1 commentary
Im Wortlaut von Art. 27 FinfraG bezieht sich der Ausdruck „regulations“ auf Akte der Selbstregulierung von Börsen bzw. anderen Handelsplätzen und nicht auf staatliche oder behördliche Sanktionsmassnahmen.
“4 AGB eine vertrauenstheoretische Auslegung vorgenommen. Gemäss dem Wortlaut ermächtige Art. 4 AGB die Beschwerdegegnerin, Weisungen abzulehnen, die nicht im Einklang mit Vorschriften oder Usanzen von Börsen oder anderen Handelsplätzen stehen. Nicht nur die Usanzen ("standard practices"), sondern auch die "regulations" bezögen sich auf Börsen oder Handelsplätze. Die einmalige Verwendung des Artikels "the" zeige, dass "the regulations or standard practices" zusammengehörten. Die Begriffe Börse und Handelsplätze würden im Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG; SR 958.1) definiert. Keine Handelsplätze stellten gemäss Art. 42 FinfraG die von Banken und Effektenhändlern betriebenen organisierten Handelssysteme dar. Bei den Vorschriften ("regulations") von Börsen oder anderen Handelsplätzen ("exchanges or other trading centers") gehe es um Akte der Selbstregulierung (vgl. Art. 27 FinfraG), da Handelsplätze nach Schweizer Verständnis grundsätzlich von privaten Institutionen ohne staatliche Gesetzgebungskompetenz betrieben würden. Wirtschaftssanktionen einer US-amerikanischen Verwaltungsbehörde stellten selbstredend keine Vorschriften oder Usanzen ("regulations or standard practices") von Börsen oder Handelsplätzen dar. Die Klausel sei von der Beschwerdeführerin auch nicht auf diese Weise verstanden worden. Im Gegensatz zur Bank E.________ AG, die in Art. 15 ihres Depotreglements ausdrücklich ein Verweigerungsrecht bei internationalen Sanktionsmassnahmen erwähne, würden sich die AGB der Beschwerdegegnerin nicht auf Sanktionsmassnahmen beziehen. Indem die Vorinstanz mit keinem Wort auf diese bereits vor ihr vorgebrachte Argumentation eingegangen sei, habe sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Vorinstanz hätte zum tatsächlichen Willen der Parteien Beweis abnehmen müssen. Schliesslich habe sie auch ihre vertrauenstheoretische Auslegung nicht begründet, sondern einzig Art.”
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