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Das Gericht kann die Nichtigkeit eines Patents feststellen, wenn der Gegenstand des Patents über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinausgeht. Solche Feststellungen wurden in bundesgerichtlichen Entscheiden bestätigt.
“Nach Art. 26 Abs. 1 lit. c PatG stellt das Gericht die Nichtigkeit des Patents fest, wenn der Gegenstand des Patents über den Inhalt des Patentgesuchs in der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung hinausgeht. Damit wurde der Nichtigkeitsgrund gemäss Art. 138 Abs. 1 lit. c EPÜ in das nationale Recht überführt (BGE 147 III 337 E. 7.1.1 E. 340; 146 III 177 E. 2.1.1). Diese beiden Bestimmungen knüpfen ihrerseits - soweit es um das europäische Erteilungsverfahren geht - an Art. 123 Abs. 2 EPÜ an, worin die Zulässigkeit von Änderungen im Anmeldeverfahren eingeschränkt wird. Demgemäss dürfen die europäische Patentanmeldung und das europäische Patent nicht in der Weise geändert werden, dass ihr Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht (vgl. auch Art. 58 Abs. 2 PatG). Mit dieser Regelung soll ausgeschlossen werden, dass der Patentinhaber seine Position verbessert, indem er für Gegenstände Schutz beansprucht, die in der ursprünglichen Anmeldung nicht offenbart worden sind.”
“Der vorinstanzliche Schluss, der Gegenstand des geltend gemachten Anspruchs gehe über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus und verstosse somit gegen Art. 26 Abs. 1 lit. c PatG (in Verbindung mit Art. 123 Abs. 2 EPÜ), hält bereits aus diesem Grund der bundesgerichtlichen Überprüfung stand. Wie es sich mit der Änderung der übrigen von der Beschwerdegegnerin beanstandeten Merkmale (1.8,”
Bei nachträglichen Änderungen ist zu prüfen, ob die neu beanspruchten Werte oder Merkmalskombinationen bereits aus den ursprünglichen Ansprüchen (bzw. deren ursprünglicher Fassung) ersichtlich sind. Sind die betreffenden Werte oder Kombinationen bereits aus den ursprünglichen Ansprüchen ableitbar, liegt insoweit keine unzulässige Erweiterung vor.
“Mai 2013 betreffe unmittelbar die vorliegend zu beurteilende Fragestellung. Wie die Beschwerdegegnerinnen zutreffend einwenden, ist der ins Feld geführte Entscheid des EPA nicht einschlägig: Dieser betraf einen Fall, in dem der ursprüngliche Patentanspruch einzig eine obere Grenze einer Konzentration von Silber ("900μM or less") vorsah und demnach zu beurteilen war, ob der nachträglich eingeführte Wertebereich ("at least 1μM to less than 200μM") in der Beschreibung offenbart war, die zwei Werte in zwei verschiedenen Sätzen aufführte (E. 2.2.2). Im zu beurteilenden Fall war der in den geänderten Ansprüchen aufgeführte untere und obere Wert demgegenüber jeweils bereits in den ursprünglichen Fassungen der Ansprüche enthalten. Die Vorinstanz hat daher folgerichtig in Auslegung der erteilten Ansprüche 4 und 7 geprüft, ob sich die nunmehr beanspruchten Wertebereiche bereits aus den ursprünglichen Ansprüchen ergaben. Trifft dies zu, liegt keine nach Art. 24 Abs. 1 lit. c PatG unzulässige Änderung vor und stösst auch der Vorwurf der Verletzung von Art. 26 Abs. 1 lit. c PatG ins Leere.”
Zwischenverallgemeinerungen (Herausgreifen einzelner Merkmale, die ursprünglich nur in einer Kombination offenbart waren) sind nach der Rechtsprechung in der Regel unzulässig; Ausnahmen sind möglich, aber eng und erfordern eine konkrete Begründung.
