Lorsque la partie lésée a consenti à la lésion ou lorsque des faits dont elle est responsable ont contribué à créer ou à augmenter le dommage, l’autorité compétente peut réduire les dommages-intérêts ou même n’en point allouer.
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Bei Mitbeteiligung kann auch ohne Durchbrechung des Kausalzusammenhangs die Ersatzpflicht entfallen.
“Dabei geht es um allgemeine Fragen des Verantwortlichkeitsrechts, wozu bereits Rechtsprechung besteht, die auch im Geltungsbereich von Art. 78 ATSG beachtlich ist (vgl. Art. 78 Abs. 4 ATSG und den dortigen Verweis auf das Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten [Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32]). Nach dieser Rechtsprechung ist die Staatshaftung bis zu einem gewissen Grad subsidiär zur Rechtsverzögerungsbeschwerde: Wer keine Rechtsverzögerungsbeschwerde führt und die Behörden auch sonst nicht um eine raschere Abwicklung des Verfahrens ersucht, muss sich Selbstverschulden entgegenhalten lassen. Dieses Selbstverschulden kann so schwer wiegen, dass es den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Rechtsverzögerung und dem Schaden unterbricht (vgl. BGE 107 Ib 155 E. 2b/bb; 106 Ib 357 E. 2d; Urteil 2C_852/2019 vom 20. November 2020 E. 5.4.1). Eine Ersatzpflicht kann auch ohne Unterbrechung des Kausalzusammenhangs bei Mitbeteiligung der geschädigten Person entfallen (vgl. dazu Art. 4 VG; Urteil 2C_852/2019 vom 20. November 2020 E. 5.4.1 am Ende). Ob der Untätigkeit der Beschwerdeführerin bzw. ihres Rechtsvertreters die vorinstanzlich angenommene Wirkung beigemessen werden kann, beurteilt sich fallbezogen und ist so gesehen nicht von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 85 Abs. 2 BGG (BGE 143 II 425 E. 1.3.2).”
Bei verspäteter Rentenanmeldung gilt für rückwirkende/ zurückliegende Zeitabschnitte das tatsächliche Erwerbseinkommen (nicht das Splitting-Einkommen); für diese Zeit besteht nur ein virtueller Anspruch, sodass die Einkommensteilung nach dem Erwerbseinkommen zu erfolgen hat.
“Für die Jahre während der laufenden IV-Rente des erstrentenberechtigten Ehegatten wird dabei für die Altersrente des zweitrentenberechtigten Ehegatten das für die Rentenfestsetzung der IV-Rente verwendete massgebliche durchschnittliche Einkommen anstelle des (ganz oder teilweise fehlenden) tatsächlichen Einkommens für die Einkommensteilung berücksichtigt (vgl. E. 2.8 nachfolgend). Bei IV-Renten, die zu einer Altersrente hinzukommen, erstreckt sich der für diese massgebliche Splittingzeitraum bis zum 31. Dezember des Vorjahres vor Eintritt des ersten Versicherungsfalles Alter. Kommt eine IV-Rente zu einer bereits laufenden IV-Rente hinzu, erstreckt sich der Splittingzeitraum nur bis zum 31. Dezember vor Eintritt des ersten IV-Rentenfalles. Bei Altersrenten, die zu Altersrenten hinzukommen, erstreckt sich der Splittingzeitraum bis zum 31. Dezember des Vorjahres des Eintritts des ersten Versicherungsfalls Alter der ersten Rente (vgl. zum Ganzen auch Kieser, a.a.O., S. 1360 Rz. 590 ff., mit weiteren Hinweisen). Eine Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Der Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird, ist für die Bestimmung des Eintritts des Versicherungsfalls unerheblich (vgl. Rz. 1203 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR] des BSV, mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2015, 9C_655/2015). Für die Zeitabschnitte, während denen die IV-Rente wegen verspäteter Anmeldung nicht ausbezahlt werden konnte und deshalb lediglich ein virtueller Anspruch bestand, unterliegen die Erwerbseinkommen und nicht das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen der Einkommensteilung. Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen ist ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, in welchem die IV-Rente ausbezahlt wird, für die Einkommensteilung zu berücksichtigen (Rz. 5122 der Wegleitung über die Renten [RWL] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] sowie Rz. 4012 des Kreisschreibens über das Splitting bei Scheidung [KSS] des BSV). Wenn ein Ehegatte nach Art.”
Bei Fachfragen darf die Behörde nur mit triftigen Gründen von den Feststellungen unabhängiger Untersuchungsberichte abweichen; die Berichte unterliegen ansonsten freier Beweiswürdigung.
“Gemäss Art. 36 Abs. 1 FINMAG kann die FINMA eine unabhängige und fachkundige Person als Untersuchungsbeauftragte mit der Abklärung eines aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhaltes beauftragen. Die Abklärungstätigkeit des Untersuchungsbeauftragten bezweckt die objektive Sachverhaltsabklärung nach allen Seiten (Urteil des BVGer B-4772/2017 vom 19. Dezember 2017 E. 4.1 m.H.) und die Schaffung einer möglichst klaren Entscheidungsgrundlage zuhanden der Aufsichtsbehörde (André Terlinden, Der Untersuchungsbeauftragte der FINMA als Instrument des Finanzmarktenforcements, Zürich 2010, S. 140 m.H.). Die Abklärungen münden oftmals in einem Untersuchungsbericht, dem eine ähnliche Funktion wie das Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG zukommt (vgl. Urteil des BGer 2A.332/2006 vom 6. März 2007 E. 3; Urteil des BVGer B-4772/2017 vom 19. Dezember 2017 E. 4.1 m.H.; Terlinden, a.a.O., S. 143). Der Bericht ist wie jedes Beweismittel nach freier Überzeugung zu würdigen (Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung schliesst eine Bindung der hoheitlich entscheidenden Behörden an den Untersuchungsbericht, dem kein zwingender Charakter zukommt (BGE 130 II 351 E. 3.3.2), aus. Bei Fachfragen wird die Behörde jedoch nicht ohne triftige Gründe von den Feststellungen des Untersuchungsbeauftragten abweichen. Eine andere Sachverhaltswürdigung ist insbesondere dann angezeigt, wenn sich aufgrund der übrigen Beweismittel ernsthafte Einwände gegen die Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit oder Schlüssigkeit des Untersuchungsberichts aufdrängen (Urteil des BVGer B-4772/2017 vom 19. Dezember 2017 E. 4.1; vgl. Terlinden, a.a.O., S. 143).”
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