Amended by No I 10 of the FA of 25 Sept. 2020 on the Adaptation of Federal Law to Developments in Distributed Ledger Technology, in force since 1 Aug. 2021 (AS 2021 33,399;BBl 2020 233). ↩
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Die SNB überwacht systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen (z. B. zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer, Zahlungssysteme, DLT‑Handelssysteme). Als systemisch bedeutsam gelten sie, wenn ihre Nichtverfügbarkeit — etwa infolge technischer, operationeller oder finanzieller Probleme — zu schwerwiegenden Verlusten, Liquiditätsengpässen oder operationellen Problemen bei Finanzintermediären oder anderen Finanzmarktinfrastrukturen oder zu schwerwiegenden Störungen an den Finanzmärkten führen kann bzw. wenn Zahlungs‑ oder Lieferschwierigkeiten über sie auf andere Teilnehmer oder verbundene Infrastrukturen übertragbar sind. Die Überwachung dient der Wahrung der Stabilität des Finanzsystems.
“Nach Art. 22 Abs 1 FinfraG sind zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer, Zahlungssysteme und die DLT-Handelssysteme, die Dienstleistungen im Bereich der zentralen Verwahrung, der Abrechnung oder der Abwicklung anbieten, systemisch bedeutsam, wenn ihre Nichtverfügbarkeit, namentlich aufgrund technischer oder operationeller Probleme oder finanzieller Schwierigkeiten, zu schwerwiegenden Verlusten, Liquiditätsengpässen oder operationellen Problemen bei Finanzintermediären oder anderen Finanzmarktinfrastrukturen führen oder schwerwiegende Störungen an den Finanzmärkten zur Folge haben kann, oder Zahlungs- oder Lieferschwierigkeiten einzelner Teilnehmer über sie auf andere Teilnehmer oder verbundene Finanzmarktinfrastrukturen übertragen werden können und bei diesen zu schwerwiegenden Verlusten, Liquiditätsengpässen oder operationellen Problemen führen oder schwerwiegende Störungen an den Finanzmärkten zur Folge haben können. Um die Stabilität des Finanzsystems zu schützen, überwacht die SNB die systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen (oben E.”
“Nach Art. 22 Abs 1 FinfraG sind zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer, Zahlungssysteme und die DLT-Handelssysteme, die Dienstleistungen im Bereich der zentralen Verwahrung, der Abrechnung oder der Abwicklung anbieten, systemisch bedeutsam, wenn ihre Nichtverfügbarkeit, namentlich aufgrund technischer oder operationeller Probleme oder finanzieller Schwierigkeiten, zu schwerwiegenden Verlusten, Liquiditätsengpässen oder operationellen Problemen bei Finanzintermediären oder anderen Finanzmarktinfrastrukturen führen oder schwerwiegende Störungen an den Finanzmärkten zur Folge haben kann, oder Zahlungs- oder Lieferschwierigkeiten einzelner Teilnehmer über sie auf andere Teilnehmer oder verbundene Finanzmarktinfrastrukturen übertragen werden können und bei diesen zu schwerwiegenden Verlusten, Liquiditätsengpässen oder operationellen Problemen führen oder schwerwiegende Störungen an den Finanzmärkten zur Folge haben können. Um die Stabilität des Finanzsystems zu schützen, überwacht die SNB die systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen (oben E.”
Bei der Beurteilung, ob eine in Art. 22 Abs. 1 FinfraG genannte Infrastruktur systemisch bedeutsam ist, berücksichtigt die SNB die in Art. 20 NBV genannten Kriterien. Dazu gehören insbesondere die über die Infrastruktur abgewickelten Geschäfte, die Transaktionsvolumina und -beträge, die Währungen, die Teilnehmerstruktur sowie die Verbindungen zu anderen Finanzmarktinfrastrukturen.
