RS 220 ↩
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Citation : OEne art. 43 ch. 5 Depuis le 1er janvier 2020, la valeur ajoutée brute de toutes les entreprises doit être déterminée exclusivement sur la base des comptes annuels.
“Nach Art. 43 Abs. 1 EnV (in Kraft bis 31. Dezember 2019) ist die Bruttowertschöpfung auf der Grundlage der ordentlich geprüften Jahresrechnung des nach Art. 957 Abs. 1 OR zur Buchführung und Rechnungslegung verpflichteten Unternehmens zu ermitteln. Sie berechnet sich nach Anhang 5 Ziff. 1 EnV (vgl. Art. 3oquater Abs. 3 aEnV). Bei Unternehmen, die nicht der ordentlichen Revision nach Art. 727 Abs. 1 OR unterliegen, kann die Bruttowertschöpfung auf der Grundlage der amtlichen Mehrwertsteuer-Abrechnungsformulare des vollen Geschäftsjahres nach Anhang 5 Ziff. 2 berechnet werden (Art. 43 Abs. 2 EnV, in Kraft bis 31. Dezember 2019; vgl. Art. 3oquater Abs. 5 aEnV). Seit dem 1. Januar 2020 erfolgt die Ermittlung der Bruttowertschöpfung nach Art. 43 Abs. 1 EnV (AS 2019 3465) für alle Unternehmen ausschliesslich auf Grundlage der Jahresrechnung. Als Bruttowertschöpfung gilt der Gesamtwert der im Produktions- und Dienstleistungsprozess erzeugten Güter und Dienstleistungen abzüglich sämtlicher Vorleistungen (Vollzugsweisungen "Rückerstattung Netzzuschlag" vom 1.”
“Nach Art. 43 Abs. 1 EnV (in Kraft bis 31. Dezember 2019) ist die Bruttowertschöpfung auf der Grundlage der ordentlich geprüften Jahresrechnung des nach Art. 957 Abs. 1 OR zur Buchführung und Rechnungslegung verpflichteten Unternehmens zu ermitteln. Sie berechnet sich nach Anhang 5 Ziff. 1 EnV (vgl. Art. 3oquater Abs. 3 aEnV). Bei Unternehmen, die nicht der ordentlichen Revision nach Art. 727 Abs. 1 OR unterliegen, kann die Bruttowertschöpfung auf der Grundlage der amtlichen Mehrwertsteuer-Abrechnungsformulare des vollen Geschäftsjahres nach Anhang 5 Ziff. 2 berechnet werden (Art. 43 Abs. 2 EnV, in Kraft bis 31. Dezember 2019; vgl. Art. 3oquater Abs. 5 aEnV). Seit dem 1. Januar 2020 erfolgt die Ermittlung der Bruttowertschöpfung nach Art. 43 Abs. 1 EnV (AS 2019 3465) für alle Unternehmen ausschliesslich auf Grundlage der Jahresrechnung. Als Bruttowertschöpfung gilt der Gesamtwert der im Produktions- und Dienstleistungsprozess erzeugten Güter und Dienstleistungen abzüglich sämtlicher Vorleistungen (Vollzugsweisungen "Rückerstattung Netzzuschlag" vom 1. Januar 2018 und 1. Juli 2020, S. 4; vgl. Art. 3oquater Abs. 1 aEnV, AS 1999 207; vgl. ferner Urteil des BVGer A-4674/2019 vom 6. Mai 2020 E. 4.3.1 m.H.).”
OEne art. 43 n. 4 Si un formulaire approprié pour la méthoÞ effective faisait défaut, les entreprises pouvaient, en alternative, calculer la valeur ajoutée brute sur la base des comptes annuels. Les instructions d'exécution adoptées à cet égard n'ont qu'une portée normative limitée et ne constituent pas un fondement concret de confianÎ.
“Soweit die Beschwerdeführerin nun vorbringt, dass sie aufgrund dieses Hinweises in der Vollzugsweisung auf die automatische Berechnung im Formular "B2" habe vertrauen dürfen, kann ihr nicht gefolgt werden. Richtig ist dagegen der Einwand der Vorinstanz, dass die "normative Kraft" solcher Vollzugsweisungen beschränkt ist. Es handelt sich dabei einzig um generell-abstrakte Verwaltungsverordnungen und nicht um eine konkrete Auskunft einer Behörde im Einzelfall. Diese beschlagen nicht nur die Angelegenheit der Beschwerdeführerin, sondern eine Vielzahl von Fällen (vgl. statt vieler BGE 146 I 105 E. 5.1.2; Urteil des BVGer A-2974/2020 vom 8. März 2021 E. 3.6). So betrafen die Formulare bis Ende 2019 für die Rückerstattung des Netzzuschlags einerseits Gesuchsteller, die der ordentlichen Revision unterlagen (vgl. Formular "B1", Beschwerdebeilage 3; vgl. Art. 43 Abs. 1 EnV in Kraft bis 31. Dezember 2019), andererseits auch für solche, die nur der eingeschränkten Revision unterstanden (vgl. Formulare "B2" MWST-Abrechnung mit Vorsteuerabzug [effektive Methode] und "B3" bei Saldobesteuerung, Beschwerdebeilage 3; vgl. Art. 43 Abs. 3 EnV, in Kraft bis 31. Dezember 2019). Einzig aus dem Umstand, dass bei Unternehmen mit eingeschränkter Revision kein passendes Formular für die sog. effektive Methode mit reduzierten Mehrwertsteuersatz von 2.5% zur Verfügung stand (vgl. Formular "B2", Beschwerdebeilage 3), kann keine falsche Auskunft und damit keine konkrete Vertrauensgrundlage erblickt werden. Im Übrigen wäre es der Beschwerdeführerin auch offen gestanden, die Berechnung der Bruttowertschöpfung auf Basis der Jahresrechnung vorzunehmen. Dies geht ausdrücklich aus der "Kann"-Formulierung in Ziff.”
