Amended by No I 10 of the FA of 25 Sept. 2020 on the Adaptation of Federal Law to Developments in Distributed Ledger Technology, in force since 1 Aug. 2021 (AS 2021 33,399;BBl 2020 233). ↩
Amended by No I 10 of the FA of 25 Sept. 2020 on the Adaptation of Federal Law to Developments in Distributed Ledger Technology, in force since 1 Aug. 2021 (AS 2021 33,399;BBl 2020 233). ↩
Amended by No I 10 of the FA of 25 Sept. 2020 on the Adaptation of Federal Law to Developments in Distributed Ledger Technology, in force since 1 Aug. 2021 (AS 2021 33,399;BBl 2020 233). ↩
Amended by No I 10 of the FA of 25 Sept. 2020 on the Adaptation of Federal Law to Developments in Distributed Ledger Technology, in force since 1 Aug. 2021 (AS 2021 33,399;BBl 2020 233). ↩
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Im Verfahren wurde der Beschuldigte A wegen Insiderhandels (Art. 40 aBEHG / Art. 154 FinfraG) verurteilt. Die Verfahrenskosten wurden überwiegend A auferlegt; ihm wurden drei Viertel der Kosten in Höhe von Fr. 110'128.25 zugerechnet, dem Beschuldigten B. Fr. 36'709.45.
“Das Verfahren wurde überdies gegenüber beiden Beschuldigten hinsichtlich einzelner Anklagepunkte auf Grund des Eintritts der Verjährung eingestellt. Im Übrigen ergingen sowohl gegenüber dem Beschuldigten A. als auch gegenüber dem Beschuldigten B. Verurteilungen. Erstellt ist, dass der Beschuldigte A. durch die nachgewiesenen Verstösse gegen die Bestimmungen gegen den Insiderhandel sowie diejenigen betreffend den Geheimnisschutz systematisch und wiederholt seine ihm als damaligem VR obliegende Treuepflicht i.S.v. Art. 717 OR verletzte. Der Beschuldigte B. verstiess sodann im Rahmen seiner leitenden Funktion als Managing Director der Bank 2 GmbH wiederholt und systematisch gegen das in Art. 4 lit. c UWG statuierte Verbot der Verleitung zum Verrat von Geschäftsgeheimnissen. Es liegt damit seitens beider Beschuldigter ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten vor, das die Auferlegung der gesamten Verfahrenskosten auf die beschuldigten Personen rechtfertigt. Da der Schwerpunkt der Untersuchung auf dem Vorwurf des Insiderhandels i.S.v. Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG lag, der lediglich dem Beschuldigten A. zur Last gelegt wird, erscheint es geboten, letzterem drei Viertel der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Im Ergebnis sind die Verfahrenskosten dem Beschuldigten A. im Umfang von Fr. 110'128.25 und dem Beschuldigten B. im Umfang von Fr. 36'709.45 aufzuerlegen.”
Für die Strafbarkeit nach Art. 154 Abs. 1 FinfraG ist nach den zitierten Entscheidungen ein subjektiver Vorsatz erforderlich; dieser kann voraussetzen, dass der Täter hinreichend klares und sicheres Wissen sowohl über die vertrauliche Tatsache als auch über deren Kursrelevanz hatte. Konkrete geständige oder aussagekräftige Äusserungen des Betroffenen sowie der Zugang zu internen Unterlagen können zur Annahme eines solchen Wissens herangezogen werden.
“und heute noch ist» (BA pag. 13.100-0076). Diese Aussage indiziert bereits das Vorhandensein von Insiderwissen. Die gesamthafte Würdigung der Beweislage ergibt zweifelsfrei, dass der Beschuldigte A. auch betreffend diesen Anklagepunkt genügend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz hatte und somit vorsätzlich handelte. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.”
“[November] 2014 nach Erhalt der vertraulichen Information eröffnet. Was sagen Sie dazu?» Hierauf gab der Beschuldigte A. wiederum zur Antwort, keine Details zu wissen, aber dass es, wenn man ihm dies so sage, schon so gewesen sei (BA pag. 13.100-0132). Anlässlich seiner Einvernahme vom 11. Juli 2018 wurde der Beschuldigte A. gefragt, warum er gekauft und dabei die Handelssperre missachtet habe. Hierauf gab er zur Antwort, es nicht sagen zu können. Er habe «mit Sicherheit nicht annähernd irgendwelche Resultate gekannt und dieses Hin und Her» sei «Spekulation/Zocken» gewesen (BA pag. 13.100-0761). Diese ausweichenden Ausführungen sind als reine Schutzbehauptungen zu werten. Vielmehr ist auf Grund der Beweislage (oben E. 2.4.4.12) erstellt, dass der Beschuldigte A. genügend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz hatte und folglich vorsätzlich handelte. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.”
“November 2016 gefragt, ob er als VR keine Kenntnis von den strategischen Optionen, die überprüft worden seien, gehabt habe, worauf er entgegnete: «Doch, aber die Optionen waren 360°, das heisst alles: sanieren, etwas zu kaufen oder verkaufen. Der Bereich war subkritisch, von der Grösse her. Vielleicht wäre «restrukturieren» der bessere Begriff als «sanieren»» (BA pag. 13.100-0120). Anlässlich seiner Einvernahme vom 11. Juli 2018 wurde er sodann gefragt, ob ihm im Zeitpunkt des Kaufs bewusst gewesen sei, dass er über eine vertrauliche und kursrelevante Information verfügt habe, die er ausgenutzt habe, worauf er Folgendes erwiderte: «Nein, offensichtlich nicht» (BA pag. 13.100-0747). Diese Aussage ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Auf Grund der Tatsache, dass der Beschuldigte A. in seiner Funktion als VR verschiedene interne Unterlagen zum Projekt C.d. erhalten hatte (oben E. 2.4.4), ist auch hier erstellt, dass er genügend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz hatte und folglich vorsätzlich handelte. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.”
Die Strafuntersuchung kann nachträglich auf weitere Personen ausgeweitet werden; in den vorliegenden Quellen erfolgte eine solche Erweiterung des Verfahrens auf B. gestützt auf Art. 154 Abs. 1 FinfraG.
“Sachverhalt: A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 27. Februar 2019 unter der Verfahrensnummer SV.19.0257 eine Strafuntersuchung gegen A. und Unbekannt wegen Verdachts des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 154 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG; SR 958.1). B. Am 25. August 2022 dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafuntersuchung aus gegen B. wegen Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG; AS 1997 68; in Kraft bis am 31. Dezember 2019) bzw. Art. 154 Abs. 1 lit. b FinfraG. C. Mit Verfügung vom 19. September 2023 ordnete die Bundesanwaltschaft an, dass das Verfahren SV.19.0257 gegen B. im Sinne der”
“Sachverhalt: A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 27. Februar 2019 unter der Verfahrensnummer SV.19.0257 eine Strafuntersuchung gegen A. und Unbekannt wegen Verdachts des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 154 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG; SR 958.1). B. Am 25. August 2022 dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafuntersuchung aus gegen B. wegen Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG; AS 1997 68; in Kraft bis am 31. Dezember 2019) bzw. Art. 154 Abs. 1 lit. b FinfraG. C. Mit Verfügung vom 19. September 2023 ordnete die Bundesanwaltschaft an, dass das Verfahren SV.19.0257 gegen B. im Sinne der”
Der Zugang zu internen Unterlagen in Funktion als Verwaltungsrat (oder entsprechend Berechtigten mit internem Aktenzugang) kann – im Rahmen der gesamthaften Beweiswürdigung – indizieren, dass die betreffende Person Kenntnis einer vertraulichen, kursrelevanten Information hatte. Vorbringen wie eine Schutzbehauptung wird in den Quellen als wenig glaubhaft bewertet; die Beweiswürdigung kann damit den Schluss auf vorsätzliches Handeln nach Art. 154 Abs. 1 FinfraG tragen.
“November 2016 gefragt, ob er als VR keine Kenntnis von den strategischen Optionen, die überprüft worden seien, gehabt habe, worauf er entgegnete: «Doch, aber die Optionen waren 360°, das heisst alles: sanieren, etwas zu kaufen oder verkaufen. Der Bereich war subkritisch, von der Grösse her. Vielleicht wäre «restrukturieren» der bessere Begriff als «sanieren»» (BA pag. 13.100-0120). Anlässlich seiner Einvernahme vom 11. Juli 2018 wurde er sodann gefragt, ob ihm im Zeitpunkt des Kaufs bewusst gewesen sei, dass er über eine vertrauliche und kursrelevante Information verfügt habe, die er ausgenutzt habe, worauf er Folgendes erwiderte: «Nein, offensichtlich nicht» (BA pag. 13.100-0747). Diese Aussage ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Auf Grund der Tatsache, dass der Beschuldigte A. in seiner Funktion als VR verschiedene interne Unterlagen zum Projekt C.d. erhalten hatte (oben E. 2.4.4), ist auch hier erstellt, dass er genügend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz hatte und folglich vorsätzlich handelte. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.”
“und heute noch ist» (BA pag. 13.100-0076). Diese Aussage indiziert bereits das Vorhandensein von Insiderwissen. Die gesamthafte Würdigung der Beweislage ergibt zweifelsfrei, dass der Beschuldigte A. auch betreffend diesen Anklagepunkt genügend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz hatte und somit vorsätzlich handelte. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.”
Als Primärinsider gelten u. a. formale Organe, Mitglieder der Leitungs‑ oder Aufsichtsorgane sowie Tätigkeitsinsider. Gemeinsam ist diesen Personen, dass zwischen ihrer Stellung und dem Erwerb der Insiderinformation ein funktionaler Zusammenhang bestehen muss: Die Kenntniserlangung muss im Rahmen der konkreten Tätigkeit erfolgen und für deren ordnungsgemässe Erfüllung notwendig sein.
“Mitunter sind Mitglieder der Geschäftsleitung einer Aktiengesellschaft erfasst (vgl. Sethe/Fahrländer, in: Sethe et al. [Hrsg.], Kommentar zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz FinfraG, Art. 154 FinfraG N. 11, 21; Wohlers, in: Ackermann [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, 2. Aufl. 2021, § 14 Finanz- und Kapitalmarktstrafrecht, Rz. 26). Als Primärinsider werden auch sogenannte Tätigkeitsinsider erfasst, die im Rahmen ihrer Tätigkeit bestimmungsgemäss Zu—gang zu Insiderinformationen haben. Erfasst sind etwa Mitarbeiter, bei denen die Wahrung vertraulicher, kursrelevanter Tatsachen ein wesentlicher Bestandteil des ihrer Tätigkeit zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses ist (vgl. Wohlers, a.a.O., Rz. 26). Allen Primärinsider gemein ist, dass zwischen der Position als Insider und der Kenntniserlangung der Insiderinformation ein funktionaler Zusammenhang bestehen muss. Erforderlich ist, dass die Kenntniserlangung im Rahmen der konkreten Tätigkeit erfolgt und für deren ordnungsgemässen Erfül—lung notwendig ist (Sethe/Fahrländer, a.a.O., Art. 154 FinfraG N. 10, 20; Wohlers, a.a.O., Rz. 31).”
“Bei den durch Art. 154 Abs. 1 lit a FinfraG erfassten Personen handelt es sich um sogenannte Primärinsider (vgl. Fahrländer, Der revidierte schweizerische Insiderstraftatbestand, 2015, Rz. 121). Taugliche Täter sind zunächst Personen, die formale Organe oder Mitglieder der Leitungs- oder Aufsichtsorgane eines Emittenten sind. Mitunter sind Mitglieder der Geschäftsleitung einer Aktiengesellschaft erfasst (vgl. Sethe/Fahrländer, in: Sethe et al. [Hrsg.], Kommentar zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz FinfraG, Art. 154 FinfraG N. 11, 21; Wohlers, in: Ackermann [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, 2. Aufl. 2021, § 14 Finanz- und Kapitalmarktstrafrecht, Rz. 26). Als Primärinsider werden auch sogenannte Tätigkeitsinsider erfasst, die im Rahmen ihrer Tätigkeit bestimmungsgemäss Zu—gang zu Insiderinformationen haben. Erfasst sind etwa Mitarbeiter, bei denen die Wahrung vertraulicher, kursrelevanter Tatsachen ein wesentlicher Bestandteil des ihrer Tätigkeit zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses ist (vgl. Wohlers, a.a.O., Rz. 26). Allen Primärinsider gemein ist, dass zwischen der Position als Insider und der Kenntniserlangung der Insiderinformation ein funktionaler Zusammenhang bestehen muss. Erforderlich ist, dass die Kenntniserlangung im Rahmen der konkreten Tätigkeit erfolgt und für deren ordnungsgemässen Erfül—lung notwendig ist (Sethe/Fahrländer, a.a.O., Art. 154 FinfraG N. 10, 20; Wohlers, a.a.O., Rz. 31).”
“Mitunter sind Mitglieder der Geschäftsleitung einer Aktiengesellschaft erfasst (vgl. Sethe/Fahrländer, in: Sethe et al. [Hrsg.], Kommentar zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz FinfraG, Art. 154 FinfraG N. 11, 21; Wohlers, in: Ackermann [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, 2. Aufl. 2021, § 14 Finanz- und Kapitalmarktstrafrecht, Rz. 26). Als Primärinsider werden auch sogenannte Tätigkeitsinsider erfasst, die im Rahmen ihrer Tätigkeit bestimmungsgemäss Zu—gang zu Insiderinformationen haben. Erfasst sind etwa Mitarbeiter, bei denen die Wahrung vertraulicher, kursrelevanter Tatsachen ein wesentlicher Bestandteil des ihrer Tätigkeit zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses ist (vgl. Wohlers, a.a.O., Rz. 26). Allen Primärinsider gemein ist, dass zwischen der Position als Insider und der Kenntniserlangung der Insiderinformation ein funktionaler Zusammenhang bestehen muss. Erforderlich ist, dass die Kenntniserlangung im Rahmen der konkreten Tätigkeit erfolgt und für deren ordnungsgemässen Erfül—lung notwendig ist (Sethe/Fahrländer, a.a.O., Art. 154 FinfraG N. 10, 20; Wohlers, a.a.O., Rz. 31).”
“Bei den durch Art. 154 Abs. 1 lit a FinfraG erfassten Personen handelt es sich um sogenannte Primärinsider (vgl. Fahrländer, Der revidierte schweizerische Insiderstraftatbestand, 2015, Rz. 121). Taugliche Täter sind zunächst Personen, die formale Organe oder Mitglieder der Leitungs- oder Aufsichtsorgane eines Emittenten sind. Mitunter sind Mitglieder der Geschäftsleitung einer Aktiengesellschaft erfasst (vgl. Sethe/Fahrländer, in: Sethe et al. [Hrsg.], Kommentar zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz FinfraG, Art. 154 FinfraG N. 11, 21; Wohlers, in: Ackermann [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, 2. Aufl. 2021, § 14 Finanz- und Kapitalmarktstrafrecht, Rz. 26). Als Primärinsider werden auch sogenannte Tätigkeitsinsider erfasst, die im Rahmen ihrer Tätigkeit bestimmungsgemäss Zu—gang zu Insiderinformationen haben. Erfasst sind etwa Mitarbeiter, bei denen die Wahrung vertraulicher, kursrelevanter Tatsachen ein wesentlicher Bestandteil des ihrer Tätigkeit zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses ist (vgl. Wohlers, a.a.O., Rz. 26). Allen Primärinsider gemein ist, dass zwischen der Position als Insider und der Kenntniserlangung der Insiderinformation ein funktionaler Zusammenhang bestehen muss. Erforderlich ist, dass die Kenntniserlangung im Rahmen der konkreten Tätigkeit erfolgt und für deren ordnungsgemässen Erfül—lung notwendig ist (Sethe/Fahrländer, a.a.O., Art. 154 FinfraG N. 10, 20; Wohlers, a.a.O., Rz. 31).”
Für das Vorliegen einer Insiderinformation i.S.v. Art. 154 FinfraG muss die Kenntnis klar und sicher sein; blosse Gerüchte, Spekulationen oder unverbindliche erste Sondierungspläne genügen nicht.
“Vorliegen einer Insiderinformation als kausales Element für den Kaufentscheid Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG verlangt zunächst als Tatbestandsvoraussetzung das Vorliegen einer Insiderinformation. Eine Insiderinformation liegt bei einer vertraulichen Information bzw. Tatsache vor, die der Primärinsider im Rahmen seiner Stellung erlangt hat. Nach der Legaldefinition von Art. 2 lit. f aBEHG bzw. Art. 2 lit. j FinfraG ist eine Insiderinformation eine vertrauliche Information, deren Bekanntwerden geeignet ist, den Kurs von Effekten, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, erheblich zu beeinflussen. Aus dieser Information müssen sich die notwendigen Schlüsse über die Kursrelevanz mit einiger Wahrscheinlichkeit ziehen lassen können, was bei blossen Gerüchten und Spekulationen oder unverbindlichen ersten Sondierungsplänen nicht der Fall ist. Die Kenntnis muss klar und sicher sein (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.26 vom 9. August 2018 E. 3.4.4; a.A. Sethe/Fahrländer, a.a.O., Art. 154 FinfraG N. 163). Ein «Ausnutzen» im Sinne von Art.”
“Vorliegen einer Insiderinformation als kausales Element für den Kaufentscheid Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG verlangt zunächst als Tatbestandsvoraussetzung das Vorliegen einer Insiderinformation. Eine Insiderinformation liegt bei einer vertraulichen Information bzw. Tatsache vor, die der Primärinsider im Rahmen seiner Stellung erlangt hat. Nach der Legaldefinition von Art. 2 lit. f aBEHG bzw. Art. 2 lit. j FinfraG ist eine Insiderinformation eine vertrauliche Information, deren Bekanntwerden geeignet ist, den Kurs von Effekten, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, erheblich zu beeinflussen. Aus dieser Information müssen sich die notwendigen Schlüsse über die Kursrelevanz mit einiger Wahrscheinlichkeit ziehen lassen können, was bei blossen Gerüchten und Spekulationen oder unverbindlichen ersten Sondierungsplänen nicht der Fall ist. Die Kenntnis muss klar und sicher sein (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.26 vom 9. August 2018 E. 3.4.4; a.A. Sethe/Fahrländer, a.a.O., Art. 154 FinfraG N. 163). Ein «Ausnutzen» im Sinne von Art.”
Erhält eine Person die Insiderinformation durch eine Kette von Weitergaben, kann sie gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung trotzdem als «Insider secundär» im Sinne von Art. 154 Abs. 3 FinfraG strafbar sein, sofern die Informationskette nicht unterbrochen ist und auf die Quelle zurückgeschlossen werden kann.
“L'alinéa premier de cette disposition réprime les initiés primaires, soit les personnes qui ont accès directement à l'information en raison de leur position d'organe ou de leur activité. L'alinéa trois vise les initiés secondaires, soit les personnes ayant obtenu l'information d'un initié primaire ou celles qui l'ont obtenue par un crime ou un délit, et qui exploitent l'information. L'art. 154 al. 4 LIMF érige en simple contravention le cas des initiés fortuits, soit qu'ils obtiennent l'information par hasard, soit que la source de l'information ne peut pas être déterminée. La disposition précédente, soit l'ancien art. 161 CP (exploitation de la connaissance de faits confidentiels), mentionnait (al. 2) la communication de l'information directement ou indirectement par un initié. Sur cette base, il était admis que l'information pouvait être transmise en chaîne à plusieurs personnes depuis l'initié proprement dit (BERNARD CORBOZ, Les BGE 147 II 432 S. 436 infractions en droit suisse, 2010, n° 29 ad art. 161 CP et les auteurs cités; SETHE/FAHRLÄNDER, in Kommentar zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz, 2017, n° 66 ad art. 154 LIMF). Le recourant invoque le texte même de l'art. 154 al. 3 LIMF - "information que lui a communiquée ou donnée une des personnes visées à l'al. 1" - et se fonde en outre sur le Message du 31 août 2011 relatif à la modification de la loi fédérale du 24 mars 1995 sur les bourses et le commerce des valeurs mobilières (ancienne loi fédérale sur les bourses, LBVM; RS 954.1), selon lequel les initiés secondaires sont des personnes ayant obtenu une information direc tement et activement auprès d'un initié primaire (FF 2011 6329 ss, 6360). Il invoque enfin SETHE/FAHRLÄNDER (op. cit., n° 66 ad art. 154 LIMF), qui se fondent sur les mêmes sources pour exclure les chaînes d'initiés. Cette opinion est toutefois contredite par une partie majoritaire de la doctrine selon laquelle, si l'information privilégiée est transmise par une chaîne d'initiés, celui qui en bénéficie reste considéré comme un initié secondaire punissable au titre de l'art. 154 al. 3 LIMF pour autant que la chaîne d'information ne soit pas interrompue et que l'on puisse remonter à la source de l'information (WOHLKERS/PFLAUM, in Basler Kommentar, Finanzmarktaufsichtsgesetz, 3e éd.”
