A payment system is an entity that clears and settles payment obligations based on uniform rules and procedures.
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Dreiteilung der Zahlungssysteme: (1) Einrichtungen, die nicht unter Art. 81 FinfraG fallen, weil sie die dort genannte Definition nicht erfüllen; (2) Einrichtungen, die unter die Definition von Art. 81 FinfraG fallen, aber mangels Systemrelevanz oder weil sie von einer Bank betrieben werden keiner FINMA‑Bewilligung bedürfen; (3) Einrichtungen, die unter die Definition von Art. 81 FinfraG fallen und wegen ihrer Systemrelevanz sowie weil sie nicht von einer Bank betrieben werden einer FINMA‑Bewilligung bedürfen. Das Aufsichts‑ und Überwachungskonzept ist dualistisch ausgestaltet: Die FINMA überwacht die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten nach dem FinfraG und dessen Ausführungsbestimmungen, soweit diese nicht durch die Überwachung der besonderen Anforderungen für systemisch bedeutsame Zahlungssysteme abgedeckt ist.
“Das Finanzmarktinfrastrukturgesetz basiert auf einer Dreiteilung der Zahlungssysteme in solche, welche dem Gesetz deswegen nicht unterstehen, weil sie die Definition von Art. 81 FinfraG nicht erfüllen, solche, welche die Definition von Art. 81 FinfraG erfüllen, aber mangels Systemrelevanz oder ihres Betriebs durch eine Bank keiner Bewilligung der FINMA bedürfen (Art. 2 Bst. a Ziff. 6 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 e contrario FinfraG) und solche, welche die Definition von Art. 81 FinfraG erfüllen und wegen ihrer Systemrelevanz sowie mangels Betriebs durch eine Bank eine Bewilligung der FINMA benötigen (Art. 2 Bst. a Ziff. 6 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 FinfraG; Urteil des BGer 2C_488/2018 vom 12. März 2020 E. 4.2; Martin Hess/André Kalbermatter/Alexandra Weiss Voigt, in: Rolf Sethe/Olivier Favre/Martin Hess/Stefan Kramer/Ansgar Schott [Hrsg.], Schulthess Kommentar Finanzmarktinfrastrukturgesetz, Zürich/Basel/Genf 2017 [nachfolgend: SK-FinfraG], Art. 81 N 37; Rashid Bahar/Eric Strupp, in: Rolf Watter/Rashid Bahar [Hrsg.], Basler Kommentar, Finanzmarktinfrastrukturgesetz, 3. Aufl., Basel 2019 [nachfolgend: BSK-FinfraG], Art. 81 N 7). Das Aufsichts- und Überwachungskonzept ist dualistisch ausgestaltet: Die FINMA beaufsichtigt die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten gemäss dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz und dessen Ausführungsbestimmungen, soweit deren Einhaltung nicht durch die Überwachung der besonderen Anforderungen für systemisch bedeutsame Zahlungssysteme (Art.”
Bewilligungspflicht: Ein Zahlungssystem benötigt eine Bewilligung der FINMA nur, wenn die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts oder der Schutz der Finanzmarktteilnehmenden dies erfordern und das System nicht von einer Bank oder von der Schweizerischen Nationalbank (SNB) bzw. in deren Auftrag betrieben wird (vgl. Art. 4 Abs. 2 FinfraG; Bestätigung in BVGer B-3873/2022 E. 3.3).
“Als Zahlungssystem gilt eine Einrichtung, die gestützt auf einheitliche Regeln und Verfahren Zahlungsverpflichtungen abrechnet und abwickelt (Art. 81 FinfraG). Ein Zahlungssystem gilt als Finanzmarktinfrastruktur (Art. 2 Bst. a Ziff. 6 FinfraG). Finanzmarktinfrastrukturen benötigen eine Bewilligung der FINMA (Art. 4 Abs. 1 FinfraG). Die Bewilligungsvoraussetzungen - ausgenommen für Zahlungssysteme - und die Pflichten für Finanzmarktinfrastrukturen sind in der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. November 2015 (FinfraV, SR 958.11) näher ausgeführt. Ein Zahlungssystem benötigt nur dann eine Bewilligung der FINMA, wenn die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts oder der Schutz der Finanzmarktteilnehmerinnen und -teilnehmer es erfordern und das Zahlungssystem nicht durch eine Bank betrieben wird (Art. 4 Abs. 2 FinfraG; frz.: "que si le fonctionnement des marchés financiers ou la protection des participants aux marchés financiers l'exigent"; ital.: "se la funzionalità del mercato finanziario o la tutela dei partecipanti al mercato finanziario lo esigono") oder durch die Schweizerischen Nationalbank (SNB) oder in ihrem Auftrag betrieben wird (Art.”
