Angaben über Lebensmittel müssen den Tatsachen entsprechen (Art. 18 Abs. 1 LMG). Die Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung von Lebensmitteln und die Werbung für sie dürfen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen; vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11) über Angaben zur schweizerischen Herkunft (Art. 18 Abs. 2 LMG). Täuschend sind namentlich Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produkts wecken (Art. 18 Abs. 3 LMG). Das Täuschungsverbot wird in Art. 12 LGV näher konkretisiert. Verboten sind nach dessen Abs. 2 insbesondere Hinweise, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über die Herkunft eines Lebensmittels im Sinn des Markenschutzgesetzes zu wecken (lit. g). Ob die Aufmachung eines Lebensmittels als täuschend zu qualifizieren ist, hängt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von verschiedenen Faktoren ab (BGE 144 II 386 E.”
“Wer vorverpackte Lebensmittel in Verkehr bringt, muss nebst dem Produktionsland, deren Sachbezeichnung und Zutaten angeben (Art. 12 Abs. 1 LMG). Zusammen mit der Sachbezeichnung können andere Bezeichnungen verwendet werden, sofern diese die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen (Art. 12 Abs. 3 LMG). Den Täuschungsschutz betreffend bestimmt Art. 18 Abs. 1 LMG, dass sämtliche Angaben über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen müssen. Die Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung von Lebensmitteln und die Werbung für sie dürfen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen (vgl. Art. 18 Abs. 2 LMG). Täuschend sind namentlich Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe oder Bestandteile, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produkts zu wecken (vgl. Art. 18 Abs. 3 LMG). Den gesetzlichen Täuschungsschutz hat der Bundesrat in Art. 12 LGV konkretisiert (vgl. BGE 144 II 386 E. 4.2.3 "Lozärner Bier"; so auch Urteil des BGer 2C_322/2021 vom 20. August 2021 E. 6.1.1 "Saas das Bier"). Danach müssen die für Lebensmittel verwendeten Bezeichnungen, Angaben, Abbildungen, Umhüllungen, Verpackungen, Umhüllungs- und Verpackungsaufschriften, die Arten der Aufmachung, die Werbung und die Informationen über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen und dürfen nicht zur Täuschung namentlich über Natur, Herkunft, Herstellung, Produktionsart, Zusammensetzung, Inhalt und Haltbarkeit der betreffenden Lebensmittel Anlass geben (vgl.”
Der Bundesrat hat die delegierte Regelung in Art. 12 LGV konkretisiert. Danach müssen Bezeichnungen, Angaben, Abbildungen, Um- und Verpackungen, deren Aufschriften, die Art der Aufmachung, die Werbung und Informationen über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen und dürfen nicht über Natur, Herkunft, Herstellung, Produktionsart, Zusammensetzung, Inhalt oder Haltbarkeit täuschen. Art. 12 Abs. 2 lit. c LGV verbietet insbesondere Hinweise, die einem Lebensmittel Eigenschaften zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben, und grenzt damit zugleich zulässige gesundheitsbezogene Werbung ab.
“Den gesetzlichen Täuschungsschutz hat der Bundesrat in Art. 12 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV; SR 817.02) konkretisiert (vgl. BGE 144 II 386 E. 4.2.3; Urteil 2C_162/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.3; zur Delegationsnorm vgl. Art. 18 Abs. 4 LMG; E. 4.3.1 hiernach). Danach müssen die für Lebensmittel verwendeten Bezeichnungen, Angaben, Abbildungen, Umhüllungen, Verpackungen, Umhüllungs- und Verpackungsaufschriften, die Arten der Aufmachung, die Werbung und die Informationen über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen und dürfen nicht zur Täuschung namentlich über Natur, Herkunft, Herstellung, Produktionsart, Zusammensetzung, Inhalt und Haltbarkeit der betreffenden Lebensmittel Anlass geben (vgl. Art. 12 Abs. 1 LGV). Art. 12 Abs. 2 lit. c LGV verbietet insbesondere Hinweise, die einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder die den Eindruck entstehen lassen, dass solche Eigenschaften vorhanden sind. Art. 12 Abs. 2 lit. c LGV verfolgt ein doppeltes Ziel: Einerseits das Verbot der Heilanpreisung und andererseits die Umschreibung zulässiger gesundheitsbezogener Werbung, wenn kein Krankheitsbezug geschaffen wird. Je weiter der Begriff der menschlichen Krankheit verstanden wird, desto enger ist der Spielraum für zulässige gesundheitsbezogene Werbung.”
Art. 18 Abs. 4 LMG ermächtigt den Bundesrat, zur Gewährleistung des Täuschungsschutzes die Bezeichnung von Lebensmitteln zu regeln, Anforderungen und Kennzeichnungsvorschriften festzulegen sowie die Gute Herstellungspraxis (GHP) zu umschreiben. Diese Kompetenz hat der Bundesrat beispielsweise bei der Ausgestaltung von Kennzeichnungs- und GHP-Vorschriften sowie bei der Regelung spezifischer Kontrollbestimmungen angewandt (vgl. Weinverordnung und Weinhandelskontrolle).
“Art. 18 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014 (LMG, SR 817.0) enthält Bestimmungen über den Täuschungsschutz in Bezug auf Lebensmittel. So müssen sämtliche Angaben über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen (Abs. 1). Insbesondere dürfen deren Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung und die Werbung für sie die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen (Abs. 2). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sie geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe oder Bestandteile, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produkts zu wecken (Abs. 3). Art. 18 Abs. 4 LMG ermächtigt den Bundesrat, zur Gewährleistung des Täuschungsschutzes Lebensmittel zu umschreiben und deren Bezeichnung festzulegen, Anforderungen an Lebensmittel festzulegen, Kennzeichnungsvorschriften zu erlassen für Bereiche, in denen Konsumentinnen und Konsumenten besonders leicht getäuscht werden können sowie die Gute Herstellungspraxis (GHP) für Lebensmittel zu umschreiben.”
“Der Bundesrat erliess unter anderem gestützt auf Art. 64 LwG sowie Art. 18 Abs. 4 LMG die Weinverordnung. Deren Art. 33 ff. enthalten Bestimmungen zur hier relevanten Weinhandelskontrolle. Die Weinhandelskontrolle (wie auch die Weinlesekontrolle) bezweckt gemäss Art. 64 Abs. 1 LwG den Schutz der Bezeichnungen und Kennzeichnungen. Mit Bezeichnungen ist die Weinklasse gemeint (vgl. Art. 63 Abs. 1), die Kennzeichnung betrifft die Herkunft, die Rebsorte sowie andere wichtige Daten (Klaus A. Vallender, in: Roland Norer [Hrsg.], LwG, 2019, Art. 64 Rz. 17; Bericht des BLW vom 23. März 2016 über das Weinkontrollsystem - Weinlese und Weinhandelskontrolle, S. 24).”
Das Autokontrollverfahren umfasst nach den in den Quellen zitierten Bestimmungen Rückruf (rappel) und Markt-Rücknahme (retrait). Zudem müssen die für ein Betrieb Verantwortlichen unverzüglich Massnahmen zum Rückzug vom Markt ergreifen, wenn die in ihrem Betrieb vertriebenen Lebensmittel eine Gefährdung der Gesundheit darstellen.
“b) ou les informations fournies au consommateur, ou d’autres informations généralement accessibles concernant la prévention d’effets préjudiciables à la santé liés à une denrée alimentaire ou à une catégorie de denrées alimentaires (al. 3 let. c). Le Conseil fédéral peut introduire une obligation d'autorisation ou de notification notamment pour les nouvelles sortes de denrées alimentaires (al. 5 let. a). 3.7 Quiconque notamment fabrique et met sur le marché des denrées alimentaires doit veiller à ce que les exigences fixées par la loi soient respectées et est tenu au devoir d'autocontrôle (art. 26 al. 1 LDAl). La procédure d’autocontrôle est décrite aux art. 73 et ss ODAIOUs. L’art. 75 let. a ch. 5 prévoit notamment que le devoir d’autocontrôle comprend le retrait et le rappel. Selon l’art. 84 al. 1 ODAIOUs, la personne responsable d’un établissement doit immédiatement prendre dispositions nécessaires pour retirer du marché des denrées alimentaires distribuées par son établissement si ces dernières sont susceptibles de prétendre de présenter un danger pour la santé. 3.8 Selon l’art. 18 LDAl, toute indication concernant des denrées alimentaires doit être conforme à la réalité (al. 1). La présentation, l’étiquetage et l’emballage des produits visés à l’al. 1 ainsi que la publicité pour ces produits ne doivent pas induire le consommateur en erreur (al. 2). Ces principes sont repris et détaillés à l’art. 12 ODAIOUs, qui précise, à son al. 1, que les dénominations, les indications, les illustrations, les conditionnements, les emballages et les inscriptions qui figurent sur les conditionnements et sur les emballages, ainsi que la présentation, la publicité et les informations alimentaires doivent correspondre à la réalité et exclure toute possibilité de tromperie quant à la nature, à la provenance, à la fabrication, au mode de production, à la composition, au contenu et à la durée de conservation de la denrée alimentaire concernée. L’art. 36 al. 1 ODAIOUs prévoit que quiconque remet une denrée alimentaire préemballée doit fournir les indications suivantes: la dénomination spécifique (let.”
