Abrogé par le ch. I de la LF du 17 déc. 1976, avec effet au 1erjanv. 1978 (RO 1977 1997;FF 1976 II 1). ↩
Nouvelle teneur selon l’annexe ch. II 4 de la LF du 5 oct. 2001 sur les designs, en vigueur depuis le 1erjuil. 2002 (RO 2002 1456;FF 2000 2587). ↩
Introduit par le ch. I de la LF du 16 déc. 1994 (RO 1995 2606;FF 1994 IV 995). Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 22 juin 2007, en vigueur depuis le 1erjuil. 2008 (RO 2008 2551;FF 2006 1). ↩
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Das EJPD überwacht die Einhaltung der Unabhängigkeitsanforderungen nach Art. 29 PatGG; seine Sanktionsbefugnisse sind begrenzt (keine Bussen oder Berufsverbote), es kann verwarnen und das IGE um Ausschluss/Deregistrierung ersuchen bzw. bei Verstössen die Löschung aus dem Patentanwaltsregister veranlassen (Folgen: Verlust der Vertretungsbefugnis) und sonstige Massnahmen gemäss Art. 13 PAG treffen.
“Deutliche Unterschiede zum Anwaltsrecht existieren hingegen hinsichtlich der Beaufsichtigung der Patentanwältinnen und -anwälte. Die kantonalen Aufsichtsbehörden gemäss BGFA sind sowohl für die Prüfung der institutionellen Unabhängigkeit im Sinn von Art. 8 Abs. 1 lit. d im Rahmen des Eintragungsverfahrens zuständig, als auch für die laufende Beaufsichtigung der Rechtsanwältinnen und -anwälte hinsichtlich der Wahrung ihrer Unabhängigkeit im Rahmen der Berufsregeln (Art. 12 lit. b und c BGFA). Zuständig für die Aufsicht über die zur Parteivertretung zugelassenen Patentanwälte gemäss Art. 29 PatGG ist demgegenüber nicht das Bundespatentgericht, welches das Bestehen der hierfür erforderlichen Unabhängigkeit prüft, sondern – wie für die übrigen Patentanwälte – das EJPD (Art. 13 Abs. 1 PAG). Dieses verfügt dabei nicht über dieselben Kompetenzen wie die kantonalen Aufsichtsbehörden gemäss BGFA. Es kann Patentanwältinnen und -anwälte lediglich verwarnen oder das IGE dazu ermächtigen, sie zeitweilig oder für immer als Patentanwältin oder Patentanwalt auszuschliessen, bzw. aus dem Patentanwaltsregister zu löschen, sofern ihr Geschäftsgebaren zu Klagen Anlass gibt. Demgegenüber hat das EJPD keine Kompetenz zur Ausfällung von Bussen oder zur Auferlegung von Berufsausübungsverboten (vgl. Art. 17 Abs. 1 lit. c–e BGFA). Da Patentanwältinnen und -anwälte gemäss PAG grundätzlich nicht zur unabhängigen Berufsausübung verpflichtet sind, mangelt es konsequenterweise auch an einer Art. 12 lit. b und c BGFA entsprechenden, einzelfallbezogenen Berufsregel betreffend die Wahrung der Unabhängigkeit und die Vermeidung von Interessenkonflikten, über deren Einhaltung das EJPD zu wachen hätte.”
“Eine solche ist wie aufgezeigt nur dann zulässig, wenn in institutioneller Hinsicht gleichwertige Anforderungen an die unabhängige Berufsausübung erfüllt werden, wie sie für eingetragene Anwälte gemäss BGFA gelten. Daraus folgt, dass das EJPD im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit auch über die Einhaltung dieser Anforderungen zu wachen und bei Verstössen allenfalls Massnahmen im Sinn von Art. 13 Abs. 1 PAG gegen die fehlbare Person zu ergreifen hat (in diesem Sinn auch die Stellungnahme des Bundespatentgerichts). Die diesfalls drohende Konsequenz einer befristeten oder definitiven Löschung aus dem Patentanwaltsregister, welche den Wegfall der Vertretungsbefugnis gemäss Art. 29 PatGG zur Folge hätte und – aufgrund des damit einhergehenden Fehlens eines gesetzlichen Unabhängigkeitserfordernisses – grundsätzlich auch die institutionelle Unabhängigkeit angestellter Rechtsanwälte und -anwältinnen infrage stellen würde, erscheint als gravierend genug, um sicherzustellen, dass unabhängige Patentanwältinnen und -anwälte im Sinn von Art. 29 PatGG hinreichende Bemühungen an den Tag legen, ihre Unabhängigkeit gegenüber möglicher Einflussnahme von Dritten sicherzustellen. Hierzu dienlich sind nicht zuletzt auch die von den Beschwerdeführern angeführten Standesregeln (vgl. oben E. 5.2.2).”
