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OEne, art. 32 ch. 6 Depuis le 1er janvier 2018, l'OffiÎ fédéral de l'environnement (OFEV) déciÞ de l'octroi et du paiement de l'indemnité. L'OFEV apprécie l'état récapitulatif des coûts imputables effectivement encourus, déposé auprès de l'autorité cantonale, coordonne son appréciation avì l'autorité cantonale et ordonne le versement de l'indemnité.
“und 1.1.2017], Art. 17d aEnV [Stand am 1.6.2011] und Art. 17dter und Art. 17dsexies aEnV [Stand am 1.1.2017]; vgl. auch Vollzugshilfe BAFU "Renaturierung der Gewässer", Modul "Ökologische Sanierung bestehender Wasserkraftanlagen: Finanzierung der Massnahmen", 2016 [nachfolgend: Vollzugshilfe BAFU], S. 44-46, https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/wasser/publikationen-studien/publikationen-wasser/oekologische-sanierung-bestehender-wasserkraftanlagen-finanzierung-der-massnahmen.html, besucht am 16.8.2023), entscheidet seit dem 1. Januar 2018 das BAFU über die Zusicherung und Auszahlung der Entschädigung (vgl. Art. 30 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 5 EnV [Stand am”
“2 und 3 EnV und leitet es mit ihrer Stellungnahme an das BAFU weiter (Art. 29 Abs. 2 EnV). Das BAFU beurteilt das Gesuch gemäss den Kriterien nach Anhang 3 Ziff. 2 und 3 EnV und stimmt seine Beurteilung mit der kantonalen Behörde ab (Art. 30 Abs. 1 EnV). Sind die Entschädigungsvoraussetzungen erfüllt, so sichert das BAFU dem Inhaber der Wasserkraftanlage die Entschädigung zu und legt die voraussichtliche Höhe der Entschädigung fest (Art. 30 Abs. 2 EnV). Nach Umsetzung der Massnahmen hat der Inhaber der Wasserkraftanlage bei der zuständigen kantonalen Behörde eine Zusammenstellung der gesamten tatsächlich entstandenen anrechenbaren Kosten einzureichen (Art. 32 Abs. 1 EnV). Die kantonale Behörde beurteilt die Zusammenstellung der entstandenen Kosten hinsichtlich Anrechenbarkeit der geltend gemachten Kosten und leitet sie mit ihrer Stellungnahme an das BAFU weiter (Art. 32 Abs. 4 EnV). Das BAFU beurteilt die Zusammenstellung der Kosten, stimmt seine Beurteilung mit der kantonalen Behörde ab und verfügt die Entschädigung (Art. 32 Abs. 5 EnV). Die Energieverordnung sieht im Anhang 3 Ziff.”
art. 32 al. 3 OEne permet, pour les projets de rénovation d'envergure, d'effectuer le décompte sur la base des coûts admissibles réellement encourus même si les mesures ne sont entièrement mises en œuvre qu'après l'expiration du délai de 20 ans (après 2030) et que le décompte intervient dès lors après l'échéanÎ. Selon l'interprétation historique, il ne ressort pas que par les «coûts dépassant les 20 ans» soient visés des coûts d'exploitation et d'entretien indéterminés et durablement récurrents au sens de l'art. 34 EnG.
“Der im Bericht enthaltene Hinweis, dass die Kosten "über die 20 Jahre hinaus" anfallen könnten, ist vor dem Hintergrund zu lesen, dass die 20-jährige Sanierungspflicht eingehalten ist, wenn mit der Umsetzung der Massnahmen bis Ende des Jahres 2030 begonnen wird (vgl. BGE 142 II 517 E. 3.5.2). Wie das BAFU im Rahmen der bundesgerichtlichen Vernehmlassung zu Recht anführt, ist es bei grösseren Sanierungsprojekten durchaus möglich, dass die Massnahmen nach Ende des Jahres 2030 vollständig erstellt und umgesetzt sind, womit auch die Abrechnung über die tatsächlich entstandenen Kosten erst nach Fristablauf erfolgen kann (vgl. Art. 32 Abs. 3 EnV; E. 3 i.f. hiervor). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen ergibt sich aus der historischen Auslegung dagegen nicht, dass der Gesetzgeber mit den "über die 20 Jahre hinaus" entstehenden Kosten die auf unbestimmte Zeit wiederkehrenden Betriebs- und Unterhaltskosten gemeint habe. Folglich sind auch unter einem historischen Blickwinkel keine Anhaltspunkte zu erkennen, wonach es sich bei den Betriebs- und Unterhaltskosten um Kosten im Sinne von Art. 34 EnG handelt.”