Art. 18 LMG ist unabhängig von den Kennzeichnungs- und Informationsvorschriften (Art. 12 ff., Art. 16) zu prüfen. Der Gesetzgeber hat die Ziele Täuschungsschutz einerseits und Bereitstellung von Informationen/Regelung von Kennzeichnung und Werbung andererseits in verschiedenen Artikeln getrennt umgesetzt; dementsprechend ist die Frage der Täuschung gesondert zu beurteilen.
“Das Lebensmittelgesetz bezweckt unter anderem die Konsumentinnen und Konsumenten im Zusammenhang mit Lebensmitteln vor Täuschungen zu schützen sowie den Konsumentinnen und Konsumenten die für den Erwerb von Lebensmitteln notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. Art. 1 lit. c und lit. d LMG). Umgesetzt hat der Gesetzgeber die zwei Ziele in Art. 12 f. LMG zur Kennzeichnung von Lebensmitteln sowie im Täuschungsschutz gemäss Art. 18 LMG. Er hat somit die beiden Ziele unabhängig voneinander verwirklicht (vgl. Urteile 2C_322/2021 vom 20. August 2021 E. 6.1; 2C_733/2020 vom 15. März 2021 E. 3.2; 2C_162/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.1.1).”
“Das Lebensmittelgesetz bezweckt unter anderem die Konsumentinnen und Konsumenten im Zusammenhang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vor Täuschungen zu schützen sowie den Konsumentinnen und Konsumenten die für den Erwerb von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. Art. 1 lit. c und lit. d LMG). Umgesetzt hat der Gesetzgeber die zwei Ziele in Art. 12 f. LMG und Art. 16 LMG zur Kennzeichnung und Werbung sowie im Täuschungsschutz gemäss Art. 18 LMG. Er hat somit die beiden Ziele unabhängig voneinander verwirklicht (vgl. Urteile 2C_733/2020 vom 15. März 2021 E. 3.2; 2C_162/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.1.1).”
“Das Lebensmittelgesetz bezweckt unter anderem die Konsumentinnen und Konsumenten im Zusammenhang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vor Täuschungen zu schützen sowie den Konsumentinnen und Konsumenten die für den Erwerb von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. Art. 1 lit. c und lit. d LMG). Umgesetzt hat der Gesetzgeber die zwei Ziele in Art. 12 f. LMG und Art. 16 LMG zur Kennzeichnung und Werbung sowie im Täuschungsschutz gemäss Art. 18 LMG. Er hat somit die beiden Ziele unabhängig voneinander verwirklicht (vgl. Urteil 2C_162/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.1.1).”
Bei Honig sind Zusätze von anderen Stoffen als Honig nicht zulässig (vgl. Annexe 7 ch. 2.1 ODAlAn) und können eine irreführende Aufmachung im Sinne von Art. 18 LMG begründen. Bei Angaben wie «keine zugesetzten Zucker» sind die Anforderungen der OIDAl‑Annexe (keine zugesetzten Mono‑ oder Disaccharide bzw. süssenden Lebensmittel) zu beachten; sind Zucker natürlich vorhanden, ist dies gemäss den Vorgaben der Verordnung anzugeben.
“La protection contre les tromperies implique avant tout l’obligation de donner des informations exactes sur les denrées alimentaires et d’éviter toute présentation qui pourrait induire en erreur les consommateurs (Message relatif à la LDAl du 25 mai 2011, FF 2011 5181, p. 5204). e. Le miel ne peut faire l’objet d’aucune addition de substances autres que du miel (Annexe 7 ch. 2.1 de l’ODAlAn). Selon l’annexe 13 de l’ordonnance concernant l’information sur les denrées alimentaires du 16 décembre 2016 (OIDAl - RS 817.022.16), une allégation selon laquelle il n’a pas été ajouté de sucres à une denrée alimentaire, ou toute autre allégation susceptible d’avoir le même sens pour le consommateur, ne peut être faite que si le produit ne contient pas de monosaccharides ou disaccharides ajoutés ou toute autre denrée alimentaire utilisée pour ses propriétés édulcorantes (ch.19.1). De plus, si des sucres sont naturellement présents dans la denrée alimentaire, l’indication « contient des sucres naturellement présents » doit également figurer sur l’étiquette (ch. 19.2). 4) Les recourantes reprochent à l’intimé une interprétation erronée de la LDAl et de l’ODAlOUs, notamment les art. 18 LDAl et 12 al. 2 let. b ODAlOUs en abusant de son pouvoir d’appréciation. a. Selon l’art. 61 al. 1 LPA, le recours peut être formé pour violation du droit, y compris l’excès ou l’abus du pouvoir d’appréciation (let. a), ainsi que pour constatation inexacte ou incomplète des faits pertinents (let. b). Les juridictions administratives n’ont toutefois pas compétence pour apprécier l’opportunité de la décision attaquée, sauf exception prévue par la loi (al. 2), non réalisée en l’espèce. Il n’en résulte toutefois pas que l’autorité est libre d’agir comme bon lui semble (ATA/505/2022 du 16 mai 2022 consid. 5). Il y a abus du pouvoir d’appréciation lorsque l’autorité, tout en restant dans les limites du pouvoir d’appréciation qui est le sien, se fonde sur des considérations qui manquent de pertinence et sont étrangères au but visé par les dispositions légales applicables, ou viole des principes généraux de droit tels que l’interdiction de l’arbitraire et de l’inégalité de traitement, le principe de la bonne foi et le principe de la proportionnalité (ATF 137 V 71 consid.”
Bleibt die produktbezogene Einordnung (z.B. als Nahrungsergänzungsmittel) aufgrund fehlender oder unzureichender Sachverhaltsfeststellungen offen, unterbleibt eine gesonderte Prüfung, ob die Bezeichnung oder Kennzeichnung nach Art. 18 LMG täuschend ist.
“Zusammenfassend ergibt sich, dass es sich bei den Gewürznelken in Pulverform um sonstige Stoffe im Sinne von Art. 1 VNem handelt, die das von der Beschwerdeführerin eingeführte Produkt aufgrund des darin enthaltenen (Einfach-) Konzentrats dieses sonstigen Stoffs zu einem Nahrungsergänzungsmittel macht. Die Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Nahrungsergänzungsmittel sieht für Gewürznelken keine Anwendungsbeschränkung vor. Für das vorliegende Verfahren nicht weiter von Belang ist der vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV in seiner Vernehmlassung vorgebrachte Hinweis, wonach das Produkt allenfalls ein konventionelles Lebensmittel nach Art. 2 Abs. 1 VLpH in Verbindung mit Art. 94 Abs. 2 VLpH darstellen könnte. Für diese Beurteilung fehlen die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen. Insofern bleibt in der vorliegenden Angelegenheit kein Raum für die Prüfung, ob die Verwendung der Sachbezeichnung "Nahrungsergänzungsmittel" täuschend im Sinne von Art. 18 LMG ist.”
Hinweise, die auf eine schweizerische Herkunft schliessen lassen (z. B. die Bezeichnung «Swiss»), können nach Art. 18 Abs. 3 LMG irreführend sein. Die Beurteilung richtet sich nach dem Gesamtbild und dem legitimen Informationsbedürfnis der durchschnittlichen Konsumentinnen und Konsumenten; Art. 12 LGV und die Rechtsprechung liefern hierzu Konkretisierungen.
