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Im Rahmen von Art. 23 FinfraG folgt das Aufsichtsmodell einem dualistischen Prinzip: Die SNB überwacht systemisch bedeutsame Zahlungssysteme aus Sicht der Finanzstabilität (Systemüberwachung) und setzt die besonderen Anforderungen durch. Die FINMA bleibt für die mikroprudenzielle Aufsicht über die Systembetreiber und für die Bewilligungsaufsicht zuständig. Zahlungssysteme, die von der SNB nicht als systemisch eingestuft werden, unterliegen primär der FINMA-Aufsicht; ihr Betrieb ist solange ohne FINMA-Bewilligung zulässig, als die SNB sie nicht als systemisch einstuft und keine Aufsicht erforderlich ist.
“81 FinfraG erfüllen und wegen ihrer Systemrelevanz sowie mangels Betriebs durch eine Bank eine Bewilligung der FINMA benötigen (Art. 2 Bst. a Ziff. 6 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 FinfraG; Urteil des BGer 2C_488/2018 vom 12. März 2020 E. 4.2; Martin Hess/André Kalbermatter/Alexandra Weiss Voigt, in: Rolf Sethe/Olivier Favre/Martin Hess/Stefan Kramer/Ansgar Schott [Hrsg.], Schulthess Kommentar Finanzmarktinfrastrukturgesetz, Zürich/Basel/Genf 2017 [nachfolgend: SK-FinfraG], Art. 81 N 37; Rashid Bahar/Eric Strupp, in: Rolf Watter/Rashid Bahar [Hrsg.], Basler Kommentar, Finanzmarktinfrastrukturgesetz, 3. Aufl., Basel 2019 [nachfolgend: BSK-FinfraG], Art. 81 N 7). Das Aufsichts- und Überwachungskonzept ist dualistisch ausgestaltet: Die FINMA beaufsichtigt die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten gemäss dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz und dessen Ausführungsbestimmungen, soweit deren Einhaltung nicht durch die Überwachung der besonderen Anforderungen für systemisch bedeutsame Zahlungssysteme (Art. 23 FinfraG) durch die SNB erfasst wird (Art. 83 FinfraG; Art. 19 Abs. 1 des Nationalbankengesetzes vom 3. Oktober 2003 [NBG, SR 951.11]; Urteil des BGer 2C_345/2015 vom 24. November 2015 E. 4.5.2). Das bedeutet, Aufsichtsbehörde für Finanzmarktinfrastrukturen, die nicht systemisch bedeutsam sind, ist die FINMA. Für systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen (Art. 22 FinfraG) gilt Folgendes: Während die SNB die Finanzmarktinfrastrukturen unter dem Blickwinkel der Sicherung der Stabilität des Finanzsystems überwacht (Systemüberwachung), nimmt die FINMA die mikroprudenzielle Aufsicht über die Systembetreiber wahr (Institutsaufsicht; Botschaft FinfraG, BBl 2014 7499, 7557 f.; zu den Schnittstellen und den Kompetenzabgrenzungen zwischen der Überwachung durch die SNB und der Institutsaufsicht durch die FINMA vgl. Daniel M. Häusermann, in: Martin Plenio/Myriam Senn [Hrsg.], Nationalbankgesetz, Kommentar, Zürich/St. Gallen 2021 [nachfolgend: Kommentar NBG], Art. 19 N 8 ff.). Der Betrieb eines Zahlungssystems ist in der Schweiz solange ohne Bewilligung zulässig, als dieses von der SNB nicht als systemisch bedeutsam eingestuft wird, und solange die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts oder der Schutz der Finanzmarktteilnehmer keine Aufsicht erfordert.”
“81 FinfraG erfüllen und wegen ihrer Systemrelevanz sowie mangels Betriebs durch eine Bank eine Bewilligung der FINMA benötigen (Art. 2 Bst. a Ziff. 6 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 FinfraG; Urteil des BGer 2C_488/2018 vom 12. März 2020 E. 4.2; Martin Hess/André Kalbermatter/Alexandra Weiss Voigt, in: Rolf Sethe/Olivier Favre/Martin Hess/Stefan Kramer/Ansgar Schott [Hrsg.], Schulthess Kommentar Finanzmarktinfrastrukturgesetz, Zürich/Basel/Genf 2017 [nachfolgend: SK-FinfraG], Art. 81 N 37; Rashid Bahar/Eric Strupp, in: Rolf Watter/Rashid Bahar [Hrsg.], Basler Kommentar, Finanzmarktinfrastrukturgesetz, 3. Aufl., Basel 2019 [nachfolgend: BSK-FinfraG], Art. 81 N 7). Das Aufsichts- und Überwachungskonzept ist dualistisch ausgestaltet: Die FINMA beaufsichtigt die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten gemäss dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz und dessen Ausführungsbestimmungen, soweit deren Einhaltung nicht durch die Überwachung der besonderen Anforderungen für systemisch bedeutsame Zahlungssysteme (Art. 23 FinfraG) durch die SNB erfasst wird (Art. 83 FinfraG; Art. 19 Abs. 1 des Nationalbankengesetzes vom 3. Oktober 2003 [NBG, SR 951.11]; Urteil des BGer 2C_345/2015 vom 24. November 2015 E. 4.5.2). Das bedeutet, Aufsichtsbehörde für Finanzmarktinfrastrukturen, die nicht systemisch bedeutsam sind, ist die FINMA. Für systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen (Art. 22 FinfraG) gilt Folgendes: Während die SNB die Finanzmarktinfrastrukturen unter dem Blickwinkel der Sicherung der Stabilität des Finanzsystems überwacht (Systemüberwachung), nimmt die FINMA die mikroprudenzielle Aufsicht über die Systembetreiber wahr (Institutsaufsicht; Botschaft FinfraG, BBl 2014 7499, 7557 f.; zu den Schnittstellen und den Kompetenzabgrenzungen zwischen der Überwachung durch die SNB und der Institutsaufsicht durch die FINMA vgl. Daniel M. Häusermann, in: Martin Plenio/Myriam Senn [Hrsg.], Nationalbankgesetz, Kommentar, Zürich/St. Gallen 2021 [nachfolgend: Kommentar NBG], Art. 19 N 8 ff.). Der Betrieb eines Zahlungssystems ist in der Schweiz solange ohne Bewilligung zulässig, als dieses von der SNB nicht als systemisch bedeutsam eingestuft wird, und solange die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts oder der Schutz der Finanzmarktteilnehmer keine Aufsicht erfordert.”