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Verordnungen des Bundesrats können Haftungsgrund sein, wenn sie gesetzes- oder verfassungswidrig sind; damit können auch nicht nur individuell verbindliche Verfügungen, sondern generell rechtswidrige Erlasse zu Haftung führen (sofern Widerrechtlichkeit und Kausalität gegeben sind).
“Der Erlass von Rechtsakten (Verfügungen oder Verordnungen) durch den Bundesrat zählt zu den amtlichen Tätigkeiten, die unter Art. 3 VG fallen können. Von den in Art. 3 Abs. 1 VG genannten widerrechtlichen Handlungen werden somit auch generell-abstrakte Rechtsakte erfasst. Für Gesetzgebungsakte des Parlaments kann der Bund nicht zur Verantwortung gezogen werden (Art. 190 BV), wohl aber unter bestimmten Voraussetzungen für Verordnungen des Bundesrats, wenn diese sich als gesetzes- oder verfassungswidrig erweisen. Art. 12 VG, wonach formell rechtskräftige Verfügungen, Entscheide und Urteile in einem Verantwortlichkeitsverfahren nicht mehr zu überprüfen sind, kommt dabei nicht zur Anwendung (Urteile 2E_6/2021 vom 23. März 2023 E. 4.1; 2E_3/2020, 2E_4/2020 vom 11. November 2021 E. 6.1).”
Öffentlich-rechtliche Staatshaftungsansprüche dürfen im Strafverfahren nicht adhäsionsweise geltend gemacht werden; Schadenersatzklagen gegen persönlich Fehlbare sind unzulässig bzw. ausgeschlossen, Ansprüche laufen ausschließlich gegen den Bund, der solidarisch haftet und vorrangig für Schadensersatzansprüche eintritt, wodurch direkte Forderungen gegen die fehlbare Amtsperson praktisch entfallen.
“Im vorliegenden Fall kann der Beschwerdeführer gegen den angeblich fehlbaren Bundesrichter und den Gerichtsschreiber von vornherein keine Zivilforderungen geltend machen. Für den Schaden, den Amtspersonen in Ausübung der amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügen, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten; Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32). Gegenüber dem Fehlbaren steht dem Geschädigten kein Anspruch zu (Art. 3 Abs. 3 VG). Öffentlich-rechtliche (Staatshaftungs-) Ansprüche können im Strafver—fahren nicht adhäsionsweise geltend gemacht werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_1103/2024 vom 25. November 2024 E.2.2 mit Hinweisen).”
Sind besondere Verfahrens- oder Feststellungsbestimmungen im Spezialrecht enthalten, sind diese prozessrechtlich vorrangig; das Verwaltungsverfahren bzw. das im Spezialgesetz vorgesehene Feststellungsverfahren ist dann massgeblich.
“Gemäss Art. 3 Abs. 2 VG richtet sich die Haftung des Bundes bei Tatbeständen, welche unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, nach jenen besonderen Bestimmungen. Eine solche spezialgesetzliche Haftungsregelung i.S.v. Art. 3 Abs. 2 VG findet sich in Art. 34 Abs. 1 des hier noch anwendbaren (alten) Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (aBöB; AS 1996 508 ff.): Danach haftet der Bund für einen Schaden, den er durch eine Verfügung verursacht hat, deren Rechtswidrigkeit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 aBöB festgestellt worden ist. Art. 32 Abs. 2 aBöB, auf den Art. 34 Abs. 1 aBöB verweist, sieht vor, dass, wenn sich eine Beschwerde als begründet erweist und der Vertrag mit dem Anbieter oder der Anbieterin bereits abgeschlossen worden ist, das Bundesverwaltungsgericht lediglich feststellt, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt. BGE 150 II 225 S. 235”
“Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet die Schweizerische Eidgenossenschaft ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten (Art. 3 Abs. 1 VG). Für eine Schadenersatzpflicht müssen somit kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Es muss ein (quantifizierter) Schaden vorliegen, der durch das Verhalten - ein Tun oder ein Unterlassen - eines Bundesbeamten in Ausübung einer amtlichen Tätigkeit verursacht worden ist. Zudem muss zwischen dem Verhalten und dem Schaden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bestehen und das Verhalten muss widerrechtlich sein (BGE 148 II 73 E. 3.1; Urteil des BGer 2C_46/2020 vom 2. Juli 2020 E. 3 mit Hinweis). Die besonderen Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse bleiben vorbehalten (Art. 3 Abs. 2 VG). Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat bei Verschulden des Beamten sodann Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 6 Abs. 2 VG). Der Begriff der Genugtuung wird im Staatshaftungsrecht grundsätzlich entsprechend dem privatrechtlichen Begriffsverständnis verwendet (vgl. Urteile des BVGer A-512/2020 vom 14. April 2022 E. 4.3.4 und A-5798/2009 vom 16. Juni 2011 E. 4.1 f. mit Hinweisen). Bei der Genugtuung handelt es sich um eine vom Schadenersatz unabhängige Leistung des Verursachers an den Verletzten. Ihr Zweck liegt darin, eine immaterielle Beeinträchtigung beziehungsweise eine seelische Unbill, die eine Person erlitten hat, auszugleichen. Voraussetzung ist einerseits eine objektive Verletzung der Persönlichkeit und andererseits eine subjektive Beeinträchtigung des Wohlbefindens. Es muss sich um eine ausserordentliche Kränkung handeln, die in ihrem Ausmass über die gewöhnliche Aufregung und Sorge so weit hinausgeht, dass sie einen besonderen Anspruch gegen den Störer zu begründen vermag (vgl.”
“Bei Tatbeständen, die unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach jenen besonderen Bestimmungen (Art. 3 Abs. 2 VG). Nach der Rechtsprechung gelten besondere Entschädigungsregelungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 VG ausschliesslich und abschliessend. Sie verdrängen in ihrem Anwendungsbereich die allgemeine Regelung des VG. Dieses kommt daher auch nicht ergänzend zur Anwendung und kann nicht als Auffangregelung angerufen werden, wenn eine besondere Entschädigungsregelung für bestimmte Schäden keinen oder keinen vollständigen Ersatz vorsieht. Das VG steht im Verhältnis zu besonderen Entschädigungsregelungen auf dem Boden einer exklusiven Gesetzeskonkurrenz und ist zu ihnen in diesem Sinne subsidiär. Kommt eine besondere Entschädigungsregelung zum Zuge, richtet sich auch das Verfahren nach diesen Bestimmungen (BGE 139 V 127 E. 3.2 mit Hinweis; Urteil des BGer 8C_510/2007 vom 3. Oktober 2008 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Entscheidend für die Anwendung des VG ist demzufolge, ob ein Tatbestand vorliegt, der unter eine Haftpflichtbestimmung eines anderen Erlasses fällt. Besteht eine solche Haftpflichtbestimmung, ist weiter zu prüfen, ob damit Schadenersatzansprüche abschliessend geregelt werden oder weitergehende Ersatzansprüche möglich sind (vgl.”
Bei Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter (absolut geschützte Güter/Rechtsgüter) genügt der eingetretene Erfolg alleine für die Feststellung der Widerrechtlichkeit; eine spezielle Verhaltens- oder Schutznorm ist nicht stets erforderlich.
“Widerrechtlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 VG ist die Schadenzufügung ferner nur dann, wenn der Staat durch seine Beamten oder Behördenmitglieder gegen Gebote oder Verbote der Rechtsordnung verstösst, die dem Schutz des verletzten Rechtsgutes dienen. Nach konstanter Rechtsprechung ist bei Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter die Widerrechtlichkeit gegeben, ohne dass hierzu die Verletzung einer spezifischen Verhaltensnorm erforderlich wäre (sog. "Erfolgsunrecht"). Eine reine Vermögensschädigung ist hingegen nur dann widerrechtlich, wenn eine Norm das betreffende Verhalten verbietet und damit den Schutz des Vermögens des Geschädigten bezweckt (sog. "Verhaltensunrecht"; vgl. BGE 144 I 318 E. 5.5; 139 IV 137 E. 4.2; Urteile 2E_6/2021 vom 23. März 2023 E. 5.1; 2E_3/2021 vom 14. März 2022 E. 4.2; 2E_3/2020, 2E_4/2020 vom 11. November 2021 E. 7.1). Unter absolut geschützten Rechtsgütern versteht man in diesem Zusammenhang diejenigen Rechte, deren Beachtung für jeden Dritten verbindlich ist: Leib, Leben, Freiheit, Persönlichkeitsrechte, Eigentum und andere dingliche Rechte, Besitz (BGE 132 II 449 E.”