Avì l'entrée en vigueur de l'art. 43 al. 1 OEne le 1er janvier 2020, un calcul unique fondé sur les comptes annuels est prévu pour la détermination de la valeur ajoutée brute. Le formulaire de demanÞ mis en ligne depuis le 1er juillet 2020 reproduit cette méthoÞ uniforme. La juridiction précédente a toutefois relevé que l'absenÎ d'un formulaire distinct pour chaque situation imaginable ne saurait être qualifiée d'abus de droit ; en l'espèÎ, le déroulement de la procédure a conduit à ce que les demandes relatives aux années 2015–2019 soient considérées comme éteintes par forclusion.
“Die Vorinstanz sei auch davon ausgegangen, dass sich die Unternehmen auf das von ihr zur Verfügung gestellte Formular verlassen dürften, was sich in der Nachfrage der Vor-instanz vom 13. Oktober 2020 zeige. Dass ein Gesuchsformular auch eingereicht werden solle, wenn sich aus der Berechnung ergebe, dass kein Anspruch bestehe, könne aus dem Formular bzw. einem Hinweis darin nicht abgeleitet werden. Per 1. Juli 2020 sei das korrekte Gesuchsformular zur Ermittlung des Anspruchs auf Rückerstattung des Netzzuschlags auf die Website aufgeschaltet worden, ohne aber die betroffenen Unternehmen darüber zu informieren. Das neue Gesuchsformular enthalte nicht mehr drei verschiedene Formularblätter zur Ermittlung der Bruttowertschöpfung, je nachdem ob die Endverbraucherin der ordentlichen oder eingeschränkten Revisionspflicht unterliege. Für alle Endverbraucherinnen würden die Bruttowertschöpfung nach dem nunmehr einzigen Formularblatt "B" basierend auf der Jahresrechnung vorgenommen. Dies stimme den auch mit Art. 43 Abs. 1 EnV überein, wonach die Bruttowertschöpfung aufgrund der Jahresrechnung berechnet werde. Aus diesem neuen, korrekten Formular ergebe sich - anders als mit dem alten fehlerbehafteten Formular - ohne weiteres, dass sie einen Anspruch auf Rückerstattung des Netzzuschlags habe.”
“der Vollzugsweisung vom 1. Januar 2018 und der Verordnung hervor (Art. 43 Abs. 3 EnV, in Kraft bis 31. Dezember 2019; Art. 3oquater Abs. 5 aEnV). Eine konkrete Zusicherung, dass das Formular "B2" auch bei reduziertem Mehrwertsteuersatz gilt, gab es zu keinem Zeitpunkt. Somit ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz gegenüber der Beschwerdeführerin eine Vertrauensgrundlage geschaffen hätte. Nichts Anderes ergibt sich aus dem neuen Gesuchsformular (ab 1. Juli 2020; vgl. Beschwerdebeilage 5). Mit der Revision von Art. 43 Abs. 1 EnV haben alle Gesuchsteller ab dem Geschäftsjahr 2020 dieselbe Berechnungsmethode zur Ermittlung der Bruttowertschöpfung (anhand der Jahresrechnung) zu verwenden, auch wenn sie nur der eingeschränkten Revision unterstehen. Dies spiegelt sich im Gesuchsformular wider, welches die Überschrift "Ermittlung der Bruttowertschöpfung bei ordentlicher oder eingeschränkter Revisionspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 1, 2, 3 EnV)" trägt. Daraus lässt sich - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - jedenfalls nicht schliessen, dass das bis anhin aufgeschaltete Formular "B2" falsch war, da sich die Rechtslage ab dem 1. Januar 2020 offensichtlich geändert hat (vgl. E. 3.5 hiervor).”
“hiervor). Nachdem der neue Art. 43 Abs. 1 EnV am 1. Januar 2020 in Kraft getreten war, hat die Vorinstanz die Vollzugsweisung und Formulare im Juli 2020 aktualisiert, da ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuchstellenden nur noch eine Berechnungsmethode für die Bestimmung der Bruttowertschöpfung statthaft war (vgl. Art. 43 Abs. 1 EnV und E. 3.5 hiervor). Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz nicht für jede erdenkliche Situation ein Formular aufgeschaltet hat, kann jedenfalls kein rechtmissbräuchliches Verhalten erblickt werden. Damit ist festzuhalten, dass der Anspruch auf Rückerstattung des Netzzuschlags für die Jahre 2015 bis 2019 verwirkt ist.”