“2 Getränkeverordnung e contrario). Die Verwendung des Begriffs "Swiss" in den Sachbezeichnungen ("Swiss Soya-Drink") ist daher lebensmittelrechtlich unzulässig, soweit damit auf eine Schweizer Herkunft des in den Getränken enthaltenen Trinkwassers hingewiesen werden soll. 6.3 Sämtliche Angaben über Lebensmittel müssen den Tatsachen entsprechen (Art. 18 Abs. 1 LMG). Die Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung von Lebensmitteln und die Werbung für sie dürfen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen; vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11) über Angaben zur schweizerischen Herkunft (Art. 18 Abs. 2 LMG). Täuschend sind namentlich Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produkts wecken (Art. 18 Abs. 3 LMG). Das Täuschungsverbot wird in Art. 12 LGV näher konkretisiert. Verboten sind nach dessen Abs. 2 insbesondere Hinweise, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über die Herkunft eines Lebensmittels im Sinn des Markenschutzgesetzes zu wecken (lit. g). Ob die Aufmachung eines Lebensmittels als täuschend zu qualifizieren ist, hängt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von verschiedenen Faktoren ab (BGE 144 II 386 E. 4.3; BGr, 20. August 2021, 2C_322/2021, E. 6.1.2, je mit zahlreichen Hinweisen; VGr, 10. November 2022, VB.2022.00270, E. 4.1). Ein Verstoss gegen das Täuschungsverbot kann sich aus einzelnen Angaben über das Lebensmittel ergeben, gegebenenfalls aber auch erst aus seinem gesamten Erscheinungsbild. Massgeblich ist die Betrachtungsweise eines durchschnittlichen Konsumenten oder einer durchschnittlichen Konsumentin. Entscheidend ist deren legitimes Informationsbedürfnis, wobei davon auszugehen ist, dass sie in der Regel die detaillierten Vorschriften des Lebensmittelrechts nicht kennen.”
Art. 18 Abs. 1 schützt vor Täuschung: Angaben über Lebensmittel müssen den Tatsachen entsprechen. Das gilt auch für Aufmachung, Kennzeichnung, Verpackung und Werbung, die die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen dürfen. Als täuschend gelten namentlich Angaben oder Darstellungen, die bei Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen etwa über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe oder Bestandteile sowie über besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produkts wecken.
“Wer vorverpackte Lebensmittel in Verkehr bringt, muss nebst dem Produktionsland, deren Sachbezeichnung und Zutaten angeben (Art. 12 Abs. 1 LMG). Zusammen mit der Sachbezeichnung können andere Bezeichnungen verwendet werden, sofern diese die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen (Art. 12 Abs. 3 LMG). Den Täuschungsschutz betreffend bestimmt Art. 18 Abs. 1 LMG, dass sämtliche Angaben über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen müssen. Die Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung von Lebensmitteln und die Werbung für sie dürfen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen (vgl. Art. 18 Abs. 2 LMG). Täuschend sind namentlich Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe oder Bestandteile, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produkts zu wecken (vgl. Art. 18 Abs. 3 LMG). Den gesetzlichen Täuschungsschutz hat der Bundesrat in Art. 12 LGV konkretisiert (vgl. BGE 144 II 386 E. 4.2.3 "Lozärner Bier"; so auch Urteil des BGer 2C_322/2021 vom 20. August 2021 E. 6.1.1 "Saas das Bier"). Danach müssen die für Lebensmittel verwendeten Bezeichnungen, Angaben, Abbildungen, Umhüllungen, Verpackungen, Umhüllungs- und Verpackungsaufschriften, die Arten der Aufmachung, die Werbung und die Informationen über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen und dürfen nicht zur Täuschung namentlich über Natur, Herkunft, Herstellung, Produktionsart, Zusammensetzung, Inhalt und Haltbarkeit der betreffenden Lebensmittel Anlass geben (vgl.”
“Den Täuschungsschutz betreffend bestimmt Art. 18 Abs. 1 LMG, dass sämtliche Angaben über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen müssen. Die Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung der Produkte nach Absatz 1 und die Werbung für sie dürfen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG; SR 232.11) betreffend die Angaben zur schweizerischen Herkunft bleiben vorbehalten (vgl. Art. 18 Abs. 2 LMG i.V.m. Art. 47 ff. MSchG; vgl. auch E. 6.3 hiernach). Täuschend sind namentlich Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe oder Bestandteile, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produkts zu wecken (vgl. Art. 18 Abs. 3 LMG). Den gesetzlichen Täuschungsschutz hat der Bundesrat in Art. 12 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16.”
“Den Täuschungsschutz betreffend bestimmt Art. 18 Abs. 1 LMG, dass sämtliche Angaben über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen müssen. Die Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung der Produkte nach Absatz 1 und die Werbung für sie dürfen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen (vgl. Art. 18 Abs. 2 LMG). Täuschend sind namentlich Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe oder Bestandteile, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produkts zu wecken (vgl. Art. 18 Abs. 3 LMG).”
Die Bezeichnung «Swiss» kann irreführend sein, soweit sie bei den Konsumentinnen und Konsumenten den Eindruck einer schweizerischen Herkunft des Inhalts — namentlich des verwendeten Trinkwassers — erweckt. Ist nicht natürliches Mineralwasser, sondern ortsübliches Trinkwasser verwendet worden, darf auf dessen Ursprung nicht hingewiesen werden; eine solche Herkunftsangabe kann damit den Anforderungen von Art. 18 Abs. 1 LMG zuwiderlaufen.
“3 Getränkeverordnung). Wird zur Herstellung des Erzeugnisses natürliches Mineralwasser (vgl. dazu Art. 4 ff. Getränkeverordnung) verwendet, so darf in der Sachbezeichnung der Ursprung des betreffenden Mineralwassers erwähnt werden (Art. 33 Abs. 2 Getränkeverordnung). Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, gehören die hier umstrittenen Produkte zu den aromatisierten Getränken und erweist sich die Verwendung der Sachbezeichnung "Soya-Drink" als zulässig. Weil unbestrittenermassen nicht natürliches Mineralwasser, sondern das am Herstellungsort F übliche Trinkwasser für die Produktion verwendet wird, darf auf dessen Ursprung nicht hingewiesen werden (Art. 33 Abs. 2 Getränkeverordnung e contrario). Die Verwendung des Begriffs "Swiss" in den Sachbezeichnungen ("Swiss Soya-Drink") ist daher lebensmittelrechtlich unzulässig, soweit damit auf eine Schweizer Herkunft des in den Getränken enthaltenen Trinkwassers hingewiesen werden soll. 6.3 Sämtliche Angaben über Lebensmittel müssen den Tatsachen entsprechen (Art. 18 Abs. 1 LMG). Die Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung von Lebensmitteln und die Werbung für sie dürfen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen; vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11) über Angaben zur schweizerischen Herkunft (Art. 18 Abs. 2 LMG). Täuschend sind namentlich Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produkts wecken (Art. 18 Abs. 3 LMG). Das Täuschungsverbot wird in Art. 12 LGV näher konkretisiert. Verboten sind nach dessen Abs. 2 insbesondere Hinweise, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über die Herkunft eines Lebensmittels im Sinn des Markenschutzgesetzes zu wecken (lit. g). Ob die Aufmachung eines Lebensmittels als täuschend zu qualifizieren ist, hängt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von verschiedenen Faktoren ab (BGE 144 II 386 E.”
“3 Getränkeverordnung). Wird zur Herstellung des Erzeugnisses natürliches Mineralwasser (vgl. dazu Art. 4 ff. Getränkeverordnung) verwendet, so darf in der Sachbezeichnung der Ursprung des betreffenden Mineralwassers erwähnt werden (Art. 33 Abs. 2 Getränkeverordnung). Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, gehören die hier umstrittenen Produkte zu den aromatisierten Getränken und erweist sich die Verwendung der Sachbezeichnung "Soya-Drink" als zulässig. Weil unbestrittenermassen nicht natürliches Mineralwasser, sondern das am Herstellungsort F übliche Trinkwasser für die Produktion verwendet wird, darf auf dessen Ursprung nicht hingewiesen werden (Art. 33 Abs. 2 Getränkeverordnung e contrario). Die Verwendung des Begriffs "Swiss" in den Sachbezeichnungen ("Swiss Soya-Drink") ist daher lebensmittelrechtlich unzulässig, soweit damit auf eine Schweizer Herkunft des in den Getränken enthaltenen Trinkwassers hingewiesen werden soll. 6.3 Sämtliche Angaben über Lebensmittel müssen den Tatsachen entsprechen (Art. 18 Abs. 1 LMG). Die Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung von Lebensmitteln und die Werbung für sie dürfen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen; vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11) über Angaben zur schweizerischen Herkunft (Art. 18 Abs. 2 LMG). Täuschend sind namentlich Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produkts wecken (Art. 18 Abs. 3 LMG). Das Täuschungsverbot wird in Art. 12 LGV näher konkretisiert. Verboten sind nach dessen Abs. 2 insbesondere Hinweise, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über die Herkunft eines Lebensmittels im Sinn des Markenschutzgesetzes zu wecken (lit. g). Ob die Aufmachung eines Lebensmittels als täuschend zu qualifizieren ist, hängt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von verschiedenen Faktoren ab (BGE 144 II 386 E.”
