For the purposes of this Act, the following terms shall have the following meanings: a. Financial market infrastructure: 1. a stock exchange (Art. 26 let. b); 2 a multilateral trading facility (Art. 26 let. c); 3. a central counterparty (Art. 48); 4. a central securities depository (Art. 61); 5. a trade repository (Art. 74); 5a .1 a trading facility for DLT securities (DLT trading facility; Art. 73a ); 6. a payment system (Art. 81). b.2 Securities: standardised certificated and uncertificated securities, in particular uncertificated securities in accordance with Article 973c of the Code of Obligations3(CO) and ledger-based securities in accordance with Article 973d of the CO, as well as derivatives and intermediated securities, which are suitable for mass trading. bbis.4 Distributed ledger technology securities (DLT securities): securities in the form of: 1. Ledger-based securities (Art. 973d CO); or 2. other uncertificated securities that are held in distributed electronic registers and use technological processes to give the creditors, but not the obligor, power of disposal over the uncertificated security. c. Derivatives or derivatives transactions: financial contracts whose value depends on one or several underlying assets and which are not cash transactions. d. Participant: any person making direct use of financial market infrastructure services. e. Indirect participant: any person making use of financial market infrastructure services indirectly via a participant. f. Listing: the admission of a security to trading on a stock exchange in accordance with a standardised procedure whereby the stock exchange's requirements regarding issuers and securities are being verified. g. Clearing: processing steps between the conclusion and the settlement of a transaction, in particular:
Inserted by No I 10 of the FA of 25 Sept. 2020 on the Adaptation of Federal Law to Developments in Distributed Ledger Technology, in force since 1 Aug. 2021 (AS 2021 33,399;BBl 2020 233). ↩
Amended by No I 10 of the FA of 25 Sept. 2020 on the Adaptation of Federal Law to Developments in Distributed Ledger Technology, in force since 1 Aug. 2021 (AS 2021 33,399;BBl 2020 233). ↩
SR 220 ↩
Inserted by No I 10 of the FA of 25 Sept. 2020 on the Adaptation of Federal Law to Developments in Distributed Ledger Technology, in force since 1 Aug. 2021 (AS 2021 33,399;BBl 2020 233). ↩
Amended by No I 10 of the FA of 25 Sept. 2020 on the Adaptation of Federal Law to Developments in Distributed Ledger Technology, in force since 1 Aug. 2021 (AS 2021 33,399;BBl 2020 233). ↩
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Insiderinformationen im Sinne von Art. 2 lit. j FinfraG umfassen nach der Rechtsprechung und Lehre nicht nur beweisbare Ereignisse der Vergangenheit oder Gegenwart, sondern auch Absichten, Pläne und künftige Entwicklungen. Ebenso gelten laufende Verhandlungen – unabhängig von ihrem Fortschritt – als taugliche Tatsachen. Umstritten ist, ob Wertungen und Prognosen selbst als Insiderinformationen erfasst sind; die derartigen Aussagen stützenden Umstände bzw. Tatsachen gelten jedoch jedenfalls als Insiderinformationen.
“Tatobjekt sind nach Art. 2 lit. j FinfraG Insiderinformationen, also vertrauliche In—formationen, deren Bekanntwerden geeignet ist, den Kurs von Effekten erheblich zu beeinflussen, die an einem Handelsplatz, d.h. an einer Börse oder einem multilateralen Handelssystem, in der Schweiz zum Handel zugelassen sind (vgl. auch Leuenberger/Thormann, Öffentliche Übernahmen und das revidierte Insiderhandelsverbot, in: Tschäni [Hrsg.], Mergers & Acquisitions XVI, 2014, S. 219). Während das Gesetz nunmehr die Terminologie der Insiderinformation verwendet, kann zur Begriffsbestimmung weiterhin die Rechtsprechung und Literatur zur altrechtlichen Insidertatsache verwendet werden (vgl. auch Sethe/Fahrländer, in: Sethe et al. [Hrsg.], Kommentar zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz FinfraG, 2017, Art. 2 FinfraG N. 3, m.w.H.; Wohlers, a.a.O., Rz. 33; Leuenberger/Thormann, a.a.O., S. 220). Tatsachen sind dem Beweis zugängliche Ereignisse oder Geschehnisse der Vergangenheit oder Gegenwart. Als Tatsache gelten nicht nur eingetretene Ereignisse, sondern auch Absichten, Pläne und künftige Entwicklungen. Tatsachen im Insiderstrafrecht können auch in Form von Plänen und Absichten bestehen, unabhängig von einer zukünftigen Realisierung. Ferner gelten auch laufende Verhandlungen, unabhängig von ihrem Fortschritt, als Tatsachen (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2022.30 vom 21. Juni 2023 E. 2.2.4.4; Koenig, Das Verbot von Insiderhandel, 2006, S. 164; Leuenberger, Die materielle kapitalmarktstrafrechtliche Regulierung des Insiderhandels de lege lata und de lege ferenda in der Schweiz, 2010, S. 350 f.). Umstritten ist, ob Wertungen und Prognosen als solche von Art. 2 lit. j FinfraG erfasst sind. Einig ist sich die Lehre jedenfalls darin, dass die Umstände bzw. Tatsachen, auf denen derartige Prognosen oder Wertungen aufbauen, als Insiderinformationen gelten (vgl.”
