Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 1 de l’O du 3 fév. 1993 sur les autorités dont les décisions peuvent être déférées au TF ou au TFA, en vigueur depuis le 1erjanv. 1994 (RO 1993 901). ↩
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Der Anspruch umfasst auch Ersatz wegen Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens.
“Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens (Art. 5 Abs. 2 VG). Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann die zuständige Behörde unter Würdigung der besonderen Umstände, sofern den Beamten ein Verschulden trifft, dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten zudem eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 6 Abs. 1 VG). Auch wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat bei Verschulden des Beamten Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 6 Abs. 2 VG).”
Bei Körperverletzung sind nur unmittelbare gesundheitliche Schäden relevant; entgangene Unterstützungsleistungen werden regelmäßig nicht als Teil des Körperschadens anerkannt und außerhalb des Körperschadens meist nicht geltend gemacht.
“Aufgrund der militärstrafgerichtlich festgestellten Körperverletzungen und der Verletzung von Bestimmungen des Zwangsanwendungsrechts ist ein widerrechtliches Verhalten des einsatzleitenden Grenzwächters in Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 ausgewiesen (vorstehende E. 3). Bei Körperverletzung sieht Art. 5 Abs. 2 VG spezifisch vor, dass die Verletzte Anspruch auf Ersatz der Kosten sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens hat (vorstehende E. 4.3). Wie die Vorinstanz jedoch richtig festhält, machen die Beschwerdeführer keinen Schaden im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VG geltend, der in Zusammenhang mit der Körperverletzung der Beschwerdeführerin 1 steht. Vielmehr verlangen sämtliche Beschwerdeführer Ersatz für die ihnen aufgrund des Asylverfahrens in Italien angeblich entgangenen Unterstützungsleistungen. Soweit in dieser Hinsicht überhaupt ein Schaden i.S.v. Art. 3 Abs. 1 VG anzunehmen wäre, handelt es sich um eine Vermögensschädigung.”
Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG können von Bundesbehörden (z. B. ESTV, BAKOM, SEM) als Vorinstanzen erlassen werden und sind anfechtbar; solche Verfügungen werden vom Bundesverwaltungsgericht materiell überprüft.
“Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern in sachlicher Hinsicht keine Ausnahme nach Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor, und die angefochtene Verfügung ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Die ESTV ist zudem eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.”
“Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Nach Art. 25a Abs. 1 VwVG kann derjenige, der ein schutzwürdiges Interesse hat, von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft, die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt und die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt. Die Verfügung kann auf Nichteintreten, Gutheissung oder Abweisung der gestellten Begehren lauten (BVGE 2019 I/1 E. 3.2 f. mit weiteren Hinweisen). Die Gesuchstellenden haben einen Realakt - Augenschein des BAKOM - angefochten. Letztere hat die Rechtmässigkeit des Augenscheines festgestellt und die Beschwerde abgewiesen. Diese angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt, da sie vom BAKOM als zuständige Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Eine Ausnahme nach Art.”
“der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 24. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]) und der angefochtene Entscheid, der in Anwendung von Art. 48 Abs. 1 EBG ergangen ist, stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar, die nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege anfechtbar ist (Art. 48 Abs. 2 EBG). Da zudem kein Ausnahmegrund im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).”
“Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Die angefochtene Verfügung vom 31. August 2022 ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Das BAKOM ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 33 Bst d VGG i.V.m. Anhang 1 Ziff. B/VII/1.6 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der Streitsache zuständig.”
“Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG [SR 222.229.1] und Art. 5 VwVG [SR 172.021]). Auf die Beschwerden ist einzutreten (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).”
“Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).”
Zur Beweiserhebung kann im Zusammenhang mit Schadenersatz- oder ähnlichen Begehren nachträglich die Erwirkung einer Verfügung gemäss Art. 5 VwVG verlangt werden.
“Es bestünden damit wesentliche Indizien für einen rechtsmissbräuchlichen Verfahrensabbruch. Wäre auf die Beschwerde einzutreten, so wäre diese mit erheblicher Wahrscheinlichkeit gutzuheissen gewesen. D.e Nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens schrieb die Vergabestelle das strittige Projekt nicht mehr neu aus. E. E.a Mit Eingabe vom 6. Juni 2017 reichte die X._______ GmbH beim Eidgenössischen Finanzdepartement ein Schadenersatzgesuch mit folgenden Rechtsbegehren ein: "1.Es sei der Gesuchstellerin Schadenersatz in der Form von entgangenem Gewinn mindestens im Umfang von Fr. 13'420'340.-- zu bezahlen, zuzüglich 5 % Schadenszins seit 8. Juni 2016 unter Vorbehalt des Nachforderungsrechts. 2.Es sei der Gesuchstellerin eventualiter Schadenersatz in der Form des negativen Interesses mindestens im Umfang von Fr. 654'534.93 zu bezahlen, zuzüglich 5 % Schadenszins seit 8. Juli 2016 unter Vorbehalt des Nachforderungsrechts. 3.Es sei betreffend das Rechtsbegehren Nr. 1, eventualiter betreffend das Rechtsbegehren Nr. 2, eine Verfügung gemäss Art. 5 VwVG zu erlassen. 4.Es sei zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes und Substanziierung des Schadenersatzbegehrens der Gesuchsgegner aufzufordern, sämtliche Beweismittel herauszugeben. Namentlich sei der Gesuchsgegner im Projekt (1342) 609 Datentransport Lose 1+2, SIMAP-Meldenummer 807149 und 807153, SIMAP-Projekt.lD 100648 zu verpflichten, unter Angabe der genauen Adressdaten (Strasse, Nummer, PLZ, Ort, etc.) aufzulisten,”
Die Wahl der Richterinnen und Richter durch die Bundesversammlung erfolgt auch für das Bundesverwaltungsgericht und bestätigt damit die Legitimation der involvierten Richterinnen und Richter im Rechtsprechungskontext.