Art. 18 Abs. 2 LMG gilt ergänzend zu den Bestimmungen des Markenschutzgesetzes. Das Vorliegen einer Herkunftsangabe nach Art. 47 ff. MSchG bzw. das Erfüllen der Mindestanforderungen von Art. 48b MSchG schliesst die eigenständige Anwendung des lebensmittelrechtlichen Täuschungsverbots nicht aus. Aufmachung, Kennzeichnung, Verpackung und Werbung dürfen keine tatsachenwidrigen Vorstellungen über die Herkunft des Produkts wecken.
“Lebens- und markenschutzrechtliche Bestimmungen sind freilich ohnehin – so schon zutreffend die Vorinstanz – grundsätzlich parallel anzuwenden (BGE 144 II 386 E. 4.2.4.2, auch zum Folgenden). Namentlich ist der Vorbehalt in Art. 18 Abs. 2 LMG zugunsten der Bestimmungen des Markenschutzgesetzes über Angaben zur schweizerischen Herkunft nicht so zu verstehen, dass dem lebensmittelrechtlichen Täuschungsverbot kein eigenständiger Anwendungsbereich mehr verbleibt, sobald ein Lebensmittel mit einer Herkunftsangabe im Sinn von Art. 47 ff. MSchG versehen ist. Die Art. 47 ff. MSchG erlauben mit anderen Worten nicht, unter Ausblendung lebensmittelrechtlicher Bestimmungen eine Aufmachung von Lebensmitteln, die bei den Konsumentinnen und Konsumenten tatsachenwidrige Vorstellungen über deren Herkunft wecken. Selbst wenn mit Bezug auf den "Swiss Soya-Drink Original" mithin von einer Erfüllung der Mindestvoraussetzungen des Art. 48b MSchG ausgegangen – oder für die Berechnung des Mindestanteils schweizerischer Rohstoffe bei beiden Produkten das verwendete Wasser berücksichtigt – würde, stünde einer Auslobung des Produkts als schweizerisch mithin das lebensmittelrechtliche Täuschungsverbot entgegen (oben E. 6.3 ff.).”
Angaben zur schweizerischen Herkunft fallen in den Anwendungsbereich des Markenschutzgesetzes und werden dort (vgl. Art. 47 ff. MSchG) gesondert geregelt.
“Den Täuschungsschutz betreffend bestimmt Art. 18 Abs. 1 LMG, dass sämtliche Angaben über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen müssen. Die Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung der Produkte nach Absatz 1 und die Werbung für sie dürfen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG; SR 232.11) betreffend die Angaben zur schweizerischen Herkunft bleiben vorbehalten (vgl. Art. 18 Abs. 2 LMG i.V.m. Art. 47 ff. MSchG; vgl. auch E. 6.3 hiernach). Täuschend sind namentlich Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe oder Bestandteile, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produkts zu wecken (vgl. Art. 18 Abs. 3 LMG). Den gesetzlichen Täuschungsschutz hat der Bundesrat in Art. 12 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV; SR 817.02) konkretisiert (vgl. BGE 144 II 386 E. 4.2.3). Danach müssen die für Lebensmittel verwendeten Bezeichnungen, Angaben, Abbildungen, Umhüllungen, Verpackungen, Umhüllungs- und Verpackungsaufschriften, die Arten der Aufmachung, die Werbung und die Informationen über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen und dürfen nicht zur Täuschung namentlich über Natur, Herkunft, Herstellung, Produktionsart, Zusammensetzung, Inhalt und Haltbarkeit der betreffenden Lebensmittel Anlass geben (vgl.”
Besondere Beachtung verdienen Herkunftsangaben: Es ist zu unterscheiden, ob das Produktionsland oder die Herkunft der Rohstoffe bzw. Bestandteile angegeben wird. Täuschend können sowohl einzelne Angaben als auch die Gesamtaufmachung, Kennzeichnung oder Verpackung eines Produkts sein.
“Den Täuschungsschutz betreffend bestimmt Art. 18 Abs. 1 LMG, dass sämtliche Angaben über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen müssen. Die Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung der Produkte nach Absatz 1 und die Werbung für sie dürfen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen (vgl. Art. 18 Abs. 2 LMG). Täuschend sind namentlich Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe oder Bestandteile, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produkts zu wecken (vgl. Art. 18 Abs. 3 LMG).”
“Nach Art. 18 LMG müssen sämtliche Angaben über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen (Abs. 1). Die Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung der Produkte nach Abs. 1 und die Werbung für sie dürfen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen (Abs. 2). Täuschend sind nach Art. 18 Abs. 3 LMG namentlich Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe oder Bestandteile, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produkts zu wecken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_162/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.2). Den gesetzlichen Täuschungsschutz hat der Bundesrat in Art. 12 LGV konkretisiert. Danach müssen für Lebensmittel verwendete Bezeichnungen, Angaben, Abbildungen, Umhüllungen, Verpackungen, Umhüllungs- und Verpackungsaufschriften, die Arten der Aufmachung, die Werbung und die Informationen über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen und dürfen nicht zur Täuschung namentlich über Natur, Herkunft, Herstellung, Produktionsart, Zusammensetzung, Inhalt und Haltbarkeit der betreffenden Lebensmittel Anlass geben.”
Kontrollen im Sinne von Art. 18 LMG dienen dem Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten und der Durchsetzung wahrheitsgemässer Angaben und Kennzeichnungen. Sie tragen zudem zur Lauterkeit im Handel und zur Qualitätssicherung bei.
“Die Weinhandelskontrolle (wie auch die Weinlesekontrolle) soll gemäss Art. 64 Abs. 1 LwG den Schutz der Bezeichnungen und Kennzeichnungen gewährleisten. Als Zweck der Kontrolle nennt der Bundesrat in der Botschaft AP 95 «die Durchsetzung der im Rebbaubeschluss aufgeführten wirtschaftspolitischen Bestimmungen. Sie sichern die Lauterkeit in Handel und Wettbewerb, dienen der Qualitätssicherung und schützen vor allem den Konsumenten» (BBl 1995 IV 629, 727; vgl. auch Art. 18 LMG).”
Bei der Beurteilung nach Art. 18 LMG ist auf die Gesamterscheinung der Publikation abzustellen. Fachkundige Zwischenhändlerinnen und -händler werden Angaben im Kontext lesen; die blosse getrennte Platzierung von Wirkstoff- und Produktangaben auf verschiedenen Seiten schliesst eine Irreführung nicht aus.
“In einer Gesamtbetrachtung von Titelblatt, Kopfzeile und Schriftvergrösserungen sind die Informationen zu CBD und die Angaben zur Wirkung von CBD im Zusammenhang mit dem Produkt "B.________" und den damit verbundenen Produktinformationen in der Broschüre zu sehen. Der blosse Umstand, dass in einer Broschüre zu einem CBD-haltigen Produkt die Informationen zu CBD und die Produktinformationen auf verschiedenen Seiten oder absatzweise getrennt aufgeführt werden, vermag diese Beurteilung nicht umzustossen. Die fachkundigen Zwischenhändlerinnen und -händler werden die Produktinformationen im Kontext zu den voranstehenden Informationen zum Wirkstoff CBD lesen. Die Vorinstanz gelangt folglich zu Recht zum Schluss, von der Gesamterscheinung her bewerbe die strittige Broschüre nicht den Wirkstoff CBD, sondern das Produkt "B.________". Die Broschüre gilt folglich als Werbung für Lebensmittel oder über Lebensmittel verbreitete Informationen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b LMG. Damit ist das lebensmittelrechtliche Täuschungsverbot gemäss Art. 18 LMG und Art. 12 LGV anwendbar.”
Auch wenn Art. 18 Abs. 2 S. 1 LMG den Wortlaut hat, der sich an die Konsumentinnen und Konsumenten richtet, erfasst der Täuschungsschutz nicht nur unmittelbar an Konsumentinnen und Konsumenten gerichtete Werbung. Potenziell fallen darunter auch Fälle, in denen Werbung für Produkte im Sinne von Art. 18 Abs. 1 LMG derart gestaltet ist, dass sie über Zwischenhändler an die Konsumentinnen und Konsumenten weitergeleitet wird oder von diesen an sie abgegeben wird.