Angestellte Patentanwältinnen/Patentanwälte bleiben gesetzlich zur Einhaltung aller berufsrechtlichen Pflichten (insbesondere Berufsgeheimnis) verpflichtet; Arbeitgeberweisungen sind unbeachtlich, und das Berufsgeheimnis gilt uneingeschränkt auch für nach Art. 29 Abs. 1 zugelassene Patentanwältinnen/Patentanwälte.
“Anzumerken ist hierbei, dass sich auch die rechtsanwaltliche Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses über den engen Wortlaut von Art. 13 BGFA hinaus auf sämtliche Geheimnisse erstreckt, von denen ein Anwalt im Hinblick auf, während sowie im Nachgang zu einem Mandatsverhältnis Kenntnis erlangt, ungeachtet der Frage, von wem er diese erfahren hat (vgl. Hans Nater/Gaudenz G. Zindel in: Kommentar BGFA, Art. 13 N. 97; Chappuis/Gurtner, Rz. 655; Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich etc. 2009, Rz. 400 f.; Alexander Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich etc., 2015, S. 185). Sodann machen sich auch Patentanwälte und ihre Hilfspersonen nach Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) strafbar, wenn sie ein Geheimnis offenbaren, welches ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist, oder welches sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben. Schliesslich gilt das Berufsgeheimnis gemäss Art. 10 PAG uneingeschränkt und unabhängig von einer allfälligen Zulassung gemäss Art. 29 Abs. 1 PatGG für sämtliche Patentanwältinnen und -anwälte, womit dessen Wahrung zweifelsohne auch Gegenstand der Aufsicht durch das EJPD bildet (Art. 13 Abs. 2 PAG; vgl. oben E. 5.5.2). Im Grundsatz ist demnach festzuhalten, dass die Präsenz eines Patentanwalts oder einer Patentanwältin im Aktionariat oder im Verwaltungsrat einer Anwalts-AG die Wahrung des Berufsgeheimnisses nicht zu beeinträchtigen vermag.”
“Hinsichtlich der Sicherstellung der Einhaltung der übrigen anwaltlichen Berufsregeln gemäss Art. 12 BGFA, denen Patentanwältinnen und -anwälte auch bei einer unabhängigen Berufsausübung im Sinn von Art. 29 Abs. 1 PatGG nicht unmittelbar unterstellt sind, ist zu bemerken, dass Anwältinnen und Anwälte, die den Anwaltsberuf ausüben, auch im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses von Gesetzes wegen zur Einhaltung sämtlicher Berufsregeln verpflichtet sind (vgl. § 14 Abs. 1 AnwG). Weisungen ihres Arbeitgebers, welche diesen Regeln widersprechen, sind für sie unbeachtlich (Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, 5. Oktober 2006, KF060026, publiziert in: ZR 105 Nr. 71, S. 294 ff., E. IV.4; vgl. BGE 140 II 102 E. 4.4.1 mit Hinweisen; Dominik Milani, in: Boris Etter/Nicolas Fanciani/Reto Sutter [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Arbeitsvertrag, Der Einzelarbeitsvertrag [EAV] unter Einbezug der Art. 319–355 OR sowie Art. 361/362 OR, Bern 2021, Art. 321d N. 46). Zwar birgt die mögliche Präsenz von Geschäftsführern einer Anwalts-AG, welche nicht ebenfalls zur Einhaltung sämtlicher anwaltlichen Berufsregeln verpflichtet sind, zumindest ein abstraktes Risiko regelwidriger Weisungen zuhanden der angestellten Rechtsanwältinnen und -anwälte.”