“Tatobjekt sind nach Art. 2 lit. j FinfraG Insiderinformationen, also vertrauliche In—formationen, deren Bekanntwerden geeignet ist, den Kurs von Effekten erheblich zu beeinflussen, die an einem Handelsplatz, d.h. an einer Börse oder einem multilateralen Handelssystem, in der Schweiz zum Handel zugelassen sind (vgl. auch Leuenberger/Thormann, Öffentliche Übernahmen und das revidierte Insiderhandelsverbot, in: Tschäni [Hrsg.], Mergers & Acquisitions XVI, 2014, S. 219). Während das Gesetz nunmehr die Terminologie der Insiderinformation verwendet, kann zur Begriffsbestimmung weiterhin die Rechtsprechung und Literatur zur altrechtlichen Insidertatsache verwendet werden (vgl. auch Sethe/Fahrländer, in: Sethe et al. [Hrsg.], Kommentar zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz FinfraG, 2017, Art. 2 FinfraG N. 3, m.w.H.; Wohlers, a.a.O., Rz. 33; Leuenberger/Thormann, a.a.O., S. 220). Tatsachen sind dem Beweis zugängliche Ereignisse oder Geschehnisse der Vergangenheit oder Gegenwart. Als Tatsache gelten nicht nur eingetretene Ereignisse, sondern auch Absichten, Pläne und künftige Entwicklungen. Tatsachen im Insiderstrafrecht können auch in Form von Plänen und Absichten bestehen, unabhängig von einer zukünftigen Realisierung. Ferner gelten auch laufende Verhandlungen, unabhängig von ihrem Fortschritt, als Tatsachen (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2022.30 vom 21. Juni 2023 E. 2.2.4.4; Koenig, Das Verbot von Insiderhandel, 2006, S. 164; Leuenberger, Die materielle kapitalmarktstrafrechtliche Regulierung des Insiderhandels de lege lata und de lege ferenda in der Schweiz, 2010, S. 350 f.). Umstritten ist, ob Wertungen und Prognosen als solche von Art. 2 lit. j FinfraG erfasst sind. Einig ist sich die Lehre jedenfalls darin, dass die Umstände bzw. Tatsachen, auf denen derartige Prognosen oder Wertungen aufbauen, als Insiderinformationen gelten (vgl.”
Bei zeitlich gestreckten, mehrstufigen Entscheidungsprozessen kann nicht nur das letztliche Ergebnis eine Information im Sinne von Art. 2 lit. j FinfraG darstellen; auch die einzelnen Zwischenschritte sind als eigene, vom Endergebnis unabhängige Informationen zu qualifizieren. Ob eine derartigen Information kursrelevant ist, bemisst sich nach der Wahrscheinlichkeit des weiteren Fortgangs des Entscheidungsprozesses und nach der Wahrscheinlichkeit des tatsächlichen Eintritts des Endergebnisses.