“Der Gesetzmässigkeit der Verordnungsbestimmung steht auch der Umstand nicht entgegen, dass sich der Täuschungsschutz nach dem Wortlaut von Art. 18 Abs. 2 Satz 1 LMG auf die Konsumentinnen und Konsumenten bezieht. Auch diese Gesetzesbestimmung sieht nicht vor, dass der Täuschungsschutz ausschliesslich Werbung für die Produkte im Sinne von Art. 18 Abs. 1 LMG erfasst, die sich direkt an die Konsumentinnen und Konsumenten richtet. Vielmehr fallen potenziell auch Konstellationen in den Anwendungsbereich des Täuschungsschutzes gemäss Art. 18 Abs. 2 Satz 1 LMG, in denen die Werbung für ein Produkt lediglich derart konzipiert ist, dass sie über die Zwischenhändlerin oder den Zwischenhändler an die Konsumentinnen und Konsumenten weitergeleitet oder von der Zwischenhändlerin oder dem Zwischenhändler an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.”
“Der Gesetzmässigkeit der Verordnungsbestimmung steht auch der Umstand nicht entgegen, dass sich der Täuschungsschutz nach dem Wortlaut von Art. 18 Abs. 2 Satz 1 LMG auf die Konsumentinnen und Konsumenten bezieht. Auch diese Gesetzesbestimmung sieht nicht vor, dass der Täuschungsschutz ausschliesslich Werbung für die Produkte im Sinne von Art. 18 Abs. 1 LMG erfasst, die sich direkt an die Konsumentinnen und Konsumenten richtet. Vielmehr fallen potenziell auch Konstellationen in den Anwendungsbereich des Täuschungsschutzes gemäss Art. 18 Abs. 2 Satz 1 LMG, in denen die Werbung für ein Produkt lediglich derart konzipiert ist, dass sie über die Zwischenhändlerin oder den Zwischenhändler an die Konsumentinnen und Konsumenten weitergeleitet oder von der Zwischenhändlerin oder dem Zwischenhändler an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.”
Auch Bildangaben, Verpackungsaufmachung oder begriffliche Hinweise (beispielsweise die Bezeichnung «Swiss») können bei durchschnittlichen Konsumentinnen und Konsumenten Herkunftsassoziationen wecken und damit irreführend sein. Die konkrete Kennzeichnungspraxis ist daher im Einzelfall sorgfältig zu prüfen.
“2 Getränkeverordnung e contrario). Die Verwendung des Begriffs "Swiss" in den Sachbezeichnungen ("Swiss Soya-Drink") ist daher lebensmittelrechtlich unzulässig, soweit damit auf eine Schweizer Herkunft des in den Getränken enthaltenen Trinkwassers hingewiesen werden soll. 6.3 Sämtliche Angaben über Lebensmittel müssen den Tatsachen entsprechen (Art. 18 Abs. 1 LMG). Die Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung von Lebensmitteln und die Werbung für sie dürfen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen; vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11) über Angaben zur schweizerischen Herkunft (Art. 18 Abs. 2 LMG). Täuschend sind namentlich Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produkts wecken (Art. 18 Abs. 3 LMG). Das Täuschungsverbot wird in Art. 12 LGV näher konkretisiert. Verboten sind nach dessen Abs. 2 insbesondere Hinweise, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über die Herkunft eines Lebensmittels im Sinn des Markenschutzgesetzes zu wecken (lit. g). Ob die Aufmachung eines Lebensmittels als täuschend zu qualifizieren ist, hängt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von verschiedenen Faktoren ab (BGE 144 II 386 E. 4.3; BGr, 20. August 2021, 2C_322/2021, E. 6.1.2, je mit zahlreichen Hinweisen; VGr, 10. November 2022, VB.2022.00270, E. 4.1). Ein Verstoss gegen das Täuschungsverbot kann sich aus einzelnen Angaben über das Lebensmittel ergeben, gegebenenfalls aber auch erst aus seinem gesamten Erscheinungsbild. Massgeblich ist die Betrachtungsweise eines durchschnittlichen Konsumenten oder einer durchschnittlichen Konsumentin. Entscheidend ist deren legitimes Informationsbedürfnis, wobei davon auszugehen ist, dass sie in der Regel die detaillierten Vorschriften des Lebensmittelrechts nicht kennen.”
“Nach Art. 18 LMG müssen sämtliche Angaben über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen (Abs. 1). Die Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung der Produkte nach Abs. 1 und die Werbung für sie dürfen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen (Abs. 2). Täuschend sind nach Art. 18 Abs. 3 LMG namentlich Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe oder Bestandteile, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produkts zu wecken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_162/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.2). Den gesetzlichen Täuschungsschutz hat der Bundesrat in Art. 12 LGV konkretisiert. Danach müssen für Lebensmittel verwendete Bezeichnungen, Angaben, Abbildungen, Umhüllungen, Verpackungen, Umhüllungs- und Verpackungsaufschriften, die Arten der Aufmachung, die Werbung und die Informationen über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen und dürfen nicht zur Täuschung namentlich über Natur, Herkunft, Herstellung, Produktionsart, Zusammensetzung, Inhalt und Haltbarkeit der betreffenden Lebensmittel Anlass geben.”
Zur Auslegung von Art. 18 Abs. 1 LMG gehört, dass Aufmachung, Kennzeichnung, Verpackung und Werbung von Lebensmitteln den Tatsachen entsprechen müssen und nicht zur Täuschung führen dürfen. Als täuschend gelten namentlich Angaben, Aufmachungen oder Darstellungen, die bei Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe oder besondere Wirkungen bzw. den besonderen Wert des Produkts hervorrufen können.
“Den Täuschungsschutz betreffend bestimmt Art. 18 Abs. 1 LMG, dass sämtliche Angaben über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen müssen. Die Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung der Produkte nach Absatz 1 und die Werbung für sie dürfen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen (vgl. Art. 18 Abs. 2 LMG). Täuschend sind namentlich Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe oder Bestandteile, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produkts zu wecken (vgl. Art. 18 Abs. 3 LMG). Den gesetzlichen Täuschungsschutz hat der Bundesrat in Art. 12 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV; SR 817.02) konkretisiert (vgl. BGE 144 II 386 E. 4.2.3). Danach müssen die für Lebensmittel verwendeten Bezeichnungen, Angaben, Abbildungen, Umhüllungen, Verpackungen, Umhüllungs- und Verpackungsaufschriften, die Arten der Aufmachung, die Werbung und die Informationen über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen und dürfen nicht zur Täuschung namentlich über Natur, Herkunft, Herstellung, Produktionsart, Zusammensetzung, Inhalt und Haltbarkeit der betreffenden Lebensmittel Anlass geben (vgl.”
“Den Täuschungsschutz betreffend bestimmt Art. 18 Abs. 1 LMG, dass sämtliche Angaben über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen müssen. Die Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung der Produkte nach Absatz 1 und die Werbung für sie dürfen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen (vgl. Art. 18 Abs. 2 LMG). Täuschend sind namentlich Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe oder Bestandteile, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produkts zu wecken (vgl. Art. 18 Abs. 3 LMG). Den gesetzlichen Täuschungsschutz hat der Bundesrat in Art. 12 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV; SR 817.02) konkretisiert (vgl. BGE 144 II 386 E. 4.2.3). Danach müssen die für Lebensmittel verwendeten Bezeichnungen, Angaben, Abbildungen, Umhüllungen, Verpackungen, Umhüllungs- und Verpackungsaufschriften, die Arten der Aufmachung, die Werbung und die Informationen über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen und dürfen nicht zur Täuschung namentlich über Natur, Herkunft, Herstellung, Produktionsart, Zusammensetzung, Inhalt und Haltbarkeit der betreffenden Lebensmittel Anlass geben (vgl.”
“Den Täuschungsschutz betreffend bestimmt Art. 18 Abs. 1 LMG, dass sämtliche Angaben über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen müssen. Die Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung der Produkte nach Absatz 1 und die Werbung für sie dürfen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG; SR 232.11) betreffend die Angaben zur schweizerischen Herkunft bleiben vorbehalten (vgl. Art. 18 Abs. 2 LMG i.V.m. Art. 47 ff. MSchG; vgl. auch E. 6.3 hiernach). Täuschend sind namentlich Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe oder Bestandteile, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produkts zu wecken (vgl. Art. 18 Abs. 3 LMG). Den gesetzlichen Täuschungsschutz hat der Bundesrat in Art. 12 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16.”
Art. 18 LMG verwirklicht den Täuschungsschutz als von den Kennzeichnungs‑ und Werbevorschriften getrenntes Ziel. Der Gesetzgeber hat die Informationspflichten in Art. 12 ff. und Art. 16 sowie den Täuschungsschutz in Art. 18 selbständig ausgestaltet.