“Als Zahlungssystem gilt eine Einrichtung, die gestützt auf einheitliche Regeln und Verfahren Zahlungsverpflichtungen abrechnet und abwickelt (Art. 81 FinfraG). Ein Zahlungssystem gilt als Finanzmarktinfrastruktur (Art. 2 Bst. a Ziff. 6 FinfraG). Finanzmarktinfrastrukturen benötigen eine Bewilligung der FINMA (Art. 4 Abs. 1 FinfraG). Die Bewilligungsvoraussetzungen - ausgenommen für Zahlungssysteme - und die Pflichten für Finanzmarktinfrastrukturen sind in der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. November 2015 (FinfraV, SR 958.11) näher ausgeführt. Ein Zahlungssystem benötigt nur dann eine Bewilligung der FINMA, wenn die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts oder der Schutz der Finanzmarktteilnehmerinnen und -teilnehmer es erfordern und das Zahlungssystem nicht durch eine Bank betrieben wird (Art. 4 Abs. 2 FinfraG; frz.: "que si le fonctionnement des marchés financiers ou la protection des participants aux marchés financiers l'exigent"; ital.: "se la funzionalità del mercato finanziario o la tutela dei partecipanti al mercato finanziario lo esigono") oder durch die Schweizerischen Nationalbank (SNB) oder in ihrem Auftrag betrieben wird (Art.”
Nach der in Art. 81 zugrundegelegten Definition lassen sich Zahlungssysteme dreiteilig einordnen: (1) Einrichtungen, die die Definition von Art. 81 FinfraG nicht erfüllen und dem Gesetz daher nicht unterstehen; (2) Einrichtungen, die die Definition von Art. 81 erfüllen, denen aber mangels Systemrelevanz oder weil sie von einer Bank betrieben werden keine FINMA-Bewilligung nach dem FinfraG obliegt; und (3) Einrichtungen, die die Definition von Art. 81 erfüllen und — wegen ihrer Systemrelevanz sowie mangels Betriebs durch eine Bank — einer FINMA-Bewilligung bedürfen. Die Aufsichtskonzeption ist dualistisch ausgestaltet: Die FINMA überwacht die Bewilligungsvoraussetzungen und die Pflichten nach dem FinfraG sowie die besonderen Anforderungen für systemisch bedeutsame Zahlungssysteme.
“Das Finanzmarktinfrastrukturgesetz basiert auf einer Dreiteilung der Zahlungssysteme in solche, welche dem Gesetz deswegen nicht unterstehen, weil sie die Definition von Art. 81 FinfraG nicht erfüllen, solche, welche die Definition von Art. 81 FinfraG erfüllen, aber mangels Systemrelevanz oder ihres Betriebs durch eine Bank keiner Bewilligung der FINMA bedürfen (Art. 2 Bst. a Ziff. 6 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 e contrario FinfraG) und solche, welche die Definition von Art. 81 FinfraG erfüllen und wegen ihrer Systemrelevanz sowie mangels Betriebs durch eine Bank eine Bewilligung der FINMA benötigen (Art. 2 Bst. a Ziff. 6 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 FinfraG; Urteil des BGer 2C_488/2018 vom 12. März 2020 E. 4.2; Martin Hess/André Kalbermatter/Alexandra Weiss Voigt, in: Rolf Sethe/Olivier Favre/Martin Hess/Stefan Kramer/Ansgar Schott [Hrsg.], Schulthess Kommentar Finanzmarktinfrastrukturgesetz, Zürich/Basel/Genf 2017 [nachfolgend: SK-FinfraG], Art. 81 N 37; Rashid Bahar/Eric Strupp, in: Rolf Watter/Rashid Bahar [Hrsg.], Basler Kommentar, Finanzmarktinfrastrukturgesetz, 3. Aufl., Basel 2019 [nachfolgend: BSK-FinfraG], Art. 81 N 7). Das Aufsichts- und Überwachungskonzept ist dualistisch ausgestaltet: Die FINMA beaufsichtigt die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten gemäss dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz und dessen Ausführungsbestimmungen, soweit deren Einhaltung nicht durch die Überwachung der besonderen Anforderungen für systemisch bedeutsame Zahlungssysteme (Art.”