Praxis: Die FINMA hat Strafanzeige(n) wegen des Verdachts auf Ausnützen von Insiderinformationen nach Art. 154 Abs. 1 FinfraG erstattet, und die Bundesanwaltschaft hat daraufhin Strafuntersuchungen und – in einzelnen Fällen – Anklagen geführt. Solche Verfahren können sich in der Praxis über Monate bis über ein Jahr hinziehen.
“Sachverhalt: A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (nachfolgend: FINMA) erstattete am 29. Juni 2021 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen A. wegen Verdachts des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 154 des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel vom 19. Juni 2015 (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG; SR 958.1) sowie wegen Versuchs dazu (BA pag. 05.101.0001 ff.). A.2 Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 20. Juli 2021 eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Verdachts des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 154 Abs. 1 FinfraG. Zur Begründung führte sie in der Eröffnungsverfügung an, A. stehe im Verdacht, «am 20. Mai 2020 als Head of Accounting and Taxes sowie Head of internal Group Audit der C. Holding für die Auftragserteilung an die Bank E. AG zum Kauf von 15'000 Aktien des eigenen Unternehmens für das unternehmensinterne Langzeitbonusprogramm vertrauliche und kurserhebliche Informationen über den positiven Geschäftsabschluss 2019/2020, den das Unternehmen am 2. Juni 2020 bekannt gegeben habe, ausgenützt zu haben, um die Aktien vor dem erwarteten und eingetretenen Kursanstieg günstiger zu erwerben» (BA pag. 01.100.0001). A.3 Die Bundesanwaltschaft dehnte die Strafuntersuchung am 17. März 2022 wegen des gleichen Tatverdachts auf B. aus. Zur Begründung gab sie an, der Auftrag von A. an die Bank E. AG zum Kauf von 15'000 Aktien der C. Holding vom 20. Mai 2020 sei in gemeinsamer Absprache mit B. in dessen Funktion als Chief Financial Officer (CFO) dieser Gesellschaft erfolgt (BA pag. 01.100.0003). A.4 Die Bundesanwaltschaft erhob am 17.”
“Mai 2023 erhob die BA gegen den Beschuldigten Anklage vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) wegen des Ver—dachts auf das Ausnützen von Insiderinformationen als Primärinsider gemäss Art. 154 FinfraG (TPF pag. 9.100.001 ff.). A.3 Mit Eingabe vom 13. Juli 2023 stellte der Beschuldigte vor der Vorinstanz den Antrag, es seien das Gutachten «Klassifikation und Prognosefähigkeit von mut—masslichen Insiderinformationen» von Prof. Dr. D., die E-Mail des Beschuldigten an E. vom 13. Mai 2018 um 11.13 Uhr sowie die «[…]» der F. AG, W. vom 14. März 2018 zu den Akten zu nehmen. Am 21. Juli 2023 hiess die Vorinstanz die Beweisanträge gut (TPF pag. 9.521.003 ff.; 9.400.001 ff.). A.4 Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 7. Dezember 2023 vor der Straf—kammer in Bellinzona in Anwesenheit der BA, des Beschuldigten und dessen Verteidiger statt. A.5 Mit dem gleichentags mündlich eröffnetem Urteil SK.2023.25 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG freigesprochen und die Beschlagnahme der Vermö—genswerte auf der Kundenbeziehung Nr. 1 bei der B., lautend auf A. und C., wurde aufgehoben. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf Fr. 20'000.-- (Vorverfahren: Gebühr Fr. 10'000.--; Gerichtsgebühr Fr. 10'000.--) festgesetzt und wurden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt. Auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung wurde verzichtet (Dispositiv-Ziffer 3. und 4. des vorinstanzlichen Urteils). A.6 Gegen dieses Urteil meldete die BA am 12. Dezember 2023 fristgerecht Berufung an und ersuchte um Zustellung einer schriftlichen Begründung des Urteils (TPF pag. 9.940.001). A.7 Die schriftliche Urteilsbegründung wurde am 7. Februar 2024 versandt und den Parteien am 9. Februar 2024 (BA) resp. am 12. Februar 2024 (Verteidigung) zugestellt (CAR pag. 1.100.025 ff.). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Mit Schreiben vom 7. Februar 2024 leitete die Strafkammer das begründete Urteil vom 7. Dezember 2023 mitsamt der Berufungsanmeldung der BA vom 12.”
Der gezielte Erwerb von Effekten (oder Derivaten) kurz vor einem vorhersehbaren Kurssprung, gestützt auf Insiderwissen, stellt ein Ausnützen der Insiderinformation dar und erfüllt damit den Tatbestand von Art. 154 Abs. 1 FinfraG (vgl. SK.2020.36, E.2.4.8.21).
“Indem der Beschuldigte A. in den erwähnten Sachverhaltskomplexen, mit Ausnahme der Anklagepunkte Ziff. I.5.2.1 sowie I.5.6, gestützt auf sein Insiderwissen Effekten vor dem bevorstehenden Kurssprung kaufte, nützte er die betreffende Insiderinformation durch sein Handeln jeweils tatbestandsmässig gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. a aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG aus.”
Beim Vorwurf des Handelns als Sekundärinsider muss aus dem Beweisergebnis klar hervorgehen, dass die inkriminierte Information von einer Person mit Primärinsiderstellung unmittelbar oder über eine Mittelsperson zum Beschuldigten gelangt ist. Fehlen direkte Beweise für die Informationsquelle, bedürfen es Indizien, die bei Gesamtbetrachtung aller konkreten Anhaltspunkte darauf schliessen lassen, dass lediglich ein Primärinsider als Quelle in Frage kommt.
“In Bezug auf die Beweisanforderungen betreffend den Nachweis der Primärinsiderstellung des Tippgebers gelten – in Ermangelung einer gesetzlichen Beweislastumkehr – die allgemeinen Grundsätze (vgl. Fahrländer, a.a.O., Rz. 217). In Bezug auf die Anklagepunkte Ziff. I.5.5 bis I.5.11 (Handeln als Sekundärinsider gemäss Art. 40 Abs. 3 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 3 FinfraG) hat aus dem Beweisergebnis eindeutig hervorzugehen, dass die inkriminierte Information von einer Person mit Primärinsiderstellung unmittelbar oder über eine Mittelsperson zum Beschuldigten gelangt ist. Soweit kein direkter Beweis hinsichtlich der Informationsquelle vorliegt, bedarf es zumindest Indizien, welche darauf schliessen lassen, dass bei einer Gesamtbetrachtung aller konkreten Anhaltspunkte lediglich ein Primärinsider als Quelle in Frage kommt.”
Obschon die Strafdrohung von Art. 154 Abs. 3 FinfraG unter der in einschlägigen Auslieferungsabkommen genannten Mindestschwelle liegt, kann nach den vorliegenden Entscheidungen und Erwägungen eine Auslieferung gestützt auf Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG in Verbindung mit dem Günstigkeitsprinzip dennoch möglich sein. Dies wurde in der Rechtsprechung im Zusammenhang mit einem Auslieferungsersuchen der USA bejaht (vgl. BGE 147 II 432).
“Gemäss Art. 154 Abs. 3 FinfraG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation oder eine darauf beruhende Empfehlung, die ihm von einer Person nach Art. 154 Abs. 1 FinfraG (sog. Primärinsider) mitgeteilt oder abgegeben wurde oder die er sich durch ein Verbrechen oder Vergehen verschafft hat, dazu ausnützt, Effekten, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben oder zu veräussern oder daraus abgeleitete Derivate einzusetzen. Die Strafdrohung von Art. 154 Abs. 3 FinfraG liegt unter der in Art. 2 Abs. 1 Satz 1 AVUS genannten Schwelle für eine auslieferungsfähige Straftat. Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG sieht indessen vor, dass die Auslieferung zulässig ist, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht ist. Gestützt auf das Günstigkeitsprinzip (vgl. supra E. 1) ist daher den Straftatbestand von Art. 154 Abs. 3 FinfraG betreffend eine Auslieferung an die USA trotzdem möglich (siehe BGE 147 II 432).”
“De nombreuses mesures - y compris l'usage de faux documents - auraient été prises pour dissimuler ces activités et blanchir les revenus illégaux. De l'argent aurait été versé à l'intermédiaire afin d'obtenir des renseignements de la part des initiés primaires. B. Par arrêt du 7 avril 2021, la Cour des plaintes du Tribunal pénal fédéral a rejeté le recours formé contre la décision d'extradition. Les infractions décrites pouvaient tomber en droit suisse sous le coup de l'art. 154 al. 3 de la loi fédérale du 19 juin 2015 sur les infrastructures des marchés financiers et le comportement sur le marché en matière de négociation de valeurs mobilières et de dérivés (loi sur l'infrastructure des marchés financiers, LIMF; RS 958.1), de l'art. 162 al. 2 CP, et des art. 47 al. 1 let. c et al. 1 bis de la loi fédérale du 8 novembre 1934 sur les banques et les caisses d'épargne (loi sur les banques, LB; RS 952.0), respectivement 69 al. 1 let. c et al. 2 de la loi fédérale du 15 juin 2018 sur les établissements financiers (LEFin; RS 954.1), ainsi que de l'art. 305 bis CP. Même si l'infraction à l'art. 154 al. 3 LIMF prévoyait un seuil de sanction plus bas que celui fixé à l'art. 2 ch. 1 du Traité d'extradition du 14 novembre 1990 avec les Etats-Unis (TExUS; RS 0.353.933.6), l'extradition pouvait être accordée conformément à l'art. 35 al. 1 let. a de la loi fédérale du 20 mars 1981 sur l'entraide internationale en matière pénale (EIMP; RS 351.1) sur la base du principe de faveur. L'état de santé du recourant était compatible avec une incarcération et une extradition. C. Agissant par la voie du recours en matière de droit public, A. demande au Tribunal fédéral d'annuler l'arrêt de la Cour des plaintes et la décision de l'OFJ et de déclarer irrecevable la demande d'extradition. BGE 147 II 432 S. 434 Le Tribunal fédéral a rejeté le recours. (résumé)”
Bei sehr hohen Deliktbeträgen kann die gesetzliche Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe die Sanktionswirkung von Art. 154 Abs. 3 FinfraG einschränken; dies ist in der Praxis zu beachten.
“Millionen, was als erheblich einzustufen ist. Auf Grund des hohen Deliktbetrages sowie der systematischen Vorgehensweise ist das Verschulden vorliegend als gravierend einzustufen. Zu berücksichtigen ist indes die maximale Strafandrohung von Art. 40 Abs. 3 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 3 FinfraG von «lediglich» einem Jahr Freiheitsstrafe. In subjektiver Hinsicht kann vollumfänglich auf das in E. 3.3.3.2 Gesagte verwiesen werden. Im Ergebnis ist die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 6 Monate auf 26 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.”
Art. 154 Abs. 1 erfasst auch die Mitteilung einer Insiderinformation an eine andere Person als Tatbestandshandlung. Die in Absatz 1 genannten Personen gelten als Primärinsider.
“Gemäss Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG macht sich u.a. strafbar, wer als eine Person, die aufgrund ihrer Tätigkeit bestimmungsgemäss Zugang zu Insiderinformationen hat, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation dazu ausnützt, Effekten, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben, zu veräussern oder daraus abgeleitete Finanzinstrumente einzusetzen (lit. a), einem anderen mitteilt (lit.”
“Bei den durch Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG erfassten Personen handelt es sich um sogenannte Primärinsider (Fahrländer, Der revidierte schweizerische Insiderstraftatbestand, Diss. 2015, Rz. 121). Gemäss Art. 40 Abs. 3 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 3 FinfraG macht sich u.a. auch strafbar, wer sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation, die ihm von einer Person nach Absatz 1 mitgeteilt wurde, dazu ausnützt, Effekten, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben oder zu veräussern oder daraus abgeleitete Finanzinstrumente einzusetzen. Man spricht vom sogenannten Sekundärinsider bzw. vom Tippnehmer (Fahrländer, a.a.O., Rz. 207).”
Gemäss Art. 156 Abs. 1 FinfraG unterstehen die Verfolgung und die Beurteilung von Handlungen nach Art. 154 FinfraG der Bundesgerichtsbarkeit; eine Übertragung dieser Zuständigkeit auf kantonale Behörden ist ausgeschlossen.
“Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach den Art. 154 und 155 FinfraG unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit. Eine Übertragung der Zuständigkeit zur Verfolgung und Beurteilung auf die kantonalen Behörden ist ausgeschlossen (Art. 156 Abs. 1 FinfraG). Die Anklage und das angefochtene Urteil haben eine Widerhandlung gegen Art. 154 FinfraG (Ausnützen von Insiderinformationen) zum Gegenstand. Bundesgerichtsbarkeit ist gegeben (Art. 156 Abs. 1 FinfraG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 StPO).”
“Eintreten / Fristen Die Berufungsanmeldung und -erklärung der BA sowie die Anschlussberufungserklärung des Beschuldigten erfolgten jeweils unter Fristenwahrung (Art. 399 Abs. 1-3 StPO und Art. 401 Abs. 1 StPO). Die Berufung und die Anschlussberufung richten sich gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.25 vom 7. Dezember 2023, mit welchem das Verfahren ganz abgeschlossen wurde (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die BA und der Beschuldigte sind im Rahmen ihrer Berufungsanträge und Anschlussberufungsanträge beschwert und haben in diesem Umfang ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils. Gemäss Art. 156 Abs. 1 FinfraG unterstehen die Verfolgung und Beurteilung von Handlungen nach Art. 154 FinfraG, d.h. Ausnützen von Insiderinformationen, der Bundesgerichtsbarkeit. Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der vorliegenden Berufung und Anschlussberufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 33 Iit. c, Art. 38a und 38b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung und die Anschlussberufung ist einzutreten.”
In einem entschiedenen Fall wurde wegen mehrfacher Ausnützung von Insiderinformationen als Primärinsider gemäss Art. 154 Abs. 1 FinfraG – nebst weiteren Delikten – eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten verhängt.
“Konkrete Strafe In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren ist wegen des mehrfachen Ausnützens von Insiderinformationen als Primärinsider gemäss Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG, der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 Abs. 1 StGB, des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes gemäss Art. 273 Abs. 1 sowie des mehrfachen Ausnützens von Insiderinformationen als Sekundärinsider i.S.v. Art. 40 Abs. 2 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 2 FinfraG eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten auszusprechen.”
Vorsatz setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass die handelnde Person klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz hatte. Dieses Wissen kann – auch ohne Geständnis – aus der gesamthaften Würdigung der Beweismittel und insbesondere aus zielgerichtetem Vorgehen und weiteren Indizien geschlossen werden.
“Uhr über sein Bank 6-Konto 200'000 Call-Warrants mit Basiswert C.i. erworben habe, Folgendes zu Protokoll: «Ich kann Ihnen nicht sagen, was in diesem speziellen Fall der Grund war» (BA pag. 13.100-0007). Jedoch handelte der Beschuldigte A. in Kenntnis der noch nicht öffentlich bekannten Geschäftszahlen Q1/2015 in der offenkundigen Absicht, einen Kursanstieg der Namenaktie C.i. nach Bekanntgabe der Geschäftszahlen fur eigene Effektengeschäfte auszunutzen. Auf Grund der zielgerichteten Vorgehensweise des Beschuldigten A. ist unter den vorliegenden Umständen trotz fehlenden Geständnisses erstellt, dass er auch hinsichtlich dieses Anklagepunktes genügend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz hatte und somit vorsätzlich handelte. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.”
“Auf die Frage hin, was zu erwarten sei in Bezug auf den Aktienkurs, wenn ein Unternehmen wie C. eine Abschreibung von einer halben Milliarde Goodwill bekannt gebe, gab der Beschuldigte Folgendes zu Protokoll: «Dass der Kurs sinkt». Auf die Frage, ob er sich vorstellen könne, worum es bei der Medienmitteilung gegangen sei, antwortete der Beschuldigte A., dass es wahrscheinlich um Restrukturierungsrückstellungen gegangen sei. Gefragt danach, ob er im Zeitpunkt seiner Käufe gewusst habe, dass Restrukturierungkosten publiziert würden, gab er Folgendes zu Protokoll: «Mit grosser Wahrscheinlichkeit schon. Ich weiss nicht mehr, wann uns dies mitgeteilt worden ist» (BA pag. 13.100-0124). Auf Grund der Beweislage ist auch in Bezug auf diesen Anklagepunkt zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte A. genügend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz hatte und folglich vorsätzlich handelte. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.”
“und 5.1.6]). Sodann wurde ihm Folgendes vorgehalten: «Nach Bekanntgabe der Jahreszahlen 2015 am 1. März 2016 sank der Kurs […] Sie haben also mit dem Put auf die richtige Kursbewegung gesetzt. Warum haben Sie am 19. Februar 2016 – während laufender Blackout Period – diese Put-Positionseröffnung gemacht?» Hierauf antwortete der Beschuldigte A.: «Profit». Sodann wurde er gefragt, ob er während Blackout Periods angefragt habe, ob er eine konkrete Transaktion zu dem von ihm gewünschten Zeitpunkt ausführen dürfe, was er verneinte (BA pag. 13.100-0010). Damit konfrontiert, dass er ab dem 18. Februar 2016 Kenntnis gehabt habe, gab der Beschuldigte A. an, dies sei «höchstwahrscheinlich» (BA pag. 13.100-0755). Der Beschuldigte A. handelte mithin vorsätzlich. Er hat folglich den Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.”
“Uhr über sein Bank 6-Konto 200'000 Call-Warrants mit Basiswert C.i. erworben habe, Folgendes zu Protokoll: «Ich kann Ihnen nicht sagen, was in diesem speziellen Fall der Grund war» (BA pag. 13.100-0007). Jedoch handelte der Beschuldigte A. in Kenntnis der noch nicht öffentlich bekannten Geschäftszahlen Q1/2015 in der offenkundigen Absicht, einen Kursanstieg der Namenaktie C.i. nach Bekanntgabe der Geschäftszahlen fur eigene Effektengeschäfte auszunutzen. Auf Grund der zielgerichteten Vorgehensweise des Beschuldigten A. ist unter den vorliegenden Umständen trotz fehlenden Geständnisses erstellt, dass er auch hinsichtlich dieses Anklagepunktes genügend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz hatte und somit vorsätzlich handelte. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.”
Für Art. 154 FinfraG genügt im Allgemeinen Eventualvorsatz als subjektives Tatbestandsmerkmal. Direkter Vorsatz kann jedoch für einzelne objektive Merkmale gefordert sein, wenn sich dies aus Wortlaut oder Zweck der Norm ergibt. Die Neuregelung spricht von «Ausnutzen einer Insiderinformation» (nicht mehr von «Kenntnis»), weshalb sich aus Wortlaut und Lehre ableiten lässt, dass Eventualvorsatz hinsichtlich der objektiven Tatbestandselemente ausreichend sein kann; offen bleibt aber, ob etwa hinsichtlich der Vertraulichkeit der Tatsache und ihrer Kursrelevanz direkter Vorsatz verlangt wird (vgl. auch BGE 145 IV 407 E. 3.2 und die dort angesprochenen Lehrmeinungen).