“Widerrechtlich im Sinn von Art. 3 Abs. 1 VG ist die Schadenszufügung dann, wenn der Staat durch seine Beamten oder Behördenmitglieder gegen Gebote oder Verbote der Rechtsordnung verstösst, die dem Schutz des verletzten Rechtsguts dienen (BGE 139 IV 137 E. 4.2; Urteil 2E_3/2020, 2E_4/2020 vom 11. November 2021 E. 7.1). Nach konstanter Rechtsprechung ist bei Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter die Widerrechtlichkeit gegeben, ohne dass hierzu die Verletzung einer spezifischen Verhaltensnorm erforderlich wäre (sog. "Erfolgsunrecht"). Eine reine Vermögensschädigung ist hingegen nur dann widerrechtlich, wenn eine Norm das betreffende Verhalten verbietet und damit den Schutz des Vermögens des Geschädigten bezweckt (sog. "Verhaltensunrecht"; vgl. BGE 144 I 318 E. 5.5; 139 IV 137 E. 4.2; Urteile 2E_3/2021 vom 14. März 2022 E. 4.2; 2E_3/2020, 2E_4/2020 vom 11. November 2021 E. 7.1).”
“Widerrechtlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 VG ist die Schadenszufügung dann, wenn der Staat durch seine Beamten oder Behördenmitglieder gegen Gebote oder Verbote der Rechtsordnung verstösst, die dem Schutz des verletzten Rechtsgutes dienen. Ein solcher Verstoss kann unter Umständen in der Überschreitung oder im Missbrauch des durch das Gesetz eingeräumten Ermessens liegen (BGE 139 IV 137 E. 4.2; Urteil 2E_3/2020 / 2E_4/2020 vom 11. November 2021 E. 7.1). Nach konstanter Rechtsprechung ist bei Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter die Widerrechtlichkeit gegeben, ohne dass hierzu die Verletzung einer spezifischen Verhaltensnorm erforderlich wäre (sog. "Erfolgsunrecht"). Eine reine Vermögensschädigung ist hingegen nur dann widerrechtlich, wenn eine Norm das betreffende Verhalten verbietet und damit den Schutz des Vermögens des Geschädigten bezweckt (sog. "Verhaltensunrecht"; vgl. BGE 144 I 318 E. 5.5; BGE 139 IV 137 E. 4.2; Urteile 2E_3/2021 vom 14. März 2022 E. 4.2; 2E_3/2020 / 2E_4/2020 vom 11. November 2021 E. 7.1). Wenn die geltend gemachte widerrechtliche Handlung in einem Rechtsakt (z.”
Die Kantone dürfen Fahrverbote bzw. sonstige Beschränkungen auch autonom anordnen, einschließlich für Strassen ohne nationale Bedeutung bzw. für nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr gewidmete Strassen.
“Gemäss Art. 82 Abs. 1 BV erlässt der Bund Vorschriften über den Strassenverkehr. Er ubt die Oberaufsicht über die Strassen von gesamtschweizerischer E Bedeutung aus und kann bestimmen, welche Durchgangsstrassen für den Verkehr offen bleiben müssen (Abs. 2). Das SVG ordnet dabei den Verkehr auf den öffentlichen Strassen (vgl. Art. 1 Abs. 1 SVG). Gemäss Art. 3 Abs. 2 SVG sind die Kantone befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Sie können diese Befugnis den Gemeinden übertragen unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde. Der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr kann auf Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagt oder zeitlich beschränkt werden; Fahrten im Dienste des Bundes bleiben jedoch gestattet (Art. 3 Abs. 3 SVG). Die Kompetenz des Bundes, den Strassenverkehr zu regeln, bezieht sich folglich auf Strassen, die vom Gemeinwesen, das die Hoheit über die betreffende Strasse hat, für den allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet worden sind. Das SVG findet mit anderen Worten auf Kantons- und Gemeindestrassen nur Anwendung, wenn der Kanton bzw. die Gemeinde sie dem Strassenverkehr gewidmet hat. Ist eine Strasse - wie im vorliegenden Fall - für das nationale Verbindungsnetz nicht von Bedeutung, so können die Träger der Strassenhoheit nach Massgabe des kantonalen bzw.”
Rechtskräftige/verbindliche Verfügungen begründen grundsätzlich keine Staatshaftung (Art. 12 VG): Die Einmaligkeit des verwaltungsrechtlichen Rechtsschutzes bzw. die unwiderlegbare Vermutung der Rechtmässigkeit schliesst Ersatzansprüche wegen solcher Verfügungen regelmässig aus.
“Der Staatshaftungstatbestand von Art. 3 Abs. 1 VG steht unter dem Vorbehalt von Art. 12 VG. Gemäss dieser Bestimmung kann die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden. Dies bedeutet, dass eine Schädigung durch eine rechtskräftige Verfügung oder einen rechtskräftigen Entscheid keine Schadenersatzpflicht des Staates auslöst; für solche Verfügungen und Entscheide gilt die unwiderlegbare Vermutung (Fiktion) der Rechtmässigkeit. Es gilt der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes, d.h. der im Verwaltungsverfahren (Primärrechtsschutz) unterlegenen Partei soll es verwehrt sein, im Rahmen eines Staatshaftungsverfahrens (Sekundärrechtsschutz) auf die rechtskräftige Verfügung zurückzukommen. Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes setzt voraus, dass der Einzelne überhaupt die Möglichkeit hatte, den betreffenden Entscheid anzufechten, hiervon jedoch keinen oder erfolglos Gebrauch gemacht hat; besteht dagegen bezüglich einer Anordnung - aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen - kein Rechtsschutz oder erlaubt ein verfügbares Rechtsmittel nicht, Abhilfe zu schaffen, sondern lediglich die Feststellung der Rechtswidrigkeit, bleibt eine Überprüfung im Staatshaftungsverfahren möglich (zum Ganzen BGE 150 II 225 E.”
“Der Staatshaftungstatbestand von Art. 3 Abs. 1 VG steht unter dem Vorbehalt von Art. 12 VG. Gemäss dieser Bestimmung kann die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden. Die Schädigung durch eine rechtskräftige Verfügung oder einen rechtskräftigen Entscheid löst daher im Prinzip keine Schadenersatzpflicht des Staates aus; für solche Verfügungen und Entscheide kommt vielmehr die unwiderlegbare Vermutung (Fiktion) der Rechtmässigkeit zum Tragen (Urteile 2C_176/2022 vom 7. Februar 2024 [zur Publikation vorgesehen] E. 4.3; 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 4.3.1; je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 2C_227/2020 vom 21. August 2020 E. 8.1). Dahinter steht der Grundsatz der "Einmaligkeit des Rechtsschutzes". Der im Verwaltungsverfahren (Primärrechtsschutz) unterlegenen Partei ist es im Rahmen eines Staatshaftungsverfahrens (Sekundärrechtsschutz) verwehrt, auf die rechtskräftige Verfügung zurückzukommen (BGE 129 I 139 E. 3.1; 126 I 144 E. 2a; Urteile 2C_176/2022 vom 7.”
“Der Staatshaftungstatbestand von Art. 3 Abs. 1 VG steht unter dem Vorbehalt von Art. 12 VG: Gemäss dieser Bestimmung kann die BGE 150 II 225 S. 234 Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden. Dies bedeutet, dass eine Schädigung durch eine rechtskräftige Verfügung oder einen rechtskräftigen Entscheid keine Schadenersatzpflicht des Staates auslöst; für solche Verfügungen und Entscheide gilt die unwiderlegbare Vermutung (Fiktion) der Rechtmässigkeit (Urteile 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 4.3.1; 2C_227/2020 vom 21. August 2020 E. 8.1; je mit Hinweisen). Es gilt der Grundsatz der "Einmaligkeit des Rechtsschutzes", d.h. der im Verwaltungsverfahren (Primärrechtsschutz) unterlegenen Partei soll es verwehrt sein, im Rahmen eines Staatshaftungsverfahrens (Sekundärrechtsschutz) auf die rechtskräftige Verfügung zurückzukommen (BGE 129 I 139 E. 3.1; BGE 126 I 144 E. 2a; BGE 119 Ib 208 E. 3c; Urteil 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 4.3.2). Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes setzt voraus, dass der Einzelne überhaupt die Möglichkeit hatte, den betreffenden Entscheid anzufechten, hiervon jedoch keinen oder erfolglos Gebrauch gemacht hat; besteht dagegen bezüglich einer Anordnung - aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen - kein Rechtsschutz oder erlaubt ein verfügbares Rechtsmittel nicht, Abhilfe zu schaffen, sondern lediglich die Feststellung der Rechtswidrigkeit, bleibt eine Überprüfung im Staatshaftungsverfahren möglich (BGE 129 I 139 E.”
Bei Vorliegen einer spezialgesetzlichen bzw. besonderen Entschädigungs- oder Haftungsregelung tritt die Staatshaftung nach Art. 3 Abs. 2 VG subsidiär zurück bzw. wird verdrängt; in solchen Fällen ist zunächst zu prüfen, ob das Spezialrecht abschliessend oder vorrangig ist und das Verfahren sowie die Haftungsvoraussetzungen und -folgen nach der Spezialnorm gelten.
“Das Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten vom 14. März 1958 (VG; SR 170.32) kommt nicht zur Anwendung, wenn (1.) eine spezialgesetzliche Haftungsregelung besteht (Art. 3 Abs. 2 VG) oder (2.) der Bund als Subjekt des Privatrechts auftritt (Art. 11 Abs. 1 VG). Angesichts des subsidiären Charakters des VG ist zuerst die spezialgesetzliche Rechtslage zu klären. Lediglich dort, wo kein abschliessendes Spezialrecht besteht, findet das VG Anwendung bzw. stellt sich überhaupt die Frage nach der Abgrenzung von öffentlichem und privatrechtlichem Auftreten des Bundes (RYTER, in: Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, Rz.”
