RS 220 ↩
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Art. 9 Abs. 3 VwVG ist nur zur Klärung von Konflikten eingeschaltet, wenn die beanstandete Behörde eine eigene Entscheidungsbefugnis bzw. Zuständigkeit geltend macht; fehlt eine eigene Entscheidungsbefugnis, ist Art. 9 Abs. 3 VwVG nicht eröffnet.
“Es ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch kein Nichtigkeitsgrund gegeben, weil die Vorinstanz kein Verfahren nach Art. 9 Abs. 3 VwVG eingeleitet hat. In der vorliegenden Konstellation liegt kein Anwendungsfall von Art. 9 Abs. 3 VwVG vor. Die Beschwerdeführerin beansprucht keine eigene Entscheidungsgewalt, sondern bestreitet als Verfahrensbeteiligte die Zuständigkeit der Vorinstanz zur Beurteilung der Vergütungsansprüche der Beschwerdegegnerin.”
Die Vorinstanz durfte die Zuständigkeit nicht eigenmächtig feststellen; das Verfahren nach Art. 9 Abs. 1 VwVG ist zwingend einzuhalten.
“Januar 2007 in Kraft getretenen ZG sei Art. 46 des EBG (aEBG, AS 1958 335) aufgehoben worden. Dies sei ein starkes Indiz dafür, dass seit 2007 nur noch die Zollgesetzgebung gelte. Zudem sei die Begleitung der Grenzwächter nie unter Art. 46 aEBG gefallen und werde auch heute nicht von Art. 5 ZG erfasst. Die durch die zollrechtliche Beschau entstandenen Kosten würden nicht aufgrund der Anforderungen an den Betrieb einer Eisenbahn nach EBG anfallen. Nach schweizerischem Staatsverständnis seien Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden ein- und desselben Staatswesens nicht auf dem Weg der Verwaltungsrechtspflege, sondern durch die übergeordneten politischen Behörden zu regeln. Bei Kompetenzkonflikten sei nach Art. 9 Abs. 3 VwVG vorzugehen. Die Vorinstanz habe ihre eigene Zuständigkeit in Verletzung von Art. 9 VwVG unrechtmässig festgestellt und sie, die Beschwerdeführerin, fälschlicherweise als gewöhnliche Partei des eröffneten Verwaltungsverfahrens qualifiziert. Auch sei die Vorgehensweise nach Art. 9 Abs. 1 VwVG zwingender Natur. Infolgedessen sei die Verfügung vom 11. Mai 2022 auch wegen dieser gravierenden Rechtsverletzungen nichtig.”
Ein erstmals in der Replik erhobener Einwand gilt nicht zwingend als erstmals erhobener Kompetenzkonflikt im Sinne von Art. 9 Abs. 3 VwVG.
“Kapitel des EBG beziehe sich auf besondere Leistungen für öffentliche Verwaltungen, wobei das Eisenbahnunternehmen jeweils Leistungserbringer und der Bund, die Kantone, die Gemeinden oder andere öffentliche Körperschaften und deren Anstalten und Betriebe Leistungsbezieher seien. Es ergebe sich aus der Natur der Regelung, dass auch Behörden Adressaten der entsprechenden Entscheide bzw. Verfügungen seien. Strittig sei nicht die Mitwirkungspflicht, sondern die Frage der Vergütung von besonderen Leistungen. Es liege auch kein Kompetenzkonflikt nach Art. 9 Abs. 3 VwVG vor. Das Kompetenzkonfliktthema sei zudem von der Beschwerdeführerin erstmals in der Replik aufgeworfen worden. Bis dahin seien weder die Vorinstanz noch die Beschwerdeführerin von einem Kompetenzkonflikt ausgegangen.”
Entsteht ein Kompetenzkonflikt zwischen Behörden ohne gemeinsame Aufsichtsbehörde, entscheidet der Bundesrat über die Zuständigkeit.
“Die rechtliche Grundlage für die zollrechtliche Kontrolle bzw. Beschau der RoLa-Züge sei Art. 36 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) und nicht Art. 96 und Art. 100 ZG. Mangels Anwendbarkeit des EBG sei die Vorinstanz zum Entscheid nicht zuständig gewesen, weshalb die Verfügung vom 11. Mai 2022 nichtig sei. Mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen ZG sei Art. 46 des EBG (aEBG, AS 1958 335) aufgehoben worden. Dies sei ein starkes Indiz dafür, dass seit 2007 nur noch die Zollgesetzgebung gelte. Zudem sei die Begleitung der Grenzwächter nie unter Art. 46 aEBG gefallen und werde auch heute nicht von Art. 5 ZG erfasst. Die durch die zollrechtliche Beschau entstandenen Kosten würden nicht aufgrund der Anforderungen an den Betrieb einer Eisenbahn nach EBG anfallen. Nach schweizerischem Staatsverständnis seien Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden ein- und desselben Staatswesens nicht auf dem Weg der Verwaltungsrechtspflege, sondern durch die übergeordneten politischen Behörden zu regeln. Bei Kompetenzkonflikten sei nach Art. 9 Abs. 3 VwVG vorzugehen. Die Vorinstanz habe ihre eigene Zuständigkeit in Verletzung von Art. 9 VwVG unrechtmässig festgestellt und sie, die Beschwerdeführerin, fälschlicherweise als gewöhnliche Partei des eröffneten Verwaltungsverfahrens qualifiziert. Auch sei die Vorgehensweise nach Art. 9 Abs. 1 VwVG zwingender Natur. Infolgedessen sei die Verfügung vom 11. Mai 2022 auch wegen dieser gravierenden Rechtsverletzungen nichtig.”
Bei innerdienstlicher bzw. interner Zuständigkeitsbestreitung zwischen Beteiligten greift Art. 9 Abs. 3 VwVG nicht automatisch; es kommt auf die Geltendmachung eigener Entscheidungsbefugnis an.
“Es ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch kein Nichtigkeitsgrund gegeben, weil die Vorinstanz kein Verfahren nach Art. 9 Abs. 3 VwVG eingeleitet hat. In der vorliegenden Konstellation liegt kein Anwendungsfall von Art. 9 Abs. 3 VwVG vor. Die Beschwerdeführerin beansprucht keine eigene Entscheidungsgewalt, sondern bestreitet als Verfahrensbeteiligte die Zuständigkeit der Vorinstanz zur Beurteilung der Vergütungsansprüche der Beschwerdegegnerin.”
Ein Zwischenentscheid über die Zuständigkeit ist nicht in jedem Fall erforderlich; bei Bestreitung kann er entbehrlich sein, und das Fehlen eines solchen Zwischenentscheids macht die Verfügung nicht automatisch nichtig.
“Die Vorinstanz hat es unterlassen, in einem Zwischenentscheid über ihre Zuständigkeit (Art. 9 Abs. 1 VwVG) zu befinden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist jedoch selbst im Bestreitungsfall ein Zwischenentscheid über die Zuständigkeit nicht zwingend (Thomas Flückiger, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 9 N 5 m.w.H.). Die angefochtene Verfügung ist deswegen keinesfalls nichtig.”
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