Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 4 de l’AF du 28 sept. 2018 portant approbation et mise en œuvre de la convention no94 du Conseil de l’Europe sur la notification à l’étranger des documents en matière administrative, en vigueur depuis le 1eravr. 2019 (RO 2019 975;FF 2017 5589). ↩
Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 3 de la LF du 20 mars 2009 sur les conseils en brevets, en vigueur depuis le 1erjuil. 2011 (RO 2011 2259;FF 2008 327). ↩
Nouvelle teneur selon l’art. 2 de l’AF du 22 juin 2007, en vigueur depuis le 1erjuil. 2008 (RO 2008 2677;FF 2006 1). ↩
Introduit par l’annexe ch. 4 de l’AF du 28 sept. 2018 portant approbation et mise en œuvre de la convention no94 du Conseil de l’Europe sur la notification à l’étranger des documents en matière administrative, en vigueur depuis le 1eravr. 2019 (RO 2019 975;FF 2017 5589). ↩
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.
3 commentaries
Der Eintrag einer Vertretung im Patentregister begründet nach Art. 13 Abs. 1 PatG nicht automatisch eine Zustellungsbevollmächtigung für Betreibungsurkunden. Eine solche Vollmacht muss ausdrücklich Betreibungsverfahren oder die Entgegennahme von Betreibungsurkunden betreffen. Allgemeine Hinweise im Register, Begriffe wie «maintenance» oder Angaben auf der Website der Kanzlei reichen dafür nach den zitierten Entscheiden nicht aus.
“Durch den Eintrag im Patentregister entsteht von Gesetzes wegen keine Sonderregelung für die Zustellung bei konkreten zivilrechtlichen Patentstreitigkeiten (BGE 143 III 28 E. 2.2.4 S. 36). Umso weniger kann die Vertretung nach Art. 13 Abs. 1 PatG dazu führen, dass (jegliche) Betreibungsurkunden für die (ausländische) Inhaberin eines Patents an deren im Patentregister eingetragene Vertreterin zuzustellen wären. Der Verweis des Betreibungsamtes, dass ihm die F.________ vom IGE als Vertreterin angegeben worden sei, führt damit ins Leere. Anders als die Gläubigerin annimmt, ergibt sich eine Zustellungsbevollmächtigung auch nicht aus der von der Beschwerdeführerin an die Patentanwaltskanzlei ausgestellten Vollmacht (BB 20): Die Vollmacht nimmt keinerlei Bezug auf Betreibungsverfahren und ermächtigt nicht zur Entgegennahme von Betreibungsurkunden. Es wird nicht einmal das Gerichtsverfahren zwischen der Beschwerdeführerin und der Gläubigerin erwähnt, was nach dem Gesagten jedoch für die Entgegennahme von Betreibungsurkunden ebenfalls nicht ausreichend wäre. Entgegen der Behauptung der Gläubigerin ist auch aus dem Begriff «maintenance» keine über Art. 13 Abs. 1 PatG hinausgehende Vollmacht zu erblicken, hängt doch die Aufrechterhaltung eines Patents beispielsweise unmittelbar mit der Bezahlung der Gebühren zusammen (vgl. Art. 41 PatG), wofür die F.________ bevollmächtigt war. Bereits aus dem Wortlaut der Vollmacht ergibt sich daher, dass die F.________ nicht i.S.v. Art. 66 Abs. 1 SchKG zur Entgegennahme von Betreibungsurkunden bevollmächtigt war. Auch aus dem von der Gläubigerin ins Feld geführten Internetauftritt bzw. dem Dienstleistungsangebot der F.________ kann keine konkrete Bevollmächtigung geschlossen werden (vgl. GB 11). Im Übrigen bestehen keine Hinweise auf weitergehende Vollmachten als die eingereichte, bestätigte doch die Beschwerdeführerin auch gegenüber ihrer Patentvertretung in Österreich ausdrücklich, dass sie kein Zustelldomizil in der Schweiz hat (vgl. GB 12). Schliesslich liess sich die F.________ auch nicht auf den Zustellversuch ein (vgl. BGE 69 III 82 S. 84).”