“Das Finanzmarktinfrastrukturgesetz basiert auf einer Dreiteilung der Zahlungssysteme in solche, welche dem Gesetz deswegen nicht unterstehen, weil sie die Definition von Art. 81 FinfraG nicht erfüllen, solche, welche die Definition von Art. 81 FinfraG erfüllen, aber mangels Systemrelevanz oder ihres Betriebs durch eine Bank keiner Bewilligung der FINMA bedürfen (Art. 2 Bst. a Ziff. 6 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 e contrario FinfraG) und solche, welche die Definition von Art. 81 FinfraG erfüllen und wegen ihrer Systemrelevanz sowie mangels Betriebs durch eine Bank eine Bewilligung der FINMA benötigen (Art. 2 Bst. a Ziff. 6 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 FinfraG; Urteil des BGer 2C_488/2018 vom 12. März 2020 E. 4.2; Martin Hess/André Kalbermatter/Alexandra Weiss Voigt, in: Rolf Sethe/Olivier Favre/Martin Hess/Stefan Kramer/Ansgar Schott [Hrsg.], Schulthess Kommentar Finanzmarktinfrastrukturgesetz, Zürich/Basel/Genf 2017 [nachfolgend: SK-FinfraG], Art. 81 N 37; Rashid Bahar/Eric Strupp, in: Rolf Watter/Rashid Bahar [Hrsg.], Basler Kommentar, Finanzmarktinfrastrukturgesetz, 3. Aufl., Basel 2019 [nachfolgend: BSK-FinfraG], Art. 81 N 7). Das Aufsichts- und Überwachungskonzept ist dualistisch ausgestaltet: Die FINMA beaufsichtigt die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten gemäss dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz und dessen Ausführungsbestimmungen, soweit deren Einhaltung nicht durch die Überwachung der besonderen Anforderungen für systemisch bedeutsame Zahlungssysteme (Art.”
Zahlungssysteme sind gegenüber der FINMA nur dann bewilligungspflichtig, wenn sie die Definition von Art. 81 FinfraG erfüllen, systemrelevant sind und nicht durch eine Bank betrieben werden.
“Das Finanzmarktinfrastrukturgesetz basiert auf einer Dreiteilung der Zahlungssysteme in solche, welche dem Gesetz deswegen nicht unterstehen, weil sie die Definition von Art. 81 FinfraG nicht erfüllen, solche, welche die Definition von Art. 81 FinfraG erfüllen, aber mangels Systemrelevanz oder ihres Betriebs durch eine Bank keiner Bewilligung der FINMA bedürfen (Art. 2 Bst. a Ziff. 6 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 e contrario FinfraG) und solche, welche die Definition von Art. 81 FinfraG erfüllen und wegen ihrer Systemrelevanz sowie mangels Betriebs durch eine Bank eine Bewilligung der FINMA benötigen (Art. 2 Bst. a Ziff. 6 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 FinfraG; Urteil des BGer 2C_488/2018 vom 12. März 2020 E. 4.2; Martin Hess/André Kalbermatter/Alexandra Weiss Voigt, in: Rolf Sethe/Olivier Favre/Martin Hess/Stefan Kramer/Ansgar Schott [Hrsg.], Schulthess Kommentar Finanzmarktinfrastrukturgesetz, Zürich/Basel/Genf 2017 [nachfolgend: SK-FinfraG], Art. 81 N 37; Rashid Bahar/Eric Strupp, in: Rolf Watter/Rashid Bahar [Hrsg.], Basler Kommentar, Finanzmarktinfrastrukturgesetz, 3. Aufl., Basel 2019 [nachfolgend: BSK-FinfraG], Art. 81 N 7). Das Aufsichts- und Überwachungskonzept ist dualistisch ausgestaltet: Die FINMA beaufsichtigt die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten gemäss dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz und dessen Ausführungsbestimmungen, soweit deren Einhaltung nicht durch die Überwachung der besonderen Anforderungen für systemisch bedeutsame Zahlungssysteme (Art.”
