RS 730.03 ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 19 fév. 2025, en vigueur depuis le 1erjanv. 2026 (RO 2025 138). ↩
Introduit par le ch. I de l’O du 19 fév. 2025, en vigueur depuis le 1erjanv. 2026 (RO 2025 138). ↩
RS 734.27 ↩
RS 734.71 ↩
Introduit par le ch. I de l’O du 29 nov. 2023, en vigueur depuis le 1erjanv. 2024 (RO 2023 762). ↩
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Selon la jurisprudenÎ du Tribunal administratif fédéral (A-2790/2021, cons. 13.2), l'art. 12 al. 1 OEne introduit la prise en compte des coûts de production des installations de production propres comme critère supplémentaire. Ainsi, la disposition d'ordonnanÎ dépasse le régime légal prévu à l'art. 15 al. 3 let. a EnG. Dans la mesure où l'art. 12 al. 1 OEne dépasse les limites de la compétenÎ réglementaire confiée au Conseil fédéral en tant qu'ordonnanÎ d'exécution, cette disposition se révèle contraire à la loi et n'est pas applicable dans cette mesure.
“Gemäss der Verordnungsbestimmung von Art. 12 Abs. 1 EnV richtet sich die Bemessung der Rückliefervergütung im Streitfall explizit nach den Gestehungskosten der eigenen Produktionsanlagen des Netzbetreibers. Für die konkrete Normenkontrolle ist aus dem vorgenannten Auslegungsergebnis zu schliessen, dass auf Gesetzesstufe die Berücksichtigung der Gestehungskosten nicht in grundsätzlicher Weise vorgesehen ist. Die Verordnung führt in Art. 12 Abs. 1 EnV somit ein zusätzliches Kriterium zur Bemessung der Rückliefervergütung ein, das über die gesetzliche Regelung von Art. 15 Abs. 3 Bst. a EnG hinausführt. Da dem Bundesrat in diesem Bereich jedoch lediglich die Kompetenz zum Erlass einer Vollziehungsverordnung zusteht, mangelt es dafür an einer genügenden gesetzlichen Grundlage (vgl. Rechsteiner/Waldner, Kommentar Energierecht, Art. 15 EnG Rz. 20 f.; Morgenbesser, a.a.O., S. 13; Rechsteiner/Benz, a.a.O., Rz. 61). Soweit Art. 12 Abs. 1 EnV die Grenzen einer Vollziehungsverordnung überschreitet, erweist er sich als gesetzeswidrig. Die Bestimmung von Art. 12 Abs.1 EnV bleibt damit zwar in Kraft, sie ist jedoch hinsichtlich der gesetzeswidrigen Berücksichtigung von Gestehungskosten der eigenen Produktionsanlagen nicht anzuwenden.”
Citation : OEne art. 12 ch. 4 Sur la question de savoir si les coûts de production des installations de production propres de l'exploitant du réseau doivent être pris en compte dans la rémunération de la réinjection, la jurisprudenÎ citée estime qu'il convient d'interpréter en priorité l'art. 15 al. 3 let. a LEne. Sur la base de cette interprétation de la loi, la légalité de l'art. 12 al. 1 OEne doit ensuite être examinée dans le cadre d'un contrôle concret des normes.
“Die Rückliefervergütung ist auf Gesetzesstufe in Art. 15 Abs. 3 Bst. a EnG geregelt (Hervorhebung beigefügt): "Können sich Netzbetreiber und Produzent über die Vergütung nicht einigen, so gilt für diese Folgendes: a.Bei Elektrizität aus erneuerbaren Energien richtet sie sich nach den vermiedenen Kosten des Netzbetreibers für die Beschaffung gleichwertiger Elektrizität." Die Verordnungsbestimmung von Art. 12 Abs. 1 EnV lautet wie folgt (Hervorhebung beigefügt): "Können sich Produzentin oder Produzent und Netzbetreiber nicht einigen, so richtet sich die Vergütung nach den Kosten des Netzbetreibers für den Bezug gleichwertiger Elektrizität bei Dritten sowie den Gestehungskosten der eigenen Produktionsanlagen; die Kosten für allfällige Herkunftsnachweise werden nicht berücksichtigt. Die Gleichwertigkeit bezieht sich auf die technischen Eigenschaften der Elektrizität, insbesondere auf die Energiemenge und das Leistungsprofil sowie auf die Steuer und Prognostizierbarkeit." Um zu klären, ob im konkreten Streitfall die Gestehungskosten der eigenen Produktionsanlagen des Netzbetreibers zu berücksichtigen sind, ist zunächst Art. 15 Abs. 3 Bst. a EnG auszulegen. Anhand der Gesetzesauslegung ist im Anschluss über die Rechtmässigkeit der Verordnungsbestimmung von Art.12 Abs. 1 EnV im Sinne der konkreten Normenkontrolle zu entscheiden.”