“Am 16. April 2020 erteilte die Beschwerdeführerin der F.________ eine Spezialvollmacht betreffend das Patent EP X._____ (BB 20). Die Patentanwaltskanzlei ist folglich auch die im Patentregister eingetragene Vertreterin der Beschwerdeführerin. Durch den Eintrag im Patentregister entsteht von Gesetzes wegen keine Sonderregelung für die Zustellung bei konkreten zivilrechtlichen Patentstreitigkeiten (BGE 143 III 28 E. 2.2.4 S. 36). Umso weniger kann die Vertretung nach Art. 13 Abs. 1 PatG dazu führen, dass (jegliche) Betreibungsurkunden für die (ausländische) Inhaberin eines Patents an deren im Patentregister eingetragene Vertreterin zuzustellen wären. Der Verweis des Betreibungsamtes, dass ihm die F.________ vom IGE als Vertreterin angegeben worden sei, führt damit ins Leere. Anders als die Gläubigerin annimmt, ergibt sich eine Zustellungsbevollmächtigung auch nicht aus der von der Beschwerdeführerin an die Patentanwaltskanzlei ausgestellten Vollmacht (BB 20): Die Vollmacht nimmt keinerlei Bezug auf Betreibungsverfahren und ermächtigt nicht zur Entgegennahme von Betreibungsurkunden. Es wird nicht einmal das Gerichtsverfahren zwischen der Beschwerdeführerin und der Gläubigerin erwähnt, was nach dem Gesagten jedoch für die Entgegennahme von Betreibungsurkunden ebenfalls nicht ausreichend wäre. Entgegen der Behauptung der Gläubigerin ist auch aus dem Begriff «maintenance» keine über Art. 13 Abs. 1 PatG hinausgehende Vollmacht zu erblicken, hängt doch die Aufrechterhaltung eines Patents beispielsweise unmittelbar mit der Bezahlung der Gebühren zusammen (vgl.”
Die blosse Mitteilung des IGE an eine in der Schweiz ansässige Patentanwaltskanzlei begründet nicht automatisch eine Kenntnisnahme oder Zustellwirkung zugunsten der Patentinhaberin im Sinne von Art. 13 Abs. 1 PatG. Entscheidend ist vielmehr, dass die Mitteilung tatsächlich an die Patentinhaberin weitergeleitet wurde oder dass deren Kenntnisnahme der Mitteilung nachgewiesen ist.
“Die Darstellung der Beschwerdeführerin wird auch nicht durch die Entgegnungen der Gläubigerin entkräftet: Vorab kann die Beschwerdefrist gegen die öffentlichen Publikationen nicht bereits Ende April und damit vor Publikationsdatum begonnen haben. Dass die Beschwerdeführerin hiervon (nach Publikationsdatum am 30. Juni 2021 aber vor dem 16. August 2021) Kenntnis erlangt hat, wird weder behauptet noch ergibt sich solches aus den Beweismitteln. Mangels Beweis einer früheren Kenntnisnahme ist die Beschwerde gegen die öffentlichen Publikationen rechtzeitig erfolgt. Betreffend den Arrestvollzug gilt das Folgende: Zu prüfen ist einerseits, ob die Information über den Arrestvollzug vom IGE an die F.________ Kenntnisnahme i.S.v. Art. 17 Abs. 2 SchKG bewirkt hat. Angefochten ist die Arrestierung des Schweizer Teils des Patents EP Y._____. Betreffend dieses Patent verfügt die F.________ über keine Vollmacht, auch nicht i.S.v. Art. 13 Abs. 1 des Patentgesetzes (PatG; SR 232.14) für Verfahren nach diesem Gesetz (BB 10 und 20). Sie ist (und wäre auch als aufgrund von Art. 13 Abs. 1 PatG mandatierte Patentanwaltskanzlei) keine Zustellbevollmächtigte i.S.v. Art. 66 Abs. 1 SchKG (vgl. E. 7.4). Weil eine an sie erfolgte Mitteilung des IGE über die Verarrestierung der (beiden) Patente daher keine automatische Kenntnisnahme der Beschwerdeführerin verursacht hat und weil eine tatsächliche Informationsweiterleitung auch nicht bewiesen ist, kann auf die beantragte schriftliche Auskunft des IGE verzichtet werden (vgl. E. 6.3). Andererseits ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der geschilderten E-Mail Korrespondenz mit ihren Patentanwälten aus Österreich und dem Schreiben des Betreibungsamtes Genf vom Arrestvollzug Kenntnis erhalten hat und die Beschwerdefrist entsprechend verpasst worden ist. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin eine Kopie der Mitteilung des Betreibungsamtes Genf, wonach an sie adressierte Betreibungsurkunden zuzustellen sind, am 29. April 2021 erhalten hat (GB 13). Als Auslöser der Beschwerdefrist gilt nach dem Wortlaut des Gesetzes die Kenntnisnahme der Verfügung (Art.”