“Art. 154 FinfraG setzt in subjektiver Hinsicht Vorsatz voraus. Ausreichend ist ge—mäss Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB auch das Vorliegen eines Eventualvorsatzes für eine Strafbarkeit (BGE 130 IV 58 E. 8.2; 125 IV 242 E. 3c; 121 IV 249 E. 3a/aa; 119 IV 1 E. 5a; 103 IV 65 E. 2), es sei denn, für einzelne Tatbestandselemente wird zwingend direkter Vorsatz vorausgesetzt. Dies muss sich aus dem Wortlaut und/oder dem Zweck der Norm ergeben (BGE 94 IV 60 E. 3b; Trechsel/Noll/ Pieth, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I, 7. Aufl. 2017, 99 f.). Das frühere Recht setzte das Ausnutzen der «Kenntnis» einer vertraulichen kursrelevanten Tatsache voraus. Daraus wurde teilweise gefolgert, dass in Bezug auf die Insiderinformation «klares und sicheres Wissen» notwendig sei. Art. 154 FinfraG verlangt lediglich ein «Ausnutzen einer Insiderinformation» und nicht mehr ein Ausnutzen der «Kenntnis». Entsprechend reicht unter dem geltenden Recht, auch vom Wortlaut des Gesetzes her, Eventualvorsatz hinsichtlich aller objektiver Tatbestandselemente (so auch Sethe/Fahrländer, a.”
“Art. 154 FinfraG setzt in subjektiver Hinsicht Vorsatz voraus. Ausreichend ist ge—mäss Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB auch das Vorliegen eines Eventualvorsatzes für eine Strafbarkeit (BGE 130 IV 58 E. 8.2; 125 IV 242 E. 3c; 121 IV 249 E. 3a/aa; 119 IV 1 E. 5a; 103 IV 65 E. 2), es sei denn, für einzelne Tatbestandselemente wird zwingend direkter Vorsatz vorausgesetzt. Dies muss sich aus dem Wortlaut und/oder dem Zweck der Norm ergeben (BGE 94 IV 60 E. 3b; Trechsel/Noll/ Pieth, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I, 7. Aufl. 2017, 99 f.). Das frühere Recht setzte das Ausnutzen der «Kenntnis» einer vertraulichen kursrelevanten Tatsache voraus. Daraus wurde teilweise gefolgert, dass in Bezug auf die Insiderinformation «klares und sicheres Wissen» notwendig sei. Art. 154 FinfraG verlangt lediglich ein «Ausnutzen einer Insiderinformation» und nicht mehr ein Ausnutzen der «Kenntnis». Entsprechend reicht unter dem geltenden Recht, auch vom Wortlaut des Gesetzes her, Eventualvorsatz hinsichtlich aller objektiver Tatbestandselemente (so auch Sethe/Fahrländer, a.a.O., Art. 154 FinfraG N. 163, m.w.H.; Wohlers/Pflaum, a.a.O., Art. 154 FinfraG N. 67 ff.; Wohlers, a.a.O., Rz. 58; lässt offen, ob Bezogen auf die Vertraulichkeit der Tatsache und deren Kursrelevanz direkter Vorsatz erforderlich ist; vgl. aber BGE 145 IV 407 E. 3.2, der noch direkten Vorsatz in Bezug auf die Merkmale des genügend sicheren Wissens um die vertrauliche Tatsache und um deren Kursrelevanz verlangt, jedoch wird dazu auf Lehrmeinungen zum altrechtlichen Art. 161 aStGB verwiesen).”
Im vorliegenden Verfahren wurden eine leitende Mitarbeiterin (Head of Accounting and Taxes / Head of internal Group Audit) und der Chief Financial Officer von der Bundesanwaltschaft wegen des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 154 Abs. 1 FinfraG angeklagt. Die Bundesanwaltschaft ging davon aus, der Auftrag zum Kauf von Aktien sei in gemeinsamer Absprache erfolgt; die Vorinstanz sprach beide Beschuldigten frei.
“Mai 2020 als Head of Accounting and Taxes sowie Head of internal Group Audit der C. Holding für die Auftragserteilung an die Bank E. AG zum Kauf von 15'000 Aktien des eigenen Unternehmens für das unternehmensinterne Langzeitbonusprogramm vertrauliche und kurserhebliche Informationen über den positiven Geschäftsabschluss 2019/2020, den das Unternehmen am 2. Juni 2020 bekannt gegeben habe, ausgenützt zu haben, um die Aktien vor dem erwarteten und eingetretenen Kursanstieg günstiger zu erwerben» (BA pag. 01.100.0001). A.3 Die Bundesanwaltschaft dehnte die Strafuntersuchung am 17. März 2022 wegen des gleichen Tatverdachts auf B. aus. Zur Begründung gab sie an, der Auftrag von A. an die Bank E. AG zum Kauf von 15'000 Aktien der C. Holding vom 20. Mai 2020 sei in gemeinsamer Absprache mit B. in dessen Funktion als Chief Financial Officer (CFO) dieser Gesellschaft erfolgt (BA pag. 01.100.0003). A.4 Die Bundesanwaltschaft erhob am 17. Januar 2023 beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A. und B. wegen Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 154 Abs. 1 FinfraG sowie teilweise wegen Versuchs dazu. Sie bezeichnete in der Anklage das Einzelgericht als zuständig (TPF pag. 4.100.001). A.5 Die Hauptverhandlung vor der Einzelrichterin der Strafkammer des Bundesstrafgerichts fand am 29. November 2023 in Bellinzona in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft, der Beschuldigten und ihrer Verteidiger sowie des Vertreters der C. Holding als Drittbetroffene statt. Das Urteil wurde am 13. Dezember 2023 in Anwesenheit der Parteien mündlich eröffnet und begründet (TPF pag. 4.720.009). A.6 Die Vorinstanz fällte am 13. Dezember 2023 das folgende Urteil (TPF pag. 4.930.001 ff.): 1. A. wird vom Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG und des Versuchs dazu freigesprochen. 2. B. wird vom Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG und des Versuchs dazu freigesprochen. 3. Es wird keine Ersatzforderung zu Lasten der C. Holding und zu Gunsten der Eidgenossenschaft festgesetzt. 4.”
“Mai 2020 als Head of Accounting and Taxes sowie Head of internal Group Audit der C. Holding für die Auftragserteilung an die Bank E. AG zum Kauf von 15'000 Aktien des eigenen Unternehmens für das unternehmensinterne Langzeitbonusprogramm vertrauliche und kurserhebliche Informationen über den positiven Geschäftsabschluss 2019/2020, den das Unternehmen am 2. Juni 2020 bekannt gegeben habe, ausgenützt zu haben, um die Aktien vor dem erwarteten und eingetretenen Kursanstieg günstiger zu erwerben» (BA pag. 01.100.0001). A.3 Die Bundesanwaltschaft dehnte die Strafuntersuchung am 17. März 2022 wegen des gleichen Tatverdachts auf B. aus. Zur Begründung gab sie an, der Auftrag von A. an die Bank E. AG zum Kauf von 15'000 Aktien der C. Holding vom 20. Mai 2020 sei in gemeinsamer Absprache mit B. in dessen Funktion als Chief Financial Officer (CFO) dieser Gesellschaft erfolgt (BA pag. 01.100.0003). A.4 Die Bundesanwaltschaft erhob am 17. Januar 2023 beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A. und B. wegen Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 154 Abs. 1 FinfraG sowie teilweise wegen Versuchs dazu. Sie bezeichnete in der Anklage das Einzelgericht als zuständig (TPF pag. 4.100.001). A.5 Die Hauptverhandlung vor der Einzelrichterin der Strafkammer des Bundesstrafgerichts fand am 29. November 2023 in Bellinzona in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft, der Beschuldigten und ihrer Verteidiger sowie des Vertreters der C. Holding als Drittbetroffene statt. Das Urteil wurde am 13. Dezember 2023 in Anwesenheit der Parteien mündlich eröffnet und begründet (TPF pag. 4.720.009). A.6 Die Vorinstanz fällte am 13. Dezember 2023 das folgende Urteil (TPF pag. 4.930.001 ff.): 1. A. wird vom Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG und des Versuchs dazu freigesprochen. 2. B. wird vom Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG und des Versuchs dazu freigesprochen. 3. Es wird keine Ersatzforderung zu Lasten der C. Holding und zu Gunsten der Eidgenossenschaft festgesetzt. 4.”
In Verfahren wegen Ausnützens von Insiderinformationen (Art. 154 Abs. 1 FinfraG) wurden Termine in der Praxis regelmässig in anonymisierter Form publiziert. In solchen Verfahren können Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit gestellt werden; das Gericht prüft zudem — soweit ersichtlich — Auflagen zur Wahrung der Anonymität, etwa das Verbot, Namen, identifizierende Kürzel oder bestimmte Unternehmensangaben zu nennen, sowie die Verpflichtung von Gerichtsberichterstattern auf eine verbindliche Zusicherung vor Einlass.
“Eventualiter, für den Fall, dass die Öffentlichkeit nicht vollumfänglich ausgeschlossen wird: Es sei die Publikumsöffentlichkeit von der bevorstehenden Gerichtsverhandlung mit Urteilsverkündung auszuschliessen und es seien allfälligen Gerichtsberichterstattern wirksame Auflagen betreffend die Anonymität unseres Klienten aufzuerlegen, nämlich: - Es sei die Auflage zu erlassen, dass die Gerichtsberichterstatter bei der Berichterstattung alles zu vermeiden haben, was eine Identifizierung unseres Klienten erlauben würde (insbesondere seine Namensnennung, Kürzel, die auf den Namen schliessen lassen, individualisierende Umstände wie die Nennung der genauen Bezeichnung der Stellung unseres Klienten im Unternehmen (COO) und die Nennung der B. AG bzw. die Nennung von die B. AG identifizierenden Informationen z. B. […] o. ä.). - Es sei von den akkreditierten Gerichtsberichterstattern zu verlangen, zu Beginn der Gerichtsverhandlung die verbindliche Zusicherung abzugeben, dass sich das Medium, für welches sie arbeiten, an die Auflagen halten wird, unter Androhung, dass bei fehlender Zusicherung der betreffende Medienschaffende der Gerichtsverhandlung nicht beiwohnen darf. Anträge der Bundesanwaltschaft: 1. Die Öffentlichkeit sei für die Hauptverhandlung am 7. Dezember 2023 zuzulassen. 2. Die weiteren Anträge gemäss Eingabe der Verteidigung vom 31. August 2023 seien vollumfänglich abzulehnen. Prozessgeschichte: A. Am 4. Mai 2023 erhob die Bundesanwaltschaft Anklage vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts gegen A. (hinfort: der «Beschuldigte») wegen Ausnützens von Insiderinformationen als Primärinsider i.S.v. Art. 154 Abs. 1 FinfraG (TPF pag. 9.100.001 ff.). B. Am 2. August 2023 setzte der für das Verfahren SK.2023.25 zuständige Einzelrichter die Hauptverhandlung auf den 7. Dezember 2023 an (TPF pag. 9.310.001). Der Verhandlungstermin wurde praxisgemäss in anonymisierter Form auf der Webseite des Bundesstrafgerichts publiziert. C. Am 31. August 2023 beantragte der Beschuldigte den Ausschluss der Öffentlichkeit von der Gerichtsverhandlung gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO (TPF pag. 9.521.055 ff.). D. Am 15. September 2023 beantragte die Bundesanwaltschaft die vollständige Abweisung der Anträge des Beschuldigten (TPF pag. 9.510.045 ff.). Der Einzelrichter erwägt: 1. Zuständigkeit Die unter der Verfahrensnummer SK.2023.25 zu beurteilenden Straftaten unterstehen gestützt auf Art. 156 Abs. 1 FinfraG der Bundesgerichtsbarkeit. Damit ist die Zuständigkeit des Einzelrichters der Strafkammer des Bundesstrafgerichts gegeben (Art. 19 StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 36 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19.”
Ausweichende Leugnungen oder abweichende Erinnerungsangaben können als blosse Schutzbehauptungen gewertet werden. Sind die übrigen Beweismittel überzeuglich, können derartige Schutzbehauptungen als Indizien für Kenntnis und Vorsatz herangezogen werden und einer Täterverneinung entgegenstehen.
“im Jahr 2016 keine Insiderinformationen ausgenützt haben?» Hierauf gab der Beschuldigte A. an, keine Informationen über eine Transaktion mit AAAA. gehabt zu haben (BA pag. 13.100-1185). Hierauf wurde er gefragt, ob er eine Information über eine Transaktion von L. gehabt habe, worauf er antwortete: «Ich habe in der Gerüchteküche, habe ich gewisse Sachen aufgeschnappt, dass RRRR. mal mit L. geredet hat, ist wiederholt gekommen. Ich habe aber keine Information gehabt, dass L. in aktiven Verhandlungen ist, jemanden zu übernehmen oder sich zu verkaufen [sic]». Der Beschuldigte A. streitet ab: «Ich wusste es überhaupt nicht» (BA pag.13.100-1188). Diese ausweichenden Ausführungen sind als reine Schutzbehauptungen zu werten. Vielmehr ist auf Grund der Beweislage (oben E. 2.4.4.21) erstellt, dass der Beschuldigte A. genügend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz hatte und folglich vorsätzlich handelte. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 3 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 3 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Der Tatbestand des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 40 Abs. 1 und 3 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 und 3 FinfraG ist im Ergebnis objektiv und subjektiv in mehrfacher Tatbegehung erfüllt. Es bestehen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe.”
“im Jahr 2016 keine Insiderinformationen ausgenützt haben?» Hierauf gab der Beschuldigte A. an, keine Informationen über eine Transaktion mit AAAA. gehabt zu haben (BA pag. 13.100-1185). Hierauf wurde er gefragt, ob er eine Information über eine Transaktion von L. gehabt habe, worauf er antwortete: «Ich habe in der Gerüchteküche, habe ich gewisse Sachen aufgeschnappt, dass RRRR. mal mit L. geredet hat, ist wiederholt gekommen. Ich habe aber keine Information gehabt, dass L. in aktiven Verhandlungen ist, jemanden zu übernehmen oder sich zu verkaufen [sic]». Der Beschuldigte A. streitet ab: «Ich wusste es überhaupt nicht» (BA pag.13.100-1188). Diese ausweichenden Ausführungen sind als reine Schutzbehauptungen zu werten. Vielmehr ist auf Grund der Beweislage (oben E. 2.4.4.21) erstellt, dass der Beschuldigte A. genügend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz hatte und folglich vorsätzlich handelte. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 3 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 3 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Der Tatbestand des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 40 Abs. 1 und 3 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 und 3 FinfraG ist im Ergebnis objektiv und subjektiv in mehrfacher Tatbegehung erfüllt. Es bestehen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe.”
Wenn der Schwerpunkt der Untersuchung auf dem Vorwurf des Insiderhandels (Art. 154 FinfraG) liegt und der Beschuldigte durch nachgewiesene, systematische und wiederholte Verletzung der ihm obliegenden Treuepflicht zivilrechtlich vorwerfbar gehandelt hat, kann dies die Auferlegung eines überwiegenden Teils der Verfahrenskosten auf den wegen Insiderhandels Beschuldigten rechtfertigen (im dortigen Fall drei Viertel).
“Das Verfahren wurde überdies gegenüber beiden Beschuldigten hinsichtlich einzelner Anklagepunkte auf Grund des Eintritts der Verjährung eingestellt. Im Übrigen ergingen sowohl gegenüber dem Beschuldigten A. als auch gegenüber dem Beschuldigten B. Verurteilungen. Erstellt ist, dass der Beschuldigte A. durch die nachgewiesenen Verstösse gegen die Bestimmungen gegen den Insiderhandel sowie diejenigen betreffend den Geheimnisschutz systematisch und wiederholt seine ihm als damaligem VR obliegende Treuepflicht i.S.v. Art. 717 OR verletzte. Der Beschuldigte B. verstiess sodann im Rahmen seiner leitenden Funktion als Managing Director der Bank 2 GmbH wiederholt und systematisch gegen das in Art. 4 lit. c UWG statuierte Verbot der Verleitung zum Verrat von Geschäftsgeheimnissen. Es liegt damit seitens beider Beschuldigter ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten vor, das die Auferlegung der gesamten Verfahrenskosten auf die beschuldigten Personen rechtfertigt. Da der Schwerpunkt der Untersuchung auf dem Vorwurf des Insiderhandels i.S.v. Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG lag, der lediglich dem Beschuldigten A. zur Last gelegt wird, erscheint es geboten, letzterem drei Viertel der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Im Ergebnis sind die Verfahrenskosten dem Beschuldigten A. im Umfang von Fr. 110'128.25 und dem Beschuldigten B. im Umfang von Fr. 36'709.45 aufzuerlegen.”
“Das Verfahren wurde überdies gegenüber beiden Beschuldigten hinsichtlich einzelner Anklagepunkte auf Grund des Eintritts der Verjährung eingestellt. Im Übrigen ergingen sowohl gegenüber dem Beschuldigten A. als auch gegenüber dem Beschuldigten B. Verurteilungen. Erstellt ist, dass der Beschuldigte A. durch die nachgewiesenen Verstösse gegen die Bestimmungen gegen den Insiderhandel sowie diejenigen betreffend den Geheimnisschutz systematisch und wiederholt seine ihm als damaligem VR obliegende Treuepflicht i.S.v. Art. 717 OR verletzte. Der Beschuldigte B. verstiess sodann im Rahmen seiner leitenden Funktion als Managing Director der Bank 2 GmbH wiederholt und systematisch gegen das in Art. 4 lit. c UWG statuierte Verbot der Verleitung zum Verrat von Geschäftsgeheimnissen. Es liegt damit seitens beider Beschuldigter ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten vor, das die Auferlegung der gesamten Verfahrenskosten auf die beschuldigten Personen rechtfertigt. Da der Schwerpunkt der Untersuchung auf dem Vorwurf des Insiderhandels i.S.v. Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG lag, der lediglich dem Beschuldigten A. zur Last gelegt wird, erscheint es geboten, letzterem drei Viertel der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Im Ergebnis sind die Verfahrenskosten dem Beschuldigten A. im Umfang von Fr. 110'128.25 und dem Beschuldigten B. im Umfang von Fr. 36'709.45 aufzuerlegen.”
Art. 154 FinfraG setzt Vorsatz voraus; nach ständiger Rechtsprechung kann dies auch Eventualvorsatz umfassen. Für das Tatbestandsmerkmal des hinreichend klaren und sicheren Wissens sowohl um die Vertraulichkeit der Tatsache als auch um deren Kursrelevanz verlangt die Lehre jedoch direkte Absicht (dolus directus).
“Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG setzt Vorsatz voraus, worunter nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts auch Eventualvorsatz fällt. Bei einzelnen Tatbestandselementen ist jedoch direkte Absicht erforderlich (Sethe/Fahrländer, a.a.O., N. 162 ad Art. 154 FinfraG). Dies ist nach übereinstimmender Lehre der Fall beim Tatbestandselement des genügend klaren und sicheren Wissens sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz.”
“Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG setzt Vorsatz voraus, worunter nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts auch Eventualvorsatz fällt. Bei einzelnen Tatbestandselementen ist jedoch direkte Absicht erforderlich (Sethe/Fahrländer, a.a.O., N. 162 ad Art. 154 FinfraG). Dies ist nach übereinstimmender Lehre der Fall beim Tatbestandselement des genügend klaren und sicheren Wissens sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz.”
“Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG setzt Vorsatz voraus, worunter nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts auch Eventualvorsatz fällt. Bei einzelnen Tatbestandselementen ist jedoch direkte Absicht erforderlich (Sethe/Fahrländer, a.a.O., N. 162 ad Art. 154 FinfraG). Dies ist nach übereinstimmender Lehre der Fall beim Tatbestandselement des genügend klaren und sicheren Wissens sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz.”
Die FINMA hat bei Verdacht auf Ausnützen von Insiderinformationen Strafanzeige bei der Bundesanwaltschaft erstattet; die Bundesanwaltschaft hat auf solchen FINMA-Anzeigen Ermittlungen eröffnet und daraus Strafverfahren verfolgt.