“Regeste a Art. 51 PatG, Art. 69 Abs. 1 EPÜ 2000; Auslegung von Patentansprüchen. Bei der Auslegung von Patentansprüchen handelt es sich um eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht im Beschwerdeverfahren frei überprüft werden kann (E. 6.1 und 6.2). Regeste b Art. 26 Abs. 1 lit. c PatG, Art. 123 Abs. 2 und Art. 138 Abs. 1 lit. c EPÜ 2000; Änderungen im Anmeldeverfahren, Zulässigkeit von sog. Zwischenverallgemeinerungen. In der Regel ist es nicht zulässig, bei der Änderung eines Patentanspruchs ein isoliertes Merkmal aus einer Reihe von Merkmalen herauszugreifen, die ursprünglich nur in Kombination miteinander offenbart wurden (sog. Zwischenverallgemeinerung). Voraussetzungen der ausnahmsweisen Zulässigkeit derartiger Zwischenverallgemeinerungen (E. 7.1). Beurteilung im konkreten Fall (E. 7.2). Regeste c Art. 68 Abs. 2 BGG; Parteientschädigung, Beizug eines Patentanwalts. Im bundesgerichtlichen Verfahren gilt der Aufwand für einen allfälligen Beizug eines Patentanwalts als durch den reglementarischen Tarif für die Parteientschädigung abgegolten (E. 8).”
Ein nachträglicher Anspruchs- oder Schutzumfang ist nicht zulässig, soweit dadurch technische Lehren eingeführt würden, die in der ursprünglich eingereichten Anmeldung nicht offenbart waren. Der Schutz darf nicht über das in der Anmeldung Offenbarte hinausgehen.
“Nach Art. 26 Abs. 1 lit. c PatG stellt das Gericht die Nichtigkeit des Patents fest, wenn der Gegenstand des Patents über den Inhalt des Patentgesuchs in der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung hinausgeht. Damit wurde der Nichtigkeitsgrund gemäss Art. 138 Abs. 1 lit. c EPÜ in das nationale Recht überführt (BGE 147 III 337 E. 7.1.1 E. 340; 146 III 177 E. 2.1.1). Diese beiden Bestimmungen knüpfen ihrerseits - soweit es um das europäische Erteilungsverfahren geht - an Art. 123 Abs. 2 EPÜ an, worin die Zulässigkeit von Änderungen im Anmeldeverfahren eingeschränkt wird. Demgemäss dürfen die europäische Patentanmeldung und das europäische Patent nicht in der Weise geändert werden, dass ihr Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht (vgl. auch Art. 58 Abs. 2 PatG). Mit dieser Regelung soll ausgeschlossen werden, dass der Patentinhaber seine Position verbessert, indem er für Gegenstände Schutz beansprucht, die in der ursprünglichen Anmeldung nicht offenbart worden sind.”
Die Nichtigkeit nach Art. 26 PatG kann nicht nur mittels eigener Nichtigkeitsklage geltend gemacht werden, sondern sich auch als Einwendung im Patentverletzungsprozess ergeben und dort vorgebracht werden.
“Die auf Art. 26 PatG gestützte Nichtigkeit kann nicht nur mit Klage, sondern auch als Einwendung im Patentverletzungsprozess geltend gemacht werden (Urteil 4A_109/2011 / 4A_111/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.2).”
Wenn ein Patentgesuch von einem Bewerber eingereicht wurde, der gemäss Art. 3 PatG kein Recht auf das Patent hat, kann der Berechtigte die Abtretung des Patentgesuchs verlangen. Wurde das Patent bereits erteilt, kann der Berechtigte entweder auf Abtretung klagen oder die Feststellung der Nichtigkeit des Patents nach Art. 26 Abs. 1 lit. d PatG verlangen (vgl. Art. 29 PatG).
“Ist das Patentgesuch von einem Bewerber eingereicht worden, der gemäss Art. 3 PatG (SR 232.14) kein Recht auf das Patent hat, so kann der Berechtigte auf Abtretung des Patentgesuches oder, wenn das Patent bereits erteilt worden ist, entweder auf Abtretung oder auf Erklärung der Nichtigkeit des Patentes klagen (Art. 29 PatG). Nach Art. 26 Abs. 1 lit. d PatG stellt der Richter auf Klage hin die Nichtigkeit des Patents fest, wenn der Patentinhaber weder der Erfinder noch dessen Rechtsnachfolger ist noch aus einem andern Rechtsgrund ein Recht auf das Patent hatte.”