Die Unabhängigkeitsprüfung zielt auf die Vermeidung von Interessenkonflikten und prüft konkret, ob Berufsgeheimnisse oder die unabhängige Berufsausübung durch Verflechtungen (z.B. Aktionariat, Verwaltungsrat, Geschäftsleitung) oder Nebentätigkeiten beeinträchtigt werden können; bei Bedarf ist ein konkreter Nachweis zu erbringen.
“Die Beschwerdeführer gehen nun davon aus, das Fehlen eines vergleichbaren Unabhängigkeitserfordernisses könne dadurch kompensiert werden, dass ein Patentanwalt zusätzlich als unabhängiger Vertreter im Sinn von Art. 29 PatGG zugelassen ist und als solcher in der gestützt auf Art. 4 Abs. 1 lit. b GR-PatG vom Bundespatentgericht geführten Liste figuriert. Die Anforderungen an eine unabhängige Berufsausübung im Sinn von Art. 29 PatGG werden weder im PatGG noch im PAG näher definiert. In ihrem Amtsbericht führt die Verwaltungskommission des Bundespatentgerichts aus, sich bei der Prüfung der Unabhängigkeit sowie zur Pflicht zur Vermeidung von Interessenkonflikten zwecks Eintragung in die Liste gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b GR-PatG "im Sinne der Botschaft zum Patentgerichtsgesetz" an den Vorgaben im BGFA und der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu orientieren. Gemäss der Botschaft setzt die Befugnis der Patentanwaltschaft zur Parteivertretung eine ausschliesslich im Interesse des Klienten liegende Berufsausübung voraus (BBl 2008 455 ff., 486, auch zum Nachfolgenden). Das Unabhängigkeitserfordernis gemäss Art. 29 PatGG dient mithin demselben Zweck wie die Unabhängigkeit von Rechtsanwältinnen und -anwälten gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA (vgl. BGE 147 II 61 E. 3.1; 145 II 229 E. 6.1). Unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA wurde in der Botschaft zu Art.”
“Die Beschwerdeführer gehen nun davon aus, das Fehlen eines vergleichbaren Unabhängigkeitserfordernisses könne dadurch kompensiert werden, dass ein Patentanwalt zusätzlich als unabhängiger Vertreter im Sinn von Art. 29 PatGG zugelassen ist und als solcher in der gestützt auf Art. 4 Abs. 1 lit. b GR-PatG vom Bundespatentgericht geführten Liste figuriert. Die Anforderungen an eine unabhängige Berufsausübung im Sinn von Art. 29 PatGG werden weder im PatGG noch im PAG näher definiert. In ihrem Amtsbericht führt die Verwaltungskommission des Bundespatentgerichts aus, sich bei der Prüfung der Unabhängigkeit sowie zur Pflicht zur Vermeidung von Interessenkonflikten zwecks Eintragung in die Liste gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b GR-PatG "im Sinne der Botschaft zum Patentgerichtsgesetz" an den Vorgaben im BGFA und der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu orientieren. Gemäss der Botschaft setzt die Befugnis der Patentanwaltschaft zur Parteivertretung eine ausschliesslich im Interesse des Klienten liegende Berufsausübung voraus (BBl 2008 455 ff., 486, auch zum Nachfolgenden). Das Unabhängigkeitserfordernis gemäss Art. 29 PatGG dient mithin demselben Zweck wie die Unabhängigkeit von Rechtsanwältinnen und -anwälten gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA (vgl. BGE 147 II 61 E. 3.1; 145 II 229 E. 6.1). Unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA wurde in der Botschaft zu Art. 29 PatGG ferner festgehalten, dass "in Analogie zur Praxis zum Anwaltsgesetz" eine nebenberufliche Tätigkeit als freiberufliche Patentanwältin bzw. freiberuflicher Patentanwalt möglich sein soll, wogegen bspw. die freiberufliche Vertretung des Arbeitgebers oder dessen Arbeitnehmer, nahestehender Unternehmungen, von Kunden oder sonstigen Geschäftspartnern nicht zulässig sei. In der parlamentarischen Beratung wurde die Bestimmung diskussionslos angenommen (AB 2008 S 740 und 2008 N 1938). Diese Umstände legen es nahe, bei der Auslegung des Unabhängigkeitserfordernisses gemäss Art. 29 PatGG die Praxis zu Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA analog zur Anwendung zu bringen. Auch die Lehre geht (unter Verweis auf nicht öffentlich zugängliche Materialien) davon aus, dass die Praxis hinsichtlich der Unabhängigkeit der der Patentanwälte im Sinn von Art.”