“22 Abs 1 FinfraG sind zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer, Zahlungssysteme und die DLT-Handelssysteme, die Dienstleistungen im Bereich der zentralen Verwahrung, der Abrechnung oder der Abwicklung anbieten, systemisch bedeutsam, wenn ihre Nichtverfügbarkeit, namentlich aufgrund technischer oder operationeller Probleme oder finanzieller Schwierigkeiten, zu schwerwiegenden Verlusten, Liquiditätsengpässen oder operationellen Problemen bei Finanzintermediären oder anderen Finanzmarktinfrastrukturen führen oder schwerwiegende Störungen an den Finanzmärkten zur Folge haben kann, oder Zahlungs- oder Lieferschwierigkeiten einzelner Teilnehmer über sie auf andere Teilnehmer oder verbundene Finanzmarktinfrastrukturen übertragen werden können und bei diesen zu schwerwiegenden Verlusten, Liquiditätsengpässen oder operationellen Problemen führen oder schwerwiegende Störungen an den Finanzmärkten zur Folge haben können. Um die Stabilität des Finanzsystems zu schützen, überwacht die SNB die systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen (oben E. 3.4). Art. 20 NBV regelt die Kriterien, welche die SNB für ihre Beurteilung von systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen anzuwenden hat. Für die Feststellung, ob ein Zahlungssystem, ein Zentralverwahrer oder eine zentrale Gegenpartei für die Stabilität des schweizerischen Finanzsystems gemäss Art. 22 Abs. 1 FinfraG bedeutsam ist, berücksichtigt die SNB nach Art. 20 NBV insbesondere a. die Geschäfte, die über die Finanzmarktinfrastruktur abgerechnet oder abgewickelt werden, namentlich ob es sich um Devisen-, Geldmarkt-, Kapitalmarkt- oder Derivatgeschäfte handelt oder um Geschäfte, welche die Umsetzung der Geldpolitik unterstützen; b. die Transaktionsvolumina und -beträge, die über die Finanzmarktinfrastruktur abgerechnet oder abgewickelt werden; c. die Währungen, in denen Geschäfte über die Finanzmarktinfrastruktur abgerechnet oder abgewickelt werden; d. die Anzahl, der Nominalwert und die Emissionswährung der von der Finanzmarktinfrastruktur zentral verwahrten oder verwalteten Finanzinstrumente; e. die Teilnehmer der Finanzmarktinfrastruktur; f. die Verbindungen der Finanzmarktinfrastruktur mit anderen Finanzmarktinfrastrukturen; g. die Möglichkeit der Teilnehmer der Finanzmarktinfrastruktur, für die Abrechnung und Abwicklung von Geschäften kurzfristig auf eine andere Finanzmarktinfrastruktur oder alternative Abrechnungs- und Abwicklungsverfahren auszuweichen und die damit verbundenen Risiken; h.”
“22 Abs 1 FinfraG sind zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer, Zahlungssysteme und die DLT-Handelssysteme, die Dienstleistungen im Bereich der zentralen Verwahrung, der Abrechnung oder der Abwicklung anbieten, systemisch bedeutsam, wenn ihre Nichtverfügbarkeit, namentlich aufgrund technischer oder operationeller Probleme oder finanzieller Schwierigkeiten, zu schwerwiegenden Verlusten, Liquiditätsengpässen oder operationellen Problemen bei Finanzintermediären oder anderen Finanzmarktinfrastrukturen führen oder schwerwiegende Störungen an den Finanzmärkten zur Folge haben kann, oder Zahlungs- oder Lieferschwierigkeiten einzelner Teilnehmer über sie auf andere Teilnehmer oder verbundene Finanzmarktinfrastrukturen übertragen werden können und bei diesen zu schwerwiegenden Verlusten, Liquiditätsengpässen oder operationellen Problemen führen oder schwerwiegende Störungen an den Finanzmärkten zur Folge haben können. Um die Stabilität des Finanzsystems zu schützen, überwacht die SNB die systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen (oben E. 3.4). Art. 20 NBV regelt die Kriterien, welche die SNB für ihre Beurteilung von systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen anzuwenden hat. Für die Feststellung, ob ein Zahlungssystem, ein Zentralverwahrer oder eine zentrale Gegenpartei für die Stabilität des schweizerischen Finanzsystems gemäss Art. 22 Abs. 1 FinfraG bedeutsam ist, berücksichtigt die SNB nach Art. 20 NBV insbesondere a. die Geschäfte, die über die Finanzmarktinfrastruktur abgerechnet oder abgewickelt werden, namentlich ob es sich um Devisen-, Geldmarkt-, Kapitalmarkt- oder Derivatgeschäfte handelt oder um Geschäfte, welche die Umsetzung der Geldpolitik unterstützen; b. die Transaktionsvolumina und -beträge, die über die Finanzmarktinfrastruktur abgerechnet oder abgewickelt werden; c. die Währungen, in denen Geschäfte über die Finanzmarktinfrastruktur abgerechnet oder abgewickelt werden; d. die Anzahl, der Nominalwert und die Emissionswährung der von der Finanzmarktinfrastruktur zentral verwahrten oder verwalteten Finanzinstrumente; e. die Teilnehmer der Finanzmarktinfrastruktur; f. die Verbindungen der Finanzmarktinfrastruktur mit anderen Finanzmarktinfrastrukturen; g. die Möglichkeit der Teilnehmer der Finanzmarktinfrastruktur, für die Abrechnung und Abwicklung von Geschäften kurzfristig auf eine andere Finanzmarktinfrastruktur oder alternative Abrechnungs- und Abwicklungsverfahren auszuweichen und die damit verbundenen Risiken; h.”