“Das Lebensmittelgesetz bezweckt unter anderem die Konsumentinnen und Konsumenten im Zusammenhang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vor Täuschungen zu schützen sowie den Konsumentinnen und Konsumenten die für den Erwerb von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. Art. 1 lit. c und lit. d LMG). Umgesetzt hat der Gesetzgeber die zwei Ziele in Art. 12 f. LMG und Art. 16 LMG zur Kennzeichnung und Werbung sowie im Täuschungsschutz gemäss Art. 18 LMG. Er hat somit die beiden Ziele unabhängig voneinander verwirklicht (vgl. Urteile 2C_733/2020 vom 15. März 2021 E. 3.2; 2C_162/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.1.1).”
Art. 18 Abs. 3 LMG schützt gegen irreführende Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die bei Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen etwa über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland oder Herkunft der Rohstoffe wecken. Der Bundesrat hat diesen Täuschungsschutz in Art. 12 LGV konkretisiert; dort ist festgelegt, dass Bezeichnungen, Angaben, Abbildungen, Verpackungen, Werbung und Informationen den Tatsachen entsprechen müssen und nicht zur Täuschung namentlich über Natur, Herkunft, Herstellung, Produktionsart, Zusammensetzung, Inhalt und Haltbarkeit Anlass geben.
“Den Täuschungsschutz betreffend bestimmt Art. 18 Abs. 1 LMG, dass sämtliche Angaben über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen müssen. Die Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung der Produkte nach Absatz 1 und die Werbung für sie dürfen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen (vgl. Art. 18 Abs. 2 LMG). Täuschend sind namentlich Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe oder Bestandteile, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produkts zu wecken (vgl. Art. 18 Abs. 3 LMG). Den gesetzlichen Täuschungsschutz hat der Bundesrat in Art. 12 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV; SR 817.02) konkretisiert (vgl. BGE 144 II 386 E. 4.2.3). Danach müssen die für Lebensmittel verwendeten Bezeichnungen, Angaben, Abbildungen, Umhüllungen, Verpackungen, Umhüllungs- und Verpackungsaufschriften, die Arten der Aufmachung, die Werbung und die Informationen über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen und dürfen nicht zur Täuschung namentlich über Natur, Herkunft, Herstellung, Produktionsart, Zusammensetzung, Inhalt und Haltbarkeit der betreffenden Lebensmittel Anlass geben (vgl. Art. 12 Abs. 1 LGV).”
Art. 18 Abs. 4 LMG ermöglicht zusammen mit den Subdelegationsnormen den Erlass von Ausführungsregeln, die Zwischenhändlerinnen und Zwischenhändler betreffen, sofern diese in direktem Kontakt mit Konsumentinnen und Konsumenten stehen. Dies stellt nach der zitierten Rechtsprechung keine Verletzung des Grundsatzes der Gesetzmässigkeit dar.
“Nach dem Dargelegten erlauben die Delegationsnorm von Art. 18 Abs. 4 LMG und die Subdelegationsnormen in Art. 12 Abs. 3 lit. b LGV und Art. 38 Abs. 1 LGV jedenfalls dann den Erlass von Regeln mit Blick auf die Zwischenhändlerinnen und Zwischenhändler, wenn diese mit den Konsumentinnen und Konsumenten in direktem Kontakt stehen. Es liegt keine Verletzung des Grundsatzes der Gesetzmässigkeit vor.”
Art. 18 Abs. 2 LMG verbietet Aufmachung, Kennzeichnung, Verpackung und Werbung von Lebensmitteln, die Konsumentinnen und Konsumenten täuschen können. Nach Rechtsprechung und der Konkretisierung durch Art. 12 LGV gehören dazu namentlich Angaben und Darstellungen, die geeignet sind, bei Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Natur, Herkunft, Herstellung, Produktionsart, Zusammensetzung, Inhalt, Beschaffenheit, Haltbarkeit, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produkts zu wecken.
“Wer vorverpackte Lebensmittel in Verkehr bringt, muss nebst dem Produktionsland, deren Sachbezeichnung und Zutaten angeben (Art. 12 Abs. 1 LMG). Zusammen mit der Sachbezeichnung können andere Bezeichnungen verwendet werden, sofern diese die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen (Art. 12 Abs. 3 LMG). Den Täuschungsschutz betreffend bestimmt Art. 18 Abs. 1 LMG, dass sämtliche Angaben über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen müssen. Die Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung von Lebensmitteln und die Werbung für sie dürfen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen (vgl. Art. 18 Abs. 2 LMG). Täuschend sind namentlich Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe oder Bestandteile, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produkts zu wecken (vgl. Art. 18 Abs. 3 LMG). Den gesetzlichen Täuschungsschutz hat der Bundesrat in Art. 12 LGV konkretisiert (vgl. BGE 144 II 386 E. 4.2.3 "Lozärner Bier"; so auch Urteil des BGer 2C_322/2021 vom 20. August 2021 E. 6.1.1 "Saas das Bier"). Danach müssen die für Lebensmittel verwendeten Bezeichnungen, Angaben, Abbildungen, Umhüllungen, Verpackungen, Umhüllungs- und Verpackungsaufschriften, die Arten der Aufmachung, die Werbung und die Informationen über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen und dürfen nicht zur Täuschung namentlich über Natur, Herkunft, Herstellung, Produktionsart, Zusammensetzung, Inhalt und Haltbarkeit der betreffenden Lebensmittel Anlass geben (vgl.”
“Den Täuschungsschutz betreffend bestimmt Art. 18 Abs. 1 LMG, dass sämtliche Angaben über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen müssen. Die Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung der Produkte nach Absatz 1 und die Werbung für sie dürfen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen (vgl. Art. 18 Abs. 2 LMG). Täuschend sind namentlich Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe oder Bestandteile, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produkts zu wecken (vgl. Art. 18 Abs. 3 LMG). Den gesetzlichen Täuschungsschutz hat der Bundesrat in Art. 12 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV; SR 817.02) konkretisiert (vgl. BGE 144 II 386 E. 4.2.3). Danach müssen die für Lebensmittel verwendeten Bezeichnungen, Angaben, Abbildungen, Umhüllungen, Verpackungen, Umhüllungs- und Verpackungsaufschriften, die Arten der Aufmachung, die Werbung und die Informationen über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen und dürfen nicht zur Täuschung namentlich über Natur, Herkunft, Herstellung, Produktionsart, Zusammensetzung, Inhalt und Haltbarkeit der betreffenden Lebensmittel Anlass geben (vgl.”
“Den Täuschungsschutz betreffend bestimmt Art. 18 Abs. 1 LMG, dass sämtliche Angaben über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen müssen. Die Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung der Produkte nach Absatz 1 und die Werbung für sie dürfen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG; SR 232.11) betreffend die Angaben zur schweizerischen Herkunft bleiben vorbehalten (vgl. Art. 18 Abs. 2 LMG i.V.m. Art. 47 ff. MSchG; vgl. auch E. 6.3 hiernach). Täuschend sind namentlich Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe oder Bestandteile, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produkts zu wecken (vgl. Art. 18 Abs. 3 LMG). Den gesetzlichen Täuschungsschutz hat der Bundesrat in Art. 12 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV; SR 817.02) konkretisiert (vgl. BGE 144 II 386 E. 4.2.3). Danach müssen die für Lebensmittel verwendeten Bezeichnungen, Angaben, Abbildungen, Umhüllungen, Verpackungen, Umhüllungs- und Verpackungsaufschriften, die Arten der Aufmachung, die Werbung und die Informationen über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen und dürfen nicht zur Täuschung namentlich über Natur, Herkunft, Herstellung, Produktionsart, Zusammensetzung, Inhalt und Haltbarkeit der betreffenden Lebensmittel Anlass geben (vgl.”
Zu Art. 18 Abs. 1 LMG gehören auch Aufmachung, Kennzeichnung, Verpackung und Werbung; diese Angaben müssen den Tatsachen entsprechen und dürfen Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen. Der Bundesrat hat diese Pflicht in Art. 12 LGV näher konkretisiert, namentlich mit Blick auf Angaben zu Natur, Herkunft, Herstellung, Produktionsart, Zusammensetzung, Inhalt und Haltbarkeit.
“Den Täuschungsschutz betreffend bestimmt Art. 18 Abs. 1 LMG, dass sämtliche Angaben über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen müssen. Die Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung der Produkte nach Absatz 1 und die Werbung für sie dürfen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen (vgl. Art. 18 Abs. 2 LMG). Täuschend sind namentlich Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe oder Bestandteile, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produkts zu wecken (vgl. Art. 18 Abs. 3 LMG). Den gesetzlichen Täuschungsschutz hat der Bundesrat in Art. 12 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV; SR 817.02) konkretisiert (vgl. BGE 144 II 386 E. 4.2.3). Danach müssen die für Lebensmittel verwendeten Bezeichnungen, Angaben, Abbildungen, Umhüllungen, Verpackungen, Umhüllungs- und Verpackungsaufschriften, die Arten der Aufmachung, die Werbung und die Informationen über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen und dürfen nicht zur Täuschung namentlich über Natur, Herkunft, Herstellung, Produktionsart, Zusammensetzung, Inhalt und Haltbarkeit der betreffenden Lebensmittel Anlass geben (vgl.”