“Ist das Patentgesuch von einem Bewerber eingereicht worden, der gemäss Art. 3 PatG (SR 232.14) kein Recht auf das Patent hat, so kann der Berechtigte auf Abtretung des Patentgesuches oder, wenn das Patent bereits erteilt worden ist, entweder auf Abtretung oder auf Erklärung der Nichtigkeit des Patentes klagen (Art. 29 PatG). Nach Art. 26 Abs. 1 lit. d PatG stellt der Richter auf Klage hin die Nichtigkeit des Patents fest, wenn der Patentinhaber weder der Erfinder noch dessen Rechtsnachfolger ist noch aus einem andern Rechtsgrund ein Recht auf das Patent hatte.”
Nach Art. 26 Abs. 1 lit. a PatG stellt das Gericht auf Klage hin die Nichtigkeit eines Patents fest, wenn der Gegenstand des Patents nach Art. 1 PatG bzw. Art. 52–57 EPÜ nicht patentierbar ist. Die Klägerin kann geltend machen, die beanspruchte Erfindung sei nicht neu oder beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
“Nach Art. 26 Abs. 1 lit. a PatG stellt das Gericht auf Klage hin die Nichtigkeit eines Patents fest, wenn der Gegenstand des Patents nach Art. 1 PatG respektive Art. 52-57 EPÜ nicht patentierbar ist. Darauf stützt die Klägerin ihre Klage. Sie macht geltend, die im Streitpatent geschützte Erfindung sei nicht neu respektive beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.”
“Nach Art. 26 Abs. 1 lit. a PatG stellt das Gericht auf Klage hin die Nichtigkeit eines Patents fest, wenn der Gegenstand des Patents nach Art. 1 PatG respektive Art. 52-57 EPÜ nicht patentierbar ist. Darauf stützt die Klägerin ihre Klage. Sie macht geltend, die im Streitpatent geschützte Erfindung sei nicht neu respektive beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.”
Die Vorinstanz hat in der entschiedenen Sache den schweizerischen Teil des europäischen Patents in sämtlichen verteidigten Fassungen nach Art. 26 Abs. 1 lit. a PatG für nichtig erklärt: die erteilte Fassung und die Fassungen gemäss Hilfsanträgen 1–3 mangels Neuheit; die Fassungen gemäss Hilfsanträgen 4–9 wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit.
“Die Vorinstanz hat den schweizerischen Teil des europäischen Patents EP xxx demnach zu Recht in allen verteidigten Fassungen gestützt auf Art. 26 Abs. 1 lit. a PatG für nichtig erklärt, einerseits mangels Neuheit (erteilte Fassung und Fassung gemäss den Hilfsanträgen 1-3), andererseits wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit (Fassung gemäss den Hilfsanträgen 4-9). Die Nichtigkeitsklage war gutzuheissen.”
“Die Vorinstanz hat den schweizerischen Teil des europäischen Patents EP xxx demnach zu Recht in allen verteidigten Fassungen gestützt auf Art. 26 Abs. 1 lit. a PatG für nichtig erklärt, einerseits mangels Neuheit (erteilte Fassung und Fassung gemäss den Hilfsanträgen 1-3), andererseits wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit (Fassung gemäss den Hilfsanträgen 4-9). Die Nichtigkeitsklage war gutzuheissen.”
Das Bundespatentgericht ist primär auch zuständig für Patentnichtigkeitsklagen gegen Drittentscheide.
