Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 24 nov. 2021, en vigueur depuis le 1erjanv. 2022 (RO 2021 828). ↩
Introduit par le ch. I de l’O du 24 nov. 2021, en vigueur depuis le 1erjanv. 2022 (RO 2021 828). ↩
Introduit par le ch. I de l’O du 24 nov. 2021, en vigueur depuis le 1erjanv. 2022 (RO 2021 828). ↩
RS 451 ↩
Introduit par le ch. I de l’O du 24 nov. 2021, en vigueur depuis le 1erjanv. 2022 (RO 2021 828). ↩
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RéférenÎ : OEne art. 8 ch. 3 En cas d'extension ou de renouvellement, l'appréciation de l'intérêt national doit se fonder sur la production totale atteinte après la mesure. Les seuils doivent être compris comme des valeurs cibles de la production totale future, et non comme un simple supplément par rapport à l'état antérieur.
“Regeste a Art. 8 und 8b RPG; Art. 10 und 12 EnG; Art. 6 NHG; Art. 29 NHV; Art. 54 lit. h WRG; Ausbau des Grimselstausees; Kantonaler Richtplan, Erweiterung erneuerbarer Stromproduktion, Beeinträchtigung eines neuen potenziellen Schutzgebiets, Realisierungszeitpunkt. Regeste b Ungenügende Richtplangrundlage (E. 3). Die gewichtigen Auswirkungen des Projekts auf Raum und Umwelt erfordern eine Festsetzung im kantonalen Richtplan (E. 3.2 und 3.3). Zu berücksichtigen sind auch die entgegenstehenden Schutzinteressen von nationaler Bedeutung (E. 3.4) und das im gleichen Gebiet geplante Projekt Trift (E. 3.5). Regeste c Nationales Interesse an der Stauseeerweiterung (E. 4). Die Erweiterung einer bestehenden Wasserkraftanlage liegt im nationalen Interesse, wenn die zukünftige Gesamtproduktion gewisse Schwellenwerte erreicht, unabhängig von der Höhe der Mehrproduktion (Art. 8 Abs. 2 EnV; E. 4.2 und 4.3). Vereinbarkeit dieser Regelung mit Art. 6 NHG offengelassen (E. 4.4). Bejahung der nationalen Bedeutung des Ausbaus, insbesondere aufgrund der erheblichen Zunahme der Speicherkapazität (E. 4.5 und 4.6). Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung des BLN-Gebiets setzt eine gesamthafte Interessenabwägung voraus, unter Berücksichtigung aller vom Projekt berührten Belange (E. 4.7). Regeste d Potenziell nationale Bedeutung der alpinen Schwemmebene (Aue) im Vorfeld des Unteraargletschers (E. 5). Die nach dem Rückgang des Gletschers entstandene alpine Schwemmebene hat potenziell nationale Bedeutung (E. 5.3 und 5.4). Vorsorglicher Schutz des Objekts bis zum Entscheid über die Inventarisierung (Art. 29 NHV; E. 5.2). Soll für die Erweiterung der bestehenden Wasserkraftanlage von nationalem Interesse das Auengebiet von (potenziell) nationaler Bedeutung in Anspruch genommen werden, so muss diese Bedeutung in der Interessenabwägung gewürdigt werden (E. 5.5). Regeste e Realisierungszeitpunkt des Vorhabens (E.”
“Der Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 EnV, wonach durch die Erweiterung oder Erneuerung eine Produktion in Höhe von 5-10 GWh erreicht werden müsse ("atteignent", "raggiungono"), spricht in der Tat dafür, dass es sich um Ziel- und nicht um Produktionssteigerungswerte handelt. Eine andere Auslegung würde für die miterfassten Erneuerungen auch keinen Sinn machen, weil diese nicht zwangsläufig mit einer Produktionserhöhung verbunden sind, BGE 147 II 164 S. 177 sondern ein öffentliches Interesse am Erhalt der vorhandenen Produktionskapazität besteht. Diese Auslegung entspricht, wie das Verwaltungsgericht dargelegt hat, auch dem Erläuternden Bericht. Die Wendung "durch die Erweiterung oder Erneuerung" ("suite à leur agrandissement ou leur rénovation"; "attraverso l'ampliamento o il rinnovamento") kann nur bedeuten, dass es auf die Gesamtproduktion nach Erweiterung bzw. Erneuerung ankommt - es würde Sinn und Zweck der Vorschrift widersprechen, das nationale Interesse an einer Erneuerung oder Erweiterung zu verneinen, nur weil die Produktion schon zuvor die Schwellenwerte überschritten hat.”
Lors de la rénovation ou de l'agrandissement d'installations hydroélectriques existantes, selon l'interprétation exposée dans l'ATF 147 II 164, il n'est pas nécessaire, pour qu'il y ait un intérêt national, que la production soit augmentée de l'ampleur des seuils visés à l'art. 8 al. 2 OEne. L'essentiel est que l'installation atteigne, après rénovation ou agrandissement, les tailles minimales visées à l'art. 8 al. 2 OEne; une augmentation supplémentaire de production équivalente aux seuils n'est pas exigée.