“Das Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32) kommt nicht zur Anwendung, wenn (1.) eine spezialgesetzliche Haftungsregelung besteht (Art. 3 Abs. 2 VG) oder (2.) der Bund als Subjekt des Privatrechts auftritt (Art. 11 Abs. 1 VG). Angesichts des subsidiären Charakters des VG ist zuerst die spezialgesetzliche Rechtslage zu klären. Lediglich dort, wo kein abschliessendes Spezialrecht besteht, findet das VG Anwendung bzw. stellt sich überhaupt die Frage nach der Abgrenzung von öffentlichem und privatrechtlichem Auftreten des Bundes (RYTER, in: Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, Rz.”
“Bleibt unter dem Blickwinkel des Vorbehaltes von Art. 3 Abs. 2 VG (Subsidiarität) zu prüfen, ob die spezialgesetzliche Regelung nach Art. 273 SchKG Ausschliesslichkeit beanspruchen kann, weil der besondere Charakter der öffentlich-rechtlichen Aufgabenerfüllung hinreichend erfasst wird (E. 2.3.3).”
“Soweit es um Schäden geht, die durch fehlerhafte Verfügungen der Auftraggeberin entstanden sind, regelt die spezialgesetzliche Bestimmung des Beschaffungsrechts die Haftung abweichend vom Verantwortlichkeitsgesetz und grundsätzlich abschliessend (GATT-Botschaft 2, BBl 1994 IV 1202; vorstehende E. 5.1 zu Art. 3 Abs. 2 VG; ferner TRÜEB, a.a.O., N. 13 zu Art. 35 aBöB). Art. 34 Abs. 3 aBöB sieht indes vor, dass im Übrigen das Verantwortlichkeitsgesetz anwendbar ist. Dieser Verweis gilt - neben Regressforderungen - für widerrechtliche Handlungen, die nicht im Erlass einer fehlerhaften Verfügung bestehen (GATT-Botschaft 2, BBl 1994 IV 1203). Entsprechend geht die herrschende Lehre zu Recht davon aus, dass der Weg über Art. 3 Abs. 1 VG als Auffangtatbestand für diejenigen Fälle offensteht, in denen anderweitig oder zusätzlich zu einer fehlerhaften Verfügung eine widerrechtliche und schädigende Handlung der Vergabestelle vorliegt (TRÜEB, a.a.O., N. 14 zu Art. 35 aBöB; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 1417 mit Hinweisen; BEYELER, a.a.O., Rz. 687 und 693 ff.; POLTIER, a.a.O., Rz. 522). Gemäss BEYELER und ZUFFEREY kann so z.B. der vergaberechtlich verfrühte Abschluss des Beschaffungsvertrags die Haftung der öffentlichen Auftraggeberin nach gewöhnlichem Verantwortlichkeitsrecht auslösen (BEYELER, a.a.O., Rz.”
“Gemäss Art. 3 Abs. 2 VG richtet sich die Haftung des Bundes bei Tatbeständen, welche unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, nach jenen besonderen Bestimmungen. Eine solche spezialgesetzliche Haftungsregelung i.S.v. Art. 3 Abs. 2 VG findet sich in Art. 34 Abs. 1 des hier noch anwendbaren (alten) Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (aBöB; AS 1996 508 ff.): Danach haftet der Bund für einen Schaden, den er durch eine Verfügung verursacht hat, deren Rechtswidrigkeit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 aBöB festgestellt worden ist. Art. 32 Abs. 2 aBöB, auf den Art. 34 Abs. 1 aBöB verweist, sieht vor, dass, wenn sich eine Beschwerde als begründet erweist und der Vertrag mit dem Anbieter oder der Anbieterin bereits abgeschlossen worden ist, das Bundesverwaltungsgericht lediglich feststellt, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt. BGE 150 II 225 S. 235”
“Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet die Schweizerische Eidgenossenschaft ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten (Art. 3 Abs. 1 VG). Für eine Schadenersatzpflicht müssen somit kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Es muss ein (quantifizierter) Schaden vorliegen, der durch das Verhalten - ein Tun oder ein Unterlassen - eines Bundesbeamten in Ausübung einer amtlichen Tätigkeit verursacht worden ist. Zudem muss zwischen dem Verhalten und dem Schaden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bestehen und das Verhalten muss widerrechtlich sein (BGE 148 II 73 E. 3.1; Urteil des BGer 2C_46/2020 vom 2. Juli 2020 E. 3 mit Hinweis). Die besonderen Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse bleiben vorbehalten (Art. 3 Abs. 2 VG). Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat bei Verschulden des Beamten sodann Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 6 Abs. 2 VG). Der Begriff der Genugtuung wird im Staatshaftungsrecht grundsätzlich entsprechend dem privatrechtlichen Begriffsverständnis verwendet (vgl. Urteile des BVGer A-512/2020 vom 14. April 2022 E. 4.3.4 und A-5798/2009 vom 16. Juni 2011 E. 4.1 f. mit Hinweisen). Bei der Genugtuung handelt es sich um eine vom Schadenersatz unabhängige Leistung des Verursachers an den Verletzten. Ihr Zweck liegt darin, eine immaterielle Beeinträchtigung beziehungsweise eine seelische Unbill, die eine Person erlitten hat, auszugleichen. Voraussetzung ist einerseits eine objektive Verletzung der Persönlichkeit und andererseits eine subjektive Beeinträchtigung des Wohlbefindens. Es muss sich um eine ausserordentliche Kränkung handeln, die in ihrem Ausmass über die gewöhnliche Aufregung und Sorge so weit hinausgeht, dass sie einen besonderen Anspruch gegen den Störer zu begründen vermag (vgl.”
“Bei Tatbeständen, die unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach jenen besonderen Bestimmungen (Art. 3 Abs. 2 VG). Nach der Rechtsprechung gelten besondere Entschädigungsregelungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 VG ausschliesslich und abschliessend. Sie verdrängen in ihrem Anwendungsbereich die allgemeine Regelung des VG. Dieses kommt daher auch nicht ergänzend zur Anwendung und kann nicht als Auffangregelung angerufen werden, wenn eine besondere Entschädigungsregelung für bestimmte Schäden keinen oder keinen vollständigen Ersatz vorsieht. Das VG steht im Verhältnis zu besonderen Entschädigungsregelungen auf dem Boden einer exklusiven Gesetzeskonkurrenz und ist zu ihnen in diesem Sinne subsidiär. Kommt eine besondere Entschädigungsregelung zum Zuge, richtet sich auch das Verfahren nach diesen Bestimmungen (BGE 139 V 127 E. 3.2 mit Hinweis; Urteil des BGer 8C_510/2007 vom 3. Oktober 2008 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Entscheidend für die Anwendung des VG ist demzufolge, ob ein Tatbestand vorliegt, der unter eine Haftpflichtbestimmung eines anderen Erlasses fällt. Besteht eine solche Haftpflichtbestimmung, ist weiter zu prüfen, ob damit Schadenersatzansprüche abschliessend geregelt werden oder weitergehende Ersatzansprüche möglich sind (vgl.”
“Der Beschwerdeführer 1 begründet sein vorliegend zu beurteilendes Begehren auf Schadenersatz und Genugtuung mit eben dieser Unterlassung seiner vormaligen Arbeitgeberin. Das Unterlassen der vormaligen Arbeitgeberin steht im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses und wurde vom Bundesverwaltungsgericht entsprechend gewürdigt. Bei den Ansprüchen der Beschwerdeführenden handelt es sich mithin nicht um Ansprüche aus einem anderen Rechtstitel als der missbräuchlichen Kündigung im Sinne von Art. 336a OR. Ansprüche auf Schadenersatz als Folge einer missbräuchlichen Kündigung sind jedoch, wie vorstehend erwogen, abschliessend im Bundespersonalrecht geregelt (Art. 336a Abs. 2 OR i.V.m. Art. 6 Abs. 2 BPG). Das VG kommt daher nicht ergänzend zur Anwendung und kann nicht als Auffangregelung angerufen werden, selbst wenn - wie der Beschwerdeführer 1 geltend macht - für bestimmte Schäden durch die geleistete Entschädigung kein oder kein vollständiger Ersatz geleistet worden ist. Die Vorinstanz war daher zur Beurteilung der Schadenersatzansprüche des Beschwerdeführers 1 nicht zuständig (Art. 3 Abs. 2 VG) und ist auf die Staatshaftungsbegehren insoweit zu Recht nicht eingetreten. Nicht von vornherein ausgeschlossen sind über die im personalrechtlichen Verfahren zugesprochene Entschädigung hinausgehenden Ansprüche auf Genugtuung. Ob vorliegend die Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers 1 so schwer wiegt, dass dem Beschwerdeführer 1 zusätzlich eine Genugtuung und den weiteren Beschwerdeführenden eine Angehörigengenugtuung zuzusprechen wäre, kann offen bleiben. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist das Staatshaftungsbegehren verspätet eingereicht und von der Vorinstanz, soweit darauf einzutreten war, zu Recht abgewiesen worden.”