“Der Bund bestellt richterliche Behörden für die Beurteilung von öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten aus dem Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung (Art. 191a Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Das Bundesverwaltungsgericht ist das allgemeine Verwaltungsgericht des Bundes (Art. 1 Abs. 1 VGG). Die in dieser Rechtssache involvierten Richterinnen und Richter ebenso wie die zuständige Gerichtsschreiberin des Bundesverwaltungsgerichts sind zudem zur Ausübung ihrer hoheitlichen Funktion legitimiert. Die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts werden von der Bundesversammlung gewählt (Art. 5 Abs. 1 VGG) und vor ihrem Amtsantritt auf gewissenhafte Pflichterfüllung vereidigt (Art. 11 VGG). Die Gerichtsschreibenden wirken bei der Instruktion der Fälle und bei der Entscheidfindung mit und haben eine beratende Stimme (Art. 26 VGG; vgl. zur allfälligen Befangenheit E. 3). Damit ist der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass die in dieser Beschwerdesache involvierten RichterInnen wie auch die Gerichtsschreiberin durch Verfassung und Gesetz legitimiert sind (vgl. E. 1.5.4). Mangels einer von der Beschwerdeführerin behaupteten Umwandlung des Staates in ein privates Unternehmen fehlt es auch nicht an einer hierfür notwendigen Volksabstimmung im Rahmen einer Verfassungsrevision oder einer entsprechenden Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB).”
Bei Augenscheinen und sonstigen Realakten gilt in der Praxis: Wenn das zuständige Bundesamt durch die Anordnung Rechtswirkungen nach Art. 33 VGG bzw. sonstige verbindliche Regelungen begründet, sind diese Realakte als Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG zu qualifizieren und anfechtbar.
“Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Nach Art. 25a Abs. 1 VwVG kann derjenige, der ein schutzwürdiges Interesse hat, von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft, die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt und die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt. Die Verfügung kann auf Nichteintreten, Gutheissung oder Abweisung der gestellten Begehren lauten (BVGE 2019 I/1 E. 3.2 f. mit weiteren Hinweisen). Die Gesuchstellenden haben einen Realakt - Augenschein des BAKOM - angefochten. Letztere hat die Rechtmässigkeit des Augenscheines festgestellt und die Beschwerde abgewiesen. Diese angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt, da sie vom BAKOM als zuständige Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Eine Ausnahme nach Art.”
“Soweit der besagte Rechtsanwalt in der angefochtenen Verfügung sich selbst mit der Durchführung des Verantwortlichkeitsverfahrens betraut hat, ist davon auszugehen, dass diese Anordnung lediglich der Information der Beschwerdeführenden dient und zwischen der Vorinstanz und dem Rechtsanwalt dadurch keine Rechte und Pflichten begründet werden. Insoweit fehlt es am Verfügungscharakter im Sinne von Art. 5 VwVG (zum Verfügungsbegriff siehe BGE 141 II 233 E. 3.1 und 135 II 38 E. 4.3).”
In asyl- und einreisebezogenen Fällen werden Verfügungen des SEM in der Regel als anfechtbare Verfügungen behandelt und vom Bundesverwaltungsgericht häufig endgültig entschieden; das SEM gilt dabei als Vorinstanz.
“Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG [SR 222.229.1] und Art. 5 VwVG [SR 172.021]). Auf die Beschwerden ist einzutreten (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).”
“Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).”
Fehlt der Verfügungscharakter, wenn eine Anordnung lediglich rein informatorischen Charakter hat oder im Rahmen interner Mandatsübertragungen keine Rechte oder Pflichten zwischen Behörde und Dritten begründet werden.
“Soweit der besagte Rechtsanwalt in der angefochtenen Verfügung sich selbst mit der Durchführung des Verantwortlichkeitsverfahrens betraut hat, ist davon auszugehen, dass diese Anordnung lediglich der Information der Beschwerdeführenden dient und zwischen der Vorinstanz und dem Rechtsanwalt dadurch keine Rechte und Pflichten begründet werden. Insoweit fehlt es am Verfügungscharakter im Sinne von Art. 5 VwVG (zum Verfügungsbegriff siehe BGE 141 II 233 E. 3.1 und 135 II 38 E. 4.3).”
Bei Körperverletzung müssen geltend gemachte Schäden in tatsächlich kausalem Zusammenhang zur konkreten Körperverletzung stehen; nicht bezogen auf später eingetretene Asylfolgen.
“Aufgrund der militärstrafgerichtlich festgestellten Körperverletzungen und der Verletzung von Bestimmungen des Zwangsanwendungsrechts ist ein widerrechtliches Verhalten des einsatzleitenden Grenzwächters in Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 ausgewiesen (vorstehende E. 3). Bei Körperverletzung sieht Art. 5 Abs. 2 VG spezifisch vor, dass die Verletzte Anspruch auf Ersatz der Kosten sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens hat (vorstehende E. 4.3). Wie die Vorinstanz jedoch richtig festhält, machen die Beschwerdeführer keinen Schaden im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VG geltend, der in Zusammenhang mit der Körperverletzung der Beschwerdeführerin 1 steht. Vielmehr verlangen sämtliche Beschwerdeführer Ersatz für die ihnen aufgrund des Asylverfahrens in Italien angeblich entgangenen Unterstützungsleistungen. Soweit in dieser Hinsicht überhaupt ein Schaden i.S.v. Art. 3 Abs. 1 VG anzunehmen wäre, handelt es sich um eine Vermögensschädigung.”
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