“Die Beschwerdeführer gehen nun davon aus, das Fehlen eines vergleichbaren Unabhängigkeitserfordernisses könne dadurch kompensiert werden, dass ein Patentanwalt zusätzlich als unabhängiger Vertreter im Sinn von Art. 29 PatGG zugelassen ist und als solcher in der gestützt auf Art. 4 Abs. 1 lit. b GR-PatG vom Bundespatentgericht geführten Liste figuriert. Die Anforderungen an eine unabhängige Berufsausübung im Sinn von Art. 29 PatGG werden weder im PatGG noch im PAG näher definiert. In ihrem Amtsbericht führt die Verwaltungskommission des Bundespatentgerichts aus, sich bei der Prüfung der Unabhängigkeit sowie zur Pflicht zur Vermeidung von Interessenkonflikten zwecks Eintragung in die Liste gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b GR-PatG "im Sinne der Botschaft zum Patentgerichtsgesetz" an den Vorgaben im BGFA und der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu orientieren. Gemäss der Botschaft setzt die Befugnis der Patentanwaltschaft zur Parteivertretung eine ausschliesslich im Interesse des Klienten liegende Berufsausübung voraus (BBl 2008 455 ff., 486, auch zum Nachfolgenden). Das Unabhängigkeitserfordernis gemäss Art. 29 PatGG dient mithin demselben Zweck wie die Unabhängigkeit von Rechtsanwältinnen und -anwälten gemäss Art.”
“29 PatGG werden weder im PatGG noch im PAG näher definiert. In ihrem Amtsbericht führt die Verwaltungskommission des Bundespatentgerichts aus, sich bei der Prüfung der Unabhängigkeit sowie zur Pflicht zur Vermeidung von Interessenkonflikten zwecks Eintragung in die Liste gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b GR-PatG "im Sinne der Botschaft zum Patentgerichtsgesetz" an den Vorgaben im BGFA und der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu orientieren. Gemäss der Botschaft setzt die Befugnis der Patentanwaltschaft zur Parteivertretung eine ausschliesslich im Interesse des Klienten liegende Berufsausübung voraus (BBl 2008 455 ff., 486, auch zum Nachfolgenden). Das Unabhängigkeitserfordernis gemäss Art. 29 PatGG dient mithin demselben Zweck wie die Unabhängigkeit von Rechtsanwältinnen und -anwälten gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA (vgl. BGE 147 II 61 E. 3.1; 145 II 229 E. 6.1). Unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA wurde in der Botschaft zu Art. 29 PatGG ferner festgehalten, dass "in Analogie zur Praxis zum Anwaltsgesetz" eine nebenberufliche Tätigkeit als freiberufliche Patentanwältin bzw. freiberuflicher Patentanwalt möglich sein soll, wogegen bspw. die freiberufliche Vertretung des Arbeitgebers oder dessen Arbeitnehmer, nahestehender Unternehmungen, von Kunden oder sonstigen Geschäftspartnern nicht zulässig sei. In der parlamentarischen Beratung wurde die Bestimmung diskussionslos angenommen (AB 2008 S 740 und 2008 N 1938). Diese Umstände legen es nahe, bei der Auslegung des Unabhängigkeitserfordernisses gemäss Art. 29 PatGG die Praxis zu Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA analog zur Anwendung zu bringen. Auch die Lehre geht (unter Verweis auf nicht öffentlich zugängliche Materialien) davon aus, dass die Praxis hinsichtlich der Unabhängigkeit der der Patentanwälte im Sinn von Art. 29 PatGG derjenigen zur Unabhängigkeit der Rechtsanwälte entsprechen soll, bzw. dass keine anderen Kriterien gelten sollen (Tobias Bremi, Kommentar PatGG, Art. 29 N.”