Der Bundesrat hat den in Art. 18 LMG verankerten Täuschungsschutz in Art. 12 LGV näher ausgeführt. Danach müssen für Lebensmittel verwendete Bezeichnungen, Abbildungen, Verpackungen und Werbung den Tatsachen entsprechen und dürfen nicht zur Täuschung namentlich über Natur, Herkunft, Herstellung, Produktionsart, Zusammensetzung, Inhalt oder Haltbarkeit Anlass geben.
“Wer vorverpackte Lebensmittel in Verkehr bringt, muss nebst dem Produktionsland, deren Sachbezeichnung und Zutaten angeben (Art. 12 Abs. 1 LMG). Zusammen mit der Sachbezeichnung können andere Bezeichnungen verwendet werden, sofern diese die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen (Art. 12 Abs. 3 LMG). Den Täuschungsschutz betreffend bestimmt Art. 18 Abs. 1 LMG, dass sämtliche Angaben über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen müssen. Die Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung von Lebensmitteln und die Werbung für sie dürfen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen (vgl. Art. 18 Abs. 2 LMG). Täuschend sind namentlich Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe oder Bestandteile, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produkts zu wecken (vgl. Art. 18 Abs. 3 LMG). Den gesetzlichen Täuschungsschutz hat der Bundesrat in Art. 12 LGV konkretisiert (vgl. BGE 144 II 386 E. 4.2.3 "Lozärner Bier"; so auch Urteil des BGer 2C_322/2021 vom 20. August 2021 E. 6.1.1 "Saas das Bier"). Danach müssen die für Lebensmittel verwendeten Bezeichnungen, Angaben, Abbildungen, Umhüllungen, Verpackungen, Umhüllungs- und Verpackungsaufschriften, die Arten der Aufmachung, die Werbung und die Informationen über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen und dürfen nicht zur Täuschung namentlich über Natur, Herkunft, Herstellung, Produktionsart, Zusammensetzung, Inhalt und Haltbarkeit der betreffenden Lebensmittel Anlass geben (vgl. Art. 12 Abs. 1 LGV). Letztlich dient das lebensmittelrechtliche Täuschungsverbot dem Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten vor falschen Vorstellungen über ein Lebensmittel durch irreführende Aufmachungen oder Kennzeichnungen, ohne diese zu weitgehenden Erkundigungen zu verpflichten (vgl. BGE 144 II 386 E. 4.4.4 "Lozärner Bier").”
“Nach Art. 18 LMG müssen sämtliche Angaben über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen (Abs. 1). Die Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung der Produkte nach Abs. 1 und die Werbung für sie dürfen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen (Abs. 2). Täuschend sind nach Art. 18 Abs. 3 LMG namentlich Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe oder Bestandteile, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produkts zu wecken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_162/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.2). Den gesetzlichen Täuschungsschutz hat der Bundesrat in Art. 12 LGV konkretisiert. Danach müssen für Lebensmittel verwendete Bezeichnungen, Angaben, Abbildungen, Umhüllungen, Verpackungen, Umhüllungs- und Verpackungsaufschriften, die Arten der Aufmachung, die Werbung und die Informationen über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen und dürfen nicht zur Täuschung namentlich über Natur, Herkunft, Herstellung, Produktionsart, Zusammensetzung, Inhalt und Haltbarkeit der betreffenden Lebensmittel Anlass geben.”
Eine nach dem Markenschutzgesetz zulässige Angabe zur schweizerischen Herkunft (Art. 47 ff. MSchG) befreit nicht vom eigenständigen lebensmittelrechtlichen Täuschungsverbot des Art. 18 Abs. 2 LMG. Ansprüche oder Erlaubnisse nach dem Markenschutzgesetz sind mit den Vorgaben des LMG zu koordinieren und gehen diesem nicht vor; eine markenschutzrechtlich zulässige Herkunftsangabe rechtfertigt daher nicht eine Aufmachung, die beim Publikum tatsachenwidrige Vorstellungen über die Herkunft erweckt.
“Lebens- und markenschutzrechtliche Bestimmungen sind freilich ohnehin – so schon zutreffend die Vorinstanz – grundsätzlich parallel anzuwenden (BGE 144 II 386 E. 4.2.4.2, auch zum Folgenden). Namentlich ist der Vorbehalt in Art. 18 Abs. 2 LMG zugunsten der Bestimmungen des Markenschutzgesetzes über Angaben zur schweizerischen Herkunft nicht so zu verstehen, dass dem lebensmittelrechtlichen Täuschungsverbot kein eigenständiger Anwendungsbereich mehr verbleibt, sobald ein Lebensmittel mit einer Herkunftsangabe im Sinn von Art. 47 ff. MSchG versehen ist. Die Art. 47 ff. MSchG erlauben mit anderen Worten nicht, unter Ausblendung lebensmittelrechtlicher Bestimmungen eine Aufmachung von Lebensmitteln, die bei den Konsumentinnen und Konsumenten tatsachenwidrige Vorstellungen über deren Herkunft wecken. Selbst wenn mit Bezug auf den "Swiss Soya-Drink Original" mithin von einer Erfüllung der Mindestvoraussetzungen des Art. 48b MSchG ausgegangen – oder für die Berechnung des Mindestanteils schweizerischer Rohstoffe bei beiden Produkten das verwendete Wasser berücksichtigt – würde, stünde einer Auslobung des Produkts als schweizerisch mithin das lebensmittelrechtliche Täuschungsverbot entgegen (oben E. 6.3 ff.).”
“2 LMG mit Verweisung auf die Bestimmungen des Markenschutzgesetzes über Angaben zur schweizerischen Herkunft ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung indes nicht derart zu verstehen, dass dem lebensmittelrechtlichen Täuschungsschutz kein eigenständiger Anwendungsbereich verbleibt, sobald ein Lebensmittel mit einer Herkunftsangabe im Sinne von Art. 47 ff. MSchG versehen ist (vgl. BGE 144 II 386 E. 4.2.4.2). Insbesondere rechtfertigt die Verwendung einer im Sinne des Markenschutzgesetzes rechtmässigen Herkunftsangabe keine Aufmachung von Lebensmitteln, die bei den Konsumentinnen und Konsumenten tatsachenwidrige Vorstellungen über die Herkunft erwecken. Der Gesetzgeber hat mit der Revision des Markenschutzgesetzes keine Lockerung des lebensmittelrechtlichen Täuschungsschutzes beabsichtigt (vgl. BGE 144 II 386 E. 4.2.4.3). Vielmehr sind allfällige Ansprüche nach dem Markenschutzgesetz mit den Vorgaben der Lebensmittelgesetzgebung zu koordinieren und gehen diesen nicht vor (vgl. BGE 144 II 386 E. 4.4.4). Soweit das Markenschutzgesetz für die vorliegende Angelegenheit überhaupt relevant ist - Art. 18 Abs. 2 LMG verweist bloss auf die Angaben zur schweizerischen Herkunft, nicht aber für spezifischere Ortsangaben -, kann die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Auffassung aus der Markenanmeldung nichts zu ihren Gunsten ableiten.”
Art. 18 Abs. 4 LMG ermächtigt den Bundesrat, zur Gewährleistung des Täuschungsschutzes Lebensmittel umzuschreiben, deren Bezeichnungen festzulegen und Anforderungen an Aufmachung, Umhüllung, Verpackung und Kennzeichnung zu erlassen, namentlich für Bereiche, in denen Konsumentinnen und Konsumenten besonders leicht getäuscht werden können.
“Art. 18 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014 (LMG, SR 817.0) enthält Bestimmungen über den Täuschungsschutz in Bezug auf Lebensmittel. So müssen sämtliche Angaben über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen (Abs. 1). Insbesondere dürfen deren Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung und die Werbung für sie die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen (Abs. 2). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sie geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe oder Bestandteile, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produkts zu wecken (Abs. 3). Art. 18 Abs. 4 LMG ermächtigt den Bundesrat, zur Gewährleistung des Täuschungsschutzes Lebensmittel zu umschreiben und deren Bezeichnung festzulegen, Anforderungen an Lebensmittel festzulegen, Kennzeichnungsvorschriften zu erlassen für Bereiche, in denen Konsumentinnen und Konsumenten besonders leicht getäuscht werden können sowie die Gute Herstellungspraxis (GHP) für Lebensmittel zu umschreiben.”