“21 PatGG sowie eine Verletzung von Art. 30 BV erblickt. Zuständigkeitsfehler führen nur zur Nichtigkeit, wenn sie offensichtlich und besonders schwerwiegend sind und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht gefährdet ist (Urteil 4D_75/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2; allgemein BGE 145 III 436 E. 4 mit Hinweisen). Das kann etwa zutreffen, wenn eine Behörde ausserhalb jeglicher sachlichen und funktionellen Zuständigkeit entscheidet (z.B. eine Baubewilligungsbehörde erlässt eine Steuerverfügung), nicht aber wenn ihr im betreffenden Gebiet allgemein Zuständigkeit zukommt (BGE 137 III 217 E. 2.4.3; 129 V 485 E. 2.3; 127 II 32 E. 3g; Urteile 5A_737/2014 vom 26. Mai 2015 E. 3.1; 2C_522/2007 vom 28. April 2008 E. 3.6). Von einem derartigen Zuständigkeitsfehler kann vorliegend keine Rede sein. Der Vorinstanz fehlt es keineswegs grundsätzlich an der Zuständigkeit, ist das Bundespatentgericht doch klarerweise für die Patentnichtigkeitsklage der Beschwerdegegnerinnen zuständig (Art. 26 PatGG). Sodann obliegt dem Präsidenten als Instruktionsrichter die Verfahrensleitung bis zum Entscheid (Art. 35 PatGG) und besitzt er gewisse Einzelrichterkompetenzen (Art. 23 PatGG). Selbst wenn also Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 1. Mai 2024 mit der Beschwerdeführerin als verbindlicher Entscheid des Instruktionsrichters über die Frage des Rechtsschutzinteresses aufgefasst würde (vgl. aber zum möglichen Verständnis als blosse Beurteilung der Argumente betreffend die verlangte Verfahrensbeschränkung, oben E. 2.1.1), wäre der Besetzungsfehler (vgl. Art. 23 Abs. 1 lit. a PatGG e contrario) nicht derart offensichtlich und schwerwiegend, dass er geradezu zur Nichtigkeit führen müsste. Vielmehr bliebe es bei der Anfechtbarkeit mit dem Endentscheid (Art. 93 Abs. 3 BGG), sofern der Fehler nicht ohnehin im zu Dritt oder zu Fünft zu treffenden Endentscheid korrigiert werden sollte. Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin angerufenen BGE 127 II 32, bezeichnet das Bundesgericht die dort angefochtene Verwaltungsverfügung doch als in mehrerer Hinsicht "derart falsch, dass sie geradezu als nichtig zu beurteilen" sei (E.”
Das Bundespatentgericht ist für Patentnichtigkeitsklagen sachlich zuständig; Zuständigkeits- bzw. Besetzungsfehler führen nur in besonders gravierenden bzw. Ausnahmefällen zur Nichtigkeit.
“21 PatGG sowie eine Verletzung von Art. 30 BV erblickt. Zuständigkeitsfehler führen nur zur Nichtigkeit, wenn sie offensichtlich und besonders schwerwiegend sind und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht gefährdet ist (Urteil 4D_75/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2; allgemein BGE 145 III 436 E. 4 mit Hinweisen). Das kann etwa zutreffen, wenn eine Behörde ausserhalb jeglicher sachlichen und funktionellen Zuständigkeit entscheidet (z.B. eine Baubewilligungsbehörde erlässt eine Steuerverfügung), nicht aber wenn ihr im betreffenden Gebiet allgemein Zuständigkeit zukommt (BGE 137 III 217 E. 2.4.3; 129 V 485 E. 2.3; 127 II 32 E. 3g; Urteile 5A_737/2014 vom 26. Mai 2015 E. 3.1; 2C_522/2007 vom 28. April 2008 E. 3.6). Von einem derartigen Zuständigkeitsfehler kann vorliegend keine Rede sein. Der Vorinstanz fehlt es keineswegs grundsätzlich an der Zuständigkeit, ist das Bundespatentgericht doch klarerweise für die Patentnichtigkeitsklage der Beschwerdegegnerinnen zuständig (Art. 26 PatGG). Sodann obliegt dem Präsidenten als Instruktionsrichter die Verfahrensleitung bis zum Entscheid (Art. 35 PatGG) und besitzt er gewisse Einzelrichterkompetenzen (Art. 23 PatGG). Selbst wenn also Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 1. Mai 2024 mit der Beschwerdeführerin als verbindlicher Entscheid des Instruktionsrichters über die Frage des Rechtsschutzinteresses aufgefasst würde (vgl. aber zum möglichen Verständnis als blosse Beurteilung der Argumente betreffend die verlangte Verfahrensbeschränkung, oben E. 2.1.1), wäre der Besetzungsfehler (vgl. Art. 23 Abs. 1 lit. a PatGG e contrario) nicht derart offensichtlich und schwerwiegend, dass er geradezu zur Nichtigkeit führen müsste. Vielmehr bliebe es bei der Anfechtbarkeit mit dem Endentscheid (Art. 93 Abs. 3 BGG), sofern der Fehler nicht ohnehin im zu Dritt oder zu Fünft zu treffenden Endentscheid korrigiert werden sollte. Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin angerufenen BGE 127 II 32, bezeichnet das Bundesgericht die dort angefochtene Verwaltungsverfügung doch als in mehrerer Hinsicht "derart falsch, dass sie geradezu als nichtig zu beurteilen" sei (E.”