“BGE 147 II 61 E. 3.1; 145 II 229 E. 6.1). Unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA wurde in der Botschaft zu Art. 29 PatGG ferner festgehalten, dass "in Analogie zur Praxis zum Anwaltsgesetz" eine nebenberufliche Tätigkeit als freiberufliche Patentanwältin bzw. freiberuflicher Patentanwalt möglich sein soll, wogegen bspw. die freiberufliche Vertretung des Arbeitgebers oder dessen Arbeitnehmer, nahestehender Unternehmungen, von Kunden oder sonstigen Geschäftspartnern nicht zulässig sei. In der parlamentarischen Beratung wurde die Bestimmung diskussionslos angenommen (AB 2008 S 740 und 2008 N 1938). Diese Umstände legen es nahe, bei der Auslegung des Unabhängigkeitserfordernisses gemäss Art. 29 PatGG die Praxis zu Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA analog zur Anwendung zu bringen. Auch die Lehre geht (unter Verweis auf nicht öffentlich zugängliche Materialien) davon aus, dass die Praxis hinsichtlich der Unabhängigkeit der der Patentanwälte im Sinn von Art. 29 PatGG derjenigen zur Unabhängigkeit der Rechtsanwälte entsprechen soll, bzw. dass keine anderen Kriterien gelten sollen (Tobias Bremi, Kommentar PatGG, Art. 29 N. 38 sowie Fn. 37). Nach dem Gesagten ist somit davon auszugehen, dass Anforderungen an die Unabhängigkeit für eine berufsmässige Parteivertretung im Sinn von Art. 29 Abs. 1 PatGG inhaltlich grundsätzlich nicht von denjenigen an die Unabhängigkeit i. S. v. Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA abweichen.”
Freiberufliche Nebentätigkeiten, namentlich die Vertretung Dritter (Arbeitgeber, Kunden, nahestehende Unternehmungen), sind unzulässig, soweit sie die unabhängige Berufsausübung gefährden.
“Die Beschwerdeführer gehen nun davon aus, das Fehlen eines vergleichbaren Unabhängigkeitserfordernisses könne dadurch kompensiert werden, dass ein Patentanwalt zusätzlich als unabhängiger Vertreter im Sinn von Art. 29 PatGG zugelassen ist und als solcher in der gestützt auf Art. 4 Abs. 1 lit. b GR-PatG vom Bundespatentgericht geführten Liste figuriert. Die Anforderungen an eine unabhängige Berufsausübung im Sinn von Art. 29 PatGG werden weder im PatGG noch im PAG näher definiert. In ihrem Amtsbericht führt die Verwaltungskommission des Bundespatentgerichts aus, sich bei der Prüfung der Unabhängigkeit sowie zur Pflicht zur Vermeidung von Interessenkonflikten zwecks Eintragung in die Liste gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b GR-PatG "im Sinne der Botschaft zum Patentgerichtsgesetz" an den Vorgaben im BGFA und der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu orientieren. Gemäss der Botschaft setzt die Befugnis der Patentanwaltschaft zur Parteivertretung eine ausschliesslich im Interesse des Klienten liegende Berufsausübung voraus (BBl 2008 455 ff., 486, auch zum Nachfolgenden). Das Unabhängigkeitserfordernis gemäss Art. 29 PatGG dient mithin demselben Zweck wie die Unabhängigkeit von Rechtsanwältinnen und -anwälten gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA (vgl. BGE 147 II 61 E. 3.1; 145 II 229 E. 6.1). Unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA wurde in der Botschaft zu Art.”
Nach Art. 29 Abs. 1 PatG kann der Berechtigte auf Abtretung des Patentgesuchs klagen; damit ist die gerichtliche Geltendmachung dieses Anspruchs bereits vor der Erteilung des Patents möglich.
“Ist das Patentgesuch von einem Bewerber eingereicht worden, der gemäss Art. 3 PatG (SR 232.14) kein Recht auf das Patent hat, so kann der Berechtigte auf Abtretung des Patentgesuches oder, wenn das Patent bereits erteilt worden ist, entweder auf Abtretung oder auf Erklärung der Nichtigkeit des Patentes klagen (Art. 29 PatG). Nach Art. 26 Abs. 1 lit. d PatG stellt der Richter auf Klage hin die Nichtigkeit des Patents fest, wenn der Patentinhaber weder der Erfinder noch dessen Rechtsnachfolger ist noch aus einem andern Rechtsgrund ein Recht auf das Patent hatte.”