Für systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen (Art. 22 FinfraG) erfolgt die Überwachung dualistisch: Die SNB nimmt die Systemüberwachung aus Sicht der Sicherung der Finanzstabilität wahr, die FINMA führt die mikroprudenzielle Aufsicht über die Betreiber (Institutsaufsicht).
“], Schulthess Kommentar Finanzmarktinfrastrukturgesetz, Zürich/Basel/Genf 2017 [nachfolgend: SK-FinfraG], Art. 81 N 37; Rashid Bahar/Eric Strupp, in: Rolf Watter/Rashid Bahar [Hrsg.], Basler Kommentar, Finanzmarktinfrastrukturgesetz, 3. Aufl., Basel 2019 [nachfolgend: BSK-FinfraG], Art. 81 N 7). Das Aufsichts- und Überwachungskonzept ist dualistisch ausgestaltet: Die FINMA beaufsichtigt die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten gemäss dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz und dessen Ausführungsbestimmungen, soweit deren Einhaltung nicht durch die Überwachung der besonderen Anforderungen für systemisch bedeutsame Zahlungssysteme (Art. 23 FinfraG) durch die SNB erfasst wird (Art. 83 FinfraG; Art. 19 Abs. 1 des Nationalbankengesetzes vom 3. Oktober 2003 [NBG, SR 951.11]; Urteil des BGer 2C_345/2015 vom 24. November 2015 E. 4.5.2). Das bedeutet, Aufsichtsbehörde für Finanzmarktinfrastrukturen, die nicht systemisch bedeutsam sind, ist die FINMA. Für systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen (Art. 22 FinfraG) gilt Folgendes: Während die SNB die Finanzmarktinfrastrukturen unter dem Blickwinkel der Sicherung der Stabilität des Finanzsystems überwacht (Systemüberwachung), nimmt die FINMA die mikroprudenzielle Aufsicht über die Systembetreiber wahr (Institutsaufsicht; Botschaft FinfraG, BBl 2014 7499, 7557 f.; zu den Schnittstellen und den Kompetenzabgrenzungen zwischen der Überwachung durch die SNB und der Institutsaufsicht durch die FINMA vgl. Daniel M. Häusermann, in: Martin Plenio/Myriam Senn [Hrsg.], Nationalbankgesetz, Kommentar, Zürich/St. Gallen 2021 [nachfolgend: Kommentar NBG], Art. 19 N 8 ff.). Der Betrieb eines Zahlungssystems ist in der Schweiz solange ohne Bewilligung zulässig, als dieses von der SNB nicht als systemisch bedeutsam eingestuft wird, und solange die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts oder der Schutz der Finanzmarktteilnehmer keine Aufsicht erfordert. Wird das Zahlungssystem durch eine Bank betrieben, ist es von der Bewilligungspflicht ausgenommen, weil die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts und der Schutz der Finanzmarktteilnehmer bereits durch die Bankenregulierung gewährleistet werden (Cornelia Stengel/Lea Ruckstuhl, Finanzmarktrecht Schweiz, in: Cornelia Stengel/Thomas Weber [Hrsg.”
