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OEne art. 34 ch. 1 — L'OffiÎ fédéral de l'environnement (OFEV) examine la demanÞ et fixe, en concertation avì le canton, le montant prévisionnel de l'indemnité.
“Für alle drei Fälle gilt der übliche Verfahrensablauf. D.h. der Kraftwerksinhaber reicht das Gesuch beim Kanton ein. Dieser prüft und leitet das Gesuch mit seiner Stellungnahme an das BAFU weiter. Im Anschluss prüft das BAFU und verfügt in Abstimmung mit dem Kanton die voraussichtliche Entschädigungshöhe. Der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Umfang des Gesuchs unterscheiden sich jedoch je nach Fallkonstellation (vgl. BAFU, FAQ Sanierung Wasserkraft, Wichtige Fragen und Antworten zum Vollzug und zur Finanzierung von Sanierungsprojekten in den Bereichen Schwall/Sunk, Geschiebehaushalt und Fischgängigkeit [nachfolgend: BAFU, FAQ Sanierung Wasserkraft], Antwort auf die Frage "Wie ist der Verfahrensablauf bei einer vorzeitigen Entschädigung von Planungs- und Projektierungskosten geregelt?", https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/wasser/fachinformationen/massnahmen-zum-schutz-der-gewaesser/renaturierung-der-gewaesser/haeufig-gestellte-fragen--faq-.html, besucht am 16.8.2023). Art. 34 EnV erklärt im Übrigen das dritte Kapitel des Bundesgesetzes über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1) für sinngemäss anwendbar. Das dritte Kapitel des Subventionsgesetzes enthält die allgemeinen Bestimmungen für Finanzhilfen und Abgeltungen. Im zweiten Abschnitt dieses Kapitels sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfen und Abgeltungen geregelt. Nach Art. 16 Abs. 1 SuG werden Finanzhilfen und Abgeltungen in der Regel durch Verfügung gewährt. Gemäss Art. 16 Abs. 5 SuG ist für die Ablehnung von Gesuchen in jedem Fall eine Verfügung nötig.”
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