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Vor der Veröffentlichung ist Einsicht nur in den vom Bundesrat in der Verordnung geregelten Fällen möglich; hierzu gehören nach Art. 90 PatV insbesondere der Anmelder und Personen, die nachweisen, dass ihnen der Anmelder Verletzungsvorwürfe macht oder sie vor einer Verletzung warnt. Nach der Veröffentlichung steht das Einsichtsrecht grundsätzlich jedermann zu; Beschränkungen sind nur möglich, wenn überwiegende Interessen wie Fabrikations‑ oder Geschäftsgeheimnisse entgegenstehen.
“Nach Art. 58a Abs. 1 PatG (SR 232.14) veröffentlicht das IGE Patentgesuche: a. unverzüglich nach Ablauf von 18 Monaten nach dem Anmeldedatum oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wurde, nach dem Prioritätsdatum; b. auf Antrag des Anmelders vor Ablauf der Frist nach Buchstabe a. Gemäss Art. 65 PatG darf nach der Veröffentlichung des Patentgesuchs jedermann in das Aktenheft Einsicht nehmen. Der Bundesrat darf das Einsichtsrecht nur einschränken, wenn Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse oder andere überwiegende Interessen entgegenstehen (Abs. 1). Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen vor der Veröffentlichung des Patentgesuchs Einsicht in das Aktenheft gewährt wird. Er regelt insbesondere auch die Einsichtnahme in Patentgesuche, die vor deren Veröffentlichung zurückgewiesen oder zurückgenommen wurden (Abs. 2). Von dieser Regelungskompetenz hat der Bundesrat in Art. 90 der Patentverordnung Gebrauch gemacht. Laut Abs. 1 dieser Verordnungsbestimmung dürfen vor der Veröffentlichung der Offenlegungsschrift oder der Erteilung des Patents, falls diese früher erfolgt, in das Aktenheft Einsicht nehmen: a. der Anmelder und sein Vertreter; b. Personen, die nachweisen, dass ihnen der Anmelder die Verletzung seiner Rechte aus der Anmeldung vorwirft oder dass er sie vor solcher Verletzung warnt; c.”
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