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Art. 16 LMG ist als Ausgestaltung des Informations- und Kennzeichnungssystems zu verstehen; der Täuschungsschutz wird daneben durch Art. 18 LMG gewährleistet. Der Gesetzgeber hat die Anforderungen an Kennzeichnung und Werbung (Art. 12 ff., Art. 16) und den Täuschungsschutz (Art. 18) unabhängig voneinander geregelt.
“Das Lebensmittelgesetz bezweckt unter anderem die Konsumentinnen und Konsumenten im Zusammenhang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vor Täuschungen zu schützen sowie den Konsumentinnen und Konsumenten die für den Erwerb von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. Art. 1 lit. c und lit. d LMG). Umgesetzt hat der Gesetzgeber die zwei Ziele in Art. 12 f. LMG und Art. 16 LMG zur Kennzeichnung und Werbung sowie im Täuschungsschutz gemäss Art. 18 LMG. Er hat somit die beiden Ziele unabhängig voneinander verwirklicht (vgl. Urteile 2C_733/2020 vom 15. März 2021 E. 3.2; 2C_162/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.1.1).”
“Das Lebensmittelgesetz bezweckt unter anderem die Konsumentinnen und Konsumenten im Zusammenhang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vor Täuschungen zu schützen sowie den Konsumentinnen und Konsumenten die für den Erwerb von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. Art. 1 lit. c und lit. d LMG). Umgesetzt hat der Gesetzgeber die zwei Ziele in Art. 12 f. LMG und Art. 16 LMG zur Kennzeichnung und Werbung sowie im Täuschungsschutz gemäss Art. 18 LMG. Er hat somit die beiden Ziele unabhängig voneinander verwirklicht (vgl. Urteil 2C_162/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.1.1).”
Die Kennzeichnungspflicht nach Art. 16 LMG dient — neben dem Schutz vor Täuschungen nach Art. 18 LMG — auch der Bereitstellung der für den Erwerb erforderlichen Informationen für die Konsumentinnen. Der Gesetzgeber hat diese beiden Ziele unabhängig voneinander verwirklicht.
“Das Lebensmittelgesetz bezweckt unter anderem die Konsumentinnen und Konsumenten im Zusammenhang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vor Täuschungen zu schützen sowie den Konsumentinnen und Konsumenten die für den Erwerb von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. Art. 1 lit. c und lit. d LMG). Umgesetzt hat der Gesetzgeber die zwei Ziele in Art. 12 f. LMG und Art. 16 LMG zur Kennzeichnung und Werbung sowie im Täuschungsschutz gemäss Art. 18 LMG. Er hat somit die beiden Ziele unabhängig voneinander verwirklicht (vgl. Urteil 2C_162/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.1.1).”
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