“Sachverhalt: A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Am 12. August 2019 erstattete die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht gestützt auf Art. 38 Abs. 3 Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) eine Strafanzeige gegen A. (nachfolgend: Beschuldigter) bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) wegen Verdachts auf Ausnützen von Insiderinformationen gemäss Art. 154 Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG; SR 958.1). Am 1. Oktober 2019 eröffnete die BA eine entsprechende Strafuntersuchung (BA pag. 05.201-0001 ff.; 01.100-0001 f.). A.2 Am 4. Mai 2023 erhob die BA gegen den Beschuldigten Anklage vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) wegen des Ver—dachts auf das Ausnützen von Insiderinformationen als Primärinsider gemäss Art. 154 FinfraG (TPF pag. 9.100.001 ff.). A.3 Mit Eingabe vom 13. Juli 2023 stellte der Beschuldigte vor der Vorinstanz den Antrag, es seien das Gutachten «Klassifikation und Prognosefähigkeit von mut—masslichen Insiderinformationen» von Prof. Dr. D., die E-Mail des Beschuldigten an E. vom 13. Mai 2018 um 11.13 Uhr sowie die «[…]» der F. AG, W. vom 14. März 2018 zu den Akten zu nehmen. Am 21. Juli 2023 hiess die Vorinstanz die Beweisanträge gut (TPF pag. 9.521.003 ff.; 9.400.001 ff.). A.4 Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 7. Dezember 2023 vor der Straf—kammer in Bellinzona in Anwesenheit der BA, des Beschuldigten und dessen Verteidiger statt. A.5 Mit dem gleichentags mündlich eröffnetem Urteil SK.2023.25 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG freigesprochen und die Beschlagnahme der Vermö—genswerte auf der Kundenbeziehung Nr. 1 bei der B., lautend auf A. und C., wurde aufgehoben. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf Fr.”
“April 2016 erstattete die FINMA bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen den Beschuldigten A. wegen Verdachts auf das Ausnützen von Insiderinformationen gemäss Art. 40 des Börsen- und Effektenhandelsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung (aBEHG; SR 954.1) bzw. Art. 154 Finanzinfrastrukturgesetz (FinfraG; SR 958.1) (BA pag. 05.100.0001 ff.). D. Mit Verfügung vom 22. April 2016 eröffnete die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten A. wegen Verdachts auf das Ausnützen von Insiderinformationen gemäss Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG. E. Mit Eingaben vom 9. Mai 2016 respektive 24. August 2016 ergänzte die FINMA ihre Strafanzeige gegen den Beschuldigten A. wegen mutmasslichen Insidertransaktionen mit Titeln mit der I. GmbH (nachfolgend: «I.» bzw. «I.a.») und K. AG (nachfolgend: «K.») respektive der O. AG (nachfolgend: «O.») und C. (BA pag. 05.100-0011 ff.). F. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 dehnte die Bundesanwaltschaft die Untersuchung wegen Verdachts auf Ausnützen von Insiderinformationen i.S.v. Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG gegen unbekannte Täterschaft aus. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 dehnte sie die Untersuchung auf den Vorwurf des Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen nach Art. 161 StGB in seiner bis zum 30. April 2013 geltenden Fassung (aStGB; SR.311.0) aus (BA pag. 01.100-0003f.). G. Mit Entscheid vom 17. November 2016 setzte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern (ZMG) den Beschuldigten A. in Untersuchungshaft bis 5. Dezember 2016 (BA pag. 06.001-0141 ff.). H. Am 26. April 2017 erstattete die C. AG Strafanzeige gegen den Beschuldigten A. wegen mutmasslicher Bestechung Privater sowie Verletzung von Geschäftsgeheimnissen und beantragte die Konstituierung als Privatklägerin (BA pag. 05.200-0001 ff.). I. Mit Verfügungen vom 10. Juli 2017 dehnte die Bundesanwaltschaft die Untersuchung gegen den Beschuldigten A. sowie unbekannte Täterschaft auf den Vorwurf der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 al. 1 StGB und Art. 6 i.V.m. Art. 23 des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb [UWG; SR 241] sowie des Verdachts der Bestechung Privater [sich bestechen lassen; Art.”
Primärinsider im Sinne von Art. 154 Abs. 1 FinfraG sind Personen, die aufgrund ihrer Funktion oder Tätigkeit bestimmungsgemäss Zugang zu vertraulichen und potenziell kurserheblichen Informationen haben. Entscheidend ist ein funktionaler Zusammenhang zwischen der Stellung (z. B. Organ-, Leitungs‑ oder Aufsichtsorgan, Mitglied der Geschäftsleitung oder einschlägiges Komitee) und der Kenntniserlangung; die blosse formale Amtsbezeichnung ohne solchen funktionalen Zusammenhang genügt nicht.
“Gemäss Urteil der Strafkammer SK.2023.25 vom 7. Dezember 2023 ist grundsätzlich unbestritten und durch die Akten belegt, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner Tätigkeit als Mitglied der Geschäftsleitung Z. und dabei als Mitglied des Komitee T. der F. Zugang zu vertraulichen und potentiell kurserheblichen Informationen gehabt habe und daher als Primärinsider nach Art. 154 Abs. 1 FinfraG in Betracht komme (Urteil SK.2023.25 E. 4.1).”
“, die der Beschuldigte auch nach dem [Datum] erhalten hat (BA pag. B07-201-001-0011 ff.; B07-201-0270 ff.) sowie die […] betreffend die konsolidierten Geschäftszahlen der Monate [Datum] und [Datum] (BA pag. B07-201-001-0061 ff.). Als Mitglied der Geschäftsleitung Z. und Mitglied des […]'s war der Beschuldigte verantwortlich, den Z. Geschäftsbereich auf der Geschäftsführungsebene zu vertreten und dessen Ergebnisse an den quartalsweisen […] zu präsentieren. Ebenfalls war er mitverantwortlich, weitere Einblicke in den Geschäftsverlauf zu geben und die Berichte anderer Mitglieder des […]'s kritisch zu hinterfragen (BA pag. 07-201-0013). Diese Darstellung wird vom Beschuldigten grundsätzlich bestätigt, wobei er bestreitet, dass es seine Aufgabe gewesen sei, die Berichte anderer Mitglieder kritisch zu hinterfragen (BA pag. 16-001-0116). Der Beschuldigte hatte zum mutmasslichen Tatzeitpunkt Zugang zu vertraulichen und potenziell kurserheblichen Informationen und ist daher als Primärinsider nach Art. 154 Abs. 1 FinfraG zu qualifizieren.”
“Gemäss Urteil der Strafkammer SK.2023.25 vom 7. Dezember 2023 ist grundsätzlich unbestritten und durch die Akten belegt, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner Tätigkeit als Mitglied der Geschäftsleitung Z. und dabei als Mitglied des Komitee T. der F. Zugang zu vertraulichen und potentiell kurserheblichen Informationen gehabt habe und daher als Primärinsider nach Art. 154 Abs. 1 FinfraG in Betracht komme (Urteil SK.2023.25 E. 4.1).”
“Bei sämtlichen Primärinsidern muss ein funktionaler Zusammenhang zwischen der Position des Insiders und der Kenntniserlangung der Insiderinformation bestehen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut von 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG, wonach als Primärinsider gilt, wer auf Grund seiner Beteiligung oder seiner Tätigkeit bestimmungsgemäss Zugang zu Insiderinformationen hat.”
Bei Ausnützen von Insiderinformationen als Primärinsider (Art. 154 Abs. 1 FinfraG) kann die Rechtsprechung — insbesondere bei intensiver, dauernder oder wiederholter Delinquenz — das Asperationsprinzip anwenden und die Einsatzstrafe als Ausgangspunkt so bemessen, dass der obere Strafrahmen effektiv bis zu 54 Monate beträgt. Diese Erhöhung bleibt an die gesetzlichen Grenzen des Asperationsprinzips und an Art. 49 Abs. 1 StGB gebunden.
“Die Täterkomponenten (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB), die mit der konkreten Straftat nicht im unmittelbaren Tatzusammenhang stehen, sind dabei erst (und nur einmal) nach der Festlegung der (hypothetischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_105/2015 vom 13. Januar 2016 E. 1.4.2; 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat, d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist, und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte A. hat mehrere Straftatbestände verwirklicht. Abstrakt schwerste Taten sind das Ausnützen von Insiderinformationen als Primärinsider i.S.v. Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG, die Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 Abs. 1 StGB sowie der wirtschaftliche Nachrichtendienst i.S.v. Art. 273 Abs. 1 StGB. Die Strafandrohung für diese Delikte lautet je auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das Ausnützen von Insiderinformationen als Sekundärinsider i.S.v. Art. 40 Abs. 2 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 2 FinfraG ist mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht.”
“Auf Grund der Intensität, der Dauer der Delinquenz sowie der Tatsache, dass der Beschuldigte A. erst durch die Strafverfolgung von seinen Machenschaften abliess, ist das Ausnützen von Insiderinformationen als Primärinsider i.S.v. Art. 40 Abs. aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG als konkret schwerstes Delikt und folglich als Ausgangspunkt für die Festlegung der Einsatzstrafe einzusetzen. In Anwendung des Asperationsprinzips beträgt der obere Strafrahmen mithin Freiheitsstrafe bis zu 54 Monate und Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Auf Grund des Vorliegens eines Strafmilderungsgrundes (unten E. 2.5.9.1) ist das Gericht nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB).”
Primärinsider im Sinne von Art. 154 Abs. 1 sind die in Absatz 1 genannten Personen. Sekundärinsider (Tippnehmer) sind diejenigen, die eine Insiderinformation von einer solchen Primärperson erhalten und ausnützen (vgl. Abs. 3). Für die Erfassung als Tippgeber genügt, dass dieser Primärinsider ist und den Tippee vorsätzlich informiert hat; eine vertragliche Geheimhaltungspflicht des Empfängers ist nicht erforderlich.
“Bei den durch Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG erfassten Personen handelt es sich um sogenannte Primärinsider (Fahrländer, Der revidierte schweizerische Insiderstraftatbestand, Diss. 2015, Rz. 121). Gemäss Art. 40 Abs. 3 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 3 FinfraG macht sich u.a. auch strafbar, wer sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation, die ihm von einer Person nach Absatz 1 mitgeteilt wurde, dazu ausnützt, Effekten, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben oder zu veräussern oder daraus abgeleitete Finanzinstrumente einzusetzen. Man spricht vom sogenannten Sekundärinsider bzw. vom Tippnehmer (Fahrländer, a.a.O., Rz. 207).”
“Den Kreis der Primärinsider, aus dem die Insiderinformation stammt, umschreibt Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG: Demgemäss muss es sich bei der betreffenden Person um ein Organ oder Mitglied eines Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines Emittenten oder einer den Emittenten beherrschenden oder von ihm beherrschten Gesellschaft oder eine Person handeln, die aufgrund ihrer Beteiligung oder ihrer Tätigkeit bestimmungsgemäss Zugang zu Insiderinformationen hat. Als einzige Voraussetzung ist zu fordern, dass es sich beim Tippgeber um einen Primärinsider handelt und dass dieser den Tippee vorsätzlich informiert hat (Sethe/Fahrländer, Art. 154 N. 65). Nicht mehr vorausgesetzt ist, dass der Beauftragte durch das Vertragsverhältnis mit der Gesellschaft zur Geheimhaltung der vertraulichen Informationen verpflichtet ist, weil das neue Recht (aBEHG und FinfraG) nunmehr einen rein marktbezogenen Regelungsansatz verfolgt und die Treuepflicht des Insiders gegenüber dem Unternehmen kein geschütztes Rechtsgut mehr darstellt (Sethe/Fahrländer, a.a.O., Art. 154 N. 52).”
Nach der Sachdarstellung können Dritte (insbesondere CC‑1 bzw. ein bei der betreffenden Gesellschaft als Vizepräsident tätiger Mittäter) als Primärinsider angesehen werden. Soweit die Sachdarstellung keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche aufweist, sind die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe prima facie dem Tatbestand von Art. 154 Abs. 3 FinfraG zuzuordnen. Die Beweiswürdigung und die abschliessende Klärung von Tat‑ und Schuldfrage obliegen dem ausländischen Sachrichter.
“Die schweizerischen Rechtshilfebehörden sind an die Sachdarstellung des Ersuchens gebunden, soweit dieses nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält (BGE 146 IV 338 E. 4.3 S. 341; 142 IV 175 E. 5.5; 142 IV 250 E. 6.3; TPF 2012 114 E. 7.3; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Gemäss eidesstaatlicher Erklärung von D. soll es sich bei CC-1 um einen Mittäter und nicht um eine Informationsquelle gehandelt haben (RR.2024.106, act. 1.1, Beilage A, Rz. 6). Mittäter 2 war sodann im Tatzeitraum bei der Gesellschaft E. SE als Vizepräsident für Fusionen und Übernahmen und Unternehmensentwicklung angestellt (vgl. u.a. RR.2024.106, act. 1.1, Beilage A, Rz. 106) und kann hinsichtlich der diese Gesellschaften betreffenden Transaktionen als der Informationen liefernde Primärinsider angesehen werden. Nach der Sachverhaltsdarstellung soll der Beschwerdeführer daher Insiderinformationen von Primärinsider erhalten bzw. dies beabsichtigt haben und die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe sind prima facie unter den Tatbestand von Art. 154 Abs. 3 FinfraG zu subsumieren. Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sind in Bezug auf diesen Vorwurf nicht zu erkennen. Die diesen Tatbestand betreffenden Einreden des Beschwerdeführers greifen daher nicht. Die Beweiswürdigung und die Klärung der Tat- und Schuldfrage ist nicht vom Rechtshilferichter, sondern durch den ausländischen Sachrichter durchzuführen.”
“Die schweizerischen Rechtshilfebehörden sind an die Sachdarstellung des Ersuchens gebunden, soweit dieses nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält (BGE 146 IV 338 E. 4.3 S. 341; 142 IV 175 E. 5.5; 142 IV 250 E. 6.3; TPF 2012 114 E. 7.3; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Gemäss eidesstaatlicher Erklärung von D. soll es sich bei CC-1 um einen Mittäter und nicht um eine Informationsquelle gehandelt haben (RR.2024.106, act. 1.1, Beilage A, Rz. 6). Mittäter 2 war sodann im Tatzeitraum bei der Gesellschaft E. SE als Vizepräsident für Fusionen und Übernahmen und Unternehmensentwicklung angestellt (vgl. u.a. RR.2024.106, act. 1.1, Beilage A, Rz. 106) und kann hinsichtlich der diese Gesellschaften betreffenden Transaktionen als der Informationen liefernde Primärinsider angesehen werden. Nach der Sachverhaltsdarstellung soll der Beschwerdeführer daher Insiderinformationen von Primärinsider erhalten bzw. dies beabsichtigt haben und die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe sind prima facie unter den Tatbestand von Art. 154 Abs. 3 FinfraG zu subsumieren. Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sind in Bezug auf diesen Vorwurf nicht zu erkennen. Die diesen Tatbestand betreffenden Einreden des Beschwerdeführers greifen daher nicht. Die Beweiswürdigung und die Klärung der Tat- und Schuldfrage ist nicht vom Rechtshilferichter, sondern durch den ausländischen Sachrichter durchzuführen.”
“Die schweizerischen Rechtshilfebehörden sind an die Sachdarstellung des Ersuchens gebunden, soweit dieses nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält (BGE 146 IV 338 E. 4.3 S. 341; 142 IV 175 E. 5.5; 142 IV 250 E. 6.3; TPF 2012 114 E. 7.3; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Gemäss eidesstaatlicher Erklärung von D. soll es sich bei CC-1 um einen Mittäter und nicht um eine Informationsquelle gehandelt haben (RR.2024.106, act. 1.1, Beilage A, Rz. 6). Mittäter 2 war sodann im Tatzeitraum bei der Gesellschaft E. SE als Vizepräsident für Fusionen und Übernahmen und Unternehmensentwicklung angestellt (vgl. u.a. RR.2024.106, act. 1.1, Beilage A, Rz. 106) und kann hinsichtlich der diese Gesellschaften betreffenden Transaktionen als der Informationen liefernde Primärinsider angesehen werden. Nach der Sachverhaltsdarstellung soll der Beschwerdeführer daher Insiderinformationen von Primärinsider erhalten bzw. dies beabsichtigt haben und die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe sind prima facie unter den Tatbestand von Art. 154 Abs. 3 FinfraG zu subsumieren. Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sind in Bezug auf diesen Vorwurf nicht zu erkennen. Die diesen Tatbestand betreffenden Einreden des Beschwerdeführers greifen daher nicht. Die Beweiswürdigung und die Klärung der Tat- und Schuldfrage ist nicht vom Rechtshilferichter, sondern durch den ausländischen Sachrichter durchzuführen.”
Art. 154 FinfraG erfasst als Tatobjekte Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, sowie daraus abgeleitete Derivate. Diese Werte gelten damit als geeignete Insiderpapiere im Sinne des Artikels.
“Taugliche Tatobjekte (betroffene Emittentin und deren Effekten) Art. 154 FinfraG erfasst als Insiderpapiere Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind sowie daraus abgeleitete Derivate (Sethe/Fahrländer, a.a.O., Art. 154 N. 86). Diese Voraussetzung ist bei sämtlichen in Frage stehenden Effekten erfüllt. Sie sind somit ein taugliches Tatobjekt nach Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG.”
Gerichtliche Feststellungen prüfen regelmässig, ob der Beschuldigte «genügend klares und sicheres Wissen» über die vertrauliche und kursrelevante Tatsache hatte und somit vorsätzlich handelte. Liegt dieses Wissen vor, ist der Tatbestand des Art. 154 Abs. 1 FinfraG in objektiver wie subjektiver Hinsicht erfüllt.
“eines Kalenderquartals bis 24 Stunden nach Bekanntgabe des jeweiligen Abschlusses [sowie] bis zum 23. August 2015 […] die Handelssperre für den Jahresabschluss bereits ab 15. Dezember» (BA pag. 13.100-0758). Im Ergebnis ist erstellt, dass der Beschuldigte A. genügend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz hatte und somit vorsätzlich handelte. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.”
Wiederholte Verstösse nach Art. 154 Abs. 1 FinfraG können mehrere Emittenten betreffen; in der Praxis können dabei Tatorte sowohl in der Schweiz als auch im Ausland auftreten.
“162 StGB, begangen am 23. Dezember 2013 in Zürich oder anderswo in der Schweiz z.N. der C. AG (AKS II.2.1); b. Wirtschaftlichen Nachrichtendienstes, Art. 273 StGB, begangen am 23. Dezember 2013 in Zürich oder anderswo in der Schweiz (AKS II.3.1); ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. 3. A. sei schuldig zu erklären a. der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses, Art. 162 StGB, mehrfach begangen in der Zeit von Anfang September 2014 bis 2. November 2016 in U., anderswo in der Schweiz und im Ausland z.N. der C. AG; b. des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes, Art. 273 StGB (schwerer Fall), begangen in der Zeit vom 20. Dezember 2013 bis 2. November 2016 in U., anderswo in der Schweiz und im Ausland; c. des sich bestechen Lassens als Privatperson, Art. 322novies StGB, begangen in der Zeit vom 29. September 2016 bis 26. Oktober 2016 in V. und W.; d. des Ausnützens von Insiderinformationen als Primärinsider, Art. 40 Abs. 1 aBEHG und Art. 154 Abs. 1 FinfraG, mehrfach, teils versucht begangen in der Zeit vom 5. Mai 2014 bis 21. Oktober 2016 in U., anderswo in der Schweiz und im Ausland mit Effekten i. der C. AG; ii. der D. AG; iii. der E. AG; iv. der F. AG; v. der G. AG; vi. der H. AG; vii. der I. AG; viii. der J. AG; ix. der Bank 1 AG; x. der K. AG sowie xi. der L. Ltd. 4. B. sei schuldig zu erklären a. der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses, Art. 162 StGB, mehrfach begangen in der Zeit von Anfang September 2014 bis 3. November 2016 in Zürich und anderswo in der Schweiz z.N. der C. AG; b. des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes, Art. 273 StGB, mehrfach begangen in der Zeit vom 31. März 2014 bis 2. September 2015 in Zürich oder anderswo in der Schweiz; c. der Bestechung einer Privatperson, Art. 322octies StGB, begangen in der Zeit von Anfang September 2016 bis zum 27. September 2016 in Zürich. 5. A. sei zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren zu verurteilen, unter Anrechnung von 14 Tagen Sicherheits- und Untersuchungshaft.”
Gemäss den Verfahrensakten führte ein Verwaltungsratsmitglied (A.) Transaktionen bei mehreren Gesellschaften durch; einzelne dieser Transaktionen erfolgten während von den jeweiligen Gesellschaften angeordneten Handelssperren (Blackout‑Perioden).
