1 commentary
Nach Art. 123 Abs. 1 FinfraG kann die FINMA durch Erlass von Verordnungen Regelungen zu Meldepflichten für Beteiligungen treffen. Soweit sich Meldepflichten bei kollektiven Kapitalanlagen aus Art. 120 Abs. 1 FinfraG ergeben (vgl. Art. 18 FinfraV‑FINMA), hat die FINMA den ihr nach Art. 123 Abs. 1 lit. a delegierten Kompetenzrahmen nicht überschritten.
“Regeste Art. 120 Abs. 1 und 3, Art. 123 Abs. 1 lit. a FinfraG und Art. 10 und 18 FinfraV-FINMA (in der bis am 31. Dezember 2020 in Kraft stehenden Fassung); Meldepflicht für Beteiligungen; Kollektive Kapitalanlagen. Art. 120 Abs. 1 FinfraG ist nicht auf den alleinigen wirtschaftlichen Berechtigten beschränkt, wie er in Art. 10 Abs. 1 FinfraV-FINMA definiert ist (E. 5). Bei kollektiven Kapitalanlagen kann sich die Meldepflicht demnach aus Art. 120 Abs. 1 FinfraG ergeben, wie dies Art. 18 FinfraV-FINMA vorsieht. Die FINMA hat beim Erlass dieser Vorschrift den Rahmen der ihr durch Art. 123 Abs. 1 lit. a FinfraG delegierten Kompetenz nicht überschritten (E. 6).”
Use the current page as context for legal research, summaries, comparisons, and drafting.