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Bei Augenscheinhandlungen ist der Parteien ein Protokoll zuzustellen; dieses Protokoll erlaubt den Parteien eine Frist zur Stellungnahme.
“Dezember 2023 bestand die Möglichkeit, dass alle Mitglieder eines Privathaushalts, in dem kein zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen geeignetes Gerät bereitstand oder betrieben wurde, auf Gesuch hin jeweils für eine Abgabeperiode (1 Jahr) von der Abgabe befreit wurden («Opting-out»; Art. 109c Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVV; vgl. Urteil des BVGerA-1446/2023 vom 18. September 2023 E. 3.1.2). Das BAKOM kann gemäss Art. 109c Abs. 3 RTVG die Räumlichkeiten eines entsprechend befreiten Haushalts betreten, um zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Befreiung gegeben sind. Der Zweck einer solchen Kontrolle ist es, Klarheit darüber zu gewinnen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer im Verwaltungsrecht ausdrücklich vorgesehenen Befreiung von der Abgabe im Sinne von Art. 109c Abs. 1 RTVG erfüllt sind oder nicht. Anlass der Kontrolle bildet damit die erfolgte Befreiung von der Abgabepflicht. Zur Feststellung eines Sachverhalts im Rahmen eines ordentlichen Verwaltungsverfahrens kann ein Augenschein - vorliegend im Rahmen der Kontrolle nach Art. 109c Abs. 3 RTVG - vorgenommen werden (vgl. Art. 12 Bst. d VwVG). Ein Augenschein ist eine sinnliche Wahrnehmung einer äusseren Gegebenheit. Nach Art. 13 VwVG sind die Parteien in allgemeiner Weise zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts verpflichtet, wobei diese Pflicht nur in den drei in Art. 13 Abs. 1 Bst. a bis c VwVG erwähnten Fällen zum Tragen kommt: Wie vorliegend, in einem Verfahren, das die Parteien durch ihr Begehren eingeleitet haben (Bst. a). Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 55 BZP hält fest, dass die Partei unter anderem an den in ihrem Gewahrsam stehenden Sachen einen Augenschein zu dulden hat. Diese Vorschrift des BZP findet jedoch nur ergänzend und sinngemäss Anwendung. Wo der Geltungsbereich der beiden Vorschriften nicht deckungsgleich ist, muss Art. 13 Abs. 1 VwVG den Vorrang haben. Von der Augenscheinverhandlung ist ein Protokoll zu erstellen. Dies ergibt sich aus dem Recht auf Einsichtnahme in alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke (Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG) sowie aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Zu protokollieren sind die für den Entscheid wesentlichen Wahrnehmungen. Als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör haben die Parteien das Recht, zum Ergebnis des Augenscheins Stellung zu nehmen, weshalb ihnen das Augenscheinprotokoll mit einer Frist zur Stellungnahme zuzustellen ist und sie Ergänzungen oder die Berichtigung verlangen und der Behörde ihre eigenen Wahrnehmungen darlegen können (zum Ganzen: Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.”
Die Verpflichtung der Parteien zur Mitwirkung entbindet die Behörde nicht von ihrer eigenen Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln und Beweise zu erheben; die Behauptungs- und Substanziierungslast der Partei besteht daneben fort.
“Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich der unrichtigen und unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes wegen fest (sog. Untersuchungsgrundsatz; Art. 12 und Art. 13 VwVG). Wird - wie vorliegend - ein Verfahren auf Gesuch hin eingeleitet, hat der Gesuchsteller darzulegen, wie sich der relevante Sachverhalt ereignet hat; die Parteien trifft in Bezug auf ihre Rechtsbegehren eine Behauptungs- und eine Substanziierungslast. Zur Beweisführung bleibt im Verwaltungsverfahren, dem Untersuchungsgrundsatz folgend, indes die Behörde verpflichtet (vgl. BGE 140 I 285 E. 6.3.1; Urteile des BGer 1C_320/2019 vom 23. April 2020 E. 2.4 mit Hinweisen und 2C_194/2013 vom 21. August 2013 E. 3.1; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 678 f. und 682 f.). Das Bundesverwaltungsgericht wendet sodann das Recht grundsätzlich frei an, ohne an die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht würdigt die Beweise grundsätzlich frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess [SR 273]; BGE 137 II 266 E.”