Bei Schadensersatzansprüchen nach Art. 3 Abs. 1 VG genügt grundsätzlich der Nachweis einer widerrechtlichen Handlung, eines Schadens und des Kausalzusammenhangs; Verschulden (Vorsatz/Fahrlässigkeit) ist in der Regel nicht erforderlich, es sei denn, besondere Regelungen (z.B. für Aufsichtspersonen) schreiben zusätzliches Verschulden vor.
“der Prüfungsordnung). Weitere finanzielle Aufwendungen wären jedoch im Staatshaftungsverfahren nach Massgabe des Verantwortlichkeitsgesetzes (VG, SR 170.32) geltend zu machen. Die Anspruchsvoraussetzung der Rechtswidrigkeit der Schadenszufügung nach Art. 3 Abs. 1 VG unterscheidet sich dabei von dem - in diesem Verfahren anwendbaren - Beurteilungsmassstab der Verletzung von Bundesrecht nach Art. 49 Bst. a VwVG (vgl. E. 3; BGE 118 Ia 488 E. 1c). Ob eine Gutheissung der Beschwerde für den Beschwerdeführer insoweit von Nutzen wäre, erscheint daher zweifelhaft. In einem ähnlichen Fall hatte das Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen, ob ein Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Urteils ein aktuelles Rechtsschutzinteresse habe, nachdem er während des Beschwerdeverfahrens die umfassende Aufnahmeprüfung für die Zulassung zu einem Studiengang an der ETH absolviert und bestanden hatte. Es erwog, dass ihm wegen der verweigerten Zulassung zur reduzierten Aufnahmeprüfung zwar zusätzliche Kosten entstanden seien. Ob sich daraus ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ableiten lässt, brauche allerdings nicht abschliessend beurteilt zu werden, zumal die Beschwerde ohnehin - aus materiellen Gründen - abzuweisen sei (vgl. Urteil des BVGer B-3497/2021 vom 8. Juni 2022 E. 1.”
“Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund nach Art. 3 Abs. 1 VG ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten. Art. 3 Abs. 1 VG sieht eine primäre, ausschliessliche und kausale Haftung des Staats vor, d.h. der geschädigte Dritte kann nur den Staat, nicht aber den verantwortlichen Beamten oder das verantwortliche Behördenmitglied belangen und muss kein Verschulden des Letzteren nachweisen; es genügt der Nachweis einer widerrechtlichen Handlung, eines Schadens sowie eines Kausalzusammenhangs zwischen diesen beiden Elementen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. BGE 139 IV 137 E. 4.1; 132 II 449 E. 3.2; Urteile 2E_6/2021 vom 23. März 2023 E. 4.1 f.; 2E_3/2021 vom 14. März 2022 E. 4.1; 2E_3/2020, 2E_4/2020 vom 11. November 2021 E. 6.1).”
“Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund nach Art. 3 Abs. 1 VG ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten. Das Verantwortlichkeitsgesetz ist auch anwendbar auf die Mitglieder des Bundesrats (Art. 1 Abs. 1 lit. b VG). Art. 3 Abs. 1 VG sieht eine primäre, ausschliessliche und kausale Haftung des Staats vor, d.h. der geschädigte Dritte kann nur den Staat, nicht aber den verantwortlichen Beamten oder das verantwortliche Behördenmitglied belangen und muss kein Verschulden des Letzteren nachweisen; es genügt der Nachweis einer widerrechtlichen Handlung, eines Schadens sowie eines Kausalzusammenhangs zwischen diesen beiden Elementen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. BGE 139 IV 137 E. 4.1; 132 II 449 E. 3.2; Urteile 2E_6/2021 vom 23. März 2023 E. 4.1 und 4.2; 2E_3/2021 vom 14. März 2022 E. 4.1; 2E_3/2020, 2E_4/2020 vom 11. November 2021 E. 6.1). Im Rahmen der mündlichen Vorbereitungsverhandlung vom 15. Februar 2024 hat der Instruktionsrichter das Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 BZP vorerst auf die Voraussetzung der Widerrechtlichkeit beschränkt (vorstehende lit.”
“Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund nach Art. 3 Abs. 1 VG ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten. Das Verantwortlichkeitsgesetz ist auch anwendbar auf die Mitglieder des Bundesrats (Art. 1 Abs. 1 lit. b VG). Art. 3 Abs. 1 VG sieht eine primäre, ausschliessliche und kausale Haftung des Staats vor, d.h. der geschädigte Dritte kann nur den Staat, nicht aber den verantwortlichen Beamten oder das verantwortliche Behördenmitglied belangen und muss kein Verschulden des Letzteren nachweisen; es genügt der Nachweis einer widerrechtlichen Handlung, eines Schadens sowie eines Kausalzusammenhangs zwischen diesen beiden Elementen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. BGE 139 IV 137 E. 4.1; 132 II 449 E. 3.2; Urteile 2E_6/2021 vom 23. März 2023 E. 4.1 und 4.2; 2E_3/2021 vom 14. März 2022 E. 4.1; 2E_3/2020, 2E_4/2020 vom 11. November 2021 E. 6.1). Im Rahmen der mündlichen Vorbereitungsverhandlung vom 15. Februar 2024 hat der Instruktionsrichter das Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 BZP vorerst auf die Voraussetzung der Widerrechtlichkeit beschränkt (vorstehende lit. D.b.). Nachfolgend ist deshalb diese Voraussetzung zu prüfen.”
Widerrechtlichkeit bei reinem Vermögensschaden ist grundsätzlich nur gegeben, wenn eine einschlägige Schutznorm verletzt wurde; bei Vermögensschäden aus Amtshandlungen ist auf die Kausalität zwischen Amtspflichtverletzung und entgangenem Anspruch (natürliche Kausalität) zu prüfen.
“Aufgrund der militärstrafgerichtlich festgestellten Körperverletzungen und der Verletzung von Bestimmungen des Zwangsanwendungsrechts ist ein widerrechtliches Verhalten des einsatzleitenden Grenzwächters in Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 ausgewiesen (vorstehende E. 3). Bei Körperverletzung sieht Art. 5 Abs. 2 VG spezifisch vor, dass die Verletzte Anspruch auf Ersatz der Kosten sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens hat (vorstehende E. 4.3). Wie die Vorinstanz jedoch richtig festhält, machen die Beschwerdeführer keinen Schaden im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VG geltend, der in Zusammenhang mit der Körperverletzung der Beschwerdeführerin 1 steht. Vielmehr verlangen sämtliche Beschwerdeführer Ersatz für die ihnen aufgrund des Asylverfahrens in Italien angeblich entgangenen Unterstützungsleistungen. Soweit in dieser Hinsicht überhaupt ein Schaden i.S.v. Art. 3 Abs. 1 VG anzunehmen wäre, handelt es sich um eine Vermögensschädigung.”
“Von Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 VG ist praxisgemäss zu sprechen, wenn das amtliche Verhalten der dem Verantwortlichkeitsgesetz unterstehenden Person gegen eine allgemeine Pflicht verstösst, indem das Verhalten entweder ein absolutes Recht der geschädigten Person verletzt (Erfolgsunrecht) oder durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm eine reine Vermögensschädigung hervorruft (Verhaltens- oder Handlungsunrecht). Absolute Rechtsgüter sind Leib, Leben, Freiheit, Persönlichkeit, Eigentum und Besitz. Für Widerrechtlichkeit genügt bei der Verletzung von absoluten Rechtsgütern der Eintritt des Schadens; eine Normverletzung ist nicht erforderlich. Da das Vermögen kein absolutes subjektives Rechtsgut darstellt, ist eine reine Vermögensschädigung nur widerrechtlich, wenn sie auf einen Verstoss gegen eine Verhaltensnorm zurückgeht, die dem Schutz vor solchen Schädigungen dient (vgl. BGE 144 I 318 E. 5.5; 139 IV 137 E 4.2; Urteile 2E_6/2021 vom 23. März 2023 E. 5.1; 2E_3/2021 vom 14. März 2022 E. 4.2; 2E_3/2020, 2E_4/2020 vom 11.”