“164; Leuenberger, Die materielle kapitalmarktstrafrechtliche Regulierung des Insiderhandels de lege lata und de lege ferenda in der Schweiz, 2010, S. 350 f.). Umstritten ist, ob Wertungen und Prognosen als solche von Art. 2 lit. j FinfraG erfasst sind. Einig ist sich die Lehre jedenfalls darin, dass die Umstände bzw. Tatsachen, auf denen derartige Prognosen oder Wertungen aufbauen, als Insiderinformationen gelten (vgl. Sethe/Fahrländer, a.a.O, Art. 2 FinfraG N.19; so auch Wohlers, a.a.O., Rz. 34, obwohl er die Prognosen als solche nicht als Insiderinformationen gelten lässt). Mit einem Teil der Lehre ist weitergehend festzuhalten, dass auch unsichere Informationen, wie etwa Prognosen, unter den Informationsbegriff von Art. 2 lit. j FinfraG zu subsumieren sind. Entscheidend ist im Zusammenhang mit Prognosen, ob diese geeignet sind den Kurs erheblich zu beeinflussen (vgl. Remund, L'exploitation d'informations d'initiés selon les articles 154 et 142 LIMF, 2019, S. 328; Sethe/Fahrländer, a.a.O, Art. 2 FinfraG N.19: «Prognosen sind unabhängig von der Eintrittswahrscheinlichkeit des prognostizierten Sachverhalts unter den Informationsbegriff von Art. 2 lit. j zu subsumieren»). Sodann stellt bei mehrstufigen Entscheidungsprozessen, in welchen in einem zeitlich gestreckten Vorgang über mehrere Zwischenschritte auf die Herbeiführung eines bestimmten Ereignisses hingewirkt wird, nicht nur das Endergebnis eine Information dar, vielmehr sind auch die einzelnen Zwischenschritte separate und vom Endergebnis unabhängige Informationen gemäss Art. 2 lit. j FinfraG (vgl. etwa Thormann/Portmann, Insiderstrafrecht – Update, in: Reutter/Werlen [Hrsg.], Kapitalmarkt – Recht und Transaktionen XIII, 2019, S. 106 ff.). Die Frage der Kursrelevanz (vgl. unten E. II.4.5) hängt dann von der Wahrscheinlichkeit des weiteren Fortgangs des Entscheidungsprozesses und letztlich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Endergebnisses ab (vgl. Sethe/Fahrländer, a.a.O, Art. 2 FinfraG N. 17).”
“Remund, L'exploitation d'informations d'initiés selon les articles 154 et 142 LIMF, 2019, S. 328; Sethe/Fahrländer, a.a.O, Art. 2 FinfraG N.19: «Prognosen sind unabhängig von der Eintrittswahrscheinlichkeit des prognostizierten Sachverhalts unter den Informationsbegriff von Art. 2 lit. j zu subsumieren»). Sodann stellt bei mehrstufigen Entscheidungsprozessen, in welchen in einem zeitlich gestreckten Vorgang über mehrere Zwischenschritte auf die Herbeiführung eines bestimmten Ereignisses hingewirkt wird, nicht nur das Endergebnis eine Information dar, vielmehr sind auch die einzelnen Zwischenschritte separate und vom Endergebnis unabhängige Informationen gemäss Art. 2 lit. j FinfraG (vgl. etwa Thormann/Portmann, Insiderstrafrecht – Update, in: Reutter/Werlen [Hrsg.], Kapitalmarkt – Recht und Transaktionen XIII, 2019, S. 106 ff.). Die Frage der Kursrelevanz (vgl. unten E. II.4.5) hängt dann von der Wahrscheinlichkeit des weiteren Fortgangs des Entscheidungsprozesses und letztlich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Endergebnisses ab (vgl. Sethe/Fahrländer, a.a.O, Art. 2 FinfraG N. 17).”