“21 PatGG sowie eine Verletzung von Art. 30 BV erblickt. Zuständigkeitsfehler führen nur zur Nichtigkeit, wenn sie offensichtlich und besonders schwerwiegend sind und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht gefährdet ist (Urteil 4D_75/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2; allgemein BGE 145 III 436 E. 4 mit Hinweisen). Das kann etwa zutreffen, wenn eine Behörde ausserhalb jeglicher sachlichen und funktionellen Zuständigkeit entscheidet (z.B. eine Baubewilligungsbehörde erlässt eine Steuerverfügung), nicht aber wenn ihr im betreffenden Gebiet allgemein Zuständigkeit zukommt (BGE 137 III 217 E. 2.4.3; 129 V 485 E. 2.3; 127 II 32 E. 3g; Urteile 5A_737/2014 vom 26. Mai 2015 E. 3.1; 2C_522/2007 vom 28. April 2008 E. 3.6). Von einem derartigen Zuständigkeitsfehler kann vorliegend keine Rede sein. Der Vorinstanz fehlt es keineswegs grundsätzlich an der Zuständigkeit, ist das Bundespatentgericht doch klarerweise für die Patentnichtigkeitsklage der Beschwerdegegnerinnen zuständig (Art. 26 PatGG). Sodann obliegt dem Präsidenten als Instruktionsrichter die Verfahrensleitung bis zum Entscheid (Art. 35 PatGG) und besitzt er gewisse Einzelrichterkompetenzen (Art. 23 PatGG). Selbst wenn also Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 1. Mai 2024 mit der Beschwerdeführerin als verbindlicher Entscheid des Instruktionsrichters, dass auf die Klage einzutreten sei, aufgefasst würde (vgl. aber zum möglichen Verständnis als blosse Beurteilung der Argumente betreffend die verlangte Verfahrensbeschränkung, oben E. 2.1.1), wäre der Besetzungsfehler (vgl. Art. 23 Abs. 1 lit. a PatGG e contrario) nicht derart offensichtlich und schwerwiegend, dass er geradezu zur Nichtigkeit führen müsste. Vielmehr bliebe es bei der Anfechtbarkeit mit dem Endentscheid (Art. 93 Abs. 3 BGG), sofern der Fehler nicht ohnehin im zu Dritt oder zu Fünft zu treffenden Endentscheid korrigiert werden sollte. Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin angerufenen BGE 127 II 32, bezeichnet das Bundesgericht die dort angefochtene Verwaltungsverfügung doch als in mehrerer Hinsicht "derart falsch, dass sie geradezu als nichtig zu beurteilen" sei (E.”
Der Instruktionsrichter kann Verfahrensdispositionen treffen; offensichtliche Besetzungsfehler sind nur ausnahmsweise nichtig.
“21 PatGG sowie eine Verletzung von Art. 30 BV erblickt. Zuständigkeitsfehler führen nur zur Nichtigkeit, wenn sie offensichtlich und besonders schwerwiegend sind und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht gefährdet ist (Urteil 4D_75/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2; allgemein BGE 145 III 436 E. 4 mit Hinweisen). Das kann etwa zutreffen, wenn eine Behörde ausserhalb jeglicher sachlichen und funktionellen Zuständigkeit entscheidet (z.B. eine Baubewilligungsbehörde erlässt eine Steuerverfügung), nicht aber wenn ihr im betreffenden Gebiet allgemein Zuständigkeit zukommt (BGE 137 III 217 E. 2.4.3; 129 V 485 E. 2.3; 127 II 32 E. 3g; Urteile 5A_737/2014 vom 26. Mai 2015 E. 3.1; 2C_522/2007 vom 28. April 2008 E. 3.6). Von einem derartigen Zuständigkeitsfehler kann vorliegend keine Rede sein. Der Vorinstanz fehlt es keineswegs grundsätzlich an der Zuständigkeit, ist das Bundespatentgericht doch klarerweise für die Patentnichtigkeitsklage der Beschwerdegegnerinnen zuständig (Art. 26 PatGG). Sodann obliegt dem Präsidenten als Instruktionsrichter die Verfahrensleitung bis zum Entscheid (Art. 35 PatGG) und besitzt er gewisse Einzelrichterkompetenzen (Art. 23 PatGG). Selbst wenn also Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 1. Mai 2024 mit der Beschwerdeführerin als verbindlicher Entscheid des Instruktionsrichters, dass auf die Klage einzutreten sei, aufgefasst würde (vgl. aber zum möglichen Verständnis als blosse Beurteilung der Argumente betreffend die verlangte Verfahrensbeschränkung, oben E. 2.1.1), wäre der Besetzungsfehler (vgl. Art. 23 Abs. 1 lit. a PatGG e contrario) nicht derart offensichtlich und schwerwiegend, dass er geradezu zur Nichtigkeit führen müsste. Vielmehr bliebe es bei der Anfechtbarkeit mit dem Endentscheid (Art. 93 Abs. 3 BGG), sofern der Fehler nicht ohnehin im zu Dritt oder zu Fünft zu treffenden Endentscheid korrigiert werden sollte. Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin angerufenen BGE 127 II 32, bezeichnet das Bundesgericht die dort angefochtene Verwaltungsverfügung doch als in mehrerer Hinsicht "derart falsch, dass sie geradezu als nichtig zu beurteilen" sei (E.”