“Schliesslich habe die Vergabestelle es unterlassen, die erforderlichen Abklärungen mit Blick auf die geplante Ausschreibung zu tätigen. E.b Mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 wies das Eidgenössische Finanzdepartement sowohl das Schadenersatzgesuch als auch den Editionsantrag der X._______ GmbH ab. In der Begründung führte es aus, dass die entsprechenden Haftungsvoraussetzungen bei allen angerufenen Anspruchsgrundlagen nicht erfüllt seien. Die Abweisung des Rechtsbegehrens 1 (Begehren um entgangenen Gewinn) habe zudem zur Folge, dass auch der Editionsantrag gemäss Rechtsbegehren 4 abzuweisen sei. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- seien der X._______ GmbH aufzuerlegen. E.c Gegen diese Verfügung erhob die X._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 3. Februar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. E.d Mit Urteil A-670/2020 vom 6. Januar 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Es erwog, betreffend die im Hauptbegehren geltend gemachten Schadenersatzansprüche (entgangener Gewinn gestützt auf Art. 3 Abs. 1 VG) fehle es schon an der Voraussetzung der natürlichen Kausalität. Aus demselben Grund sei zudem ein Anspruch auf Ersatz der Offertkosten gestützt auf Art. 34 Abs. 1 aBöB zu verneinen. Schliesslich falle mangels Verletzung einer Schutznorm auch ein Haftungsanspruch in Form des negativen Interesses gestützt auf Art. 3 Abs. 1 VG ausser Betracht. Die Verfahrenskosten von Fr. 15'000.-- seien der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und es sei ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen. E.e Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 21. Februar 2022 gelangte die Beschwerdeführerin ans Bundesgericht. Sie verlangte, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-670/2020 vom 6. Januar 2022 sei aufzuheben und die mit dem Schadensersatzbegehren vom 6. Juni 2017 eingereichten Rechtsbegehren seien gutzuheissen: Es sei der Beschwerdeführerin Schadenersatz in der Form von entgangenem Gewinn mindestens im Umfang von Fr. 13'420'340.-- zu bezahlen; eventualiter sei ihr Schadenersatz in der Form des negativen Interesses im Umfang von mindestens Fr.”
“per Datum ihrer Verfügung vom 2. Februar 2017 noch nicht erschlossen worden sind. E.f Mit Urteil 2C_176/2022 vom 7. Februar 2024 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut. In Aufhebung des Urteils A-670/2020 vom 6. Januar 2022 wurde die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Das Bundesgericht legte zusammengefasst dar, die Beschwerdeführerin könne ihr Schadenersatzgesuch nicht auf Art. 34 Abs. 1 aBöB stützen. Sie könne sich sodann zwar auf Art. 3 Abs. 1 VG berufen, jedoch keinen entgangenen Gewinn - entsprechend ihrem Hauptantrag - verlangen. Hingegen erweise sich die Beschwerde betreffend den Eventualantrag als begründet: Die Beschwerdeführerin habe gestützt auf Art. 3 Abs. 1 VG grundsätzlich Anspruch auf Schadenersatz für ihre nutzlos gewordenen Aufwendungen. Zum geltend gemachten Schaden habe sich das Bundesverwaltungsgericht bisher nicht ausgesprochen; dazu könne sich daher auch das Bundesgericht nicht äussern. Entsprechend sei die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen. Im Übrigen werde die Beschwerde abgewiesen. Auch die mit einer Rückweisung verbundenen Anträge der Beschwerdeführerin, es seien ihr sämtliche Beweismittel sowie eine Auflistung der erschlossenen Standorte herauszugeben, seien abzuweisen; sie erwiesen sich in Bezug auf das Eventualbegehren nicht als erheblich. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens seien nach Massgabe des Unterliegerprinzips zu verteilen. Die Verfahrenskosten von Fr. 40'000.-- seien zu 90 % der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und es sei ihr eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 5'000.”
Art. 3 VG setzt für Staatshaftung den Nachweis von Widerrechtlichkeit, Schaden und Kausalzusammenhang voraus; dies gilt kumulativ und zwingend (auch bei Ansprüchen nach Art. 78 ATSG handelt es sich um Kausalhaftung mit Nachweis von Widerrechtlichkeit, Schaden und Kausalität).
“Ein Staatshaftungsanspruch gestützt auf Art. 78 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 3 VG setzt kumulativ den Nachweis eines widerrechtlichen Verhaltens, eines Schadens und eines Kausalzusammenhangs voraus. Es handelt sich um eine Kausalhaftung (BGE 139 IV 137 E. 4.1; 132 II 449 E. 3.2; Urteil 2C_176/2022 vom 7. Februar 2024 [zur Publikation vorgesehen] E. 4.1).”
Bei Haftung der FINMA bzw. Aufsichtsbehörden ist neben Widerrechtlichkeit und Kausalität häufig ein zusätzliches Erfordernis zu beachten: die Verletzung wesentlicher/amtswesentlicher Amtspflichten (eindeutige, gravierende Pflichtverletzung im Kernbereich amtlicher Aufgaben). Die FINMA haftet nicht für Schäden Dritter allein aufgrund der Überwachungstätigkeit; der Bund kann allenfalls subsidiär einspringen (z.B. bei Zahlungsunvermögen).
“Die Verantwortlichkeit der FINMA, ihrer Organe, ihres Personals und der von ihr Beauftragten richtet sich grundsätzlich nach dem VG (Art. 19 Abs. 1 FINMAG). Die FINMA haftet für den Schaden, den ihre Organe, Angestellten oder Beauftragten einem Dritten widerrechtlich zufügen, ohne Rücksicht auf das Verschulden der betreffenden Person (Art. 19 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VG). Eine Schadenersatzpflicht nach dem Verantwortlichkeitsgesetz wird nach ständiger Rechtsprechung bejaht, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Ein quantifizierter Schaden, das Verhalten (Tun oder Unterlassen) eines Bundesbeamten in Ausübung einer amtlichen Tätigkeit, ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem Schaden sowie die Widerrechtlichkeit des Verhaltens (statt vieler BVGE 2010/4 E. 3). Die FINMA und ihre Beauftragten haften überdies nur, wenn sie wesentliche Amtspflichten verletzt haben und die Schäden nicht auf Pflichtverletzungen von Beaufsichtigten zurückzuführen sind (Art. 19 Abs. 2 FINMAG; zum Ganzen Urteile des BVGer A-2418/2021 vom 24. Juli 2023 E. 3 und A-7515/2015 vom 4. Januar 2017 E. 4.3).”
“Widerrechtlichkeit im Sinn von Art. 19 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VG setzt voraus, dass ein absolutes Recht der geschädigten Person beeinträchtigt wird oder eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine Norm erfolgt, die dem Schutz des Vermögens vor derartigen Schäden dient. Darüber hinaus erfordert die Haftung der FINMA und ihrer Beauftragten, dass sie wesentliche Amtspflichten verletzt haben (Art. 19 Abs. 2 Bst. a FINMAG). Nicht jede geringfügige Amtspflichtverletzung stellt dabei eine haftungsbegründende Widerrechtlichkeit dar. Es muss eine für die Ausübung der amtlichen Funktion wesentliche Pflicht betroffen sein. Weiter reicht nicht aus, dass die schädigende Handlung sich im Nachhinein als unrichtig, gesetzwidrig oder sogar willkürlich erweist. Haftungsbegründend ist lediglich ein besonderer, d.h. eindeutiger und gravierender Fehler im Kernbereich der Aufgaben bzw. eine Pflichtverletzung in Form einer unentschuldbaren Fehlleistung, die einem pflichtbewussten Beamten nicht unterlaufen wäre. Die Voraussetzung der wesentlichen Amtspflichtverletzung - als sog.”
“Die Verantwortlichkeit der FINMA, ihrer Organe, ihres Personals und der von ihr Beauftragten richtet sich grundsätzlich nach dem VG (Art. 19 Abs. 1 FINMAG). Bei der FINMA handelt es sich um eine ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehende und mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraute Organisation gemäss Art. 19 VG. Sie haftet für den Schaden, den ihre Organe, Angestellten oder Beauftragten einem Dritten widerrechtlich zufügen, ohne Rücksicht auf das Verschulden der betreffenden Person (Art. 19 Abs. 1 Bst. a VG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VG). Den Bund trifft eine Ausfallhaftung, soweit die Organisation den geschuldeten Betrag nicht zu leisten vermag (Art. 19 Abs. 1 Bst. a VG). Eine Schadenersatzpflicht nach dem Verantwortlichkeitsgesetz wird nach ständiger Rechtsprechung bejaht, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Ein quantifizierter Schaden, das Verhalten (Tun oder Unterlassen) eines Bundesbeamten in Ausübung einer amtlichen Tätigkeit, ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem Schaden sowie die Widerrechtlichkeit des Verhaltens (statt vieler BVGE 2010/4 E. 3). Die FINMA und ihre Beauftragten haften überdies nur, wenn sie wesentliche Amtspflichten verletzt haben und die Schäden nicht auf Pflichtverletzungen von Beaufsichtigten zurückzuführen sind (Art. 19 Abs. 2 FINMAG; Urteile des BVGer A-2418/2021 vom 24. Juli 2023 E. 3 und A-7515/2015 vom 4. Januar 2017 E. 4.3).”
Bei vorzeitigem Verfahrensabbruch ersetzt Art. 3 Abs. 1 VG subsidiär nutzlose Aufwendungen der Geschädigten.