“Remund, L'exploitation d'informations d'initiés selon les articles 154 et 142 LIMF, 2019, S. 328; Sethe/Fahrländer, a.a.O, Art. 2 FinfraG N.19: «Prognosen sind unabhängig von der Eintrittswahrscheinlichkeit des prognostizierten Sachverhalts unter den Informationsbegriff von Art. 2 lit. j zu subsumieren»). Sodann stellt bei mehrstufigen Entscheidungsprozessen, in welchen in einem zeitlich gestreckten Vorgang über mehrere Zwischenschritte auf die Herbeiführung eines bestimmten Ereignisses hingewirkt wird, nicht nur das Endergebnis eine Information dar, vielmehr sind auch die einzelnen Zwischenschritte separate und vom Endergebnis unabhängige Informationen gemäss Art. 2 lit. j FinfraG (vgl. etwa Thormann/Portmann, Insiderstrafrecht – Update, in: Reutter/Werlen [Hrsg.], Kapitalmarkt – Recht und Transaktionen XIII, 2019, S. 106 ff.). Die Frage der Kursrelevanz (vgl. unten E. II.4.5) hängt dann von der Wahrscheinlichkeit des weiteren Fortgangs des Entscheidungsprozesses und letztlich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Endergebnisses ab (vgl. Sethe/Fahrländer, a.a.O, Art. 2 FinfraG N. 17).”
Ob Wertungen, Prognosen und unsichere Einschätzungen unter Art. 2 lit. j FinfraG fallen, ist umstritten. Nach einem Teil der Lehre sind jedoch auch derartige, unsichere Informationen als Informationen im Sinn von Art. 2 lit. j zu subsumieren. Entscheidend ist ihre Kursrelevanz; massgeblich ist, ob sie geeignet sind, den Kurs erheblich zu beeinflussen. Bei mehrstufigen Entscheidungsprozessen hängt die Beurteilung der Relevanz auch von der Wahrscheinlichkeit des weiteren Fortgangs des Prozesses und letztlich vom Eintritt des Endergebnisses ab.
“Tatsachen sind dem Beweis zugängliche Ereignisse oder Geschehnisse der Vergangenheit oder Gegenwart. Als Tatsache gelten nicht nur eingetretene Ereignisse, sondern auch Absichten, Pläne und künftige Entwicklungen. Tatsachen im Insiderstrafrecht können auch in Form von Plänen und Absichten bestehen, unabhängig von einer zukünftigen Realisierung. Ferner gelten auch laufende Verhandlungen, unabhängig von ihrem Fortschritt, als Tatsachen (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2022.30 vom 21. Juni 2023 E. 2.2.4.4; Koenig, Das Verbot von Insiderhandel, 2006, S. 164; Leuenberger, Die materielle kapitalmarktstrafrechtliche Regulierung des Insiderhandels de lege lata und de lege ferenda in der Schweiz, 2010, S. 350 f.). Umstritten ist, ob Wertungen und Prognosen als solche von Art. 2 lit. j FinfraG erfasst sind. Einig ist sich die Lehre jedenfalls darin, dass die Umstände bzw. Tatsachen, auf denen derartige Prognosen oder Wertungen aufbauen, als Insiderinformationen gelten (vgl. Sethe/Fahrländer, a.a.O, Art. 2 FinfraG N.19; so auch Wohlers, a.a.O., Rz. 34, obwohl er die Prognosen als solche nicht als Insiderinformationen gelten lässt). Mit einem Teil der Lehre ist weitergehend festzuhalten, dass auch unsichere Informationen, wie etwa Prognosen, unter den Informationsbegriff von Art. 2 lit. j FinfraG zu subsumieren sind. Entscheidend ist im Zusammenhang mit Prognosen, ob diese geeignet sind den Kurs erheblich zu beeinflussen (vgl. Remund, L'exploitation d'informations d'initiés selon les articles 154 et 142 LIMF, 2019, S. 328; Sethe/Fahrländer, a.a.O, Art. 2 FinfraG N.19: «Prognosen sind unabhängig von der Eintrittswahrscheinlichkeit des prognostizierten Sachverhalts unter den Informationsbegriff von Art. 2 lit. j zu subsumieren»). Sodann stellt bei mehrstufigen Entscheidungsprozessen, in welchen in einem zeitlich gestreckten Vorgang über mehrere Zwischenschritte auf die Herbeiführung eines bestimmten Ereignisses hingewirkt wird, nicht nur das Endergebnis eine Information dar, vielmehr sind auch die einzelnen Zwischenschritte separate und vom Endergebnis unabhängige Informationen gemäss Art.”