“AG (nachfolgend: «E.» bzw. «E.a.») und F. AG (nachfolgend: «F.» bzw. «F.a.») gehandelt hatte. Bei all diesen Gesellschaften sass der Beschuldigte A. im Verwaltungsrat (nachfolgend: «VR»). Ferner wurde festgestellt, dass die vom Beschuldigten A. ausgeführten Transaktionen teilweise während der von den jeweiligen Gesellschaften verhängten Handelssperren (Blackout-Perioden) ausgeführt worden waren (BA pag. 05.100.0002). C. Mit Eingabe vom 18. April 2016 erstattete die FINMA bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen den Beschuldigten A. wegen Verdachts auf das Ausnützen von Insiderinformationen gemäss Art. 40 des Börsen- und Effektenhandelsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung (aBEHG; SR 954.1) bzw. Art. 154 Finanzinfrastrukturgesetz (FinfraG; SR 958.1) (BA pag. 05.100.0001 ff.). D. Mit Verfügung vom 22. April 2016 eröffnete die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten A. wegen Verdachts auf das Ausnützen von Insiderinformationen gemäss Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG. E. Mit Eingaben vom 9. Mai 2016 respektive 24. August 2016 ergänzte die FINMA ihre Strafanzeige gegen den Beschuldigten A. wegen mutmasslichen Insidertransaktionen mit Titeln mit der I. GmbH (nachfolgend: «I.» bzw. «I.a.») und K. AG (nachfolgend: «K.») respektive der O. AG (nachfolgend: «O.») und C. (BA pag. 05.100-0011 ff.). F. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 dehnte die Bundesanwaltschaft die Untersuchung wegen Verdachts auf Ausnützen von Insiderinformationen i.S.v. Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG gegen unbekannte Täterschaft aus. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 dehnte sie die Untersuchung auf den Vorwurf des Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen nach Art. 161 StGB in seiner bis zum 30. April 2013 geltenden Fassung (aStGB; SR.311.0) aus (BA pag. 01.100-0003f.). G. Mit Entscheid vom 17. November 2016 setzte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern (ZMG) den Beschuldigten A. in Untersuchungshaft bis 5. Dezember 2016 (BA pag. 06.001-0141 ff.). H. Am 26. April 2017 erstattete die C.”
Nach der zitierten Rechtsprechung setzt eine Verurteilung wegen Ausnützens nach Art. 154 Abs. 1 FinfraG voraus, dass die Kenntnis der Insiderinformation (mit)kausal für die Verkaufs- bzw. Handelsentscheidung war. Fehlt dieser (Mit‑)Kausalzusammenhang, ist der objektive Tatbestand des Ausnützens nicht erfüllt.
“Der objektive Tatbestand von Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG ist vorliegend mangels Ausnützens der Insiderinformation aufgrund fehlender (Mit-) Kausalität zwischen der Kenntnis der Insiderinformationen und dem Entschluss die Aktien zu verkaufen nicht erfüllt. Dementsprechend ist der Beschuldigte vom Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen nach Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG, angeblich begangen am [Datum], freizusprechen. Die Prüfung eines Versuchs dazu kann unterbleiben, bestehen weder Hinweise, dass der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht ein Ausnützen der Insiderinformation anstrebte, noch ist ein solcher Versuchs-Vorwurf in der Anklage umschrieben.”
“Der objektive Tatbestand von Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG ist vorliegend mangels Ausnützens der Insiderinformation aufgrund fehlender (Mit-) Kausalität zwischen der Kenntnis der Insiderinformationen und dem Entschluss die Aktien zu verkaufen nicht erfüllt. Dementsprechend ist der Beschuldigte vom Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen nach Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG, angeblich begangen am [Datum], freizusprechen. Die Prüfung eines Versuchs dazu kann unterbleiben, bestehen weder Hinweise, dass der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht ein Ausnützen der Insiderinformation anstrebte, noch ist ein solcher Versuchs-Vorwurf in der Anklage umschrieben.”
Im Rahmen von Ermittlungen wegen mutmasslichen Insiderhandels nach Art. 154 FinfraG ist es zulässig, dass die Bundesanwaltschaft eine Schlusseinvernahme gemäss Art. 317 StPO durchführt; dies entspricht der Praxis des Bundesgerichts (vgl. Urteil 7B_256/2024; CA.2024.28 E.5.2).
“Es ist nicht zu beanstanden und adäquat kausal zur Pflichtverletzung der Beschuldigten, dass die Bundesanwaltschaft in einem Fall des Verdachts auf Insiderhandel nach Art. 154 FinfraG eine Schlusseinvernahme durchführte (Art. 317 StPO; zum Sinn und Zweck der Schlusseinvernahme vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_256/2024 vom 17. Februar 2025 E. 3.11).”
“Es ist nicht zu beanstanden und adäquat kausal zur Pflichtverletzung der Beschuldigten, dass die Bundesanwaltschaft in einem Fall des Verdachts auf Insiderhandel nach Art. 154 FinfraG eine Schlusseinvernahme durchführte (Art. 317 StPO; zum Sinn und Zweck der Schlusseinvernahme vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_256/2024 vom 17. Februar 2025 E. 3.11).”
Vorsatz kann auch dann vorliegen, wenn die betreffende Person die Mitteilung nicht genau erinnert. Entscheidend ist, dass sie genügend klares und sicheres Wissen über die vertrauliche Tatsache und deren Kursrelevanz hatte, sodass der Tatbestand von Art. 154 Abs. 1 FinfraG erfüllt ist.
“Auf die Frage hin, was zu erwarten sei in Bezug auf den Aktienkurs, wenn ein Unternehmen wie C. eine Abschreibung von einer halben Milliarde Goodwill bekannt gebe, gab der Beschuldigte Folgendes zu Protokoll: «Dass der Kurs sinkt». Auf die Frage, ob er sich vorstellen könne, worum es bei der Medienmitteilung gegangen sei, antwortete der Beschuldigte A., dass es wahrscheinlich um Restrukturierungsrückstellungen gegangen sei. Gefragt danach, ob er im Zeitpunkt seiner Käufe gewusst habe, dass Restrukturierungkosten publiziert würden, gab er Folgendes zu Protokoll: «Mit grosser Wahrscheinlichkeit schon. Ich weiss nicht mehr, wann uns dies mitgeteilt worden ist» (BA pag. 13.100-0124). Auf Grund der Beweislage ist auch in Bezug auf diesen Anklagepunkt zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte A. genügend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz hatte und folglich vorsätzlich handelte. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.”
Sachverhalt aus der Rechtsprechung: Ein Geschäftsleitungsmitglied, das vor einer internen/öffentlichen Gewinnwarnung eigene Aktien veräusserte und dadurch einen Verlust vermied, wurde als Primärinsider wegen Ausnützens von Insiderinformationen i.S.v. Art. 154 Abs. 1 FinfraG beurteilt.
“der EBITDA für das Geschäftsjahr [Jahreszahl], voraussichtlich [Prozentangabe] unter der früheren, öffentlich bekannten Prognose und die fortlaufende Zunahme der negativen Abweichung zum Budget und den Vorjahreswerten seit der Ietzten öffentlichen Publikation) ausgenutzt zu haben. Diese Informationen habe der Beschuldigte in seiner Funktion als Geschäftsleitungsmitglied der F. erfahren. Am [Datum] habe er über seine Depotverbindung bei der G., W., insgesamt [Anzahl] Aktien der F. zu einem durchschnittlichen Preis von gerundet CHF [Preisangabe] mit einem Gesamterlös von CHF [Wertangabe] veräussert. Nachdem die F. am [Datum] in einer vorbörslichen Ad hoc-Mitteilung die Umsatzangaben zum […] des Geschäftsjahres [Jahreszahl] bekannt gegeben und eine Gewinnwarnung ausgegeben habe, habe der Schlusskurs von H. am [Datum] bei CHF [Preisangabe] notiert, was eine Veränderung von [Prozentangabe] im Vergleich zum Vortagesschlusskurs bedeutet habe. Durch den Verkauf seiner [Anzahl] H. vor dem [Datum] habe der Beschuldigte insgesamt einen Verlust von CHF [Wertangabe] vermieden. Durch dieses Verhalten habe sich der Beschuldigte des Ausnützens von Insider-informationen als Primärinsider i.S.v. Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG schuldig gemacht.”
Der Vermögensvorteil muss direkt auf der Ausnützung des Wissensvorsprungs beruhen. Für die Bemessung des inkriminierten Gewinns ist in der Regel auf denjenigen Teil des Gewinns abzustellen, der entstanden ist, als die Insiderinformation noch nicht im Kurs enthalten war. Nach bundesstrafgerichtlicher Praxis ist hierfür meist der erste Kurs nach Veröffentlichung der Insiderinformation (z. B. der nachfolgende Schluss- oder Eröffnungskurs) massgeblich, sofern die Position nicht bereits zuvor glattgestellt worden ist.
“Der Insiderstraftatbestand ist als Erfolgsdelikt ausgestaltet und setzt zur Vollen—dung des Delikts voraus, dass der Täter durch die tatbestandsmässige Handlung sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft. Der Vermögensvor—teil kann in einem Gewinn oder einem vermiedenen Verlust aus einer Effekten—transaktion bestehen (vgl. Sethe/Fahrländer, a.a.O., Art. 154 FinfraG N. 157; Wohlers, a.a.O., Rz. 55). Tritt dagegen kein Vermögensvorteil ein, kann ein Versuch des Insiderhandels nach Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 154 vorliegen. Erforderlich ist, dass der Vermögensvorteil direkt auf die Ausnützung des Wissensvorsprungs des Insiders zurückzuführen ist. Es ist entsprechend auf den Teil des Gewinns abzustellen, der entstanden ist, als die Insiderinformation noch nicht im Kurs enthalten war (Wohlers, a.a.O., Rz. 55).”
“Als Erfolgsdelikt ist die Tat erst dann vollendet, wenn dem Täter oder einem Dritten ein Vermögensvorteil erwächst. Dieser Gewinn muss auf die Ausnützung des Wissensvorsprungs zurückgehen (Sethe/Fahrländer, a.a.O., Art. 154 FinfraG N. 10; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2020.59 vom 10. Mai 2021; zur Kausalität oben E.2.4.8). Nach bundesstrafgerichtlicher Praxis liegt ein solcher vor, sobald der durch die Tathandlung verursachte Gewinn zu Buche steht. Für die Höhe des inkriminierten Gewinns massgebend ist i.d.R. der erste Kurs nach Veröffentlichung der Insidertatsache, d.h. der nachmalige Schlusskurs bzw. Eröffnungskurs am folgenden Börsentag (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.26 vom 9. August 2018 E. 3.4.6; TPF 2015 66 E. 7.5, vgl. aber in Bezug auf Optionen: Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.19 vom 19. Dezember 2017 E. 6.2.5), sofern die Position nicht bereits vorher glattgestellt worden ist. Angesichts der mit den elektronischen Handelsplattformen einhergehenden schnellen Reaktionsgeschwindigkeiten ist davon auszugehen, dass der Markt die betreffende Information ab diesem Zeitpunkt absorbiert hat und ab dann alle Marktteilnehmer die gleichen Chancen auf Erwerb einer Aktie der betreffenden börsenkotierten Gesellschaft haben (Ammann/Kessler, Information Processing on the Swiss Stock Market, in: Financial Markets and Portfolio Management, Zürich 2004, Bd.”
Wurde ein Anlageentscheid bereits vor dem Erwerb der Insiderinformation gefasst und wird er nach Erhalt der Information ohne jede inhaltliche Änderung genau so umgesetzt, fehlt die für Art. 154 erforderliche Kausalität; ein Ausnutzen der Insiderinformation im Sinne von Art. 154 FinfraG liegt dann nicht vor. Lässt der Handelnde die Insiderkenntnisse jedoch in irgendeiner Weise in den bereits gefassten Plan einfliessen (z. B. Änderung der Stückzahl oder sonstige Abweichung vom ursprünglichen Vorhaben; Annullation eines stehenden Auftrags infolge vorhersehbarer Kursreaktionen), sind die Kenntnisse zumindest mitursächlich und damit als Ausnutzen zu qualifizieren.
“Die Tathandlung nach Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG besteht darin, dass der Täter die Kenntnis einer Insiderinformation ausnützt, um Transaktionen durchzuführen. Ein «Ausnutzen» im Sinne von Art. 154 FinfraG setzt eine Kausalität zwischen Kenntnis der Insiderinformation und dem Handeln des Insiders voraus (anstelle vieler: Böckli, Insiderstrafrecht und Verantwortung des Verwaltungsrates, 1989, SSHW Bd. 120, S. 76 f.; Wohlers/Pflaum, a.a.O., Art. 154 N. 71). Dieser Kau—salzusammenhang fehlt, wenn eine Person aus anderen Gründen ein Effekten—geschäft durchzuführen plante und diese schliesslich durchführt, obwohl ihm in—zwischen noch eine Insiderinformation zur Kenntnis gelangt ist, die die Effekten—transaktion ebenfalls nahelegen würde. Mit anderen Worten fehlt es am Kausal—zusammenhang, wenn das Effektengeschäft durch die Kenntnis der Insiderinfor—mation in keiner Weise beeinflusst wurde (Leuenberger/Thormann, a.a.O., S. 224; Sethe/Fahrländer, a.a.O., Art. 154 FinfraG, N. 112). Entsprechend kommt es bei Anlageentscheidungen oder unternehmerischen Plänen, die vor der Kenntnisnahme einer Insiderinformation gefällt wurden und trotz späterer Erlangung von Insiderwissen umgesetzt werden, darauf an, ob zwischen den Insiderkenntnissen und den Transaktionen ausnahmsweise eine Kausalität besteht. Wird das Vorhaben exakt so realisiert, wie vor Erhalt der Insiderinformation geplant, ist Letztere nicht kausal, weshalb keine Strafbarkeit gegeben ist. Lässt der Handelnde die Insiderkenntnisse in irgendeiner Weise in den bereits gefassten Plan einfliessen, sind sie zumindest mitursächlich für das Geschäft, weshalb ein Ausnutzen im Sinne von Art. 154 vorliegt. Dies trifft etwa dann zu, wenn nach Kenntnis der Insiderinformation mehr oder weniger Stücke als ursprünglich geplant von jener Aktie ge- oder verkauft werden (vgl. dazu Sethe/Fahrländer, a.a.O., Art. 154 FinfraG N. 140). Gleiches muss gelten, wenn sich aus dem bisherigen Verkaufsverhalten ergibt, dass voraussehbare Kursentwicklungen regelmässig zur Annullation eines stehenden Verkaufsauftrages (standing order) geführt haben.”
“Die Tathandlung nach Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG besteht darin, dass der Täter die Kenntnis einer Insiderinformation ausnützt, um Transaktionen durchzuführen. Ein «Ausnutzen» im Sinne von Art. 154 FinfraG setzt eine Kausalität zwischen Kenntnis der Insiderinformation und dem Handeln des Insiders voraus (anstelle vieler: Böckli, Insiderstrafrecht und Verantwortung des Verwaltungsrates, 1989, SSHW Bd. 120, S. 76 f.; Wohlers/Pflaum, a.a.O., Art. 154 N. 71). Dieser Kau—salzusammenhang fehlt, wenn eine Person aus anderen Gründen ein Effekten—geschäft durchzuführen plante und diese schliesslich durchführt, obwohl ihm in—zwischen noch eine Insiderinformation zur Kenntnis gelangt ist, die die Effekten—transaktion ebenfalls nahelegen würde. Mit anderen Worten fehlt es am Kausal—zusammenhang, wenn das Effektengeschäft durch die Kenntnis der Insiderinfor—mation in keiner Weise beeinflusst wurde (Leuenberger/Thormann, a.a.O., S. 224; Sethe/Fahrländer, a.a.O., Art. 154 FinfraG, N. 112). Entsprechend kommt es bei Anlageentscheidungen oder unternehmerischen Plänen, die vor der Kenntnisnahme einer Insiderinformation gefällt wurden und trotz späterer Erlangung von Insiderwissen umgesetzt werden, darauf an, ob zwischen den Insiderkenntnissen und den Transaktionen ausnahmsweise eine Kausalität besteht. Wird das Vorhaben exakt so realisiert, wie vor Erhalt der Insiderinformation geplant, ist Letztere nicht kausal, weshalb keine Strafbarkeit gegeben ist. Lässt der Handelnde die Insiderkenntnisse in irgendeiner Weise in den bereits gefassten Plan einfliessen, sind sie zumindest mitursächlich für das Geschäft, weshalb ein Ausnutzen im Sinne von Art. 154 vorliegt. Dies trifft etwa dann zu, wenn nach Kenntnis der Insiderinformation mehr oder weniger Stücke als ursprünglich geplant von jener Aktie ge- oder verkauft werden (vgl. dazu Sethe/Fahrländer, a.a.O., Art. 154 FinfraG N. 140). Gleiches muss gelten, wenn sich aus dem bisherigen Verkaufsverhalten ergibt, dass voraussehbare Kursentwicklungen regelmässig zur Annullation eines stehenden Verkaufsauftrages (standing order) geführt haben.”
Erhält jemand Insiderinformationen über Dritte und kennt er die Identität der Primärinsider, fallen solche Handlungen jedenfalls prima facie unter Art. 154 Abs. 3 FinfraG.
“En l'occurrence, il est reproché au recourant d'avoir, avec un complice, reçu des informations de la part d'intermédiaires en sachant que ces informations provenaient d'initiés primaires, soit d'une part d'un membre du conseil d'administration de la société de biotechnologies, et d'autre part des employés des deux banques. Le recourant et son complice connaissaient l'identité des initiés et ceux-ci auraient d'ailleurs été rémunérés avec une partie du produit des infractions. A tout le moins prima facie, de tels agissements tombent donc sous le coup de l'art. 154 al. 3 LIMF et le grief doit être écarté.”
Ausweichende oder behauptete Erinnerungslücken können im Einzelfall als «reine Schutzbehauptungen» gewertet werden und – bei entsprechender Würdigung der übrigen Beweise – als Indiz für vorsätzliches Insiderhandeln nach Art. 154 Abs. 1 FinfraG herangezogen werden.
“Dezember 2014 gekauft und dabei die Handelssperre missachtet habe. Hierauf gab er zur Antwort, es heute nicht mehr sagen zu können. Sodann wurde er Folgendes gefragt: «Haben Sie beim Erwerb dieser 200'000 E.a. Informationen ausnützen wollen, die Sie am 15. Dezember 2014 von E. erhalten hatten?» Hierauf gab er an, es nicht mehr zu wissen. Sodann wurde er gefragt, ob er sich erinnern könne, jemals solche Zahlen ausgenutzt zu haben. Hierauf gab er folgende Antwort: «Ich kann Ihnen bei diesen und auch bei den anderen Transaktionen nicht mehr sagen, was mich dazu getrieben hat, insbesondere nicht bei welchem Ereignis» (BA pag. 13.100-0765). Diese ausweichenden Ausführungen sind als reine Schutzbehauptungen zu werten. Vielmehr ist auf Grund der Beweislage (oben E. 2.4.4.13) erstellt, dass der Beschuldigte A. genügend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz hatte und folglich vorsätzlich handelte. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.”
“[November] 2014 nach Erhalt der vertraulichen Information eröffnet. Was sagen Sie dazu?» Hierauf gab der Beschuldigte A. wiederum zur Antwort, keine Details zu wissen, aber dass es, wenn man ihm dies so sage, schon so gewesen sei (BA pag. 13.100-0132). Anlässlich seiner Einvernahme vom 11. Juli 2018 wurde der Beschuldigte A. gefragt, warum er gekauft und dabei die Handelssperre missachtet habe. Hierauf gab er zur Antwort, es nicht sagen zu können. Er habe «mit Sicherheit nicht annähernd irgendwelche Resultate gekannt und dieses Hin und Her» sei «Spekulation/Zocken» gewesen (BA pag. 13.100-0761). Diese ausweichenden Ausführungen sind als reine Schutzbehauptungen zu werten. Vielmehr ist auf Grund der Beweislage (oben E. 2.4.4.12) erstellt, dass der Beschuldigte A. genügend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz hatte und folglich vorsätzlich handelte. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.”
Bei mehrfacher Ausnützung von Insiderinformationen als Sekundärinsider gemäss Art. 154 Abs. 2 FinfraG kann eine Freiheitsstrafe verhängt werden. In der Praxis wurde in einer Entscheidung wegen mehrfacher Ausnützung (neben weiteren Tatbeständen) eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten ausgesprochen.