Citation : OEne art. 12 n. 3 La juridiction inférieure conclut que, pour la rémunération de l'énergie réinjectée, les coûts de production doivent également être pris en compte.
“Die Vorinstanz kommt bei ihrer Auslegung von Art. 15 Abs. 3 Bst. a EnG - übereinstimmend mit der Beschwerdegegnerin - zum Ergebnis, dass im Streitfall bei der Rückliefervergütung auch die Gestehungskosten zu berücksichtigen seien, wie dies die Vollzugsverordnung in Art. 12 Abs. 1 EnV ausdrücklich vorsehe.”
“Die Vorinstanz kommt bei ihrer Auslegung von Art. 15 Abs. 3 Bst. a EnG - übereinstimmend mit der Beschwerdegegnerin - zum Ergebnis, dass im Streitfall bei der Rückliefervergütung auch die Gestehungskosten zu berücksichtigen seien, wie dies die Vollzugsverordnung in Art. 12 Abs. 1 EnV ausdrücklich vorsehe.”
Dans la mesure où l'art. 12 al. 1 OEne prévoit la prise en compte des coûts de production des installations de production propres, cette disposition dépasse, selon la jurisprudenÎ du Tribunal administratif fédéral (cons. 13.2), les limites de l'habilitation conférée au Conseil fédéral pour l'édiction d'une ordonnanÎ d'exécution. Cette partie de l'art. 12 al. 1 OEne doit par conséquent être qualifiée de contraire à la loi et, dans cette mesure, ne pas être appliquée.
“Gemäss der Verordnungsbestimmung von Art. 12 Abs. 1 EnV richtet sich die Bemessung der Rückliefervergütung im Streitfall explizit nach den Gestehungskosten der eigenen Produktionsanlagen des Netzbetreibers. Für die konkrete Normenkontrolle ist aus dem vorgenannten Auslegungsergebnis zu schliessen, dass auf Gesetzesstufe die Berücksichtigung der Gestehungskosten nicht in grundsätzlicher Weise vorgesehen ist. Die Verordnung führt in Art. 12 Abs. 1 EnV somit ein zusätzliches Kriterium zur Bemessung der Rückliefervergütung ein, das über die gesetzliche Regelung von Art. 15 Abs. 3 Bst. a EnG hinausführt. Da dem Bundesrat in diesem Bereich jedoch lediglich die Kompetenz zum Erlass einer Vollziehungsverordnung zusteht, mangelt es dafür an einer genügenden gesetzlichen Grundlage (vgl. Rechsteiner/Waldner, Kommentar Energierecht, Art. 15 EnG Rz. 20 f.; Morgenbesser, a.a.O., S. 13; Rechsteiner/Benz, a.a.O., Rz. 61). Soweit Art. 12 Abs. 1 EnV die Grenzen einer Vollziehungsverordnung überschreitet, erweist er sich als gesetzeswidrig. Die Bestimmung von Art.”
S'agissant d'art. 12 al. 1 OEne qui introduit la prise en compte des coûts de production de ses propres installations comme critère supplémentaire pour le calcul de la rémunération de la réinjection, cela conduit, selon le Tribunal administratif fédéral (TAF), au-delà de la réglementation légale prévue à l'art. 15 al. 3 let. a LEne et dépasse les limites d'une ordonnanÎ d'exécution. Cette partie de l'art. 12 al. 1 OEne doit donc être considérée comme contraire à la loi en raison de l'absenÎ d'une base légale suffisante et ne doit pas être appliquée ; la disposition demeure toutefois formellement en vigueur à cet égard.