“Tatsachen sind dem Beweis zugängliche Ereignisse oder Geschehnisse der Vergangenheit oder Gegenwart. Als Tatsache gelten nicht nur eingetretene Ereignisse, sondern auch Absichten, Pläne und künftige Entwicklungen. Tatsachen im Insiderstrafrecht können auch in Form von Plänen und Absichten bestehen, unabhängig von einer zukünftigen Realisierung. Ferner gelten auch laufende Verhandlungen, unabhängig von ihrem Fortschritt, als Tatsachen (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2022.30 vom 21. Juni 2023 E. 2.2.4.4; Koenig, Das Verbot von Insiderhandel, 2006, S. 164; Leuenberger, Die materielle kapitalmarktstrafrechtliche Regulierung des Insiderhandels de lege lata und de lege ferenda in der Schweiz, 2010, S. 350 f.). Umstritten ist, ob Wertungen und Prognosen als solche von Art. 2 lit. j FinfraG erfasst sind. Einig ist sich die Lehre jedenfalls darin, dass die Umstände bzw. Tatsachen, auf denen derartige Prognosen oder Wertungen aufbauen, als Insiderinformationen gelten (vgl. Sethe/Fahrländer, a.a.O, Art. 2 FinfraG N.19; so auch Wohlers, a.a.O., Rz. 34, obwohl er die Prognosen als solche nicht als Insiderinformationen gelten lässt). Mit einem Teil der Lehre ist weitergehend festzuhalten, dass auch unsichere Informationen, wie etwa Prognosen, unter den Informationsbegriff von Art. 2 lit. j FinfraG zu subsumieren sind. Entscheidend ist im Zusammenhang mit Prognosen, ob diese geeignet sind den Kurs erheblich zu beeinflussen (vgl. Remund, L'exploitation d'informations d'initiés selon les articles 154 et 142 LIMF, 2019, S. 328; Sethe/Fahrländer, a.a.O, Art. 2 FinfraG N.19: «Prognosen sind unabhängig von der Eintrittswahrscheinlichkeit des prognostizierten Sachverhalts unter den Informationsbegriff von Art. 2 lit. j zu subsumieren»). Sodann stellt bei mehrstufigen Entscheidungsprozessen, in welchen in einem zeitlich gestreckten Vorgang über mehrere Zwischenschritte auf die Herbeiführung eines bestimmten Ereignisses hingewirkt wird, nicht nur das Endergebnis eine Information dar, vielmehr sind auch die einzelnen Zwischenschritte separate und vom Endergebnis unabhängige Informationen gemäss Art.”
“164; Leuenberger, Die materielle kapitalmarktstrafrechtliche Regulierung des Insiderhandels de lege lata und de lege ferenda in der Schweiz, 2010, S. 350 f.). Umstritten ist, ob Wertungen und Prognosen als solche von Art. 2 lit. j FinfraG erfasst sind. Einig ist sich die Lehre jedenfalls darin, dass die Umstände bzw. Tatsachen, auf denen derartige Prognosen oder Wertungen aufbauen, als Insiderinformationen gelten (vgl. Sethe/Fahrländer, a.a.O, Art. 2 FinfraG N.19; so auch Wohlers, a.a.O., Rz. 34, obwohl er die Prognosen als solche nicht als Insiderinformationen gelten lässt). Mit einem Teil der Lehre ist weitergehend festzuhalten, dass auch unsichere Informationen, wie etwa Prognosen, unter den Informationsbegriff von Art. 2 lit. j FinfraG zu subsumieren sind. Entscheidend ist im Zusammenhang mit Prognosen, ob diese geeignet sind den Kurs erheblich zu beeinflussen (vgl. Remund, L'exploitation d'informations d'initiés selon les articles 154 et 142 LIMF, 2019, S. 328; Sethe/Fahrländer, a.a.O, Art. 2 FinfraG N.19: «Prognosen sind unabhängig von der Eintrittswahrscheinlichkeit des prognostizierten Sachverhalts unter den Informationsbegriff von Art. 2 lit. j zu subsumieren»). Sodann stellt bei mehrstufigen Entscheidungsprozessen, in welchen in einem zeitlich gestreckten Vorgang über mehrere Zwischenschritte auf die Herbeiführung eines bestimmten Ereignisses hingewirkt wird, nicht nur das Endergebnis eine Information dar, vielmehr sind auch die einzelnen Zwischenschritte separate und vom Endergebnis unabhängige Informationen gemäss Art. 2 lit. j FinfraG (vgl. etwa Thormann/Portmann, Insiderstrafrecht – Update, in: Reutter/Werlen [Hrsg.], Kapitalmarkt – Recht und Transaktionen XIII, 2019, S. 106 ff.). Die Frage der Kursrelevanz (vgl. unten E. II.4.5) hängt dann von der Wahrscheinlichkeit des weiteren Fortgangs des Entscheidungsprozesses und letztlich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Endergebnisses ab (vgl. Sethe/Fahrländer, a.a.O, Art. 2 FinfraG N. 17).”