Art. 26 Abs. 1 lit. c PatG stellt die Nichtigkeit des Patents fest, wenn der Gegenstand des Patents den in der für das Anmeldedatum massgebenden ursprünglich eingereichten Fassung des Patentgesuchs enthaltenen Inhalt übersteigt. Damit setzt dieser Nichtigkeitsgrund Art. 138 Abs. 1 lit. c EPÜ national um und knüpft — für das europäische Erteilungsverfahren — an Art. 123 Abs. 2 EPÜ an.
“Nach Art. 26 Abs. 1 lit. c PatG stellt das Gericht die Nichtigkeit des Patents fest, wenn der Gegenstand des Patents über den Inhalt des Patentgesuchs in der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung hinausgeht. Damit wurde der Nichtigkeitsgrund gemäss Art. 138 Abs. 1 lit. c EPÜ in das nationale Recht überführt (BGE 147 III 337 E. 7.1.1 E. 340; 146 III 177 E. 2.1.1). Diese beiden Bestimmungen knüpfen ihrerseits - soweit es um das europäische Erteilungsverfahren geht - an Art. 123 Abs. 2 EPÜ an, worin die Zulässigkeit von Änderungen im Anmeldeverfahren eingeschränkt wird. Demgemäss dürfen die europäische Patentanmeldung und das europäische Patent nicht in der Weise geändert werden, dass ihr Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht (vgl. auch Art. 58 Abs. 2 PatG). Mit dieser Regelung soll ausgeschlossen werden, dass der Patentinhaber seine Position verbessert, indem er für Gegenstände Schutz beansprucht, die in der ursprünglichen Anmeldung nicht offenbart worden sind.”
“Nach Art. 26 Abs. 1 lit. c PatG stellt das Gericht auf Klage hin die Nichtigkeit des Patents fest, wenn der Gegenstand des Patents über den Inhalt des Patentgesuchs in der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung hinausgeht. Damit wurde der Nichtigkeitsgrund gemäss Art. 138 Abs. 1 lit. c EPÜ 2000 in das nationale Recht überführt ( BGE 146 III 177 E. 2.1.1). Diese beiden Bestimmungen knüpfen ihrerseits - soweit es um das europäische Erteilungsverfahren geht - an Art. 123 Abs. 2 EPÜ 2000 an, worin die Zulässigkeit von Änderungen im Anmeldeverfahren eingeschränkt wird. Demgemäss dürfen die europäische BGE 147 III 337 S. 341 Patentanmeldung und das europäische Patent nicht in der Weise geändert werden, dass ihr Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht (vgl. auch Art. 58 Abs. 2 PatG). Mit dieser Regelung soll ausgeschlossen werden, dass der Patentinhaber seine Position verbessert, indem er für Gegenstände Schutz beansprucht, die in der ursprünglichen Anmeldung nicht offenbart worden sind.”
Soweit für die Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrunds (z.B. betreffend ein behauptetes Arbeitsverhältnis) eine rechtsgenügende Behauptung und ein prozesskonformes Beweisangebot erforderlich sind, führt das Ausbleiben beider in der Praxis dazu, dass die Erfolgsaussichten einer Nichtigkeitsklage entfallen und die entsprechenden Rügen sich nicht weiter verfolgen lassen.