“1 EnV richtet sich die Bemessung der Rückliefervergütung im Streitfall explizit nach den Gestehungskosten der eigenen Produktionsanlagen des Netzbetreibers. Für die konkrete Normenkontrolle ist aus dem vorgenannten Auslegungsergebnis zu schliessen, dass auf Gesetzesstufe die Berücksichtigung der Gestehungskosten nicht in grundsätzlicher Weise vorgesehen ist. Die Verordnung führt in Art. 12 Abs. 1 EnV somit ein zusätzliches Kriterium zur Bemessung der Rückliefervergütung ein, das über die gesetzliche Regelung von Art. 15 Abs. 3 Bst. a EnG hinausführt. Da dem Bundesrat in diesem Bereich jedoch lediglich die Kompetenz zum Erlass einer Vollziehungsverordnung zusteht, mangelt es dafür an einer genügenden gesetzlichen Grundlage (vgl. Rechsteiner/Waldner, Kommentar Energierecht, Art. 15 EnG Rz. 20 f.; Morgenbesser, a.a.O., S. 13; Rechsteiner/Benz, a.a.O., Rz. 61). Soweit Art. 12 Abs. 1 EnV die Grenzen einer Vollziehungsverordnung überschreitet, erweist er sich als gesetzeswidrig. Die Bestimmung von Art. 12 Abs.1 EnV bleibt damit zwar in Kraft, sie ist jedoch hinsichtlich der gesetzeswidrigen Berücksichtigung von Gestehungskosten der eigenen Produktionsanlagen nicht anzuwenden.”
“1 EnV richtet sich die Bemessung der Rückliefervergütung im Streitfall explizit nach den Gestehungskosten der eigenen Produktionsanlagen des Netzbetreibers. Für die konkrete Normenkontrolle ist aus dem vorgenannten Auslegungsergebnis zu schliessen, dass auf Gesetzesstufe die Berücksichtigung der Gestehungskosten nicht in grundsätzlicher Weise vorgesehen ist. Die Verordnung führt in Art. 12 Abs. 1 EnV somit ein zusätzliches Kriterium zur Bemessung der Rückliefervergütung ein, das über die gesetzliche Regelung von Art. 15 Abs. 3 Bst. a EnG hinausführt. Da dem Bundesrat in diesem Bereich jedoch lediglich die Kompetenz zum Erlass einer Vollziehungsverordnung zusteht, mangelt es dafür an einer genügenden gesetzlichen Grundlage (vgl. Rechsteiner/Waldner, Kommentar Energierecht, Art. 15 EnG Rz. 20 f.; Morgenbesser, a.a.O., S. 13; Rechsteiner/Benz, a.a.O., Rz. 61). Soweit Art. 12 Abs. 1 EnV die Grenzen einer Vollziehungsverordnung überschreitet, erweist er sich als gesetzeswidrig. Die Bestimmung von Art. 12 Abs.1 EnV bleibt damit zwar in Kraft, sie ist jedoch hinsichtlich der gesetzeswidrigen Berücksichtigung von Gestehungskosten der eigenen Produktionsanlagen nicht anzuwenden.”
“Gemäss der Verordnungsbestimmung von Art. 12 Abs. 1 EnV richtet sich die Bemessung der Rückliefervergütung im Streitfall explizit nach den Gestehungskosten der eigenen Produktionsanlagen des Netzbetreibers. Für die konkrete Normenkontrolle ist aus dem vorgenannten Auslegungsergebnis zu schliessen, dass auf Gesetzesstufe die Berücksichtigung der Gestehungskosten nicht in grundsätzlicher Weise vorgesehen ist. Die Verordnung führt in Art. 12 Abs. 1 EnV somit ein zusätzliches Kriterium zur Bemessung der Rückliefervergütung ein, das über die gesetzliche Regelung von Art. 15 Abs. 3 Bst. a EnG hinausführt. Da dem Bundesrat in diesem Bereich jedoch lediglich die Kompetenz zum Erlass einer Vollziehungsverordnung zusteht, mangelt es dafür an einer genügenden gesetzlichen Grundlage (vgl. Rechsteiner/Waldner, Kommentar Energierecht, Art. 15 EnG Rz. 20 f.; Morgenbesser, a.a.O., S. 13; Rechsteiner/Benz, a.a.O., Rz. 61). Soweit Art. 12 Abs. 1 EnV die Grenzen einer Vollziehungsverordnung überschreitet, erweist er sich als gesetzeswidrig. Die Bestimmung von Art. 12 Abs.1 EnV bleibt damit zwar in Kraft, sie ist jedoch hinsichtlich der gesetzeswidrigen Berücksichtigung von Gestehungskosten der eigenen Produktionsanlagen nicht anzuwenden.”