Eine Information gilt nicht mehr als vertraulich, wenn sie einem erweiterten Kreis von Marktteilnehmern oder dem Börsenpublikum weithin zugänglich ist oder ein unbeteiligter Dritter sie aufgrund allgemein zugänglicher Quellen erlangen kann. Die Vertraulichkeit endet ebenfalls, wenn das Börsenpublikum davon Kenntnis erlangt hat (auch durch amtliche Publizität) oder die Information entsprechend den Regeln zur Ad‑hoc‑Publizität veröffentlicht wurde.
“Eine Information gilt als öffentlich, wenn sie von einem unbeteiligten Dritten aufgrund allgemein zugänglicher Quellen er—langt werden kann (vgl. Wohlers/Pflaum, in: Walter/Bahar [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl. 2019, Art. 154 FinfraG N. 41; Sethe/Fahrländer, a.a.O., Art. 2 FinfraG N. 30; Leuenberger/Thormann, a.a.O., S. 220, m.H.a. FINMA-RS 2013/08, Rz. 9). Sie ist mitunter nicht vertraulich, wenn das Börsenpublikum davon – durch eine offizielle Information oder auf andere Art und Weise – Kenntnis hat. Die Vertraulichkeit einer Tatsache bzw. Information endet, wenn sie «de manière presque certaine, par un cercle élargi d'acteurs boursières» bekannt ist (BGE 118 Ib 448 E. 6b/aa) oder «wenn ein Dritter sie erlangen könnte, wenn auch nur mit Anstrengung» (Urteil des Bundesgerichts 2A.230/1999 vom 2. Februar 2000 E. 6.b m.w.H.; dazu auch Wohlers, a.a.O. Rz. 39). Unbestrittenermassen nicht mehr vertraulich ist eine Information dann, wenn sie so publiziert worden ist, wie dies bei Ad-hoc-Mitteilungen verlangt wird (Wohlers, a.a.O., Rz. 40, m.H.a. Art. 53 Abs. 3 Kotierungsreglement-SIX Exchange; Sethe/Fahrländer, a.a.O., Art. 2 FinfraG N. 34, die darauf hinweisen, dass es nicht erforderlich, aber ausreichend sei, wenn die Information entsprechend den Regeln zur Ad-hoc Publizitätspflicht veröffentlich wurde).”
“Als vertraulich gilt eine Information, wenn sie nicht allgemein, sondern nur einem beschränkten Personenkreis bekannt ist. Eine Information gilt als öffentlich, wenn sie von einem unbeteiligten Dritten aufgrund allgemein zugänglicher Quellen er—langt werden kann (vgl. Wohlers/Pflaum, in: Walter/Bahar [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl. 2019, Art. 154 FinfraG N. 41; Sethe/Fahrländer, a.a.O., Art. 2 FinfraG N. 30; Leuenberger/Thormann, a.a.O., S. 220, m.H.a. FINMA-RS 2013/08, Rz. 9). Sie ist mitunter nicht vertraulich, wenn das Börsenpublikum davon – durch eine offizielle Information oder auf andere Art und Weise – Kenntnis hat. Die Vertraulichkeit einer Tatsache bzw. Information endet, wenn sie «de manière presque certaine, par un cercle élargi d'acteurs boursières» bekannt ist (BGE 118 Ib 448 E. 6b/aa) oder «wenn ein Dritter sie erlangen könnte, wenn auch nur mit Anstrengung» (Urteil des Bundesgerichts 2A.230/1999 vom 2. Februar 2000 E. 6.b m.w.H.; dazu auch Wohlers, a.a.O. Rz. 39). Unbestrittenermassen nicht mehr vertraulich ist eine Information dann, wenn sie so publiziert worden ist, wie dies bei Ad-hoc-Mitteilungen verlangt wird (Wohlers, a.a.O., Rz. 40, m.H.a. Art. 53 Abs. 3 Kotierungsreglement-SIX Exchange; Sethe/Fahrländer, a.a.O., Art. 2 FinfraG N. 34, die darauf hinweisen, dass es nicht erforderlich, aber ausreichend sei, wenn die Information entsprechend den Regeln zur Ad-hoc Publizitätspflicht veröffentlich wurde).”