“Der im Bericht enthaltene Hinweis, dass die Kosten "über die 20 Jahre hinaus" anfallen könnten, ist vor dem Hintergrund zu lesen, dass die 20-jährige Sanierungspflicht eingehalten ist, wenn mit der Umsetzung der Massnahmen bis Ende des Jahres 2030 begonnen wird (vgl. BGE 142 II 517 E. 3.5.2). Wie das BAFU im Rahmen der bundesgerichtlichen Vernehmlassung zu Recht anführt, ist es bei grösseren Sanierungsprojekten durchaus möglich, dass die Massnahmen nach Ende des Jahres 2030 vollständig erstellt und umgesetzt sind, womit auch die Abrechnung über die tatsächlich entstandenen Kosten erst nach Fristablauf erfolgen kann (vgl. Art. 32 Abs. 3 EnV; E. 3 i.f. hiervor). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen ergibt sich aus der historischen Auslegung dagegen nicht, dass der Gesetzgeber mit den "über die 20 Jahre hinaus" entstehenden Kosten die auf unbestimmte Zeit wiederkehrenden Betriebs- und Unterhaltskosten gemeint habe. Folglich sind auch unter einem historischen Blickwinkel keine Anhaltspunkte zu erkennen, wonach es sich bei den Betriebs- und Unterhaltskosten um Kosten im Sinne von Art. 34 EnG handelt.”
RéférenÎ : OEne art. 32 n. 4 L'autorité cantonale vérifie la récapitulation soumise des coûts réellement engagés quant à leur admissibilité et transmet son avis à l'OffiÎ fédéral de l'environnement (OFEV). L'OFEV apprécie ensuite lui-même les coûts et coordonne son appréciation avì l'autorité cantonale.
“10 BGF bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erstattung der Kosten einreichen. Die kantonale Behörde beurteilt das Gesuch gemäss den Kriterien nach Anhang 3 Ziff. 2 und 3 EnV und leitet es mit ihrer Stellungnahme an das BAFU weiter (Art. 29 Abs. 2 EnV). Das BAFU beurteilt das Gesuch gemäss den Kriterien nach Anhang 3 Ziff. 2 und 3 EnV und stimmt seine Beurteilung mit der kantonalen Behörde ab (Art. 30 Abs. 1 EnV). Sind die Entschädigungsvoraussetzungen erfüllt, so sichert das BAFU dem Inhaber der Wasserkraftanlage die Entschädigung zu und legt die voraussichtliche Höhe der Entschädigung fest (Art. 30 Abs. 2 EnV). Nach Umsetzung der Massnahmen hat der Inhaber der Wasserkraftanlage bei der zuständigen kantonalen Behörde eine Zusammenstellung der gesamten tatsächlich entstandenen anrechenbaren Kosten einzureichen (Art. 32 Abs. 1 EnV). Die kantonale Behörde beurteilt die Zusammenstellung der entstandenen Kosten hinsichtlich Anrechenbarkeit der geltend gemachten Kosten und leitet sie mit ihrer Stellungnahme an das BAFU weiter (Art. 32 Abs. 4 EnV). Das BAFU beurteilt die Zusammenstellung der Kosten, stimmt seine Beurteilung mit der kantonalen Behörde ab und verfügt die Entschädigung (Art. 32 Abs. 5 EnV). Die Energieverordnung sieht im Anhang 3 Ziff.”
OEne art. 32 ch. 3 L'autorité cantonale apprécie la compilation déposée quant à la prise en compte des coûts réclamés et la transmet, accompagnée de son avis, à l'OFEV. L'OFEV apprécie l'énoncé des coûts, coordonne son appréciation avì l'autorité cantonale et, lorsque les conditions d'indemnisation sont remplies, garantit ou ordonne le versement de l'indemnité.