Die Unabhängigkeitsanforderungen für Patentanwältinnen und Patentanwälte werden in der Praxis weitgehend analog zu Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA ausgelegt; die Verwaltung und das Bundespatentgericht orientieren sich dabei an den BGFA‑Vorgaben und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.
“Die Beschwerdeführer gehen nun davon aus, das Fehlen eines vergleichbaren Unabhängigkeitserfordernisses könne dadurch kompensiert werden, dass ein Patentanwalt zusätzlich als unabhängiger Vertreter im Sinn von Art. 29 PatGG zugelassen ist und als solcher in der gestützt auf Art. 4 Abs. 1 lit. b GR-PatG vom Bundespatentgericht geführten Liste figuriert. Die Anforderungen an eine unabhängige Berufsausübung im Sinn von Art. 29 PatGG werden weder im PatGG noch im PAG näher definiert. In ihrem Amtsbericht führt die Verwaltungskommission des Bundespatentgerichts aus, sich bei der Prüfung der Unabhängigkeit sowie zur Pflicht zur Vermeidung von Interessenkonflikten zwecks Eintragung in die Liste gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b GR-PatG "im Sinne der Botschaft zum Patentgerichtsgesetz" an den Vorgaben im BGFA und der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu orientieren. Gemäss der Botschaft setzt die Befugnis der Patentanwaltschaft zur Parteivertretung eine ausschliesslich im Interesse des Klienten liegende Berufsausübung voraus (BBl 2008 455 ff., 486, auch zum Nachfolgenden). Das Unabhängigkeitserfordernis gemäss Art. 29 PatGG dient mithin demselben Zweck wie die Unabhängigkeit von Rechtsanwältinnen und -anwälten gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA (vgl. BGE 147 II 61 E. 3.1; 145 II 229 E. 6.1). Unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA wurde in der Botschaft zu Art.”
Die Anwesenheit bzw. Beteiligung eingetragener/ unabhängiger Patentanwältinnen und Patentanwälte im Aktionariat, Verwaltungsrat oder der Geschäftsleitung kompromittiert nicht automatisch die institutionelle Unabhängigkeit angestellter Rechtsanwälte, kann jedoch unter bestimmten Umständen Unabhängigkeit und Berufsgeheimnis gefährden und deshalb Prüfbedarf auslösen.
“Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass eine Präsenz unabhängiger Patentanwältinnen und Patentanwälte im Sinn von Art. 29 PatGG im Aktionariat, dem Verwaltungsrat oder der Geschäftsleitung einer Anwalts-AG die institutionelle Unabhängigkeit der angestellten Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte im Sinn von Art. 8 Abs. 1 lit d BGFA nicht kompromittieren würde.”
“Zur Beurteilung der Vereinbarkeit der beabsichtigten Statutenänderung mit Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA ist somit zu prüfen, ob und inwieweit die damit grundsätzlich uneingeschränkt mögliche Präsenz von Personen, die zugleich im Patentanwaltsregister nach Art. 12 PAG eingetragen und nach Art. 29 PatGG zur Parteivertretung vor Bundespatentgericht zugelassen sind, im Aktionariat, dem Verwaltungsrat oder einer allfälligen externen Geschäftsleitung der F AG geeignet erscheint, die unabhängige Berufsausübung und die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch die bei dieser angestellten Rechtsanwältinnen und -anwälte zu beeinträchtigen.”
Die Anforderungen an die institutionelle Unabhängigkeit entsprechen grundsätzlich/praktisch denen von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA.