“Als vertraulich gilt eine Information, wenn sie nicht allgemein, sondern nur einem beschränkten Personenkreis bekannt ist. Eine Information gilt als öffentlich, wenn sie von einem unbeteiligten Dritten aufgrund allgemein zugänglicher Quellen er—langt werden kann (vgl. Wohlers/Pflaum, in: Walter/Bahar [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl. 2019, Art. 154 FinfraG N. 41; Sethe/Fahrländer, a.a.O., Art. 2 FinfraG N. 30; Leuenberger/Thormann, a.a.O., S. 220, m.H.a. FINMA-RS 2013/08, Rz. 9). Sie ist mitunter nicht vertraulich, wenn das Börsenpublikum davon – durch eine offizielle Information oder auf andere Art und Weise – Kenntnis hat. Die Vertraulichkeit einer Tatsache bzw. Information endet, wenn sie «de manière presque certaine, par un cercle élargi d'acteurs boursières» bekannt ist (BGE 118 Ib 448 E. 6b/aa) oder «wenn ein Dritter sie erlangen könnte, wenn auch nur mit Anstrengung» (Urteil des Bundesgerichts 2A.230/1999 vom 2. Februar 2000 E. 6.b m.w.H.; dazu auch Wohlers, a.a.O. Rz. 39). Unbestrittenermassen nicht mehr vertraulich ist eine Information dann, wenn sie so publiziert worden ist, wie dies bei Ad-hoc-Mitteilungen verlangt wird (Wohlers, a.a.O., Rz. 40, m.H.a. Art. 53 Abs. 3 Kotierungsreglement-SIX Exchange; Sethe/Fahrländer, a.a.O., Art. 2 FinfraG N. 34, die darauf hinweisen, dass es nicht erforderlich, aber ausreichend sei, wenn die Information entsprechend den Regeln zur Ad-hoc Publizitätspflicht veröffentlich wurde).”
“Eine Information gilt als öffentlich, wenn sie von einem unbeteiligten Dritten aufgrund allgemein zugänglicher Quellen er—langt werden kann (vgl. Wohlers/Pflaum, in: Walter/Bahar [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl. 2019, Art. 154 FinfraG N. 41; Sethe/Fahrländer, a.a.O., Art. 2 FinfraG N. 30; Leuenberger/Thormann, a.a.O., S. 220, m.H.a. FINMA-RS 2013/08, Rz. 9). Sie ist mitunter nicht vertraulich, wenn das Börsenpublikum davon – durch eine offizielle Information oder auf andere Art und Weise – Kenntnis hat. Die Vertraulichkeit einer Tatsache bzw. Information endet, wenn sie «de manière presque certaine, par un cercle élargi d'acteurs boursières» bekannt ist (BGE 118 Ib 448 E. 6b/aa) oder «wenn ein Dritter sie erlangen könnte, wenn auch nur mit Anstrengung» (Urteil des Bundesgerichts 2A.230/1999 vom 2. Februar 2000 E. 6.b m.w.H.; dazu auch Wohlers, a.a.O. Rz. 39). Unbestrittenermassen nicht mehr vertraulich ist eine Information dann, wenn sie so publiziert worden ist, wie dies bei Ad-hoc-Mitteilungen verlangt wird (Wohlers, a.a.O., Rz. 40, m.H.a. Art. 53 Abs. 3 Kotierungsreglement-SIX Exchange; Sethe/Fahrländer, a.a.O., Art. 2 FinfraG N. 34, die darauf hinweisen, dass es nicht erforderlich, aber ausreichend sei, wenn die Information entsprechend den Regeln zur Ad-hoc Publizitätspflicht veröffentlich wurde).”