“Konkrete Strafe In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren ist wegen des mehrfachen Ausnützens von Insiderinformationen als Primärinsider gemäss Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG, der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 Abs. 1 StGB, des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes gemäss Art. 273 Abs. 1 sowie des mehrfachen Ausnützens von Insiderinformationen als Sekundärinsider i.S.v. Art. 40 Abs. 2 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 2 FinfraG eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten auszusprechen.”
“Konkrete Strafe In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren ist wegen des mehrfachen Ausnützens von Insiderinformationen als Primärinsider gemäss Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG, der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 Abs. 1 StGB, des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes gemäss Art. 273 Abs. 1 sowie des mehrfachen Ausnützens von Insiderinformationen als Sekundärinsider i.S.v. Art. 40 Abs. 2 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 2 FinfraG eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten auszusprechen.”
“Konkrete Strafe In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren ist wegen des mehrfachen Ausnützens von Insiderinformationen als Primärinsider gemäss Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG, der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 Abs. 1 StGB, des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes gemäss Art. 273 Abs. 1 sowie des mehrfachen Ausnützens von Insiderinformationen als Sekundärinsider i.S.v. Art. 40 Abs. 2 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 2 FinfraG eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten auszusprechen.”
Ein „Ausnützen“ i.S.v. Art. 154 Abs. 1 FinfraG setzt eine Kausalität zwischen der Kenntnis der Insiderinformation und dem Handel voraus. Fehlt dieser Kausalzusammenhang — etwa weil die Transaktion bereits vor Kenntnisnahme geplant war und durch die Insiderinformation nicht beeinflusst wurde — ist der objektive Tatbestand nicht erfüllt.
“Die Tathandlung nach Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG besteht darin, dass der Täter die Kenntnis einer Insiderinformation ausnützt, um Transaktionen durchzuführen. Ein «Ausnutzen» im Sinne von Art. 154 FinfraG setzt eine Kausalität zwischen Kenntnis der Insiderinformation und dem Handeln des Insiders voraus (anstelle vieler: Böckli, Insiderstrafrecht und Verantwortung des Verwaltungsrates, 1989, SSHW Bd. 120, S. 76 f.; Wohlers/Pflaum, a.a.O., Art. 154 N. 71). Dieser Kau—salzusammenhang fehlt, wenn eine Person aus anderen Gründen ein Effekten—geschäft durchzuführen plante und diese schliesslich durchführt, obwohl ihm in—zwischen noch eine Insiderinformation zur Kenntnis gelangt ist, die die Effekten—transaktion ebenfalls nahelegen würde. Mit anderen Worten fehlt es am Kausal—zusammenhang, wenn das Effektengeschäft durch die Kenntnis der Insiderinfor—mation in keiner Weise beeinflusst wurde (Leuenberger/Thormann, a.a.O., S. 224; Sethe/Fahrländer, a.a.O., Art. 154 FinfraG, N. 112). Entsprechend kommt es bei Anlageentscheidungen oder unternehmerischen Plänen, die vor der Kenntnisnahme einer Insiderinformation gefällt wurden und trotz späterer Erlangung von Insiderwissen umgesetzt werden, darauf an, ob zwischen den Insiderkenntnissen und den Transaktionen ausnahmsweise eine Kausalität besteht.”
“Der objektive Tatbestand von Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG ist vorliegend mangels Ausnützens der Insiderinformation aufgrund fehlender (Mit-) Kausalität zwischen der Kenntnis der Insiderinformationen und dem Entschluss die Aktien zu verkaufen nicht erfüllt. Dementsprechend ist der Beschuldigte vom Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen nach Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG, angeblich begangen am [Datum], freizusprechen. Die Prüfung eines Versuchs dazu kann unterbleiben, bestehen weder Hinweise, dass der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht ein Ausnützen der Insiderinformation anstrebte, noch ist ein solcher Versuchs-Vorwurf in der Anklage umschrieben.”
Art. 154 Abs. 3 ermöglicht — wie in der Rechtsprechung festgestellt — auch die Bestrafung von indirekt Handelnden (indirekten Insidern), namentlich wenn die Insiderinformation durch Dritte erlangt wurde oder auf diese Weise weitergegeben wurde.
“Regeste Art. 2 Abs. 1 und Art. 23 AVUS; Art. 8 und 35 Abs. 1 IRSG; Art. 154 FinfraG; Auslieferung an die USA; beidseitige Strafbarkeit; Insidertatbestand; Günstigkeitsprinzip. Art. 154 Abs. 3 FinfraG ermöglicht a priori wie seine Vorgängerbestimmungen (aArt. 40 Abs. 3 BankG, aArt. 161 Abs. 2 StGB) die Bestrafung eines indirekten Insiders (E. 2). Rekapitulation der Grundlagen des Günstigkeitsprinzips (E. 3.1). Art. 23 AVUS bekräftigt dieses Prinzip für die Beziehungen zu den USA (E. 3.2). Die Anwendung des günstigeren Landesrechts (vorliegend Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG) erfordert keine Gegenseitigkeit (E. 3).”
“Regeste Art. 2 Abs. 1 und Art. 23 AVUS; Art. 8 und 35 Abs. 1 IRSG; Art. 154 FinfraG; Auslieferung an die USA; beidseitige Strafbarkeit; Insidertatbestand; Günstigkeitsprinzip. Art. 154 Abs. 3 FinfraG ermöglicht a priori wie seine Vorgängerbestimmungen (aArt. 40 Abs. 3 BankG, aArt. 161 Abs. 2 StGB) die Bestrafung eines indirekten Insiders (E. 2). Rekapitulation der Grundlagen des Günstigkeitsprinzips (E. 3.1). Art. 23 AVUS bekräftigt dieses Prinzip für die Beziehungen zu den USA (E. 3.2). Die Anwendung des günstigeren Landesrechts (vorliegend Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG) erfordert keine Gegenseitigkeit (E. 3).”
Für vor dem 1. Januar 2016 begangene Taten ist das bis dahin geltende Recht (das aBEHG in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung) anzuwenden. Art. 154 FinfraG trat am 1. Januar 2016 an die Stelle des aBEHG; eine rückwirkende Anwendung des FinfraG kommt nur in Betracht, wenn es für den Täter milder wäre (Art. 2 StGB), was nach den Quellen nicht zutrifft.
“4 Ebenso ist die dem Beschuldigten A. unter Anklageziffer I.5.2.1 gemäss Anklageschrift zur Last gelegte versuchte Ausnützung der Kenntnis von Insiderinformationen vom 15. November 2013 bereits verjährt, weshalb das Verfahren hinsichtlich dieses Vorwurfes ebenfalls einzustellen ist. 1.6 Anwendbares Recht Dem Beschuldigten A. wird vorgeworfen, die ihm zur Last gelegten Taten in der Zeit vom Dezember 2013 bis November 2016 begangen zu haben. Am 1. Mai 2013 war Art. 40 des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG, SR 954.1) in Kraft getreten, welcher den Tatbestand des Ausnützens von Insiderinformationen regelte und den altrechtlichen Art. 161 aStGB (Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen) ersetzt hatte. Per 1. Januar 2016 wurde der Insidertatbestand vom aBEHG ohne materielle Änderung in das Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG, SR 958.1) transferiert (Art. 154 FinfraG [Botschaft vom 3. September 2013 zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG), BBl 2014 S. 7483 ff., 7587; Graf, Befugte Weitergabe von Insiderinformationen, in: Jusletter 27. März 2017, S. 2 f.]; Sethe/Fahrländer, in: Sethe et al. (Hrsg.), Kommentar FinfraG, 2017, Art. 154 N. 3). Unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots gilt das zum Tatzeitpunkt in Kraft gewesene Recht (Art. 2 Abs. 1 StGB), es sei denn, das neue Recht ist für den Täter das mildere (Art. 2 Abs. 2). Letzteres trifft in concreto nicht zu. Es ist somit bezüglich der vor dem 1. Januar 2016 mutmasslich begangenen Taten das aBEHG in der zum mutmasslichen Tatzeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden. Die Beurteilung der nach dem 1. Januar 2016 mutmasslich begangenen Taten richtet sich hingegen nach Art. 154 FinfraG. 2. Beschuldigter A. 2.1 Verletzung des Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 StGB bzw. Art. 6 i.V.m. 23 UWG 2.1.1 Zusammenfassung der Vorwürfe Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten A.”
“Januar 2016 wurde der Insidertatbestand vom aBEHG ohne materielle Änderung in das Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG, SR 958.1) transferiert (Art. 154 FinfraG [Botschaft vom 3. September 2013 zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG), BBl 2014 S. 7483 ff., 7587; Graf, Befugte Weitergabe von Insiderinformationen, in: Jusletter 27. März 2017, S. 2 f.]; Sethe/Fahrländer, in: Sethe et al. (Hrsg.), Kommentar FinfraG, 2017, Art. 154 N. 3). Unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots gilt das zum Tatzeitpunkt in Kraft gewesene Recht (Art. 2 Abs. 1 StGB), es sei denn, das neue Recht ist für den Täter das mildere (Art. 2 Abs. 2). Letzteres trifft in concreto nicht zu. Es ist somit bezüglich der vor dem 1. Januar 2016 mutmasslich begangenen Taten das aBEHG in der zum mutmasslichen Tatzeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden. Die Beurteilung der nach dem 1. Januar 2016 mutmasslich begangenen Taten richtet sich hingegen nach Art. 154 FinfraG. 2. Beschuldigter A. 2.1 Verletzung des Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 StGB bzw. Art. 6 i.V.m. 23 UWG 2.1.1 Zusammenfassung der Vorwürfe Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten A. unter Anklageziffer I.2 zunächst vor, in der Zeit vom 20. Dezember 2013 bis 2. November 2016 in U. und anderswo in der Schweiz sowie im Ausland mehrfach Geschäftsgeheimnisse des C.-Konzerns (C. und deren Tochtergesellschaften, nachfolgend «C.») an den Beschuldigten B. verraten zu haben, indem er ihm auf elektronischem Weg unbefugt Unterlagen und Informationen des Konzerns oder seiner Tochtergesellschaften zugestellt habe. Der Beschuldigte A. habe als VR den Geheimnischarakter der übermittelten Unterlagen und Informationen, ihren wirtschaftlichen Wert und ihre Bedeutung für die Zukunft des Unternehmens gekannt. Er habe gewusst, dass C. und ihre Tochtergesellschaften sie gegen aussen hätten schützen wollen, er selber darüber zur Verschwiegenheit verpflichtet und in keinem Fall befugt gewesen sei, Unterlagen und Informationen ohne Auftrag oder ohne anderweitige Ermächtigung durch den VR an unbeteiligte Dritte – auch nicht an den Beschuldigten B.”
“4 Ebenso ist die dem Beschuldigten A. unter Anklageziffer I.5.2.1 gemäss Anklageschrift zur Last gelegte versuchte Ausnützung der Kenntnis von Insiderinformationen vom 15. November 2013 bereits verjährt, weshalb das Verfahren hinsichtlich dieses Vorwurfes ebenfalls einzustellen ist. 1.6 Anwendbares Recht Dem Beschuldigten A. wird vorgeworfen, die ihm zur Last gelegten Taten in der Zeit vom Dezember 2013 bis November 2016 begangen zu haben. Am 1. Mai 2013 war Art. 40 des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG, SR 954.1) in Kraft getreten, welcher den Tatbestand des Ausnützens von Insiderinformationen regelte und den altrechtlichen Art. 161 aStGB (Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen) ersetzt hatte. Per 1. Januar 2016 wurde der Insidertatbestand vom aBEHG ohne materielle Änderung in das Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG, SR 958.1) transferiert (Art. 154 FinfraG [Botschaft vom 3. September 2013 zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG), BBl 2014 S. 7483 ff., 7587; Graf, Befugte Weitergabe von Insiderinformationen, in: Jusletter 27. März 2017, S. 2 f.]; Sethe/Fahrländer, in: Sethe et al. (Hrsg.), Kommentar FinfraG, 2017, Art. 154 N. 3). Unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots gilt das zum Tatzeitpunkt in Kraft gewesene Recht (Art. 2 Abs. 1 StGB), es sei denn, das neue Recht ist für den Täter das mildere (Art. 2 Abs. 2). Letzteres trifft in concreto nicht zu. Es ist somit bezüglich der vor dem 1. Januar 2016 mutmasslich begangenen Taten das aBEHG in der zum mutmasslichen Tatzeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden. Die Beurteilung der nach dem 1. Januar 2016 mutmasslich begangenen Taten richtet sich hingegen nach Art. 154 FinfraG. 2. Beschuldigter A. 2.1 Verletzung des Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 StGB bzw. Art. 6 i.V.m. 23 UWG 2.1.1 Zusammenfassung der Vorwürfe Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten A.”
Als Sekundärinsider (Tippnehmer) gilt, wer eine ihm von einer nach Abs. 1 genannten Person mitgeteilte Insiderinformation dazu ausnutzt, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, etwa durch Erwerb oder Veräusserung von Effekten oder den Einsatz daraus abgeleiteter Derivate.
“Bei den durch Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG erfassten Personen handelt es sich um sogenannte Primärinsider (Fahrländer, Der revidierte schweizerische Insiderstraftatbestand, Diss. 2015, Rz. 121). Gemäss Art. 40 Abs. 3 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 3 FinfraG macht sich u.a. auch strafbar, wer sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation, die ihm von einer Person nach Absatz 1 mitgeteilt wurde, dazu ausnützt, Effekten, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben oder zu veräussern oder daraus abgeleitete Finanzinstrumente einzusetzen. Man spricht vom sogenannten Sekundärinsider bzw. vom Tippnehmer (Fahrländer, a.a.O., Rz. 207).”
Für eine strafbare Insiderausnützung nach Art. 154 FinfraG ist erforderlich, dass die Kenntnis der Insiderinformation kausal für das gehandelte Effekten- bzw. Derivatgeschäft war. Fehlt dieser Kausalzusammenhang — etwa weil das Geschäft bereits aus anderen Gründen geplant und in unveränderter Form trotz späterer Kenntnis der Insiderinformation ausgeführt wurde — liegt kein Ausnutzen im Sinne von Art. 154 vor. Werden die Insiderkenntnisse jedoch in irgendeiner Weise in den gefassten Plan einbezogen (z. B. durch Änderung der Stückzahl), sind sie mitursächlich und das Ausnutzen gegeben.
“Die Tathandlung nach Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG besteht darin, dass der Täter die Kenntnis einer Insiderinformation ausnützt, um Transaktionen durchzuführen. Ein «Ausnutzen» im Sinne von Art. 154 FinfraG setzt eine Kausalität zwischen Kenntnis der Insiderinformation und dem Handeln des Insiders voraus (anstelle vieler: Böckli, Insiderstrafrecht und Verantwortung des Verwaltungsrates, 1989, SSHW Bd. 120, S. 76 f.; Wohlers/Pflaum, a.a.O., Art. 154 N. 71). Dieser Kau—salzusammenhang fehlt, wenn eine Person aus anderen Gründen ein Effekten—geschäft durchzuführen plante und diese schliesslich durchführt, obwohl ihm in—zwischen noch eine Insiderinformation zur Kenntnis gelangt ist, die die Effekten—transaktion ebenfalls nahelegen würde. Mit anderen Worten fehlt es am Kausal—zusammenhang, wenn das Effektengeschäft durch die Kenntnis der Insiderinfor—mation in keiner Weise beeinflusst wurde (Leuenberger/Thormann, a.a.O., S. 224; Sethe/Fahrländer, a.a.O., Art. 154 FinfraG, N. 112). Entsprechend kommt es bei Anlageentscheidungen oder unternehmerischen Plänen, die vor der Kenntnisnahme einer Insiderinformation gefällt wurden und trotz späterer Erlangung von Insiderwissen umgesetzt werden, darauf an, ob zwischen den Insiderkenntnissen und den Transaktionen ausnahmsweise eine Kausalität besteht. Wird das Vorhaben exakt so realisiert, wie vor Erhalt der Insiderinformation geplant, ist Letztere nicht kausal, weshalb keine Strafbarkeit gegeben ist. Lässt der Handelnde die Insiderkenntnisse in irgendeiner Weise in den bereits gefassten Plan einfliessen, sind sie zumindest mitursächlich für das Geschäft, weshalb ein Ausnutzen im Sinne von Art. 154 vorliegt. Dies trifft etwa dann zu, wenn nach Kenntnis der Insiderinformation mehr oder weniger Stücke als ursprünglich geplant von jener Aktie ge- oder verkauft werden (vgl. dazu Sethe/Fahrländer, a.a.O., Art. 154 FinfraG N. 140). Gleiches muss gelten, wenn sich aus dem bisherigen Verkaufsverhalten ergibt, dass voraussehbare Kursentwicklungen regelmässig zur Annullation eines stehenden Verkaufsauftrages (standing order) geführt haben.”
“j FinfraG ist eine Insiderinformation eine vertrauliche Information, deren Bekanntwerden geeignet ist, den Kurs von Effekten, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, erheblich zu beeinflussen. Aus dieser Information müssen sich die notwendigen Schlüsse über die Kursrelevanz mit einiger Wahrscheinlichkeit ziehen lassen können, was bei blossen Gerüchten und Spekulationen oder unverbindlichen ersten Sondierungsplänen nicht der Fall ist. Die Kenntnis muss klar und sicher sein (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.26 vom 9. August 2018 E. 3.4.4; a.A. Sethe/Fahrländer, a.a.O., Art. 154 FinfraG N. 163). Ein «Ausnutzen» im Sinne von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG setzt eine Kausalität zwischen Kenntnis der Insiderinformation und dem Handeln des Insiders voraus (anstelle vieler: Böckli, Insiderstrafrecht und Verantwortung des Verwaltungsrates, 1989, SSHW Bd. 120, S. 76 f.; Wohlers/Pflaum, a.a.O., Art. 154 N. 71). Somit sind Transaktionen, die gleichermassen auch ohne das inkriminierte Insiderwissen vorgenommen worden wären, per definitionem straflos (anstelle vieler: Böckli, a.a.O.; Sethe/Fahrländer, a.a.O., Art. 154 FinfraG N. 112; relativierend: BezG ZH vom 14. Juni 2001, SJZ 2001 464). Zu prüfen ist folgend, inwiefern Insiderinformationen für den jeweiligen Kaufentscheid des Beschuldigten A. im Rahmen der einzelnen Sachverhaltskomplexe kausal waren.”
Im Entscheid CA.2024.28 wurde die Kotierung der Muttergesellschaft an der SIX als Sachverhalt festgestellt und in diesem Zusammenhang die Anwendung von Art. 154 Abs. 1 FinfraG auf die Gruppe (C. samt ihren Tochtergesellschaften) dargestellt.
“Die C. AG (nachfolgend C. [jeweils samt ihren Tochtergesellschaften]) ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in Z. Sie ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der C. Holding, einer Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in Z. Die Titel der C. Holding werden seit 2006 unter der Bezeichnung C. an der Schweizer Börse SIX SWISS EXCHANGE und damit an einem Handelsplatz in der Schweiz i.S.v. Art. 154 Abs. 1 FinfraG gehandelt (BA pag. 11-001-0005).”
“Die C. AG (nachfolgend C. [jeweils samt ihren Tochtergesellschaften]) ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in Z. Sie ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der C. Holding, einer Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in Z. Die Titel der C. Holding werden seit 2006 unter der Bezeichnung C. an der Schweizer Börse SIX SWISS EXCHANGE und damit an einem Handelsplatz in der Schweiz i.S.v. Art. 154 Abs. 1 FinfraG gehandelt (BA pag. 11-001-0005).”
Soweit die Sachdarstellung des Ersuchens keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche aufweist, sind die schweizerischen Rechtshilfebehörden an diese gebunden. Auf dieser Grundlage kann eine prima-facie-Subsumtion der gegen eine Person erhobenen Vorwürfe unter Art. 154 Abs. 3 FinfraG erfolgen. Die tatsächliche Beweiswürdigung sowie die Klärung von Tat- und Schuldfrage obliegen dem ausländischen Sachrichter.