“und die Angaben über allenfalls vorgesehene Gesuche um Teilzahlungen an die Massnahmen (lit. f). Die kantonale Behörde beurteilt das Gesuch gemäss den Kriterien nach Ziffern 2 und 3 Anhang 3 EnV und leitet es mit ihrer Stellungnahme an das BAFU weiter (vgl. Art. 29 Abs. 2 EnV), woraufhin das BAFU das Gesuch gemäss den Kriterien nach Ziffern 2 und 3 Anhang 3 EnV beurteilt und seine Beurteilung mit der kantonalen Behörde abstimmt (vgl. Art. 30 Abs. 1 EnV; vgl. auch Art. 62 Abs. 2 EnG). Sind die Entschädigungsvoraussetzungen erfüllt, so sichert das BAFU dem Inhaber der Wasserkraftanlage die Entschädigung zu und legt die voraussichtliche Höhe der Entschädigung fest (vgl. Art. 30 Abs. 2 EnV). Der Inhaber der Wasserkraftanlage hat nach Umsetzung der Massnahmen bei der zuständigen kantonalen Behörde eine Zusammenstellung der gesamten tatsächlich entstandenen anrechenbaren Kosten einzureichen (vgl. Art. 32 Abs. 1 EnV). Die anrechenbaren Kosten richten sich nach Ziffer 3 Anhang 3 EnV (vgl. Art. 32 Abs. 2 EnV; vgl. auch E. 6.2.1 hiernach).”
“2 EnG nehmen die nach diesem Gesetz neu zuständigen Bundesbehörden – so insbesondere das BAFU – ihre Aufgaben sofort nach dem Inkrafttreten des neuen Energiegesetzes auf. Nach Art. 28 Abs. 1 EnV kann der Inhaber einer Wasserkraftanlage für Massnahmen nach Art. 83a GSchG oder nach Art. 10 BGF bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erstattung der Kosten einreichen. Die kantonale Behörde beurteilt das Gesuch gemäss den Kriterien nach Anhang 3 Ziff. 2 und 3 EnV und leitet es mit ihrer Stellungnahme an das BAFU weiter (Art. 29 Abs. 2 EnV). Das BAFU beurteilt das Gesuch gemäss den Kriterien nach Anhang 3 Ziff. 2 und 3 EnV und stimmt seine Beurteilung mit der kantonalen Behörde ab (Art. 30 Abs. 1 EnV). Sind die Entschädigungsvoraussetzungen erfüllt, so sichert das BAFU dem Inhaber der Wasserkraftanlage die Entschädigung zu und legt die voraussichtliche Höhe der Entschädigung fest (Art. 30 Abs. 2 EnV). Nach Umsetzung der Massnahmen hat der Inhaber der Wasserkraftanlage bei der zuständigen kantonalen Behörde eine Zusammenstellung der gesamten tatsächlich entstandenen anrechenbaren Kosten einzureichen (Art. 32 Abs. 1 EnV). Die kantonale Behörde beurteilt die Zusammenstellung der entstandenen Kosten hinsichtlich Anrechenbarkeit der geltend gemachten Kosten und leitet sie mit ihrer Stellungnahme an das BAFU weiter (Art. 32 Abs. 4 EnV). Das BAFU beurteilt die Zusammenstellung der Kosten, stimmt seine Beurteilung mit der kantonalen Behörde ab und verfügt die Entschädigung (Art. 32 Abs. 5 EnV). Die Energieverordnung sieht im Anhang 3 Ziff.”
Réf. : OEne art. 32 ch. 2 L'OFEV rend, dans la procédure d'indemnisation, des décisions susceptibles de recours concernant l'octroi ou le refus (total ou partiel) des demandes d'indemnisation et statue sur le montant du versement.