Parteien müssen Augenscheinprozesse dulden; ihnen ist ein Protokoll des Augenscheins zuzustellen mit einer Frist zur Stellungnahme; sie können Ergänzungen und Berichtigungen verlangen bzw. dazu Stellung nehmen.
“Anlass der Kontrolle bildet damit die erfolgte Befreiung von der Abgabepflicht. Zur Feststellung eines Sachverhalts im Rahmen eines ordentlichen Verwaltungsverfahrens kann ein Augenschein - vorliegend im Rahmen der Kontrolle nach Art. 109c Abs. 3 RTVG - vorgenommen werden (vgl. Art. 12 Bst. d VwVG). Ein Augenschein ist eine sinnliche Wahrnehmung einer äusseren Gegebenheit. Nach Art. 13 VwVG sind die Parteien in allgemeiner Weise zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts verpflichtet, wobei diese Pflicht nur in den drei in Art. 13 Abs. 1 Bst. a bis c VwVG erwähnten Fällen zum Tragen kommt: Wie vorliegend, in einem Verfahren, das die Parteien durch ihr Begehren eingeleitet haben (Bst. a). Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 55 BZP hält fest, dass die Partei unter anderem an den in ihrem Gewahrsam stehenden Sachen einen Augenschein zu dulden hat. Diese Vorschrift des BZP findet jedoch nur ergänzend und sinngemäss Anwendung. Wo der Geltungsbereich der beiden Vorschriften nicht deckungsgleich ist, muss Art. 13 Abs. 1 VwVG den Vorrang haben. Von der Augenscheinverhandlung ist ein Protokoll zu erstellen. Dies ergibt sich aus dem Recht auf Einsichtnahme in alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke (Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG) sowie aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Zu protokollieren sind die für den Entscheid wesentlichen Wahrnehmungen. Als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör haben die Parteien das Recht, zum Ergebnis des Augenscheins Stellung zu nehmen, weshalb ihnen das Augenscheinprotokoll mit einer Frist zur Stellungnahme zuzustellen ist und sie Ergänzungen oder die Berichtigung verlangen und der Behörde ihre eigenen Wahrnehmungen darlegen können (zum Ganzen: Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 49 ff.; BGE 142 I 86 E. 2.3 ff.).”
Parteien, insbesondere Gesuchstellende, sind grundsätzlich zur aktiven Mitwirkung bei der Sachverhaltsfeststellung verpflichtet und müssen Augenscheinshandlungen dulden.