“Die schweizerischen Rechtshilfebehörden sind an die Sachdarstellung des Ersuchens gebunden, soweit dieses nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält (BGE 146 IV 338 E. 4.3 S. 341; 142 IV 175 E. 5.5; 142 IV 250 E. 6.3; TPF 2012 114 E. 7.3; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Gemäss eidesstaatlicher Erklärung von D. soll es sich bei CC-1 um einen Mittäter und nicht um eine Informationsquelle gehandelt haben (RR.2024.106, act. 1.1, Beilage A, Rz. 6). Mittäter 2 war sodann im Tatzeitraum bei der Gesellschaft E. SE als Vizepräsident für Fusionen und Übernahmen und Unternehmensentwicklung angestellt (vgl. u.a. RR.2024.106, act. 1.1, Beilage A, Rz. 106) und kann hinsichtlich der diese Gesellschaften betreffenden Transaktionen als der Informationen liefernde Primärinsider angesehen werden. Nach der Sachverhaltsdarstellung soll der Beschwerdeführer daher Insiderinformationen von Primärinsider erhalten bzw. dies beabsichtigt haben und die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe sind prima facie unter den Tatbestand von Art. 154 Abs. 3 FinfraG zu subsumieren. Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sind in Bezug auf diesen Vorwurf nicht zu erkennen. Die diesen Tatbestand betreffenden Einreden des Beschwerdeführers greifen daher nicht. Die Beweiswürdigung und die Klärung der Tat- und Schuldfrage ist nicht vom Rechtshilferichter, sondern durch den ausländischen Sachrichter durchzuführen.”
“Die schweizerischen Rechtshilfebehörden sind an die Sachdarstellung des Ersuchens gebunden, soweit dieses nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält (BGE 146 IV 338 E. 4.3 S. 341; 142 IV 175 E. 5.5; 142 IV 250 E. 6.3; TPF 2012 114 E. 7.3; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Gemäss eidesstaatlicher Erklärung von D. soll es sich bei CC-1 um einen Mittäter und nicht um eine Informationsquelle gehandelt haben (RR.2024.106, act. 1.1, Beilage A, Rz. 6). Mittäter 2 war sodann im Tatzeitraum bei der Gesellschaft E. SE als Vizepräsident für Fusionen und Übernahmen und Unternehmensentwicklung angestellt (vgl. u.a. RR.2024.106, act. 1.1, Beilage A, Rz. 106) und kann hinsichtlich der diese Gesellschaften betreffenden Transaktionen als der Informationen liefernde Primärinsider angesehen werden. Nach der Sachverhaltsdarstellung soll der Beschwerdeführer daher Insiderinformationen von Primärinsider erhalten bzw. dies beabsichtigt haben und die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe sind prima facie unter den Tatbestand von Art. 154 Abs. 3 FinfraG zu subsumieren. Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sind in Bezug auf diesen Vorwurf nicht zu erkennen. Die diesen Tatbestand betreffenden Einreden des Beschwerdeführers greifen daher nicht. Die Beweiswürdigung und die Klärung der Tat- und Schuldfrage ist nicht vom Rechtshilferichter, sondern durch den ausländischen Sachrichter durchzuführen.”
Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ist für die Beurteilung von Handlungen nach Art. 154 FinfraG örtlich und sachlich zuständig; sie ist in der vorliegenden Sache in der Besetzung mit drei Richterpersonen tätig. Die Frage der Kursrelevanz ist vorrangig als Rechtsfrage zu beurteilen.
“Eintreten / Fristen Die Berufungsanmeldung und -erklärung der BA sowie die Anschlussberufungserklärung des Beschuldigten erfolgten jeweils unter Fristenwahrung (Art. 399 Abs. 1-3 StPO und Art. 401 Abs. 1 StPO). Die Berufung und die Anschlussberufung richten sich gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.25 vom 7. Dezember 2023, mit welchem das Verfahren ganz abgeschlossen wurde (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die BA und der Beschuldigte sind im Rahmen ihrer Berufungsanträge und Anschlussberufungsanträge beschwert und haben in diesem Umfang ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils. Gemäss Art. 156 Abs. 1 FinfraG unterstehen die Verfolgung und Beurteilung von Handlungen nach Art. 154 FinfraG, d.h. Ausnützen von Insiderinformationen, der Bundesgerichtsbarkeit. Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der vorliegenden Berufung und Anschlussberufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 33 Iit. c, Art. 38a und 38b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung und die Anschlussberufung ist einzutreten.”
“ff.). Gleichwohl wurde die Anklageschrift dem Gutachter nicht zur Verfügung gestellt, offenbar auch nicht nachgereicht. Entsprechend äussert sich das Privatgutachten auch nicht zu den vorliegend konkret vorgeworfenen Insiderinformationen, sondern lediglich zu einem Teilaspekt. Des Weiteren hält der Gutachter einleitend zwar fest, das Privatgutachten würde auf die Beantwortung von Fragestellungen zur Aussagekraft von Finanzinformationen aus betriebswirtschaftlicher Sicht und nach Massgabe relevanter ökonomischer Theorie und Praxis abzielen. Nicht Gegenstand des Gutachtens seien hingegen rechtliche Qualifizierungen in Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren (TPF pag. 9.521.012). Trotzdem enthält das Privatgutachten auf acht Seiten (Privatgutachten S. 17-24) Ausführungen zu den Tatbestandsmerkmalen von Art. 154 FinfraG. Dabei beschränkt sich der Autor hauptsächlich auf zwei Lehrmeinungen zum Schweizer Recht und eine Kommentierung zum deutschen Recht, obwohl er hin und wieder von der «herrschenden Lehre» spricht. Auf weiteren acht Seiten (Privatgutachten S. 26-34) wird dann zur «Qualifizierung als Insiderinformationen gemäss Art. 154 Abs. 1 FinfraG» Stellung genommen und eine rechtliche Würdigung vorgenommen. Bei inhaltlich knapp 26 Seiten, setzt sich der Gutachter in fast zwei Dritteln des Privatgutachtens mit rechtlichen Fragestellungen und Würdigungen auseinander – entgegen der einleitenden Vorbemerkung. Als Grund zur Einholung und Einreichung des Gutachtens bringt der Beschuldigte vor, die Frage der Kursrelevanz sei eine Sach- und Tatfrage und der BA würde es an Fachwissen mangeln, um diese Frage zu klären (vgl. oben E. I.3.2). Das Privatgutachten bestätigt jedoch, was konstanter Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts entspricht, dass es sich bei der Frage der Kursrelevanz um eine Rechtsfrage handelt (vgl.”
Gerichtliche Praxis wendet das Ausnützen von Insiderinformationen als Primärinsider nach Art. 154 Abs. 1 FinfraG an. Besteht ein Verhalten gegenüber mehreren Emittenten oder liegen mehrere Ausnutzungen vor, können hierfür getrennte Anklagen bzw. Verurteilungen erhoben werden.
“CA.2024.9 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: CA.2024.9 Urteil vom 10. Juli 2024 Berufungskammer Besetzung Richterinnen Brigitte Stump Wendt, Vorsitzende, Beatrice Kolvodouris Janett und Richter Olivier Thormann, Gerichtsschreiber David Mühlemann Parteien Bundesanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes a.i. Marco Mignoli, Berufungsführerin / Anschlussberufungsgegnerin gegen A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Andrea Taormina, Berufungsgegner / Anschlussberufungsführer Gegenstand Berufung (teilweise) vom 20. Februar 2024 und Anschluss—berufung (teilweise) vom 18. März 2024 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.25 vom 7. Dezember 2023 Ausnützen von Insiderinformationen als Primärinsider, Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG”
“162 StGB, begangen am 23. Dezember 2013 in Zürich oder anderswo in der Schweiz z.N. der C. AG (AKS II.2.1); b. Wirtschaftlichen Nachrichtendienstes, Art. 273 StGB, begangen am 23. Dezember 2013 in Zürich oder anderswo in der Schweiz (AKS II.3.1); ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. 3. A. sei schuldig zu erklären a. der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses, Art. 162 StGB, mehrfach begangen in der Zeit von Anfang September 2014 bis 2. November 2016 in U., anderswo in der Schweiz und im Ausland z.N. der C. AG; b. des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes, Art. 273 StGB (schwerer Fall), begangen in der Zeit vom 20. Dezember 2013 bis 2. November 2016 in U., anderswo in der Schweiz und im Ausland; c. des sich bestechen Lassens als Privatperson, Art. 322novies StGB, begangen in der Zeit vom 29. September 2016 bis 26. Oktober 2016 in V. und W.; d. des Ausnützens von Insiderinformationen als Primärinsider, Art. 40 Abs. 1 aBEHG und Art. 154 Abs. 1 FinfraG, mehrfach, teils versucht begangen in der Zeit vom 5. Mai 2014 bis 21. Oktober 2016 in U., anderswo in der Schweiz und im Ausland mit Effekten i. der C. AG; ii. der D. AG; iii. der E. AG; iv. der F. AG; v. der G. AG; vi. der H. AG; vii. der I. AG; viii. der J. AG; ix. der Bank 1 AG; x. der K. AG sowie xi. der L. Ltd. 4. B. sei schuldig zu erklären a. der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses, Art. 162 StGB, mehrfach begangen in der Zeit von Anfang September 2014 bis 3. November 2016 in Zürich und anderswo in der Schweiz z.N. der C. AG; b. des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes, Art. 273 StGB, mehrfach begangen in der Zeit vom 31. März 2014 bis 2. September 2015 in Zürich oder anderswo in der Schweiz; c. der Bestechung einer Privatperson, Art. 322octies StGB, begangen in der Zeit von Anfang September 2016 bis zum 27. September 2016 in Zürich. 5. A. sei zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren zu verurteilen, unter Anrechnung von 14 Tagen Sicherheits- und Untersuchungshaft.”
Es liegen mutmassliche Insidertransaktionen vor; Teile der Transaktionen erfolgten nach Feststellungen während von den betreffenden Gesellschaften verhängter Handelssperren (Blackout‑Perioden). Die FINMA erstattete hierzu Strafanzeige, worauf die Bundesanwaltschaft eine Untersuchung nach Art. 154 FinfraG eröffnete und diese später ausdehnte; gegen den Beschuldigten wurde vorübergehend Untersuchungshaft angeordnet.
“AG (nachfolgend: «E.» bzw. «E.a.») und F. AG (nachfolgend: «F.» bzw. «F.a.») gehandelt hatte. Bei all diesen Gesellschaften sass der Beschuldigte A. im Verwaltungsrat (nachfolgend: «VR»). Ferner wurde festgestellt, dass die vom Beschuldigten A. ausgeführten Transaktionen teilweise während der von den jeweiligen Gesellschaften verhängten Handelssperren (Blackout-Perioden) ausgeführt worden waren (BA pag. 05.100.0002). C. Mit Eingabe vom 18. April 2016 erstattete die FINMA bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen den Beschuldigten A. wegen Verdachts auf das Ausnützen von Insiderinformationen gemäss Art. 40 des Börsen- und Effektenhandelsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung (aBEHG; SR 954.1) bzw. Art. 154 Finanzinfrastrukturgesetz (FinfraG; SR 958.1) (BA pag. 05.100.0001 ff.). D. Mit Verfügung vom 22. April 2016 eröffnete die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten A. wegen Verdachts auf das Ausnützen von Insiderinformationen gemäss Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG. E. Mit Eingaben vom 9. Mai 2016 respektive 24. August 2016 ergänzte die FINMA ihre Strafanzeige gegen den Beschuldigten A. wegen mutmasslichen Insidertransaktionen mit Titeln mit der I. GmbH (nachfolgend: «I.» bzw. «I.a.») und K. AG (nachfolgend: «K.») respektive der O. AG (nachfolgend: «O.») und C. (BA pag. 05.100-0011 ff.). F. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 dehnte die Bundesanwaltschaft die Untersuchung wegen Verdachts auf Ausnützen von Insiderinformationen i.S.v. Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG gegen unbekannte Täterschaft aus. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 dehnte sie die Untersuchung auf den Vorwurf des Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen nach Art. 161 StGB in seiner bis zum 30. April 2013 geltenden Fassung (aStGB; SR.311.0) aus (BA pag. 01.100-0003f.). G. Mit Entscheid vom 17. November 2016 setzte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern (ZMG) den Beschuldigten A. in Untersuchungshaft bis 5. Dezember 2016 (BA pag. 06.001-0141 ff.). H. Am 26. April 2017 erstattete die C.”
“AG (nachfolgend: «E.» bzw. «E.a.») und F. AG (nachfolgend: «F.» bzw. «F.a.») gehandelt hatte. Bei all diesen Gesellschaften sass der Beschuldigte A. im Verwaltungsrat (nachfolgend: «VR»). Ferner wurde festgestellt, dass die vom Beschuldigten A. ausgeführten Transaktionen teilweise während der von den jeweiligen Gesellschaften verhängten Handelssperren (Blackout-Perioden) ausgeführt worden waren (BA pag. 05.100.0002). C. Mit Eingabe vom 18. April 2016 erstattete die FINMA bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen den Beschuldigten A. wegen Verdachts auf das Ausnützen von Insiderinformationen gemäss Art. 40 des Börsen- und Effektenhandelsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung (aBEHG; SR 954.1) bzw. Art. 154 Finanzinfrastrukturgesetz (FinfraG; SR 958.1) (BA pag. 05.100.0001 ff.). D. Mit Verfügung vom 22. April 2016 eröffnete die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten A. wegen Verdachts auf das Ausnützen von Insiderinformationen gemäss Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG. E. Mit Eingaben vom 9. Mai 2016 respektive 24. August 2016 ergänzte die FINMA ihre Strafanzeige gegen den Beschuldigten A. wegen mutmasslichen Insidertransaktionen mit Titeln mit der I. GmbH (nachfolgend: «I.» bzw. «I.a.») und K. AG (nachfolgend: «K.») respektive der O. AG (nachfolgend: «O.») und C. (BA pag. 05.100-0011 ff.). F. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 dehnte die Bundesanwaltschaft die Untersuchung wegen Verdachts auf Ausnützen von Insiderinformationen i.S.v. Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG gegen unbekannte Täterschaft aus. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 dehnte sie die Untersuchung auf den Vorwurf des Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen nach Art. 161 StGB in seiner bis zum 30. April 2013 geltenden Fassung (aStGB; SR.311.0) aus (BA pag. 01.100-0003f.). G. Mit Entscheid vom 17. November 2016 setzte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern (ZMG) den Beschuldigten A. in Untersuchungshaft bis 5. Dezember 2016 (BA pag. 06.001-0141 ff.). H. Am 26. April 2017 erstattete die C.”
Beauftragte juristischer Personen: Wenn eine Emittentin eine juristische Person beauftragt, werden nach der Rechtsprechung diejenigen Organe, Mitarbeiter und Hilfspersonen dieser juristischen Person, die aufgrund ihrer Tätigkeit bestimmungsgemäss Zugang zu Insiderinformationen haben, direkt als tätigkeitsbedingte Insider im Sinn von Art. 154 Abs. 1 FinfraG erfasst. Voraussetzung ist, dass die konkrete Tätigkeit notwendigerweise mit dem Erwerb der Insiderinformation verbunden ist (z. B. weil die Information zur ordnungsgemässen Erledigung der Tätigkeit benötigt wird oder weil die Person bei dem dem Wissen zugrundeliegenden Sachverhalt mitwirkt).
“Die konkrete Tätigkeit des Tätigkeitsinsiders muss notwendig damit einhergehen, dass er in dessen Rahmen die Insiderinformation erfährt. Dies kann darauf zurückzuführen sein, dass die Information zur ordnungsgemässen Erledigung der Tätigkeit benötigt wird oder dass die fragliche Person bei dem Sachverhalt mitwirkt, auf den sich die Information bezieht (Fahrländer, a.a.O., Rz. 196). Hierzu Sethe/Fahrländer, a.a.O., Art. 154 N. 53: «Wenn es sich beim Beauftragten um eine juristische Person oder eine Gesellschaft handelt, wurde die Insidereigenschaft unter altem Recht nach Art. 29 StGB deren Organen und Mitarbeitern mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen zugerechnet. Eine solche Zurechnung ist im neuen Recht nicht mehr notwendig, da bei den tätigkeitsbedingten Primärinsidern der Grundsatz der Konnexität zwischen Insiderstellung und Effekten nicht gilt. Wenn eine Emittentin eine juristische Person beauftragt, werden sämtliche Organe, Mitarbeiter und Hilfspersonen dieser juristischen Person, welche aufgrund ihrer Tätigkeit bestimmungsgemäss Zugang zu Insiderinformationen haben, direkt von Art. 154 Abs. 1 FinfraG als Tätigkeitsinsider erfasst.» (a.A. Wohlers, in: Ackermann (Hrsg.), Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Hand- und Studienbuch, 2. Aufl. 2021, §14 N. 26) nach dem in solchen Fällen auch unter neuem Recht Art. 29 StGB zur Anwendung komme).”
“Die konkrete Tätigkeit des Tätigkeitsinsiders muss notwendig damit einhergehen, dass er in dessen Rahmen die Insiderinformation erfährt. Dies kann darauf zurückzuführen sein, dass die Information zur ordnungsgemässen Erledigung der Tätigkeit benötigt wird oder dass die fragliche Person bei dem Sachverhalt mitwirkt, auf den sich die Information bezieht (Fahrländer, a.a.O., Rz. 196). Hierzu Sethe/Fahrländer, a.a.O., Art. 154 N. 53: «Wenn es sich beim Beauftragten um eine juristische Person oder eine Gesellschaft handelt, wurde die Insidereigenschaft unter altem Recht nach Art. 29 StGB deren Organen und Mitarbeitern mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen zugerechnet. Eine solche Zurechnung ist im neuen Recht nicht mehr notwendig, da bei den tätigkeitsbedingten Primärinsidern der Grundsatz der Konnexität zwischen Insiderstellung und Effekten nicht gilt. Wenn eine Emittentin eine juristische Person beauftragt, werden sämtliche Organe, Mitarbeiter und Hilfspersonen dieser juristischen Person, welche aufgrund ihrer Tätigkeit bestimmungsgemäss Zugang zu Insiderinformationen haben, direkt von Art. 154 Abs. 1 FinfraG als Tätigkeitsinsider erfasst.» (a.A. Wohlers, in: Ackermann (Hrsg.), Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Hand- und Studienbuch, 2. Aufl. 2021, §14 N. 26) nach dem in solchen Fällen auch unter neuem Recht Art. 29 StGB zur Anwendung komme).”
Die Strafdrohung von Art. 154 Abs. 3 FinfraG (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe) liegt unter der in Art. 2 Abs. 1 Satz 1 AVUS/IRSG genannten Auslieferungsschwelle von einem Jahr; daher ist die Tat nicht ohne Weiteres als auslieferungsfähig einzustufen. Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG sieht jedoch vor, dass Auslieferung zulässig sein kann, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat sowohl nach schweizerischem Recht als auch nach dem Recht des ersuchenden Staates mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmass von mindestens einem Jahr bedroht ist. In den Quellen wird ferner auf das Günstigkeitsprinzip im Zusammenhang mit möglichen Auslieferungen verwiesen.
“Gemäss Art. 154 Abs. 3 FinfraG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation oder eine darauf beruhende Empfehlung, die ihm von einer Person nach Art. 154 Abs. 1 FinfraG (sog. Primärinsider) mitgeteilt oder abgegeben wurde oder die er sich durch ein Verbrechen oder Vergehen verschafft hat, dazu ausnützt, Effekten, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben oder zu veräussern oder daraus abgeleitete Derivate einzusetzen. Die Strafdrohung von Art. 154 Abs. 3 FinfraG liegt unter der in Art. 2 Abs. 1 Satz 1 AVUS genannten Schwelle für eine auslieferungsfähige Straftat. Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG sieht indessen vor, dass die Auslieferung zulässig ist, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht ist.”
“Gemäss Art. 154 Abs. 3 FinfraG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation oder eine darauf beruhende Empfehlung, die ihm von einer Person nach Art. 154 Abs. 1 FinfraG (sog. Primärinsider) mitgeteilt oder abgegeben wurde oder die er sich durch ein Verbrechen oder Vergehen verschafft hat, dazu ausnützt, Effekten, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben oder zu veräussern oder daraus abgeleitete Derivate einzusetzen. Die Strafdrohung von Art. 154 Abs. 3 FinfraG liegt unter der in Art. 2 Abs. 1 Satz 1 AVUS genannten Schwelle für eine auslieferungsfähige Straftat. Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG sieht indessen vor, dass die Auslieferung zulässig ist, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht ist. Gestützt auf das Günstigkeitsprinzip (vgl. supra E. 1) ist daher den Straftatbestand von Art. 154 Abs. 3 FinfraG betreffend eine Auslieferung an die USA trotzdem möglich (siehe BGE 147 II 432).”