“Aus dem Gesetz ergibt sich für die Sanierung der Fischgängigkeit bei bestehenden Anlagen und die damit zusammenhängende Entschädigung hinsichtlich der Zuständigkeit eine Zweiteilung des Verfahrens (vgl. E. 3.2.1 und E. 3.2.4 hiervor). Das Verfahren betreffend die Sanierungsmassnahmen als solche ist dem Entschädigungsverfahren vorgelagert. Die zuständige kantonale Behörde erlässt die Verfügung über die Sanierungspflicht und schliesslich auch den Entscheid über das Sanierungsprojekt (vgl. Art. 9c Abs. 1 und 2 VBGF). Die formelle Verfügungsgewalt in diesen ersten beiden Phasen liegt bei der zuständigen kantonalen Behörde (vgl. Verfahrensablauf 2018, a.a.O.). Dem Verfahren betreffend Sanierungspflicht und Sanierungsprojekt nachgelagert ist das Entschädigungsverfahren, welches mit dem Gesuch um Zusicherung der Entschädigung eingeleitet wird und in welchem das BAFU die formelle Verfügungsgewalt innehat. Das BAFU erlässt die Verfügung über die Zusicherung der Entschädigung sowie jene über die Höhe der Auszahlung (vgl. Art. 30 und Art. 32 EnV; vgl. auch Verfahrensablauf 2018, a.a.O.). Entsprechend ist es auch für die Ablehnung von Zusicherungs- und Entschädigungsgesuchen zuständig, welche – wie bereits dargelegt – in jedem Fall in der Form einer Verfügung zu ergehen hat (vgl. E. 3.2.4 letzter Abschnitt; Art. 16 Abs. 5 SuG). Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der Vollzugshilfe BAFU, wo ausdrücklich festgehalten wird, dass die Ablehnung des Gesuchs durch das BAFU verfügt werde, wenn die Sanierungsmassnahme die Voraussetzungen für die Entschädigung nicht erfülle (Vollzugshilfe BAFU, S. 47, a.a.O.). Liegt ein Zusicherungs- bzw. Entschädigungsgesuch des Kraftwerkinhabers vor und ist das BAFU der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Entschädigung nicht oder nur teilweise bzw. nicht im beantragten Umfang erfüllt sind, so hat dieses demnach eine ablehnende anfechtbare Verfügung zu erlassen (vgl. dazu auch BGer-Urteil 2C_116/2022 vom”
“Aus dem Gesetz ergibt sich für die Sanierung der Fischgängigkeit bei bestehenden Anlagen und die damit zusammenhängende Entschädigung hinsichtlich der Zuständigkeit eine Zweiteilung des Verfahrens (vgl. E. 3.2.1 und E. 3.2.4 hiervor). Das Verfahren betreffend die Sanierungsmassnahmen als solche ist dem Entschädigungsverfahren vorgelagert. Die zuständige kantonale Behörde erlässt die Verfügung über die Sanierungspflicht und schliesslich auch den Entscheid über das Sanierungsprojekt (vgl. Art. 9c Abs. 1 und 2 VBGF). Die formelle Verfügungsgewalt in diesen ersten beiden Phasen liegt bei der zuständigen kantonalen Behörde (vgl. Verfahrensablauf 2018, a.a.O.). Dem Verfahren betreffend Sanierungspflicht und Sanierungsprojekt nachgelagert ist das Entschädigungsverfahren, welches mit dem Gesuch um Zusicherung der Entschädigung eingeleitet wird und in welchem das BAFU die formelle Verfügungsgewalt innehat. Das BAFU erlässt die Verfügung über die Zusicherung der Entschädigung sowie jene über die Höhe der Auszahlung (vgl. Art. 30 und Art. 32 EnV; vgl. auch Verfahrensablauf 2018, a.a.O.). Entsprechend ist es auch für die Ablehnung von Zusicherungs- und Entschädigungsgesuchen zuständig, welche – wie bereits dargelegt – in jedem Fall in der Form einer Verfügung zu ergehen hat (vgl. E. 3.2.4 letzter Abschnitt; Art. 16 Abs. 5 SuG). Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der Vollzugshilfe BAFU, wo ausdrücklich festgehalten wird, dass die Ablehnung des Gesuchs durch das BAFU verfügt werde, wenn die Sanierungsmassnahme die Voraussetzungen für die Entschädigung nicht erfülle (Vollzugshilfe BAFU, S. 47, a.a.O.). Liegt ein Zusicherungs- bzw. Entschädigungsgesuch des Kraftwerkinhabers vor und ist das BAFU der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Entschädigung nicht oder nur teilweise bzw. nicht im beantragten Umfang erfüllt sind, so hat dieses demnach eine ablehnende anfechtbare Verfügung zu erlassen (vgl. dazu auch BGer-Urteil 2C_116/2022 vom”
Les coûts imputables sont régis par la ch. 3 de l'annexe 3 de l'OEne.