“Dezember 2023 bestand die Möglichkeit, dass alle Mitglieder eines Privathaushalts, in dem kein zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen geeignetes Gerät bereitstand oder betrieben wurde, auf Gesuch hin jeweils für eine Abgabeperiode (1 Jahr) von der Abgabe befreit wurden («Opting-out»; Art. 109c Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVV; vgl. Urteil des BVGerA-1446/2023 vom 18. September 2023 E. 3.1.2). Das BAKOM kann gemäss Art. 109c Abs. 3 RTVG die Räumlichkeiten eines entsprechend befreiten Haushalts betreten, um zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Befreiung gegeben sind. Der Zweck einer solchen Kontrolle ist es, Klarheit darüber zu gewinnen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer im Verwaltungsrecht ausdrücklich vorgesehenen Befreiung von der Abgabe im Sinne von Art. 109c Abs. 1 RTVG erfüllt sind oder nicht. Anlass der Kontrolle bildet damit die erfolgte Befreiung von der Abgabepflicht. Zur Feststellung eines Sachverhalts im Rahmen eines ordentlichen Verwaltungsverfahrens kann ein Augenschein - vorliegend im Rahmen der Kontrolle nach Art. 109c Abs. 3 RTVG - vorgenommen werden (vgl. Art. 12 Bst. d VwVG). Ein Augenschein ist eine sinnliche Wahrnehmung einer äusseren Gegebenheit. Nach Art. 13 VwVG sind die Parteien in allgemeiner Weise zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts verpflichtet, wobei diese Pflicht nur in den drei in Art. 13 Abs. 1 Bst. a bis c VwVG erwähnten Fällen zum Tragen kommt: Wie vorliegend, in einem Verfahren, das die Parteien durch ihr Begehren eingeleitet haben (Bst. a). Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 55 BZP hält fest, dass die Partei unter anderem an den in ihrem Gewahrsam stehenden Sachen einen Augenschein zu dulden hat. Diese Vorschrift des BZP findet jedoch nur ergänzend und sinngemäss Anwendung. Wo der Geltungsbereich der beiden Vorschriften nicht deckungsgleich ist, muss Art. 13 Abs. 1 VwVG den Vorrang haben. Von der Augenscheinverhandlung ist ein Protokoll zu erstellen. Dies ergibt sich aus dem Recht auf Einsichtnahme in alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke (Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG) sowie aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Zu protokollieren sind die für den Entscheid wesentlichen Wahrnehmungen. Als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör haben die Parteien das Recht, zum Ergebnis des Augenscheins Stellung zu nehmen, weshalb ihnen das Augenscheinprotokoll mit einer Frist zur Stellungnahme zuzustellen ist und sie Ergänzungen oder die Berichtigung verlangen und der Behörde ihre eigenen Wahrnehmungen darlegen können (zum Ganzen: Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.”
“Die Kontrolle respektive der Augenschein dient der Feststellung, ob die Haushalte tatsächlich keine Empfangsgeräte besitzen (vgl. Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG], BBl 2013 4975 4984). Die Behörde respektive die Vorinstanz ist während des gesamten Verfahrens verpflichtet, die Verfahrensgrundsätze einzuhalten. In diesem durch Gesuch eingeleiteten Verfahren bestätigten die Beschwerdeführenden, dass keine zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogramm geeigneten Geräte bereitstehen oder betrieben werden. Mittels Augenschein wurde dies durch die Vorinstanz überprüft. Inwiefern die Vorinstanz die Beschwerdeführenden hier über das Vorbringen von entlastendem Beweismaterial hätten informieren sollen, erschliesst sich nicht. In einem durch Gesuch eingeleiteten Verfahren ist es nicht Aufgabe der Behörde, die Gesuchstellenden dahingehend zu beraten, dass die Kontrolle bestmöglich (zu ihren Gunsten) ausfällt. Im Übrigen sind die Parteien in einem Verfahren, welches sie durch ihr Begehren einleiten, verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (Art. 13 VwVG). Anhand der Akten lässt sich weder eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs noch jenes von Treu und Glauben erblicken. Auch ist nicht zu beanstanden, dass die untersuchende Beamtin den Realakt - Augenschein - als Kontrolle bezeichnet hat. Zum Hinweis der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe alle erheblichen Parteivorbringen zu überprüfen, ist festzuhalten: Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser umfasst das Recht auf Teilnahme am Verfahren und verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. Urteil des BVGer A-6102/2019 vom 23. März 2020 E. 4.2). In Bezug auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und das Beweisergebnis steht den Betroffenen in der Regel ein Anspruch auf vorgängige Äusserung zu. Art. 32 Abs. 1 VwVG als ein Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art.”
Der Gesuchsteller trägt die Beweislast für die Zulassungsvoraussetzungen und hat im Gesuchsverfahren aktiv mitzuwirken.
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