Bei Verdacht auf Insiderhandel nach Art. 154 FinfraG war die Bundesanwaltschaft gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verpflichtet, eine Untersuchung zu eröffnen. Sie hatte weitere Abklärungen vorzunehmen; hierzu gehören beispielsweise die Prüfung der Kursrelevanz, die Involvierung weiterer Personen sowie die Abklärung des subjektiven Tatbestands und allfälliger Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe.
“Wie oben ausgeführt, besteht beim (unerlaubten) Handel mit Anteilen der nämlichen Gesellschaft durch Insider während der Handelssperrfrist das Risiko, dass sich jemand des verbotenen Insiderhandels nach Art. 154 FinfraG strafbar gemacht haben könnte (vgl. E. II.B.b.3.3.3.3). Bei dieser Ausgangslage war die Bundesanwaltschaft gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verpflichtet, eine Untersuchung zu eröffnen und weitere Abklärungen (beispielsweise zur Kursrelevanz der Geschäftsergebnisse, die Involvierung weiterer Personen, dem subjektiven Tatbestand oder Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen) zu tätigen, was von den Beschuldigten auch nicht bestritten wird. Damit ist die Pflichtverletzung der Beschuldigten (vgl. E.II.B”
“Wie oben ausgeführt, besteht beim (unerlaubten) Handel mit Anteilen der nämlichen Gesellschaft durch Insider während der Handelssperrfrist das Risiko, dass sich jemand des verbotenen Insiderhandels nach Art. 154 FinfraG strafbar gemacht haben könnte (vgl. E. II.B.b.3.3.3.3). Bei dieser Ausgangslage war die Bundesanwaltschaft gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verpflichtet, eine Untersuchung zu eröffnen und weitere Abklärungen (beispielsweise zur Kursrelevanz der Geschäftsergebnisse, die Involvierung weiterer Personen, dem subjektiven Tatbestand oder Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen) zu tätigen, was von den Beschuldigten auch nicht bestritten wird. Damit ist die Pflichtverletzung der Beschuldigten (vgl. E.II.B”
Bei erheblichem Verschulden ist nach der Rechtsprechung die Anordnung einer Freiheitsstrafe häufig gerechtfertigt; eine gedankliche Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe wird als angemessene Ausgangsstrafe genannt. Soweit gleichartige Strafen auszusprechen sind, ist diese Strafhöhe nach dem Asperationsprinzip zu erhöhen.
“Bei der Wahl der Strafart ist der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten. Dem vom Beschuldigten in Bezug auf Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG begangenen Unrecht kann einzig mit einer Freiheitsstrafe angemessen begegnet werden. Das Tatverschulden ist als nicht mehr leicht zu gewichten. Die gedankliche Einsatzstrafe ist auf 12 Monate Freiheitsstrafe festzulegen. Diese Strafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips «soweit gleichartige Strafen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB auszusprechen sind», angemessen zu erhöhen. Dabei ist in Ergänzung zum Ausnützen von Insiderinformationen als Primärinsider zunächst die Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 Abs. 1 StGB zu werten.”
Vorsatz liegt nach der zitierten Rechtsprechung vor, wenn der Täter «genügend klares und sicheres Wissen» sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz hatte. In diesem Fall ist der subjektive Tatbestand von Art. 154 Abs. 3 FinfraG erfüllt; damit ist der Tatbestand nach objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.
“[Januar] 2016 J.-Optionen kauften?». Auch hierauf antwortete der Beschuldigte A., er könne es nicht mehr sagen, bzw. sich nicht mehr erinnern (BA pag. 13.100-1843). Diese ausweichenden Ausführungen sind als reine Schutzbehauptungen zu werten. Vielmehr ist auf Grund der Beweislage (oben E. 2.4.4.18) erstellt, dass der Beschuldigte A. genügend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz hatte und folglich vorsätzlich handelte. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 3 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 3 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.”
“, dass dieser vermutlich auslösend gewesen sei (BA pag. 13.100-2018). Des Weiteren wurde ihm folgender Vorhalt gemacht: «Ihr Anlageverhalten erweckt insgesamt schon den deutlichen Eindruck, dass Sie Ihre Investments – und dabei insbesondere diejenigen in Höhe von mehreren hunderttausend Franken – (i) auf der Grundlage von nicht öffentlich bekannten und kurserheblichen Informationen über Geschäftsvorgänge in Gesellschaften tätigten, in denen Sie eine Organfunktion hatten, oder aber (ii) unter Einbezug von nicht öffentlich bekannten und kurserheblichen Informationen tätigten, die einen direkten Bezug zu M&A-Aktivitäten von Bank 2 hatten». Dies bestritt der Beschuldigte A. (BA pag. 13.100-2021). Auf Grund der Beweislage (oben E. 2.4.4.15) ist jedoch zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte A. genügend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz hatte und folglich vorsätzlich handelte. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 3 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 3 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.”
Art. 154 FinfraG setzt Vorsatz voraus; der allgemeine Vorsatzbegriff umfasst auch Eventualvorsatz. Für das Tatbestandsmerkmal des konkreten Wissens — namentlich das genügende, sichere Wissen um die Vertraulichkeit und um die Kursrelevanz der Information — ist jedoch direkte Absicht erforderlich (Eventualvorsatz genügt hierfür nicht).
“Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG setzt Vorsatz voraus, worunter nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts auch Eventualvorsatz fällt. Bei einzelnen Tatbestandselementen ist jedoch direkte Absicht erforderlich (Sethe/Fahrländer, a.a.O., N. 162 ad Art. 154 FinfraG). Dies ist nach übereinstimmender Lehre der Fall beim Tatbestandselement des genügend klaren und sicheren Wissens sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz.”
“Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG setzt Vorsatz voraus, worunter nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts auch Eventualvorsatz fällt. Bei einzelnen Tatbestandselementen ist jedoch direkte Absicht erforderlich (Sethe/Fahrländer, a.a.O., N. 162 ad Art. 154 FinfraG). Dies ist nach übereinstimmender Lehre der Fall beim Tatbestandselement des genügend klaren und sicheren Wissens sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz.”
Der gesetzliche Strafrahmen für das Ausnützen von Insiderinformationen als Sekundärinsider nach Art. 154 Abs. 2 FinfraG ist geringer ausgestaltet als für Primärinsider: Er sieht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor.
“Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat, d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist, und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte A. hat mehrere Straftatbestände verwirklicht. Abstrakt schwerste Taten sind das Ausnützen von Insiderinformationen als Primärinsider i.S.v. Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG, die Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 Abs. 1 StGB sowie der wirtschaftliche Nachrichtendienst i.S.v. Art. 273 Abs. 1 StGB. Die Strafandrohung für diese Delikte lautet je auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das Ausnützen von Insiderinformationen als Sekundärinsider i.S.v. Art. 40 Abs. 2 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 2 FinfraG ist mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht.”
Der Insidertatbestand wurde per 1. Januar 2016 materiell unverändert aus dem aBEHG in Art. 154 FinfraG überführt. Für nach dem 1. Januar 2016 begangene Taten ist dementsprechend Art. 154 FinfraG anzuwenden; für vor diesem Datum mutmasslich begangene Taten ist weiterhin das aBEHG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung massgeblich.
“Januar 2016 wurde der Insidertatbestand vom aBEHG ohne materielle Änderung in das Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG, SR 958.1) transferiert (Art. 154 FinfraG [Botschaft vom 3. September 2013 zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG), BBl 2014 S. 7483 ff., 7587; Graf, Befugte Weitergabe von Insiderinformationen, in: Jusletter 27. März 2017, S. 2 f.]; Sethe/Fahrländer, in: Sethe et al. (Hrsg.), Kommentar FinfraG, 2017, Art. 154 N. 3). Unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots gilt das zum Tatzeitpunkt in Kraft gewesene Recht (Art. 2 Abs. 1 StGB), es sei denn, das neue Recht ist für den Täter das mildere (Art. 2 Abs. 2). Letzteres trifft in concreto nicht zu. Es ist somit bezüglich der vor dem 1. Januar 2016 mutmasslich begangenen Taten das aBEHG in der zum mutmasslichen Tatzeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden. Die Beurteilung der nach dem 1. Januar 2016 mutmasslich begangenen Taten richtet sich hingegen nach Art. 154 FinfraG. 2. Beschuldigter A. 2.1 Verletzung des Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 StGB bzw. Art. 6 i.V.m. 23 UWG 2.1.1 Zusammenfassung der Vorwürfe Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten A. unter Anklageziffer I.2 zunächst vor, in der Zeit vom 20. Dezember 2013 bis 2. November 2016 in U. und anderswo in der Schweiz sowie im Ausland mehrfach Geschäftsgeheimnisse des C.-Konzerns (C. und deren Tochtergesellschaften, nachfolgend «C.») an den Beschuldigten B. verraten zu haben, indem er ihm auf elektronischem Weg unbefugt Unterlagen und Informationen des Konzerns oder seiner Tochtergesellschaften zugestellt habe. Der Beschuldigte A. habe als VR den Geheimnischarakter der übermittelten Unterlagen und Informationen, ihren wirtschaftlichen Wert und ihre Bedeutung für die Zukunft des Unternehmens gekannt. Er habe gewusst, dass C. und ihre Tochtergesellschaften sie gegen aussen hätten schützen wollen, er selber darüber zur Verschwiegenheit verpflichtet und in keinem Fall befugt gewesen sei, Unterlagen und Informationen ohne Auftrag oder ohne anderweitige Ermächtigung durch den VR an unbeteiligte Dritte – auch nicht an den Beschuldigten B.”
“Januar 2016 wurde der Insidertatbestand vom aBEHG ohne materielle Änderung in das Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG, SR 958.1) transferiert (Art. 154 FinfraG [Botschaft vom 3. September 2013 zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG), BBl 2014 S. 7483 ff., 7587; Graf, Befugte Weitergabe von Insiderinformationen, in: Jusletter 27. März 2017, S. 2 f.]; Sethe/Fahrländer, in: Sethe et al. (Hrsg.), Kommentar FinfraG, 2017, Art. 154 N. 3). Unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots gilt das zum Tatzeitpunkt in Kraft gewesene Recht (Art. 2 Abs. 1 StGB), es sei denn, das neue Recht ist für den Täter das mildere (Art. 2 Abs. 2). Letzteres trifft in concreto nicht zu. Es ist somit bezüglich der vor dem 1. Januar 2016 mutmasslich begangenen Taten das aBEHG in der zum mutmasslichen Tatzeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden. Die Beurteilung der nach dem 1. Januar 2016 mutmasslich begangenen Taten richtet sich hingegen nach Art. 154 FinfraG. 2. Beschuldigter A. 2.1 Verletzung des Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 StGB bzw. Art. 6 i.V.m. 23 UWG 2.1.1 Zusammenfassung der Vorwürfe Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten A. unter Anklageziffer I.2 zunächst vor, in der Zeit vom 20. Dezember 2013 bis 2. November 2016 in U. und anderswo in der Schweiz sowie im Ausland mehrfach Geschäftsgeheimnisse des C.-Konzerns (C. und deren Tochtergesellschaften, nachfolgend «C.») an den Beschuldigten B. verraten zu haben, indem er ihm auf elektronischem Weg unbefugt Unterlagen und Informationen des Konzerns oder seiner Tochtergesellschaften zugestellt habe. Der Beschuldigte A. habe als VR den Geheimnischarakter der übermittelten Unterlagen und Informationen, ihren wirtschaftlichen Wert und ihre Bedeutung für die Zukunft des Unternehmens gekannt. Er habe gewusst, dass C. und ihre Tochtergesellschaften sie gegen aussen hätten schützen wollen, er selber darüber zur Verschwiegenheit verpflichtet und in keinem Fall befugt gewesen sei, Unterlagen und Informationen ohne Auftrag oder ohne anderweitige Ermächtigung durch den VR an unbeteiligte Dritte – auch nicht an den Beschuldigten B.”
Erhält eine Person eine Insiderinformation über einen Dritten in einer ununterbrochenen Informationskette, gilt sie nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung weiterhin als sekundärer Insider im Sinne von Art. 154 Abs. 3 FinfraG, sofern die Kette nicht unterbrochen ist und auf die Primärquelle zurückgeführt werden kann. Das Beschaffen von Insiderinformationen über Vermittler fällt damit unter den Anwendungsbereich von Art. 154 Abs. 3.
“161 CP et les auteurs cités; SETHE/FAHRLÄNDER, in Kommentar zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz, 2017, n° 66 ad art. 154 LIMF). Le recourant invoque le texte même de l'art. 154 al. 3 LIMF - "information que lui a communiquée ou donnée une des personnes visées à l'al. 1" - et se fonde en outre sur le Message du 31 août 2011 relatif à la modification de la loi fédérale du 24 mars 1995 sur les bourses et le commerce des valeurs mobilières (ancienne loi fédérale sur les bourses, LBVM; RS 954.1), selon lequel les initiés secondaires sont des personnes ayant obtenu une information direc tement et activement auprès d'un initié primaire (FF 2011 6329 ss, 6360). Il invoque enfin SETHE/FAHRLÄNDER (op. cit., n° 66 ad art. 154 LIMF), qui se fondent sur les mêmes sources pour exclure les chaînes d'initiés. Cette opinion est toutefois contredite par une partie majoritaire de la doctrine selon laquelle, si l'information privilégiée est transmise par une chaîne d'initiés, celui qui en bénéficie reste considéré comme un initié secondaire punissable au titre de l'art. 154 al. 3 LIMF pour autant que la chaîne d'information ne soit pas interrompue et que l'on puisse remonter à la source de l'information (WOHLKERS/PFLAUM, in Basler Kommentar, Finanzmarktaufsichtsgesetz, 3e éd. 2019, n° 73 ad art. 154 FinfraG; THORMANN/REMUND, in Commentaire romand, Code pénal, 2017, n° 43 ad art. 154 LIMF; WEBER, Informationsmissbrauch im Finanzmarkt, 2013, p. 90; WOHLERS, Die neue Insiderstrafnorm, Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht[GesKR]2013, p. 345 ss, 350; LENGAUER, in Kapitalmarktrecht, Lengauer/Eggen/Straub[éd.], 2021, p. 752; NICOLAS LEU, Der revidierte Insidertatbestand, AJP 2013 p. 261 ss, 266). Avec cette partie de la doctrine, il y a lieu de considérer que l'adoption des dispositions de la LB, puis de la LIMF, avait pour but d'étendre et de préciser les éléments constitutifs du délit d'initié par rapport à l'ancien art. 161 CP en élargissant notamment le cercle des auteurs, en renonçant en particulier aux qualités spéciales posées pour l'initié primaire par l'ancien droit.”
“2019, n° 73 ad art. 154 FinfraG; THORMANN/REMUND, in Commentaire romand, Code pénal, 2017, n° 43 ad art. 154 LIMF; WEBER, Informationsmissbrauch im Finanzmarkt, 2013, p. 90; WOHLERS, Die neue Insiderstrafnorm, Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht[GesKR]2013, p. 345 ss, 350; LENGAUER, in Kapitalmarktrecht, Lengauer/Eggen/Straub[éd.], 2021, p. 752; NICOLAS LEU, Der revidierte Insidertatbestand, AJP 2013 p. 261 ss, 266). Avec cette partie de la doctrine, il y a lieu de considérer que l'adoption des dispositions de la LB, puis de la LIMF, avait pour but d'étendre et de préciser les éléments constitutifs du délit d'initié par rapport à l'ancien art. 161 CP en élargissant notamment le cercle des auteurs, en renonçant en particulier aux qualités spéciales posées pour l'initié primaire par l'ancien droit. Ainsi, même si l'expression "directement ou indirectement" figurant à l'ancien art. 161 al. 2 CP n'a pas été reprise dans l'ancien art. 47 al. 3 LB (dans sa teneur en vigueur jusqu'au 30 juin 2004), puis à l'art. 154 al. 3 LIMF, il est possible de retenir que l'obtention d'informations d'initiés par l'entremise d'un tiers tombe sous le coup de ces dispositions (cf. arrêt du Tribunal pénal fédéral SK.2017.19 du 19 décembre 2017 consid. 3.2.2). BGE 147 II 432 S. 437”
“2019, n° 73 ad art. 154 FinfraG; THORMANN/REMUND, in Commentaire romand, Code pénal, 2017, n° 43 ad art. 154 LIMF; WEBER, Informationsmissbrauch im Finanzmarkt, 2013, p. 90; WOHLERS, Die neue Insiderstrafnorm, Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht[GesKR]2013, p. 345 ss, 350; LENGAUER, in Kapitalmarktrecht, Lengauer/Eggen/Straub[éd.], 2021, p. 752; NICOLAS LEU, Der revidierte Insidertatbestand, AJP 2013 p. 261 ss, 266). Avec cette partie de la doctrine, il y a lieu de considérer que l'adoption des dispositions de la LB, puis de la LIMF, avait pour but d'étendre et de préciser les éléments constitutifs du délit d'initié par rapport à l'ancien art. 161 CP en élargissant notamment le cercle des auteurs, en renonçant en particulier aux qualités spéciales posées pour l'initié primaire par l'ancien droit. Ainsi, même si l'expression "directement ou indirectement" figurant à l'ancien art. 161 al. 2 CP n'a pas été reprise dans l'ancien art. 47 al. 3 LB (dans sa teneur en vigueur jusqu'au 30 juin 2004), puis à l'art. 154 al. 3 LIMF, il est possible de retenir que l'obtention d'informations d'initiés par l'entremise d'un tiers tombe sous le coup de ces dispositions (cf. arrêt du Tribunal pénal fédéral SK.2017.19 du 19 décembre 2017 consid. 3.2.2). BGE 147 II 432 S. 437”
“L'alinéa premier de cette disposition réprime les initiés primaires, soit les personnes qui ont accès directement à l'information en raison de leur position d'organe ou de leur activité. L'alinéa trois vise les initiés secondaires, soit les personnes ayant obtenu l'information d'un initié primaire ou celles qui l'ont obtenue par un crime ou un délit, et qui exploitent l'information. L'art. 154 al. 4 LIMF érige en simple contravention le cas des initiés fortuits, soit qu'ils obtiennent l'information par hasard, soit que la source de l'information ne peut pas être déterminée. La disposition précédente, soit l'ancien art. 161 CP (exploitation de la connaissance de faits confidentiels), mentionnait (al. 2) la communication de l'information directement ou indirectement par un initié. Sur cette base, il était admis que l'information pouvait être transmise en chaîne à plusieurs personnes depuis l'initié proprement dit (BERNARD CORBOZ, Les BGE 147 II 432 S. 436 infractions en droit suisse, 2010, n° 29 ad art. 161 CP et les auteurs cités; SETHE/FAHRLÄNDER, in Kommentar zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz, 2017, n° 66 ad art. 154 LIMF). Le recourant invoque le texte même de l'art. 154 al. 3 LIMF - "information que lui a communiquée ou donnée une des personnes visées à l'al. 1" - et se fonde en outre sur le Message du 31 août 2011 relatif à la modification de la loi fédérale du 24 mars 1995 sur les bourses et le commerce des valeurs mobilières (ancienne loi fédérale sur les bourses, LBVM; RS 954.1), selon lequel les initiés secondaires sont des personnes ayant obtenu une information direc tement et activement auprès d'un initié primaire (FF 2011 6329 ss, 6360). Il invoque enfin SETHE/FAHRLÄNDER (op. cit., n° 66 ad art. 154 LIMF), qui se fondent sur les mêmes sources pour exclure les chaînes d'initiés. Cette opinion est toutefois contredite par une partie majoritaire de la doctrine selon laquelle, si l'information privilégiée est transmise par une chaîne d'initiés, celui qui en bénéficie reste considéré comme un initié secondaire punissable au titre de l'art. 154 al. 3 LIMF pour autant que la chaîne d'information ne soit pas interrompue et que l'on puisse remonter à la source de l'information (WOHLKERS/PFLAUM, in Basler Kommentar, Finanzmarktaufsichtsgesetz, 3e éd.”