“], Schulthess Kommentar Finanzmarktinfrastrukturgesetz, Zürich/Basel/Genf 2017 [nachfolgend: SK-FinfraG], Art. 81 N 37; Rashid Bahar/Eric Strupp, in: Rolf Watter/Rashid Bahar [Hrsg.], Basler Kommentar, Finanzmarktinfrastrukturgesetz, 3. Aufl., Basel 2019 [nachfolgend: BSK-FinfraG], Art. 81 N 7). Das Aufsichts- und Überwachungskonzept ist dualistisch ausgestaltet: Die FINMA beaufsichtigt die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten gemäss dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz und dessen Ausführungsbestimmungen, soweit deren Einhaltung nicht durch die Überwachung der besonderen Anforderungen für systemisch bedeutsame Zahlungssysteme (Art. 23 FinfraG) durch die SNB erfasst wird (Art. 83 FinfraG; Art. 19 Abs. 1 des Nationalbankengesetzes vom 3. Oktober 2003 [NBG, SR 951.11]; Urteil des BGer 2C_345/2015 vom 24. November 2015 E. 4.5.2). Das bedeutet, Aufsichtsbehörde für Finanzmarktinfrastrukturen, die nicht systemisch bedeutsam sind, ist die FINMA. Für systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen (Art. 22 FinfraG) gilt Folgendes: Während die SNB die Finanzmarktinfrastrukturen unter dem Blickwinkel der Sicherung der Stabilität des Finanzsystems überwacht (Systemüberwachung), nimmt die FINMA die mikroprudenzielle Aufsicht über die Systembetreiber wahr (Institutsaufsicht; Botschaft FinfraG, BBl 2014 7499, 7557 f.; zu den Schnittstellen und den Kompetenzabgrenzungen zwischen der Überwachung durch die SNB und der Institutsaufsicht durch die FINMA vgl. Daniel M. Häusermann, in: Martin Plenio/Myriam Senn [Hrsg.], Nationalbankgesetz, Kommentar, Zürich/St. Gallen 2021 [nachfolgend: Kommentar NBG], Art. 19 N 8 ff.). Der Betrieb eines Zahlungssystems ist in der Schweiz solange ohne Bewilligung zulässig, als dieses von der SNB nicht als systemisch bedeutsam eingestuft wird, und solange die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts oder der Schutz der Finanzmarktteilnehmer keine Aufsicht erfordert. Wird das Zahlungssystem durch eine Bank betrieben, ist es von der Bewilligungspflicht ausgenommen, weil die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts und der Schutz der Finanzmarktteilnehmer bereits durch die Bankenregulierung gewährleistet werden (Cornelia Stengel/Lea Ruckstuhl, Finanzmarktrecht Schweiz, in: Cornelia Stengel/Thomas Weber [Hrsg.”
Für die Beurteilung der Bewilligungspflicht ist grundsätzlich auf die gegenwärtige Organisation und Ausgestaltung der Finanzmarktinfrastruktur abzustellen. Bei der Prüfung der Systemrelevanz berücksichtigt die SNB hingegen bereits getroffene risikomindernde Massnahmen nicht, da dies dem Zweck von Art. 22 FinfraG zuwiderlaufen würde (Identifikation jener Infrastrukturen, deren Ausfall die Finanzstabilität gefährden könnte).
“Diesbezüglich ist festzuhalten, dass bei der Beurteilung der Bewilligungspflicht in der Regel auf die aktuelle Organisation und Ausgestaltung der Finanzmarktinfrastruktur abzustellen ist und gegebenenfalls spätere Änderungen erst Gegenstand der nachfolgenden laufenden Aufsicht bilden. Es trifft dagegen zu, dass die SNB bei der Prüfung der Systemrelevanz bereits getroffene risikominimierende Massnahmen nicht berücksichtigt, da ansonsten das Ziel von Art. 22 FinfraG verfehlt würde, jene Finanzmarktinfrastrukturen zu identifizieren, deren Ausfall die Stabilität des Finanzsystems gefährden könnten (Hans Kuhn, SK-FinfraG, Art. 22 N 34; Martin Peyer, BSK-FinfraG, Art. 22 N 35; Martin Plenio/Ursula Thier, SGHB-Finanzmarktrecht, § 21 N 11). Gleiches muss für die Beurteilung der Bewilligungspflicht nach Art. 4 Abs. 2 FinfraG gelten, da von der Bewilligungspflicht auch systemisch bedeutsame Zahlungssysteme betroffen wären, aber eben nicht nur (oben E 3.3).”
“Diesbezüglich ist festzuhalten, dass bei der Beurteilung der Bewilligungspflicht in der Regel auf die aktuelle Organisation und Ausgestaltung der Finanzmarktinfrastruktur abzustellen ist und gegebenenfalls spätere Änderungen erst Gegenstand der nachfolgenden laufenden Aufsicht bilden. Es trifft dagegen zu, dass die SNB bei der Prüfung der Systemrelevanz bereits getroffene risikominimierende Massnahmen nicht berücksichtigt, da ansonsten das Ziel von Art. 22 FinfraG verfehlt würde, jene Finanzmarktinfrastrukturen zu identifizieren, deren Ausfall die Stabilität des Finanzsystems gefährden könnten (Hans Kuhn, SK-FinfraG, Art. 22 N 34; Martin Peyer, BSK-FinfraG, Art. 22 N 35; Martin Plenio/Ursula Thier, SGHB-Finanzmarktrecht, § 21 N 11). Gleiches muss für die Beurteilung der Bewilligungspflicht nach Art. 4 Abs. 2 FinfraG gelten, da von der Bewilligungspflicht auch systemisch bedeutsame Zahlungssysteme betroffen wären, aber eben nicht nur (oben E 3.3).”