“Die Beschwerdeführerin baut ihre weitere Argumentation darauf auf, dass sie mit ihren Sachverhaltsrügen Erfolg hat. Nachdem dies nicht zutrifft, ist für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich behauptet und zum Beweis verstellt hat, dass die am Entwicklungsprojekt beteiligten Personen des Unternehmens C.________ als dessen Arbeitnehmer im Sinne von Art. 332 Abs. 1 OR tätig waren. Entsprechend kann der Vorinstanz keine Verletzung des Rechts auf Beweis, der Verhandlungsmaxime, von Art. 157 ZPO, Willkür in der Beweiswürdigung und in der Folge eine Verletzung von Art. 29 sowie Art. 26 Abs. 1 lit. d PatG vorgeworfen werden. Die Beschwerdeführerin hält auch unter diesem Titel an ihrem Standpunkt fest, sie habe ein Arbeitsverhältnis der betreffenden Personen zu C.________ hinreichend behauptet und prozesskonform dafür Beweise angeboten. Nachdem sich Beides nicht erhärtet hat, entbehren die Rügen der Grundlagen, und die geltend gemachten Rechtsverletzungen entfallen von vornherein, ohne dass im Einzelnen darauf einzugehen ist.”
Bei der Nichtigkeitsprüfung wegen mangelnder Neuheit ist auf die Erfindung abzustellen, wie sie im jeweiligen Patentanspruch definiert ist; der Patentanspruch ist auszulegen, und die etablierten Auslegungsgrundsätze sind auch für die Neuheitsprüfung anzuwenden. Eine Erfindung ist nur dann neuheitsschädlich, wenn vor dem Anmelde- bzw. Prioritätsdatum alle Merkmale veröffentlicht waren; jede vorbekannte Lösung ist einzeln mit dem patentierten Anspruch zu vergleichen.
“Der Richter stellt auf Klage hin die Nichtigkeit des Patents fest, unter anderem wenn der Gegenstand des Patents nach den Artikeln 1, 1a, 1b und 2 nicht patentierbar ist (Art. 26 Abs. 1 lit. a PatG). Nach Art. 1 Abs. 2 PatG ist keine patentierbare Erfindung, was sich in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik (Art. 7 Abs. 2 PatG) ergibt. Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist (Art. 7 Abs. 1 und 2 PatG). Objekt der Neuheitsprüfung ist die Erfindung, wie sie im jeweiligen Patentanspruch definiert wurde. Hierzu ist der Patentanspruch auszulegen. Die etablierten Auslegungsgrundsätze gelten zwar vornehmlich für die Beurteilung des Schutzumfangs, sind aber in gleicher Weise auch für die Neuheitsprüfung anwendbar (BGE 132 III 83 E. 3.4 mit Hinweisen). Eine Erfindung ist nur dann neuheitsschädlich vorweggenommen, wenn sie vor der Patentanmeldung mit allen ihren Merkmalen veröffentlicht worden ist. Beim Entscheid, ob das zutreffe, ist jede vorbekannte Lösung einzeln mit der patentierten Erfindung zu vergleichen.”
“Der Richter stellt auf Klage hin die Nichtigkeit des Patents fest, unter anderem wenn der Gegenstand des Patents nach den Artikeln 1, 1a, 1b und 2 nicht patentierbar ist (Art. 26 Abs. 1 lit. a PatG). Nach Art. 1 Abs. 2 PatG ist keine patentierbare Erfindung, was sich in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik (Art. 7 Abs. 2 PatG) ergibt. Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist (Art. 7 Abs. 1 und 2 PatG). Objekt der Neuheitsprüfung ist die Erfindung, wie sie im jeweiligen Patentanspruch definiert wurde. Hierzu ist der Patentanspruch auszulegen. Die etablierten Auslegungsgrundsätze gelten zwar vornehmlich für die Beurteilung des Schutzumfangs, sind aber in gleicher Weise auch für die Neuheitsprüfung anwendbar (BGE 132 III 83 E. 3.4 mit Hinweisen). Eine Erfindung ist nur dann neuheitsschädlich vorweggenommen, wenn sie vor der Patentanmeldung mit allen ihren Merkmalen veröffentlicht worden ist. Beim Entscheid, ob das zutreffe, ist jede vorbekannte Lösung einzeln mit der patentierten Erfindung zu vergleichen.”