Die in Art. 13 PatG vorgesehene Pflicht zur Angabe eines Zustellungsdomizils kann eine rein administrative Funktion erfüllen. Nach BGE 147 III 89 besteht die Tätigkeit des eingetragenen Vertreters gegenüber dem Patentamt in erster Linie darin, als Zustelladresse zu dienen (Mitteilungen weiterzuleiten und allenfalls fällige Gebühren zu bezahlen) und ist somit von einer aktiven, inhaltlichen Vertretung durch einen (Patent)anwalt zu unterscheiden.
“von Patenten, die durch das europäische Patentamt geprüft und erteilt wurden und in der Schweiz auf entsprechenden Antrag und gegen Bezahlung der Jahresgebühr im Patentregister eingetragen werden (Art. 117 und Art. 118a der Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Erfindungspatente[PatV; SR 232.141]). Die Aufgabe des Vertreters eines nationalen Teils eines europäischen Patents gegenüber dem nationalen Patentamt erschöpft sich darin, als Zustelladresse zu fungieren und Mitteilungen des nationalen Patentamtes an den Patentinhaber weiterzuleiten. Je nach Umfang des Auftrages kann auch die rechtzeitige Bezahlung fälliger Gebühren zum Auftrag hinzukommen. Es handelt sich damit bei der Tätigkeit als administrative Zustelladresse um eine blosse passive Übermittlerrolle. Diese ist notwendig, weil Parteien, die keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz haben, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen müssen (Art. 13 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente [PatG; SR 232.14]). BGE 147 III 89 S. 97 Damit soll vermieden werden, dass das IGE Schriftstücke ins Ausland senden muss (MARK SCHWEIZER, in: Patentgesetz [PatG], Schweizer/Zech [Hrsg.], 2019, N. 2 zu Art. 13 PatG). Diese gesetzliche Regelung führt dazu, dass grössere Patentanwaltskanzleien oftmals bei mehreren Tausend Patenten als Vertreter gegenüber dem IGE eingetragen sind (vgl. Beschluss der Gerichtsleistung des Bundespatentgerichts vom 9. Juni 2016, O2014_013, E. 7; MARCO ZARDI, I problemi pratici di applicazione delle Direttive sull'indipendenza del Tribunale federale dei brevetti, Justice - Justiz - Giustizia 2012/3 Rz. 28). Ein solches Mandat als Zustelladresse kann nicht mit einer aktiven Vertretung im Rahmen eines typischen (Patent)anwaltsmandats verglichen werden. Während der (Patent)anwalt sich für eine wirkungsvolle Vertretung die Standpunkte seines Klienten bis zu einem gewissen Grad zu eigen machen muss, vertritt der nationale Vertreter gegenüber dem Patentamt keine anderen Interessen des Patentinhabers als diejenigen, die Mitteilungen des Patentamtes zu erhalten (und eventuell fällige Gebühren zu bezahlen). Aufgrund dieser Unterschiede rechtfertigt es sich bei rein administrativen Tätigkeiten wie dem Zurverfügungstellen einer Zustelladresse nicht, für den Ausstand die gleiche, strenge Haltung wie bei einem (patent)anwaltlichen Mandat anzuwenden.”