Die Behörde erhebt bei Prüfung der Bewilligung nach Art. 81 FinfraG konkrete operative Kennzahlen; insbesondere werden Anzahl Kunden, Transaktionen und Transaktionsvolumen als entscheidende Kriterien herangezogen und von der Vorinstanz angefordert.
“Februar 2022 ersuchte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin, die Anzahl Kunden und Transaktionen sowie das Transaktionsvolumen per Ende 2021 mitzuteilen. A.m Mit Schreiben vom 8. März 2022 übermittelte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz die verlangten Zahlen. B. Mit Verfügung vom 4. Juli 2022 stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin ein bewilligungspflichtiges Zahlungssystem nach Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 FinfraG (zit. in E. 3.1) betreibe (Dispositiv-Ziff. 1). Die Vorinstanz bestimmte, die Beschwerdeführerin habe innerhalb von 15 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung zu erklären, ob sie vorbehaltlos am mit Schreiben vom 11. Februar 2021 eingereichten Bewilligungsgesuch festhalte (Dispositiv-Ziff. 2) und auferlegte ihr Verfahrenskosten von Fr. 35'000.- (Dispositiv-Ziff. 3). C. Mit Eingabe vom 6. September 2022 hat die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht erhoben. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie kein bewilligungspflichtiges Zahlungssystem Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 FinfraG (zit. in E. 3.1) betreibe. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Beschwerdebegründung und der”
“Sie führte aus, sie habe sich lediglich vorbehalten, die Grundsatzfrage nach der Unterstellungspflicht zu stellen, wenn die Regulierung so ausfallen würde, dass das Geschäftsmodell oder die Governance substanziell geändert werden müssten oder beispielsweise untragbare Eigenmittel- oder Liquiditätsvorschriften auferlegt würden. A.i Am 31. August 2021 fand eine Videokonferenz mit Vertretern der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin statt. A.j Mit Schreiben vom 27. Oktober 2021 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den Entwurf einer Feststellungsverfügung zur Bewilligungspflicht zu und räumte ihr Gelegenheit zur Stellungnahme ein. A.k Mit Stellungnahme vom 22. November 2021 äusserte sich die Beschwerdeführerin. A.l Am 24. Februar 2022 ersuchte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin, die Anzahl Kunden und Transaktionen sowie das Transaktionsvolumen per Ende 2021 mitzuteilen. A.m Mit Schreiben vom 8. März 2022 übermittelte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz die verlangten Zahlen. B. Mit Verfügung vom 4. Juli 2022 stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin ein bewilligungspflichtiges Zahlungssystem nach Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 FinfraG (zit. in E. 3.1) betreibe (Dispositiv-Ziff. 1). Die Vorinstanz bestimmte, die Beschwerdeführerin habe innerhalb von 15 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung zu erklären, ob sie vorbehaltlos am mit Schreiben vom 11. Februar 2021 eingereichten Bewilligungsgesuch festhalte (Dispositiv-Ziff. 2) und auferlegte ihr Verfahrenskosten von Fr. 35'000.- (Dispositiv-Ziff. 3). C. Mit Eingabe vom 6. September 2022 hat die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht erhoben. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie kein bewilligungspflichtiges Zahlungssystem Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 FinfraG (zit. in E. 3.1) betreibe. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Beschwerdebegründung und der”
“Februar 2022 ersuchte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin, die Anzahl Kunden und Transaktionen sowie das Transaktionsvolumen per Ende 2021 mitzuteilen. A.m Mit Schreiben vom 8. März 2022 übermittelte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz die verlangten Zahlen. B. Mit Verfügung vom 4. Juli 2022 stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin ein bewilligungspflichtiges Zahlungssystem nach Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 FinfraG (zit. in E. 3.1) betreibe (Dispositiv-Ziff. 1). Die Vorinstanz bestimmte, die Beschwerdeführerin habe innerhalb von 15 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung zu erklären, ob sie vorbehaltlos am mit Schreiben vom 11. Februar 2021 eingereichten Bewilligungsgesuch festhalte (Dispositiv-Ziff. 2) und auferlegte ihr Verfahrenskosten von Fr. 35'000.- (Dispositiv-Ziff. 3). C. Mit Eingabe vom 6. September 2022 hat die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht erhoben. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie kein bewilligungspflichtiges Zahlungssystem Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 FinfraG (zit. in E. 3.1) betreibe. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Beschwerdebegründung und der”
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