RS 220 ↩
Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 2 de la LF du 15 juin 2018 (Révision du droit de la prescription), en vigueur depuis le 1erjanv. 2020 (RO 2018 5343;FF 2014 221). ↩
Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 2 de la LF du 15 juin 2018 (Révision du droit de la prescription), en vigueur depuis le 1erjanv. 2020 (RO 2018 5343;FF 2014 221). ↩
Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 1 de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1erjanv. 1994 (RO 1992 288337art. 2 al. 1;FF 1991 II 461). ↩
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Auch nach vorheriger Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement beginnt bzw. richtet sich der Verjährungsbeginn/Verjährungsfolge nach den OR-Regeln.
“sowie Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (lit. c bis) in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügen. Eine entsprechende Forderung auf Schadenersatz und Genugtuung kann, nach vorheriger Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement (vgl. z.B. Urteil 2E_3/2024 vom 9. Juli 2024 E. 2.4), beim Bundesgericht eingeklagt werden (Art. 10 Abs. 2 VG), wobei der Anspruch nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (SR 220) über die unerlaubten Handlungen verjährt (Art. 20 Abs. 1 VG).”
“sowie Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (lit. c bis) in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügen. Eine entsprechende Forderung auf Schadenersatz und Genugtuung kann, nach vorheriger Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement, beim Bundesgericht eingeklagt werden (Art. 10 Abs. 2 VG), wobei der Anspruch nach den Bestimmungen des Obligationsrechts (SR 220) über die unerlaubten Handlungen verjährt (Art. 20 Abs. 1 VG).”
Bei Übergangsfragen (Übergang von altem zu neuem Recht) besteht Unklarheit, weil im Verwaltungsverfahrensgesetz (VG) keine ausdrückliche Übergangsregel für Verjährungs- bzw. Verwirkungsfristen enthalten ist; dies betrifft insbesondere Ansprüche, die vor dem 1.1.2020 entstanden sind.
“Ansprüche aus Staatshaftung verjähren nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen (Art. 20 Abs. 1 VG); gemäss Art. 60 Abs. 1 OR verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. Diese Regelung ist seit dem 1. Januar 2020 in Kraft. Vor dem 1. Januar 2020 sah Art. 20 aAbs. 1 VG (AS 1958 1413) vor, dass die Haftung erlischt, wenn der Geschädigte sein Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle nach zehn Jahren seit dem Tage der schädigenden Handlung des Beamten. Dabei handelte es sich nach der Rechtsprechung um Verwirkungsfristen (Urteil des BGer 2C_245/2018 vom 21. November 2018 E. 2.1 unter Verweis u.a. auf BGE 136 II 187 E. 6). Das VG enthält keine Übergangsbestimmung zu der Frage, ob auf einen unter altem Recht entstandenen und geltend gemachten Anspruch aus Staatshaftung die Verjährungs- und Verwirkungsregeln des alten oder des neuen Rechts anzuwenden sind.”
Ansprüche gegen den Bund wegen unerlaubter Handlungen verjähren nach den Vorschriften des Obligationenrechts (insbesondere OR-Deliktsbestimmungen).
“sowie Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (lit. c bis) in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügen. Eine entsprechende Forderung auf Schadenersatz und Genugtuung kann, nach vorheriger Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement (vgl. z.B. Urteil 2E_3/2024 vom 9. Juli 2024 E. 2.4), beim Bundesgericht eingeklagt werden (Art. 10 Abs. 2 VG), wobei der Anspruch nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (SR 220) über die unerlaubten Handlungen verjährt (Art. 20 Abs. 1 VG).”
“sowie Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (lit. c bis) in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügen. Eine entsprechende Forderung auf Schadenersatz und Genugtuung kann, nach vorheriger Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement (vgl. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung zum Verantwortlichkeitsgesetz vom 30. Dezember 1958 [SR 170.321]; vgl. z.B. Urteile 2E_1/2022 vom 21. April 2022 E. 1.2; 2E_6/2021 vom 23. März 2023, Sachverhalt B.a und B.b), beim Bundesgericht eingeklagt werden (Art. 10 Abs. 2 VG), wobei der Anspruch nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (SR 220) über die unerlaubten Handlungen verjährt (Art. 20 Abs. 1 VG).”
“sowie Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (lit. c bis) in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügen. Eine entsprechende Forderung auf Schadenersatz und Genugtuung kann, nach vorheriger Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement, beim Bundesgericht eingeklagt werden (Art. 10 Abs. 2 VG), wobei der Anspruch nach den Bestimmungen des Obligationsrechts (SR 220) über die unerlaubten Handlungen verjährt (Art. 20 Abs. 1 VG).”
Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche (Ersatzansprüche) gegen den Bund verjähren konkret nach den Regeln des OR für Deliktsansprüche; dies hat praktische Relevanz für die Verjährungsfragen solcher Ersatzansprüche.
“sowie Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (lit. c bis) in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügen. Eine entsprechende Forderung auf Schadenersatz und Genugtuung kann, nach vorheriger Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement (vgl. z.B. Urteil 2E_3/2024 vom 9. Juli 2024 E. 2.4), beim Bundesgericht eingeklagt werden (Art. 10 Abs. 2 VG), wobei der Anspruch nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (SR 220) über die unerlaubten Handlungen verjährt (Art. 20 Abs. 1 VG).”
“sowie Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (lit. c bis) in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügen. Eine entsprechende Forderung auf Schadenersatz und Genugtuung kann, nach vorheriger Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement, beim Bundesgericht eingeklagt werden (Art. 10 Abs. 2 VG), wobei der Anspruch nach den Bestimmungen des Obligationsrechts (SR 220) über die unerlaubten Handlungen verjährt (Art. 20 Abs. 1 VG).”
Vor Einreichung einer Beschwerde beim Bundesgericht müssen Ansprüche bzw. deren Geltendmachung zuvor gegenüber dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) vorgebracht werden; dies ist prozesspraktisch erforderlich.
“sowie Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (lit. c bis) in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügen. Eine entsprechende Forderung auf Schadenersatz und Genugtuung kann, nach vorheriger Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement (vgl. z.B. Urteil 2E_3/2024 vom 9. Juli 2024 E. 2.4), beim Bundesgericht eingeklagt werden (Art. 10 Abs. 2 VG), wobei der Anspruch nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (SR 220) über die unerlaubten Handlungen verjährt (Art. 20 Abs. 1 VG).”
“sowie Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (lit. c bis) in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügen. Eine entsprechende Forderung auf Schadenersatz und Genugtuung kann, nach vorheriger Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement (vgl. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung zum Verantwortlichkeitsgesetz vom 30. Dezember 1958 [SR 170.321]; vgl. z.B. Urteile 2E_1/2022 vom 21. April 2022 E. 1.2; 2E_6/2021 vom 23. März 2023, Sachverhalt B.a und B.b), beim Bundesgericht eingeklagt werden (Art. 10 Abs. 2 VG), wobei der Anspruch nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (SR 220) über die unerlaubten Handlungen verjährt (Art. 20 Abs. 1 VG).”
“sowie Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (lit. c bis) in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügen. Eine entsprechende Forderung auf Schadenersatz und Genugtuung kann, nach vorheriger Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement, beim Bundesgericht eingeklagt werden (Art. 10 Abs. 2 VG), wobei der Anspruch nach den Bestimmungen des Obligationsrechts (SR 220) über die unerlaubten Handlungen verjährt (Art. 20 Abs. 1 VG).”