“und die Angaben über allenfalls vorgesehene Gesuche um Teilzahlungen an die Massnahmen (lit. f). Die kantonale Behörde beurteilt das Gesuch gemäss den Kriterien nach Ziffern 2 und 3 Anhang 3 EnV und leitet es mit ihrer Stellungnahme an das BAFU weiter (vgl. Art. 29 Abs. 2 EnV), woraufhin das BAFU das Gesuch gemäss den Kriterien nach Ziffern 2 und 3 Anhang 3 EnV beurteilt und seine Beurteilung mit der kantonalen Behörde abstimmt (vgl. Art. 30 Abs. 1 EnV; vgl. auch Art. 62 Abs. 2 EnG). Sind die Entschädigungsvoraussetzungen erfüllt, so sichert das BAFU dem Inhaber der Wasserkraftanlage die Entschädigung zu und legt die voraussichtliche Höhe der Entschädigung fest (vgl. Art. 30 Abs. 2 EnV). Der Inhaber der Wasserkraftanlage hat nach Umsetzung der Massnahmen bei der zuständigen kantonalen Behörde eine Zusammenstellung der gesamten tatsächlich entstandenen anrechenbaren Kosten einzureichen (vgl. Art. 32 Abs. 1 EnV). Die anrechenbaren Kosten richten sich nach Ziffer 3 Anhang 3 EnV (vgl. Art. 32 Abs. 2 EnV; vgl. auch E. 6.2.1 hiernach).”
“und die Angaben über allenfalls vorgesehene Gesuche um Teilzahlungen an die Massnahmen (lit. f). Die kantonale Behörde beurteilt das Gesuch gemäss den Kriterien nach Ziffern 2 und 3 Anhang 3 EnV und leitet es mit ihrer Stellungnahme an das BAFU weiter (vgl. Art. 29 Abs. 2 EnV), woraufhin das BAFU das Gesuch gemäss den Kriterien nach Ziffern 2 und 3 Anhang 3 EnV beurteilt und seine Beurteilung mit der kantonalen Behörde abstimmt (vgl. Art. 30 Abs. 1 EnV; vgl. auch Art. 62 Abs. 2 EnG). Sind die Entschädigungsvoraussetzungen erfüllt, so sichert das BAFU dem Inhaber der Wasserkraftanlage die Entschädigung zu und legt die voraussichtliche Höhe der Entschädigung fest (vgl. Art. 30 Abs. 2 EnV). Der Inhaber der Wasserkraftanlage hat nach Umsetzung der Massnahmen bei der zuständigen kantonalen Behörde eine Zusammenstellung der gesamten tatsächlich entstandenen anrechenbaren Kosten einzureichen (vgl. Art. 32 Abs. 1 EnV). Die anrechenbaren Kosten richten sich nach Ziffer 3 Anhang 3 EnV (vgl. Art. 32 Abs. 2 EnV; vgl. auch E. 6.2.1 hiernach).”
“und die Angaben über allenfalls vorgesehene Gesuche um Teilzahlungen an die Massnahmen (lit. f). Die kantonale Behörde beurteilt das Gesuch gemäss den Kriterien nach Ziffern 2 und 3 Anhang 3 EnV und leitet es mit ihrer Stellungnahme an das BAFU weiter (vgl. Art. 29 Abs. 2 EnV), woraufhin das BAFU das Gesuch gemäss den Kriterien nach Ziffern 2 und 3 Anhang 3 EnV beurteilt und seine Beurteilung mit der kantonalen Behörde abstimmt (vgl. Art. 30 Abs. 1 EnV; vgl. auch Art. 62 Abs. 2 EnG). Sind die Entschädigungsvoraussetzungen erfüllt, so sichert das BAFU dem Inhaber der Wasserkraftanlage die Entschädigung zu und legt die voraussichtliche Höhe der Entschädigung fest (vgl. Art. 30 Abs. 2 EnV). Der Inhaber der Wasserkraftanlage hat nach Umsetzung der Massnahmen bei der zuständigen kantonalen Behörde eine Zusammenstellung der gesamten tatsächlich entstandenen anrechenbaren Kosten einzureichen (vgl. Art. 32 Abs. 1 EnV). Die anrechenbaren Kosten richten sich nach Ziffer 3 Anhang 3 EnV (vgl. Art. 32 Abs. 2 EnV; vgl. auch E. 6.2.1 hiernach).”
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