“Gemäss den Erläuterungen des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) (Ausführungsbestimmungen zum neuen Energiegesetz vom 30. September 2016, Erläuterungen zur Totalrevision der Energieverordnung [nachfolgend: Erläuternder Bericht], November 2017, S. 12) seien die bei Wasserkraftanlagen massgebenden Kriterien für das Erreichen des nationalen Interesses für Neuanlagen und bestehende Wasserkraftanlagen verschieden hoch ausgestaltet, da der Eingriff in die Landschaft bei bestehenden Anlagen ungleich kleiner und daher das nationale Interesse bereits bei kleineren Anlagen zu bejahen sei. Ab einer bestimmten Grösse liege eine Anlage "per se" im nationalen Interesse. Diesem Verständnis der Norm würde es widersprechen, bei der Erweiterung und bei der Erneuerung einer bestehenden Anlage ein Interesse von nationaler Bedeutung nur dann anzunehmen, wenn die Anlage im Umfang einer halben Neuanlage (10 GWh bzw. 5 GWh und 400 h Stauinhalt) erweitert werde. Art. 8 Abs. 2 EnV könne daher nur so verstanden werden, dass eine erneuerte oder erweiterte Anlage dann von nationalem Interesse sei, wenn sie nach der Erweiterung oder Erneuerung die genannte Mindestgrösse erreiche. Es sei für das nationale Interesse weder erforderlich, dass die bestehende Anlage erst durch die Erweiterung die in Art. 8 Abs. 2 EnV genannten Werte überschreite, noch dass die Produktion um diese Werte erhöht werde. Vorliegend überschreite die Gesamtproduktion der Anlage sowohl die Mindestwerte für bestehende als auch diejenigen für neue Anlagen um ein Mehrfaches; die Speicherkapazität (Stauinhalt) betrage knapp das Doppelte bzw. Vierfache der Mindestwerte. Das nationale Interesse am Vorhaben sei daher unabhängig von einer Mehrproduktion von Energie zu bejahen.”
“Die Auslegung dieser Bestimmung ist streitig. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, ein nationales Interesse an der Erweiterung i.S.v. Art. 8 Abs. 2 EnV liege nur vor, wenn die Produktion um die in lit. a oder b genannten Schwellenwerte gesteigert werde; erforderlich sei somit eine Mehrproduktion in Höhe von 5 bis 10 GWh. BGE 147 II 164 S. 176 Dem widersprach das Verwaltungsgericht: Zwar sei der Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 EnV unklar. Gegen die Auslegung der Beschwerdeführerinnen spreche jedoch der Umstand, dass die Bestimmung nicht nur die Erweiterung, sondern auch die Erneuerung bestehender Anlagen umfasse. Gemäss den Erläuterungen des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) (Ausführungsbestimmungen zum neuen Energiegesetz vom 30. September 2016, Erläuterungen zur Totalrevision der Energieverordnung [nachfolgend: Erläuternder Bericht], November 2017, S. 12) seien die bei Wasserkraftanlagen massgebenden Kriterien für das Erreichen des nationalen Interesses für Neuanlagen und bestehende Wasserkraftanlagen verschieden hoch ausgestaltet, da der Eingriff in die Landschaft bei bestehenden Anlagen ungleich kleiner und daher das nationale Interesse bereits bei kleineren Anlagen zu bejahen sei. Ab einer bestimmten Grösse liege eine Anlage "per se" im nationalen Interesse. Diesem Verständnis der Norm würde es widersprechen, bei der Erweiterung und bei der Erneuerung einer bestehenden Anlage ein Interesse von nationaler Bedeutung nur dann anzunehmen, wenn die Anlage im Umfang einer halben Neuanlage (10 GWh bzw.”
Une installation hydroélectrique existante rénovée ou étendue est d'intérêt national au sens de l'art. 8 al. 2 OEne si, après la rénovation ou l'extension, elle atteint les seuils minimaux visés à l'al. 2.
“12) seien die bei Wasserkraftanlagen massgebenden Kriterien für das Erreichen des nationalen Interesses für Neuanlagen und bestehende Wasserkraftanlagen verschieden hoch ausgestaltet, da der Eingriff in die Landschaft bei bestehenden Anlagen ungleich kleiner und daher das nationale Interesse bereits bei kleineren Anlagen zu bejahen sei. Ab einer bestimmten Grösse liege eine Anlage "per se" im nationalen Interesse. Diesem Verständnis der Norm würde es widersprechen, bei der Erweiterung und bei der Erneuerung einer bestehenden Anlage ein Interesse von nationaler Bedeutung nur dann anzunehmen, wenn die Anlage im Umfang einer halben Neuanlage (10 GWh bzw. 5 GWh und 400 h Stauinhalt) erweitert werde. Art. 8 Abs. 2 EnV könne daher nur so verstanden werden, dass eine erneuerte oder erweiterte Anlage dann von nationalem Interesse sei, wenn sie nach der Erweiterung oder Erneuerung die genannte Mindestgrösse erreiche. Es sei für das nationale Interesse weder erforderlich, dass die bestehende Anlage erst durch die Erweiterung die in Art. 8 Abs. 2 EnV genannten Werte überschreite, noch dass die Produktion um diese Werte erhöht werde. Vorliegend überschreite die Gesamtproduktion der Anlage sowohl die Mindestwerte für bestehende als auch diejenigen für neue Anlagen um ein Mehrfaches; die Speicherkapazität (Stauinhalt) betrage knapp das Doppelte bzw. Vierfache der Mindestwerte. Das nationale Interesse am Vorhaben sei daher unabhängig von einer Mehrproduktion von Energie zu bejahen.”