“Regeste Art. 3 Abs. 1 und 2 VG; Art. 34 und 35 aBöB; Anwendbarkeit des Verantwortlichkeitsgesetzes bei Staatshaftungsansprüchen in Zusammenhang mit Vergabeverfahren nach dem (alten) Beschaffungsrecht des Bundes. Grundsätze der Haftung nach Art. 3 VG (E. 4); Voraussetzungen und Umfang der spezialgesetzlichen Haftung nach Art. 34 ff. aBöB und Verhältnis zum Verantwortlichkeitsgesetz (E. 5); Bejahung der subsidiären Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 1 VG im vorliegenden Fall, in dem die Beschwerdeführerin mit der vorzeitigen Erschliessung von Standorten und dem faktisch definitiven Verfahrensabbruch widerrechtliche Handlungen der Vergabestelle vorbringt, die nicht im Erlass einer (rechtswidrigen) Verfügung i.S.v. Art. 34 aBöB bestehen (E. 6 und 7); der Ersatz des Erfüllungsinteresses fällt in einer solchen Konstellation grundsätzlich ausser Betracht (E. 7), die Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art. 3 Abs. 1 VG aber Anspruch auf Schadenersatz für ihre nutzlosen Aufwendungen (E. 8).”
Der Bund haftet nur, wenn aus den Eingaben konkrete Hinweise auf widerrechtliches Verhalten von Amtspersonen ersichtlich sind; die Begründung der Behörde muss so erfolgen, dass der Geschädigte den Rückgriff gegen den Beamten rechtlich beurteilen kann.
“Art. 30 ff. VwVG; Urteile des BGer 2C_827/2019 vom 17. Januar 2020 E. 4.2, 2C_750/2020 vom 25. März 2021 E. 4.2; Urteil des BVGer A-3484/2018 vom 7. September 2021 E. 14.2). Die Behörde hat ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dabei ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt. Die Begründung muss jedoch so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne muss die Behörde wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2, BGE 129 I 232 E. 3.2). Die Vorinstanz ist diesen Anforderungen nachgekommen. Sie hat in ihrer Verfügung dargelegt, weshalb nach ihrer Ansicht keine Verantwortlichkeit des Bundes im Zusammenhang mit der als Schadensursache vorgebrachten Baustreitigkeit bestehe und die Voraussetzungen der Staatshaftung gemäss Art. 3 VG nicht erfüllt seien. Dabei hat sie die Eingaben des Beschwerdeführers tatsächlich auf erhebliche Punkte hin geprüft und ist zum Schluss gelangt, dass diese keine Hinweise auf ein widerrechtliches Verhalten von Beamten des Bundes enthalten würden. Es liegt somit keine Verletzung der geltend gemachten Verfahrensrechte vor.”
Der Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 3 Abs. 1 VG kann nicht in Form einer rein feststellenden Genugtuung ohne Geldleistung geltend gemacht werden; bei fehlender Rechtswidrigkeit entfällt der Ersatzanspruch.
“Nach Gesagtem ergibt sich nicht, dass dem Bundesrat in Zusammenhang mit dem Erlass der beanstandeten Verordnungen eine schwere Amtspflichtverletzung vorzuwerfen ist und dadurch entweder ein absolut geschütztes Rechtsgut bestimmter Kläger oder eine Norm zum Schutz des Vermögens der einzelnen Kläger verletzt wurde. Die Widerrechtlichkeit als Voraussetzung für Staatshaftungsansprüche gestützt auf Art. 3 Abs. 1 VG ist damit nicht erfüllt, was zur Abweisung der Klage führt. Eine Prüfung der weiteren Haftungsvoraussetzungen erübrigt sich damit. Auf die von den Klägern zusätzlich bzw. gleichzeitig geltend gemachten Persönlichkeitsverletzungen (Klageschrift Rz. 275 ff.; Art. 6 Abs. 2 VG) braucht ebenfalls nicht näher eingegangen zu werden. Denn die Kläger verlangen in dieser Hinsicht keinen Schadenersatz, sondern Genugtuung und zwar nur in Form einer Feststellung der Rechtswidrigkeit, nicht in Form einer Geldleistung. Wie aufgezeigt (vorstehende E. 1.5), ist dies ein unzulässiges Rechtsbegehren.”
Bei Staatshaftung nach Art. 3 Abs. 1 VG ist die Rechtswidrigkeit der Schadenszufügung eigenständig zu prüfen und nicht mit dem Rechtmäßigkeitsmassstab des Art. 49 VwVG identisch.
“der Prüfungsordnung). Weitere finanzielle Aufwendungen wären jedoch im Staatshaftungsverfahren nach Massgabe des Verantwortlichkeitsgesetzes (VG, SR 170.32) geltend zu machen. Die Anspruchsvoraussetzung der Rechtswidrigkeit der Schadenszufügung nach Art. 3 Abs. 1 VG unterscheidet sich dabei von dem - in diesem Verfahren anwendbaren - Beurteilungsmassstab der Verletzung von Bundesrecht nach Art. 49 Bst. a VwVG (vgl. E. 3; BGE 118 Ia 488 E. 1c). Ob eine Gutheissung der Beschwerde für den Beschwerdeführer insoweit von Nutzen wäre, erscheint daher zweifelhaft. In einem ähnlichen Fall hatte das Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen, ob ein Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Urteils ein aktuelles Rechtsschutzinteresse habe, nachdem er während des Beschwerdeverfahrens die umfassende Aufnahmeprüfung für die Zulassung zu einem Studiengang an der ETH absolviert und bestanden hatte. Es erwog, dass ihm wegen der verweigerten Zulassung zur reduzierten Aufnahmeprüfung zwar zusätzliche Kosten entstanden seien. Ob sich daraus ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ableiten lässt, brauche allerdings nicht abschliessend beurteilt zu werden, zumal die Beschwerde ohnehin - aus materiellen Gründen - abzuweisen sei (vgl. Urteil des BVGer B-3497/2021 vom 8. Juni 2022 E. 1.”
“Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund nach Art. 3 Abs. 1 VG ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten. Art. 3 Abs. 1 VG sieht eine primäre, ausschliessliche und kausale Haftung des Staats vor, d.h. der geschädigte Dritte kann nur den Staat, nicht aber den verantwortlichen Beamten oder das verantwortliche Behördenmitglied belangen und muss kein Verschulden des Letzteren nachweisen; es genügt der Nachweis einer widerrechtlichen Handlung, eines Schadens sowie eines Kausalzusammenhangs zwischen diesen beiden Elementen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. BGE 139 IV 137 E. 4.1; 132 II 449 E. 3.2; Urteile 2E_6/2021 vom 23. März 2023 E. 4.1 f.; 2E_3/2021 vom 14. März 2022 E. 4.1; 2E_3/2020, 2E_4/2020 vom 11. November 2021 E. 6.1).”
Der Geschädigte kann den Staat (Bund) unmittelbar belangen; ein unmittelbarer Zivilanspruch gegen den einzelnen Beamten ist in der Regel nicht gegeben (Beamte bleiben nicht unmittelbar privatrechtlich haftbar gegenüber dem Geschädigten).
“Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund nach Art. 3 Abs. 1 VG ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten. Art. 3 Abs. 1 VG sieht eine primäre, ausschliessliche und kausale Haftung des Staats vor, d.h. der geschädigte Dritte kann nur den Staat, nicht aber den verantwortlichen Beamten oder das verantwortliche Behördenmitglied belangen und muss kein Verschulden des Letzteren nachweisen; es genügt der Nachweis einer widerrechtlichen Handlung, eines Schadens sowie eines Kausalzusammenhangs zwischen diesen beiden Elementen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. BGE 139 IV 137 E. 4.1; 132 II 449 E. 3.2; Urteile 2E_6/2021 vom 23. März 2023 E. 4.1 f.; 2E_3/2021 vom 14. März 2022 E. 4.1; 2E_3/2020, 2E_4/2020 vom 11. November 2021 E. 6.1).”
“Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund nach Art. 3 Abs. 1 VG ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten. Das Verantwortlichkeitsgesetz ist auch anwendbar auf die Mitglieder des Bundesrats (Art. 1 Abs. 1 lit. b VG). Art. 3 Abs. 1 VG sieht eine primäre, ausschliessliche und kausale Haftung des Staats vor, d.h. der geschädigte Dritte kann nur den Staat, nicht aber den verantwortlichen Beamten oder das verantwortliche Behördenmitglied belangen und muss kein Verschulden des Letzteren nachweisen; es genügt der Nachweis einer widerrechtlichen Handlung, eines Schadens sowie eines Kausalzusammenhangs zwischen diesen beiden Elementen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. BGE 139 IV 137 E. 4.1; 132 II 449 E. 3.2; Urteile 2E_6/2021 vom 23. März 2023 E. 4.1 und 4.2; 2E_3/2021 vom 14. März 2022 E. 4.1; 2E_3/2020, 2E_4/2020 vom 11. November 2021 E. 6.1). Im Rahmen der mündlichen Vorbereitungsverhandlung vom 15. Februar 2024 hat der Instruktionsrichter das Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 BZP vorerst auf die Voraussetzung der Widerrechtlichkeit beschränkt (vorstehende lit.”
“Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund nach Art. 3 Abs. 1 VG ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten. Das Verantwortlichkeitsgesetz ist auch anwendbar auf die Mitglieder des Bundesrats (Art. 1 Abs. 1 lit. b VG). Art. 3 Abs. 1 VG sieht eine primäre, ausschliessliche und kausale Haftung des Staats vor, d.h. der geschädigte Dritte kann nur den Staat, nicht aber den verantwortlichen Beamten oder das verantwortliche Behördenmitglied belangen und muss kein Verschulden des Letzteren nachweisen; es genügt der Nachweis einer widerrechtlichen Handlung, eines Schadens sowie eines Kausalzusammenhangs zwischen diesen beiden Elementen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. BGE 139 IV 137 E. 4.1; 132 II 449 E. 3.2; Urteile 2E_6/2021 vom 23. März 2023 E. 4.1 und 4.2; 2E_3/2021 vom 14. März 2022 E. 4.1; 2E_3/2020, 2E_4/2020 vom 11. November 2021 E. 6.1). Im Rahmen der mündlichen Vorbereitungsverhandlung vom 15. Februar 2024 hat der Instruktionsrichter das Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 BZP vorerst auf die Voraussetzung der Widerrechtlichkeit beschränkt (vorstehende lit. D.b.). Nachfolgend ist deshalb diese Voraussetzung zu prüfen.”
Die Kantone können Strassen, die nicht national bedeutsam sind, nach kantonalem Recht dem Durchgangsverkehr entziehen; die Kompetenz der Kantone und Gemeinden zur Zweckbestimmung nicht-öffentlicher Strassen bestimmt damit den Geltungsbereich des SVG.
“Gemäss Art. 82 Abs. 1 BV erlässt der Bund Vorschriften über den Strassenverkehr. Er ubt die Oberaufsicht über die Strassen von gesamtschweizerischer E Bedeutung aus und kann bestimmen, welche Durchgangsstrassen für den Verkehr offen bleiben müssen (Abs. 2). Das SVG ordnet dabei den Verkehr auf den öffentlichen Strassen (vgl. Art. 1 Abs. 1 SVG). Gemäss Art. 3 Abs. 2 SVG sind die Kantone befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Sie können diese Befugnis den Gemeinden übertragen unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde. Der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr kann auf Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagt oder zeitlich beschränkt werden; Fahrten im Dienste des Bundes bleiben jedoch gestattet (Art. 3 Abs. 3 SVG). Die Kompetenz des Bundes, den Strassenverkehr zu regeln, bezieht sich folglich auf Strassen, die vom Gemeinwesen, das die Hoheit über die betreffende Strasse hat, für den allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet worden sind. Das SVG findet mit anderen Worten auf Kantons- und Gemeindestrassen nur Anwendung, wenn der Kanton bzw. die Gemeinde sie dem Strassenverkehr gewidmet hat. Ist eine Strasse - wie im vorliegenden Fall - für das nationale Verbindungsnetz nicht von Bedeutung, so können die Träger der Strassenhoheit nach Massgabe des kantonalen bzw. kommunalen Rechts über deren Zweckbestimmung und damit über den Geltungsbereich des SVG befinden. Sie sind dabei an die Bundesverfassung, namentlich an die Grundrechte, gebunden (vgl. Art. 35 Abs. 2 BV; MÜLLER, Rechtsstellung von Anstössern an öffentlichen Strassen, recht 1996, S. 221).”
Spezifische Regeln (z.B. Art. 273 SchKG, aBöB Art. 34 Abs. 1, personalrechtliche Vorschriften wie Art. 336a OR/Art. 6 BPG) können die Haftung des Bundes ausschliessen oder einschränken; der Bund haftet dann nur nach den im Spezialgesetz geregelten, oft strengeren oder engeren Haftungsnormen.
“Bleibt unter dem Blickwinkel des Vorbehaltes von Art. 3 Abs. 2 VG (Subsidiarität) zu prüfen, ob die spezialgesetzliche Regelung nach Art. 273 SchKG Ausschliesslichkeit beanspruchen kann, weil der besondere Charakter der öffentlich-rechtlichen Aufgabenerfüllung hinreichend erfasst wird (E. 2.3.3).”
“Gemäss Art. 3 Abs. 2 VG richtet sich die Haftung des Bundes bei Tatbeständen, welche unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, nach jenen besonderen Bestimmungen. Eine solche spezialgesetzliche Haftungsregelung i.S.v. Art. 3 Abs. 2 VG findet sich in Art. 34 Abs. 1 des hier noch anwendbaren (alten) Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (aBöB; AS 1996 508 ff.): Danach haftet der Bund für einen Schaden, den er durch eine Verfügung verursacht hat, deren Rechtswidrigkeit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 aBöB festgestellt worden ist. Art. 32 Abs. 2 aBöB, auf den Art. 34 Abs. 1 aBöB verweist, sieht vor, dass, wenn sich eine Beschwerde als begründet erweist und der Vertrag mit dem Anbieter oder der Anbieterin bereits abgeschlossen worden ist, das Bundesverwaltungsgericht lediglich feststellt, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt. BGE 150 II 225 S. 235”
“Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet die Schweizerische Eidgenossenschaft ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten (Art. 3 Abs. 1 VG). Für eine Schadenersatzpflicht müssen somit kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Es muss ein (quantifizierter) Schaden vorliegen, der durch das Verhalten - ein Tun oder ein Unterlassen - eines Bundesbeamten in Ausübung einer amtlichen Tätigkeit verursacht worden ist. Zudem muss zwischen dem Verhalten und dem Schaden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bestehen und das Verhalten muss widerrechtlich sein (BGE 148 II 73 E. 3.1; Urteil des BGer 2C_46/2020 vom 2. Juli 2020 E. 3 mit Hinweis). Die besonderen Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse bleiben vorbehalten (Art. 3 Abs. 2 VG). Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat bei Verschulden des Beamten sodann Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 6 Abs. 2 VG). Der Begriff der Genugtuung wird im Staatshaftungsrecht grundsätzlich entsprechend dem privatrechtlichen Begriffsverständnis verwendet (vgl. Urteile des BVGer A-512/2020 vom 14. April 2022 E. 4.3.4 und A-5798/2009 vom 16. Juni 2011 E. 4.1 f. mit Hinweisen). Bei der Genugtuung handelt es sich um eine vom Schadenersatz unabhängige Leistung des Verursachers an den Verletzten. Ihr Zweck liegt darin, eine immaterielle Beeinträchtigung beziehungsweise eine seelische Unbill, die eine Person erlitten hat, auszugleichen. Voraussetzung ist einerseits eine objektive Verletzung der Persönlichkeit und andererseits eine subjektive Beeinträchtigung des Wohlbefindens. Es muss sich um eine ausserordentliche Kränkung handeln, die in ihrem Ausmass über die gewöhnliche Aufregung und Sorge so weit hinausgeht, dass sie einen besonderen Anspruch gegen den Störer zu begründen vermag (vgl.”
“Der Beschwerdeführer 1 begründet sein vorliegend zu beurteilendes Begehren auf Schadenersatz und Genugtuung mit eben dieser Unterlassung seiner vormaligen Arbeitgeberin. Das Unterlassen der vormaligen Arbeitgeberin steht im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses und wurde vom Bundesverwaltungsgericht entsprechend gewürdigt. Bei den Ansprüchen der Beschwerdeführenden handelt es sich mithin nicht um Ansprüche aus einem anderen Rechtstitel als der missbräuchlichen Kündigung im Sinne von Art. 336a OR. Ansprüche auf Schadenersatz als Folge einer missbräuchlichen Kündigung sind jedoch, wie vorstehend erwogen, abschliessend im Bundespersonalrecht geregelt (Art. 336a Abs. 2 OR i.V.m. Art. 6 Abs. 2 BPG). Das VG kommt daher nicht ergänzend zur Anwendung und kann nicht als Auffangregelung angerufen werden, selbst wenn - wie der Beschwerdeführer 1 geltend macht - für bestimmte Schäden durch die geleistete Entschädigung kein oder kein vollständiger Ersatz geleistet worden ist. Die Vorinstanz war daher zur Beurteilung der Schadenersatzansprüche des Beschwerdeführers 1 nicht zuständig (Art. 3 Abs. 2 VG) und ist auf die Staatshaftungsbegehren insoweit zu Recht nicht eingetreten. Nicht von vornherein ausgeschlossen sind über die im personalrechtlichen Verfahren zugesprochene Entschädigung hinausgehenden Ansprüche auf Genugtuung. Ob vorliegend die Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers 1 so schwer wiegt, dass dem Beschwerdeführer 1 zusätzlich eine Genugtuung und den weiteren Beschwerdeführenden eine Angehörigengenugtuung zuzusprechen wäre, kann offen bleiben. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist das Staatshaftungsbegehren verspätet eingereicht und von der Vorinstanz, soweit darauf einzutreten war, zu Recht abgewiesen worden.”
Art. 3 Abs. 1 VG gilt auch für Personen oder Organisationen ausserhalb der ordentlichen Verwaltung, soweit sie öffentlich-rechtliche/hoheitliche Aufgaben des Bundes wahrnehmen; der Bund haftet für Schäden solcher externer Stellen.
