Le Conseil fédéral fixe la date de l’entrée en vigueur de la présente loi.
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Die Delegation an den Bundesrat durch Art.25 Abs.2 SVG reicht für detaillierte Fahrlehrervorschriften.
“Der Entzug der Fahrlehrerbewilligung stellt ohne Weiteres einen schwerwiegenden Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV dar (vgl. Urteil 2C_373/2023 vom 12. Januar 2024 E. 4.2 mit Hinweisen). Als solcher erfordert er zumindest in seinen Grundzügen eine formell-gesetzliche Grundlage (vgl. Art. 36 Abs. 1 BV; BGE 149 I 129 E. 3.4.2 mit Hinweisen; Urteil 2C_131/2023 vom 29. Februar 2024 E. 4.2.1). Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. Urteile 2C_373/2023 vom 12. Januar 2024 E. 4.2; 2C_221/2018 vom 29. November 2018 E. 3.4) ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass Art. 16 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 FV eine hinreichende gesetzliche Grundlage darstellt, um eine Fahrlehrerbewilligung zu entziehen. Dass die einzelnen Voraussetzungen zur Erteilung (vgl. Art. 5 Abs. 1 FZ) bzw. zum Entzug (vgl. Art. 27 FV) der Fahrlehrerbewilligung nicht im Strassenverkehrsgesetz selbst, sondern in der vom Bundesrat gestützt auf Art. 25 Abs. 2 lit. c SVG erlassenen Fahrlehrerverordnung enthalten sind, ist dem nicht abträglich, sind doch die Grundzüge im Gesetz selbst (Art. 16 Abs. 1 SVG) umschrieben.”
Feststellungsverfügungen sind subsidiär zu Leistungs- oder Gestaltungsverfügungen; ein schutzwürdiges Interesse ist erforderlich und entfällt, wenn eine Leistungs- oder Gestaltungsverfügung das gleiche Ziel erreichen kann.
“Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist dem Begehren um eine Feststellungsverfügung - Gesuch um Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder des Umfangs von öffentlich-rechtlichen Rechten und Pflichten (Art. 5 Abs. 1 Bst. b und Art. 25 Abs. 1 VwVG) - stattzugeben, wenn die gesuchstellende Person ein schutzwürdiges Interesse nachweist (BGE 146 V 38 E. 4.2). An einem schutzwürdigen Interesse fehlt es, wenn die Interessen der gesuchstellenden Person ebenso gut durch den späteren Erlass einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung gewahrt werden können, weil dann kein Interesse an der sofortigen Feststellung besteht. Gegenüber einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung hat die Feststellungsverfügung somit lediglich subsidiären Charakter (BGE 149 II 147 E. 3.3.3.3; Urteil 2C_608/2017 vom 24. August 2018 E. 6.3 m.H.). Allerdings gilt dieses Erfordernis nicht absolut. Kann das schutzwürdige Interesse mit einer Feststellungsverfügung besser gewahrt werden als mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung, ist die Legitimation ausreichend dargetan (Urteil des BVGer B-2343/2013 vom 4. Juni 2014 E. 2.3; vgl. auch Isabelle Häner, Praxiskommentar VwVG, Art. 25 N 20 m.H.). Feststellungsverfügungen können grundsätzlich auch mit Blick auf Rechte und Pflichten aus künftigen Sachverhalten verlangt werden, sofern sich diese bereits hinreichend konkretisiert haben.”
Feststellungsverfügungen klären nur Rechtsfragen; tatsächliche Feststellungen bzw. tatsächliche Sachverhalte dürfen damit nicht festgestellt werden.
“Gemäss Art. 25 Abs. 1 VwVG kann die sachlich zuständige Behörde über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung erlassen (vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. b VwVG). Feststellungsverfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b VwVG haben - gleich wie bei Gestaltungs- und Leistungsverfügungen - stets individuelle und konkrete Rechte und Pflichten, das heisst Rechtsfolgen zum Gegenstand. Auch mit Feststellungsverfügungen können mithin nur Rechtsfragen geklärt, nicht aber Tatsachenfeststellungen getroffen werden (BGE 130 V 388 E. 2.5 m.H.). Dabei kann Inhalt der Feststellungsverfügung nur der Bestand, Nichtbestand oder der Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten sein (Art. 25 Abs. 1 VwVG).”
Feststellungsverfügungen sind subsidiär gegenüber Leistungs- oder Gestaltungsverfügungen; sie kommen nur vorrangig zum Zuge, wenn sie die Interessen der Betroffenen besser und effektiver schützen bzw. ein schutzwürdiges Interesse besteht und nicht dadurch entfällt, dass gleichwertiger Rechtsschutz durch eine nachfolgende Leistungs- oder Gestaltungsverfügung möglich ist.
“Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist dem Begehren um eine Feststellungsverfügung - Gesuch um Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder des Umfangs von öffentlich-rechtlichen Rechten und Pflichten (Art. 5 Abs. 1 Bst. b und Art. 25 Abs. 1 VwVG) - stattzugeben, wenn die gesuchstellende Person ein schutzwürdiges Interesse nachweist (BGE 146 V 38 E. 4.2). An einem schutzwürdigen Interesse fehlt es, wenn die Interessen der gesuchstellenden Person ebenso gut durch den späteren Erlass einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung gewahrt werden können, weil dann kein Interesse an der sofortigen Feststellung besteht. Gegenüber einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung hat die Feststellungsverfügung somit lediglich subsidiären Charakter (BGE 149 II 147 E. 3.3.3.3; Urteil 2C_608/2017 vom 24. August 2018 E. 6.3 m.H.). Allerdings gilt dieses Erfordernis nicht absolut. Kann das schutzwürdige Interesse mit einer Feststellungsverfügung besser gewahrt werden als mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung, ist die Legitimation ausreichend dargetan (Urteil des BVGer B-2343/2013 vom 4.”
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