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OEne art. 42 N. 2 La demanÞ est réputée déposée dans les délais si elle a été soumise à l'OffiÎ fédéral au plus tard six mois après la clôture de l'exerciÎ pour lequel le remboursement est demandé.
“Unter den Verfahrensbeteiligten ist in tatsächlicher Hinsicht unbestritten, dass die Beschwerdeführerin keine Vorschläge für eine Zielvereinbarung und erst am 28. September 2020 die Gesuche für die Geschäftsjahre 2015 bis 2019 beim Bundesamt eingereicht hat (zur Dreimonatsfrist für den Zielvereinbarungsvorschlag vgl. Art. 15b bis Abs. 7 aEnG i.V.m. Art. 3m Abs. 1 aEnV; Art. 41 Abs. 5 lit. b EnG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 EnV; zur Sechsmonatsfrist des Rückerstattungsgesuchs vgl. Art. 15b bis Abs. 2 lit. b aEnG i.V.m. Art. 3o ter Abs. 1 aEnV; Art. 40 lit. c EnG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 EnV). Ebenso unbestritten ist in tatsächlicher Hinsicht der Wortlaut der Vollzugsweisung "Rückerstattung Netzzuschlag" des Bundesamts vom 4. Juni 2014, 1. Juni 2015 und 1. Januar”
“Das Gesuch gilt als rechtzeitig, wenn es die Endverbraucherin oder der Endverbraucher beim Bundesamt bis spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahrs, für das die Rückerstattung beantragt wird, eingereicht hat (vgl. Art. 15b bis Abs. 2 lit. b aEnG i.V.m. Art. 3o ter Abs. 1 aEnV; Art. 40 lit. c EnG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 EnV). Wer die Rückerstattung des Netzzuschlags beantragen will, muss zusammen mit einer nach Art. 3o octies Abs. 1 lit. a aEnV beauftragten privaten Organisation respektive (ab dem Jahr 2018) zusammen mit einem nach Art. 49 Abs. 1 lit. a EnV beauftragten Dritten einen Vorschlag für eine Zielvereinbarung erarbeiten und ihn dem Bundesamt bis spätestens drei Monate vor Abschluss des Geschäftsjahres, für das die Rückerstattung beantragt wird, zur Prüfung einreichen (vgl. Art. 15b bis Abs. 7 aEnG i.V.m. Art. 3m Abs. 1 aEnV; Art. 41 Abs. 5 lit. b EnG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 EnV).”
Citation : OEne art. 42 ch. 1 Les instructions d'exécution qualifient les délais de dépôt pertinents de délais de forclusion. En conséquenÎ, en cas de dépassement du délai, la forclusion du droit au remboursement peut intervenir.
“Das Gesuch gilt als rechtzeitig, wenn es die Endverbraucherin oder der Endverbraucher beim BFE bis spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres, für das die Rückerstattung beantragt wird, eingereicht hat (Art. 40 Bst. c EnG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 EnV; Art. 15bbis Abs. 2 Bst. b aEnG i.V.m. Art. 3oter Abs. 1 aEnV). Wer die Rückerstattung des Netzzuschlags beantragen will, muss zusammen mit einem nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a beauftragten Dritten einen Vorschlag für eine Zielvereinbarung erarbeiten und ihn dem BFE bis spätestens drei Monate vor Abschluss des Geschäftsjahres, für das die Rückerstattung beantragt wird, zur Prüfung einreichen (Art. 41 Abs. 5 Bst. b EnG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 EnV; Art. 15bbis Abs. 7 aEnG i.V.m. Art. 3m Abs. 1 aEnV). Die Endverbraucherin oder der Endverbraucher hat dem BFE zudem bis zum 31. Mai des Folgejahres einen Bericht über die Umsetzung der Zielvereinbarung im betreffenden Kalenderjahr einzureichen (Art. 40 Bst. b EnG i.V.m. Art. 40 Abs. 1 EnV; Art. 15bbis Abs. 7 aEnG i.V.m. Art. 3n Abs. 1 aEnV). Gemäss der bisherigen Vollzugsweisung vom 1. Januar 2018 und der aktuellen Vollzugsweisung vom 1. Juli 2020 handelt es sich dabei um Verwirkungsfristen (Bundesamt für Energie, Vollzugsweisungen Rückerstattung Netzzuschlag 1.”
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