“freiberuflicher Patentanwalt möglich sein soll, wogegen bspw. die freiberufliche Vertretung des Arbeitgebers oder dessen Arbeitnehmer, nahestehender Unternehmungen, von Kunden oder sonstigen Geschäftspartnern nicht zulässig sei. In der parlamentarischen Beratung wurde die Bestimmung diskussionslos angenommen (AB 2008 S 740 und 2008 N 1938). Diese Umstände legen es nahe, bei der Auslegung des Unabhängigkeitserfordernisses gemäss Art. 29 PatGG die Praxis zu Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA analog zur Anwendung zu bringen. Auch die Lehre geht (unter Verweis auf nicht öffentlich zugängliche Materialien) davon aus, dass die Praxis hinsichtlich der Unabhängigkeit der der Patentanwälte im Sinn von Art. 29 PatGG derjenigen zur Unabhängigkeit der Rechtsanwälte entsprechen soll, bzw. dass keine anderen Kriterien gelten sollen (Tobias Bremi, Kommentar PatGG, Art. 29 N. 38 sowie Fn. 37). Nach dem Gesagten ist somit davon auszugehen, dass Anforderungen an die Unabhängigkeit für eine berufsmässige Parteivertretung im Sinn von Art. 29 Abs. 1 PatGG inhaltlich grundsätzlich nicht von denjenigen an die Unabhängigkeit i. S. v. Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA abweichen.”
Die Zulassung nach Art. 29 Abs. 1 PatGG schliesst die gleichzeitige Mitgliedschaft eingetragener Patentanwältinnen/Patentanwälte in Verwaltungsrat oder Geschäftsleitung von Mandantenfirmen nicht grundsätzlich aus; dies kann jedoch im Einzelfall (z.B. bei eingetragener Präsenz im Aktionariat) auf Vereinbarkeit mit der institutionellen Unabhängigkeit der angestellten Anwälte geprüft werden.
“Der Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach das BGFA und die höchstrichterliche Rechtsprechung für die von den Beschwerdeführern angestrebte Gleichbehandlung von im eidgenössischen Patentanwaltsregister und vor Bundespatentgericht zur Parteivertretung zugelassenen Personen mit im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Personen offensichtlich keinen Raum lassen würden, kann vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden. Ob sich die Präsenz einer im eidgenössischen Patentanwaltsregister eingetragenen und vom Bundespatentgericht zur Parteivertretung im Sinn von Art. 29 Abs. 1 PatGG zugelassenen Person im Aktionariat, Verwaltungsrat oder in einer allfälligen externen Geschäftsleitung einer Anwalts-AG mit der institutionellen Unabhängigkeit der angestellten Rechtsanwältinnen und -anwälte im Sinn von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA vereinbaren lässt, ist durch Auslegung dieser Bestimmung zu ermitteln. Dabei ist mit dem Bundesgericht davon auszugehen, dass der Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA nur vordergründig klar ist und den Rechtssinn der Norm sowie den Willen des Gesetzgebers nur unklar zum Ausdruck bringt (BGE 138 III 440 E. 14; vgl. BGE 130 II 87 E. 5.1 f.). Somit ist die wahre Tragweite der Bestimmung unter Einbezug der übrigen Auslegungselemente zu ermitteln (pragmatischer Methodenpluralismus; vgl. BGE 148 II 243 E. 4.5.1; 148 V 28 E. 6.1 und 146 V 224 E. 4.5.1).”
“Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die zur Vorprüfung unterbreitete Statutenänderung, gemäss welcher sich im Ergebnis neu auch Patentanwältinnen und ‑anwälte, die sowohl im Register der Patentanwälte beim IGE eingetragen als auch vom Bundespatentgericht als unabhängige Patentanwälte bzw. ‑anwältinnen im Sinn von Art. 29 Abs. 1 PatGG zur Parteivertretung zugelassen sind, an der F AG beteiligen und in deren Verwaltungsrat oder deren Geschäftsleitung Einsitz nehmen können, die institutionelle Unabhängigkeit der angestellten Rechtsanwältinnen und -anwälte gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA nicht beeinträchtigt. Dies ist in Gutheissung der Beschwerde festzustellen. Gleiches gilt hinsichtlich der Zulassung solcher Personen als Stellvertreter in der Generalversammlung. Festzuhalten ist indessen auch, dass das vorliegende Feststellungsurteil nur die Auswirkungen der (abstrakten) Statutenbestimmungen zum Gegenstand hat, nicht aber eine konkrete Konstellation beurteilt, was bei der Formulierung der anbegehrten Feststellung im Dispositiv zu berücksichtigen ist.”