“Täuschend sind namentlich Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe oder Bestandteile, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produkts zu wecken (Art. 18 Abs. 3 LMG). Surrogate und Imitationsprodukte müssen so gekennzeichnet und beworben werden, dass es den Konsumentinnen und Konsumenten möglich ist, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen, mit denen es verwechselt werden könnte, zu unterscheiden (Art. 19 Abs. 1 LMG). Der Bundesrat kann zur Gewährleistung des Täuschungsschutzes Lebensmittel umschreiben, deren Bezeichnungen festlegen und Kennzeichnungsvorschriften erlassen für Bereiche, in denen Konsumentinnen und Konsumenten aufgrund der Ware oder der Art des Handels besonders leicht getäuscht werden können (Art. 18 Abs. 4 lit. a und c LMG). Der Bundesrat hat das lebensmittelrechtliche Täuschungsverbot in Art. 12 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV; SR 817.02) weiter konkretisiert. Gestützt auf die Delegationsbestimmung in Art. 18 Abs. 4 lit. a LMG wird damit das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) ermächtigt, Anforderungen an die Aufmachung sowie an die Umhüllung und Verpackung festzulegen (Art. 12 Abs. 4 LGV). 3.2 Ein Lebensmittel ist mit seiner Sachbezeichnung zu bezeichnen (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 betreffend die Information über Lebensmittel [LIV; SR 817.022.16]; vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. b LMG). Diese Angabe ist zum Zeitpunkt der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten obligatorisch (Art. 3 Abs. 1 lit. a LIV). Eine Sachbezeichnung ist gemäss Anhang 1 Ziff. 4 LIV die Bezeichnung eines Lebensmittels, wie sie von den geltenden Rechtsvorschriften für dieses Lebensmittel vorgeschrieben ist (rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung); die Bezeichnung, die von den Konsumentinnen und Konsumenten als Bezeichnung eines bestimmten Lebensmittels akzeptiert wird, ohne dass eine weitere Erläuterung notwendig wäre (verkehrsübliche Bezeichnung); oder die Bezeichnung, die ein Lebensmittel und erforderlichenfalls seine Verwendung beschreibt und die hinreichend genau ist, um es den Konsumentinnen und Konsumenten zu ermöglichen, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte (beschreibende Bezeichnung).”
Angaben zu Herkunft (einschliesslich Produktionsland und Herkunft der Rohstoffe) sowie zu Natur, Herstellung, Produktionsart, Zusammensetzung, Inhalt und Haltbarkeit müssen den Tatsachen entsprechen. Der Bundesrat hat den gesetzlichen Täuschungsschutz in Art. 12 LGV konkretisiert, wonach Bezeichnungen, Abbildungen, Verpackungen, Werbung und Informationen nicht zur Täuschung namentlich über diese Punkte Anlass geben dürfen.
“Nach Art. 18 LMG müssen sämtliche Angaben über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen (Abs. 1). Die Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung der Produkte nach Abs. 1 und die Werbung für sie dürfen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen (Abs. 2). Täuschend sind nach Art. 18 Abs. 3 LMG namentlich Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe oder Bestandteile, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produkts zu wecken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_162/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.2). Den gesetzlichen Täuschungsschutz hat der Bundesrat in Art. 12 LGV konkretisiert. Danach müssen für Lebensmittel verwendete Bezeichnungen, Angaben, Abbildungen, Umhüllungen, Verpackungen, Umhüllungs- und Verpackungsaufschriften, die Arten der Aufmachung, die Werbung und die Informationen über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen und dürfen nicht zur Täuschung namentlich über Natur, Herkunft, Herstellung, Produktionsart, Zusammensetzung, Inhalt und Haltbarkeit der betreffenden Lebensmittel Anlass geben.”
“Nach Art. 18 LMG müssen sämtliche Angaben über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen (Abs. 1). Die Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung der Produkte nach Abs. 1 und die Werbung für sie dürfen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen (Abs. 2). Täuschend sind nach Art. 18 Abs. 3 LMG namentlich Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe oder Bestandteile, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produkts zu wecken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_162/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.2). Den gesetzlichen Täuschungsschutz hat der Bundesrat in Art. 12 LGV konkretisiert. Danach müssen für Lebensmittel verwendete Bezeichnungen, Angaben, Abbildungen, Umhüllungen, Verpackungen, Umhüllungs- und Verpackungsaufschriften, die Arten der Aufmachung, die Werbung und die Informationen über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen und dürfen nicht zur Täuschung namentlich über Natur, Herkunft, Herstellung, Produktionsart, Zusammensetzung, Inhalt und Haltbarkeit der betreffenden Lebensmittel Anlass geben.”
Der Bundesrat hat den gesetzlichen Täuschungsschutz nach Art. 18 Abs. 1 LMG in Art. 12 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) konkretisiert. Zudem bleiben die Bestimmungen des Markenschutzgesetzes (MSchG) betreffend Angaben zur schweizerischen Herkunft vorbehalten.
“Den Täuschungsschutz betreffend bestimmt Art. 18 Abs. 1 LMG, dass sämtliche Angaben über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen müssen. Die Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung der Produkte nach Absatz 1 und die Werbung für sie dürfen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen (vgl. Art. 18 Abs. 2 LMG). Täuschend sind namentlich Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe oder Bestandteile, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produkts zu wecken (vgl. Art. 18 Abs. 3 LMG). Den gesetzlichen Täuschungsschutz hat der Bundesrat in Art. 12 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV; SR 817.02) konkretisiert (vgl. BGE 144 II 386 E. 4.2.3). Danach müssen die für Lebensmittel verwendeten Bezeichnungen, Angaben, Abbildungen, Umhüllungen, Verpackungen, Umhüllungs- und Verpackungsaufschriften, die Arten der Aufmachung, die Werbung und die Informationen über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen und dürfen nicht zur Täuschung namentlich über Natur, Herkunft, Herstellung, Produktionsart, Zusammensetzung, Inhalt und Haltbarkeit der betreffenden Lebensmittel Anlass geben (vgl.”
“Den Täuschungsschutz betreffend bestimmt Art. 18 Abs. 1 LMG, dass sämtliche Angaben über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen müssen. Die Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung der Produkte nach Absatz 1 und die Werbung für sie dürfen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG; SR 232.11) betreffend die Angaben zur schweizerischen Herkunft bleiben vorbehalten (vgl. Art. 18 Abs. 2 LMG i.V.m. Art. 47 ff. MSchG; vgl. auch E. 6.3 hiernach). Täuschend sind namentlich Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe oder Bestandteile, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produkts zu wecken (vgl. Art. 18 Abs. 3 LMG). Den gesetzlichen Täuschungsschutz hat der Bundesrat in Art. 12 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16.”
Zollgewahrsam verbunden mit einer Frist zur Vorlage eines Nachweises der Gesetzeskonformität kann als geeignetes und erforderliches Mittel zur Verhinderung des Inverkehrbringens täuschungsgefährdender Produkte im Sinne von Art. 18 LMG angesehen werden. Wird der verlangte Nachweis nicht erbracht, kann ein Importverbot verhängt und der Zoll angewiesen werden, die Waren zurückzusenden oder zu vernichten.
“Mit den angeordneten Massnahmen soll das Inverkehrbringen von Produkten verhindert werden, von welchen eine Täuschungsgefahr im Sinne von Art. 18 LMG ausgeht. Der Zollgewahrsam mit der Aufforderung zum Nachweis der Gesetzeskonformität der Produkte sowie das Importverbot sind dazu geeignet, das Inverkehrbringen von Produkten, von welchen eine Täuschungsgefahr ausgeht, zu verhindern. In einem ersten Schritt wurden die fraglichen Produkte in Zollgewahrsam genommen und wurde der Beschwerdeführerin eine Frist angesetzt, um die Gesetzeskonformität dieser Produkte nachzuweisen. Ein milderes Mittel zur Verhinderung des Inverkehrbringens von potentiell täuschenden Produkten ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt. Der Beschwerdeführerin ist dieser verlangte Nachweis nicht gelungen, worauf ein Importverbot erlassen wurde und die Beschwerdeführerin dem Zoll mitzuteilen hatte, wie dieser mit den Produkten verfahren solle (Rücksendung oder Vernichtung). Dieser zweite Schritt erweist sich ebenfalls als erforderlich, um die Konsumentinnen und Konsumenten wirksam vor einer Täuschung zu schützen. Die vom ALV getroffenen Massnahmen dienen dem Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten vor einer Täuschung im Zusammenhang mit Lebensmitteln.”