RéférenÎ : OEne art. 43 n. 2 Jusqu'à fin 2019, plusieurs formulaires (B1/B2/B3) existaient pour le remboursement du supplément réseau. Les instructions d'exécution se référant à ces formulaires n'avaient qu'une portée normative limitée. Lorsqu'aucun formulaire approprié n'était disponible, les personnes concernées pouvaient déterminer librement la valeur ajoutée brute sur la base des comptes annuels.
“Juni 2014 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf die Rückerstattung des Netzzuschlags hätte. Diese Vollzugsweisungen verweisen einzig auf die Formulare, welche von den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern zu verwenden sind. Soweit die Beschwerdeführerin nun vorbringt, dass sie aufgrund dieses Hinweises in der Vollzugsweisung auf die automatische Berechnung im Formular "B2" habe vertrauen dürfen, kann ihr nicht gefolgt werden. Richtig ist dagegen der Einwand der Vorinstanz, dass die "normative Kraft" solcher Vollzugsweisungen beschränkt ist. Es handelt sich dabei einzig um generell-abstrakte Verwaltungsverordnungen und nicht um eine konkrete Auskunft einer Behörde im Einzelfall. Diese beschlagen nicht nur die Angelegenheit der Beschwerdeführerin, sondern eine Vielzahl von Fällen (vgl. statt vieler BGE 146 I 105 E. 5.1.2; Urteil des BVGer A-2974/2020 vom 8. März 2021 E. 3.6). So betrafen die Formulare bis Ende 2019 für die Rückerstattung des Netzzuschlags einerseits Gesuchsteller, die der ordentlichen Revision unterlagen (vgl. Formular "B1", Beschwerdebeilage 3; vgl. Art. 43 Abs. 1 EnV in Kraft bis 31. Dezember 2019), andererseits auch für solche, die nur der eingeschränkten Revision unterstanden (vgl. Formulare "B2" MWST-Abrechnung mit Vorsteuerabzug [effektive Methode] und "B3" bei Saldobesteuerung, Beschwerdebeilage 3; vgl. Art. 43 Abs. 3 EnV, in Kraft bis 31. Dezember 2019). Einzig aus dem Umstand, dass bei Unternehmen mit eingeschränkter Revision kein passendes Formular für die sog. effektive Methode mit reduzierten Mehrwertsteuersatz von 2.5% zur Verfügung stand (vgl. Formular "B2", Beschwerdebeilage 3), kann keine falsche Auskunft und damit keine konkrete Vertrauensgrundlage erblickt werden. Im Übrigen wäre es der Beschwerdeführerin auch offen gestanden, die Berechnung der Bruttowertschöpfung auf Basis der Jahresrechnung vorzunehmen. Dies geht ausdrücklich aus der "Kann"-Formulierung in Ziff.”
OEne art. 43 n. 1 Jusqu'au 31 décembre 2019, la valeur ajoutée brute des entreprises qui ne sont pas soumises à la révision ordinaire pouvait être calculée sur la base des formulaires officiels de décompte de la taxe sur la valeur ajoutée (annexe 5 ch. 2) ; depuis le 1er janvier 2020, le calcul est effectué pour toutes les entreprises exclusivement sur la base des comptes annuels.
“Nach Art. 43 Abs. 1 EnV (in Kraft bis 31. Dezember 2019) ist die Bruttowertschöpfung auf der Grundlage der ordentlich geprüften Jahresrechnung des nach Art. 957 Abs. 1 OR zur Buchführung und Rechnungslegung verpflichteten Unternehmens zu ermitteln. Sie berechnet sich nach Anhang 5 Ziff. 1 EnV (vgl. Art. 3oquater Abs. 3 aEnV). Bei Unternehmen, die nicht der ordentlichen Revision nach Art. 727 Abs. 1 OR unterliegen, kann die Bruttowertschöpfung auf der Grundlage der amtlichen Mehrwertsteuer-Abrechnungsformulare des vollen Geschäftsjahres nach Anhang 5 Ziff. 2 berechnet werden (Art. 43 Abs. 2 EnV, in Kraft bis 31. Dezember 2019; vgl. Art. 3oquater Abs. 5 aEnV). Seit dem 1. Januar 2020 erfolgt die Ermittlung der Bruttowertschöpfung nach Art. 43 Abs. 1 EnV (AS 2019 3465) für alle Unternehmen ausschliesslich auf Grundlage der Jahresrechnung. Als Bruttowertschöpfung gilt der Gesamtwert der im Produktions- und Dienstleistungsprozess erzeugten Güter und Dienstleistungen abzüglich sämtlicher Vorleistungen (Vollzugsweisungen "Rückerstattung Netzzuschlag" vom 1. Januar 2018 und 1. Juli 2020, S. 4; vgl. Art. 3oquater Abs. 1 aEnV, AS 1999 207; vgl. ferner Urteil des BVGer A-4674/2019 vom 6. Mai 2020 E. 4.3.1 m.H.).”
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