“Der Bund haftet für Schäden, die seine Organe in Ausübung amtlicher Tätigkeiten widerrechtlich verursachen (Art. 146 BV). Das Verantwortlichkeitsgesetz konkretisiert diesen verfassungsrechtlichen Grundsatz (vgl. Art. 3 Abs. 1 VG). Es ist - neben Magistratspersonen und Beamten (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. b-e VG) - auch auf andere Personen anwendbar, soweit sie unmittelbar mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind (Art. 1 Abs. 1 Bst. f VG). Die Schadenersatzpflicht des Bundes erfordert, dass der eingetretene Schaden durch das Verhalten dieser Personen, in Ausübung der amtlichen Tätigkeit, kausal und widerrechtlich verursacht worden ist (vgl. BGE 148 II 73 E. 3.1). Bei Haftung einer ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation, die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraut wurde, haftet dieser zudem für den ungedeckten Betrag, den die Organisation nicht leisten kann (Art. 19 Abs. 1 Bst. a VG; zum Ganzen BGE 148 II 218 E. 2.1). Es bestehen überdies Sonderregelungen zur Haftung des Bundes (zur Übersicht Tobias Jaag, Staats- und Beamtenhaftung, in: Schindler/Tanquerel/ Tschannen/Uhlmann, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band I Teil 3, Organisationsrecht [nachfolgend: Staatshaftung], 3.”
“Der Bund haftet für Schäden, die seine Organe in Ausübung amtlicher Tätigkeiten widerrechtlich verursachen (Art. 146 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Das VG konkretisiert diesen verfassungsrechtlichen Grundsatz (vgl. Art. 3 Abs. 1 VG). Es ist - neben Magistratspersonen und Beamten (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. b-e VG) - auch auf alle anderen Personen anwendbar, insoweit sie unmittelbar mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind (Art. 1 Abs. 1 Bst. f VG). Gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. a VG haftet eine ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehende Organisation, die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraut wurde, für den Schaden, den ihre Organe oder Angestellten in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügen nach den Art. 3-6 VG; soweit die Organisation die geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermag, haftet der Bund dem Geschädigten für den ungedeckten Betrag, unter Vorbehalt des Rückgriffs des Bundes und der Organisation gegenüber dem fehlbaren Organ oder Angestellten. Über streitige Ansprüche von Dritten gegen die Organisation erlässt diese eine Verfügung (Art. 19 Abs. 3 VG; zum Ganzen siehe BGE 148 II 218 E. 2.1).”
Bei Ersatzansprüchen sind nutzlos gewordene Aufwendungen nach Art. 3 Abs. 1 VG grundsätzlich ersatzfähig; entgangener Gewinn wird dagegen oft nicht oder nur subsidiär anerkannt, weil bereits die natürliche Kausalität fehlt.
“Schliesslich habe die Vergabestelle es unterlassen, die erforderlichen Abklärungen mit Blick auf die geplante Ausschreibung zu tätigen. E.b Mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 wies das Eidgenössische Finanzdepartement sowohl das Schadenersatzgesuch als auch den Editionsantrag der X._______ GmbH ab. In der Begründung führte es aus, dass die entsprechenden Haftungsvoraussetzungen bei allen angerufenen Anspruchsgrundlagen nicht erfüllt seien. Die Abweisung des Rechtsbegehrens 1 (Begehren um entgangenen Gewinn) habe zudem zur Folge, dass auch der Editionsantrag gemäss Rechtsbegehren 4 abzuweisen sei. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- seien der X._______ GmbH aufzuerlegen. E.c Gegen diese Verfügung erhob die X._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 3. Februar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. E.d Mit Urteil A-670/2020 vom 6. Januar 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Es erwog, betreffend die im Hauptbegehren geltend gemachten Schadenersatzansprüche (entgangener Gewinn gestützt auf Art. 3 Abs. 1 VG) fehle es schon an der Voraussetzung der natürlichen Kausalität. Aus demselben Grund sei zudem ein Anspruch auf Ersatz der Offertkosten gestützt auf Art. 34 Abs. 1 aBöB zu verneinen. Schliesslich falle mangels Verletzung einer Schutznorm auch ein Haftungsanspruch in Form des negativen Interesses gestützt auf Art. 3 Abs. 1 VG ausser Betracht. Die Verfahrenskosten von Fr. 15'000.-- seien der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und es sei ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen. E.e Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 21. Februar 2022 gelangte die Beschwerdeführerin ans Bundesgericht. Sie verlangte, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-670/2020 vom 6. Januar 2022 sei aufzuheben und die mit dem Schadensersatzbegehren vom 6. Juni 2017 eingereichten Rechtsbegehren seien gutzuheissen: Es sei der Beschwerdeführerin Schadenersatz in der Form von entgangenem Gewinn mindestens im Umfang von Fr. 13'420'340.-- zu bezahlen; eventualiter sei ihr Schadenersatz in der Form des negativen Interesses im Umfang von mindestens Fr.”
“per Datum ihrer Verfügung vom 2. Februar 2017 noch nicht erschlossen worden sind. E.f Mit Urteil 2C_176/2022 vom 7. Februar 2024 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut. In Aufhebung des Urteils A-670/2020 vom 6. Januar 2022 wurde die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Das Bundesgericht legte zusammengefasst dar, die Beschwerdeführerin könne ihr Schadenersatzgesuch nicht auf Art. 34 Abs. 1 aBöB stützen. Sie könne sich sodann zwar auf Art. 3 Abs. 1 VG berufen, jedoch keinen entgangenen Gewinn - entsprechend ihrem Hauptantrag - verlangen. Hingegen erweise sich die Beschwerde betreffend den Eventualantrag als begründet: Die Beschwerdeführerin habe gestützt auf Art. 3 Abs. 1 VG grundsätzlich Anspruch auf Schadenersatz für ihre nutzlos gewordenen Aufwendungen. Zum geltend gemachten Schaden habe sich das Bundesverwaltungsgericht bisher nicht ausgesprochen; dazu könne sich daher auch das Bundesgericht nicht äussern. Entsprechend sei die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen. Im Übrigen werde die Beschwerde abgewiesen. Auch die mit einer Rückweisung verbundenen Anträge der Beschwerdeführerin, es seien ihr sämtliche Beweismittel sowie eine Auflistung der erschlossenen Standorte herauszugeben, seien abzuweisen; sie erwiesen sich in Bezug auf das Eventualbegehren nicht als erheblich. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens seien nach Massgabe des Unterliegerprinzips zu verteilen. Die Verfahrenskosten von Fr. 40'000.-- seien zu 90 % der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und es sei ihr eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 5'000.”
“per Datum ihrer Verfügung vom 2. Februar 2017 noch nicht erschlossen worden sind. E.f Mit Urteil 2C_176/2022 vom 7. Februar 2024 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut. In Aufhebung des Urteils A-670/2020 vom 6. Januar 2022 wurde die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Das Bundesgericht legte zusammengefasst dar, die Beschwerdeführerin könne ihr Schadenersatzgesuch nicht auf Art. 34 Abs. 1 aBöB stützen. Sie könne sich sodann zwar auf Art. 3 Abs. 1 VG berufen, jedoch keinen entgangenen Gewinn - entsprechend ihrem Hauptantrag - verlangen. Hingegen erweise sich die Beschwerde betreffend den Eventualantrag als begründet: Die Beschwerdeführerin habe gestützt auf Art. 3 Abs. 1 VG grundsätzlich Anspruch auf Schadenersatz für ihre nutzlos gewordenen Aufwendungen. Zum geltend gemachten Schaden habe sich das Bundesverwaltungsgericht bisher nicht ausgesprochen; dazu könne sich daher auch das Bundesgericht nicht äussern. Entsprechend sei die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen. Im Übrigen werde die Beschwerde abgewiesen. Auch die mit einer Rückweisung verbundenen Anträge der Beschwerdeführerin, es seien ihr sämtliche Beweismittel sowie eine Auflistung der erschlossenen Standorte herauszugeben, seien abzuweisen; sie erwiesen sich in Bezug auf das Eventualbegehren nicht als erheblich. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens seien nach Massgabe des Unterliegerprinzips zu verteilen.”
Art. 3 VG gilt auch für generell-abstrakte Verordnungen des Bundesrats, sofern diese gesetzes- oder verfassungswidrig sind; Verordnungen des Bundesrats können damit haftungsrechtlich erfasst sein, wenn sie gesetzes- oder verfassungswidrig sind.
“Der Erlass von Rechtsakten (Verfügungen oder Verordnungen) durch den Bundesrat zählt zu den amtlichen Tätigkeiten, die unter Art. 3 VG fallen können. Von den in Art. 3 Abs. 1 VG genannten widerrechtlichen Handlungen werden somit auch generell-abstrakte Rechtsakte erfasst. Für Gesetzgebungsakte des Parlaments kann der Bund nicht zur Verantwortung gezogen werden (Art. 190 BV), wohl aber unter bestimmten Voraussetzungen für Verordnungen des Bundesrats, wenn diese sich als gesetzes- oder verfassungswidrig erweisen. Art. 12 VG, wonach formell rechtskräftige Verfügungen, Entscheide und Urteile in einem Verantwortlichkeitsverfahren nicht mehr zu überprüfen sind, kommt dabei nicht zur Anwendung (Urteile 2E_6/2021 vom 23. März 2023 E. 4.1; 2E_3/2020, 2E_4/2020 vom 11. November 2021 E. 6.1).”
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