15 commentaries
OTConst art. 19 n. 15 Si, sur le chantier, il manque des mesures pratiques de sécurisation (p. ex. personne d'assistanÎ, surveillanÎ, caméras/miroirs), cela a souvent été la cause de l'accident dans les décisions examinées. L'attribution à des tiers des obligations de sécurisation et de surveillanÎ ne dispense de sa propre obligation que si la délégation est adaptée et qu'une surveillanÎ appropriée ou un pouvoir de donner des instructions est garanti ; si ce contrôle suffisant fait défaut ou si la délégation est insuffisante, la responsabilité demeure.
“die Frage, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre - wobei es für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs gebildet hat - steht ohne Weiteres fest, dass das unterlassene Abhalten von der Arbeitsausführung in einer Höhe von rund viereinhalb Metern auf einem nicht durchbruchsicheren Glasdach bei gleichzeitig fehlender Absturzsicherung mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ursächlich für den Unfall und die damit verbundene Verletzungsfolge gewesen ist. Dass es sich im Übrigen bei den vom Privatkläger beim Unfall zugezogenen Verletzungen um eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB handelt, steht ohne Frage fest. Damit ist die Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts zweifellos zu bejahen. Keine Probleme stellen sich schliesslich bei der Gleichwertigkeit von Unterlassung und aktivem Tun. Bei pflichtgemässem Alternativverhalten von B.____, d.h. bei Absicherung des Gefahrenbereichs nach den einschlägigen gesetzlichen Normen bzw. beim Abhalten vom Tätigwerden im Gefahrenbereich ohne Verwendung von Schutzmassnahmen, wäre es höchstwahrscheinlich nicht zum Unfall des Privatklägers gekommen. Gestützt auf diese Darlegungen ist der Beschuldigte B.____ in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung und in Bestätigung des angefochtenen Urteils der fahrlässigen schweren Körperverletzung durch Unterlassung nach Art. 125 Abs. 2 StGB (in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 lit. a BauAV, Art. 19 Abs. 1 BauAV, Art. 32 Abs. 1 lit. a BauAV und Art. 35 Abs. 1 BauAV) schuldig zu erklären. 4.3 a) Den Beschuldigten C.____ hat die Vorinstanz mangels einer Sorgfaltspflichtverletzung von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung freigesprochen und diesbezüglich im Wesentlichen dargelegt, C.____ habe B.____ und A.____ dieser Baustelle zugeteilt und B.____ in dessen Funktion als Gruppenchef darüber instruiert, wie das Gerüst abzubauen sei, nämlich abschnittweise in einer Rückwärtsbewegung unter Verwendung einer Seilsicherung, die am jeweils rückwärtigen Rahmen anzubringen gewesen wäre, damit er nie ungesichert an einer potentiellen Absturzstelle arbeiten würde. Er habe ihn zudem darüber instruiert, dass A.____ nicht auf das Gerüst hochsteigen dürfe, sondern die am Boden anfallende Arbeit zu erledigen habe. Wenn schliesslich anders vorgegangen worden sei, sei dies entgegen der ausdrücklichen Anweisung von C.____ geschehen. C.____ habe als Bauführer die bauleitende Funktion innegehabt und somit die ausführenden Gerüstmonteure einer Arbeit zuzuteilen gehabt, welche diese nach ihren Fähigkeiten und ihrer Erfahrung hätten leisten können; zudem habe er ihnen die notwendigen Anleitungen zu erteilen und die Arbeiten in angemessener Form zu überwachen gehabt.”
“bei Absicherung des Gefahrenbereichs nach den einschlägigen gesetzlichen Normen, wäre es höchstwahrscheinlich nicht zum Unfall des Privatklägers gekommen. Schliesslich ist es notorisch, dass Arbeiter unter Arbeits- und Termindruck oder angesichts einer durch Sicherheitsvorkehrungen empfundenen Umständlichkeit die Eigensicherung gelegentlich zurückzustellen versucht sind und sich damit selbst gefährden. In diesem Sinne hat sich denn auch der Beschuldigte B.____ vernehmen lassen (oben E. 4.2.f/ff). Genau dieser Gefährdung hat der Arbeitgeber vorzubeugen, zumal die Sicherungstechnik die Kernkompetenz des Gerüstbauers ist oder zumindest sein sollte (vgl. BGer 6B_280/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 3.8). Gemäss diesen Erwägungen ist der Beschuldigte C.____ in Gutheissung der diesbezüglichen Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers sowie in Abänderung des angefochtenen Urteils der fahrlässigen schweren Körperverletzung durch Unterlassung nach Art. 125 Abs. 2 StGB (in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 lit. a BauAV, Art. 19 Abs. 1 BauAV, Art. 32 Abs. 1 lit. a BauAV und Art. 35 Abs. 1 BauAV) schuldig zu sprechen. 4.4 a) Den Beschuldigten D.____ hat die Vorinstanz ebenfalls mangels einer Sorgfaltspflichtverletzung von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung freigesprochen und diesbezüglich im Wesentlichen dargelegt, D.____ habe in der Person von C.____ einen Sicherheitsverantwortlichen eingesetzt, dem er als langjähriger und kompetent eingeschätzter Mitarbeiter vertraut habe. Er habe B.____ aufgrund von dessen mehrjähriger Berufserfahrung als Gruppenchef und A.____ als Hilfsarbeiter einsetzen lassen. Die für die Seilsicherung benötigte Sicherheitsausrüstung habe er den Arbeitern zur Verfügung gestellt. Diese habe sich vor Ort im Fahrzeug befunden. D.____ habe in seiner (zumindest faktischen) geschäftsführenden Funktion die Pflichten als Arbeitgeber und Bauunternehmer getragen. Er habe in Beachtung von Art. 4 Abs. 1 BauAV dafür gesorgt, dass auf jeder Baustelle eine weisungsbefugte Person für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz zuständig gewesen sei, nämlich in erster Linie der jeweilige Bauführer.”
OTConst art. 19 ch. 14 La cour cantonale a estimé, dans une affaire portant sur une toiture en verre non résistante à la rupture et une hauteur de chute supérieure à 3 m, que l'installation d'un dispositif antichute par corÞ, l'ordre d'en assurer l'utilisation effective et la surveillanÎ du respect de ces mesures étaient nécessaires.
“1 VUV persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt und dafür gesorgt hat, dass diese jederzeit bestimmungsgemäss verwendet werden können. Allerdings hat er es versäumt, gemäss Art. 6 Abs. 1 VUV dafür zu sorgen, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden. Zudem hat er es insbesondere gestützt auf Art. 6 Abs. 3 VUV verpasst, dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit auch einhalten. Weiter hat der Beschuldigte die Norm von Art. 7 VUV nicht beachtet, wonach er, soweit er seine Mitarbeiter mit bestimmten Aufgaben der Arbeitssicherheit betraut hat, diese in zweckmässiger Weise hätte aus- und weiterbilden und ihnen klare Weisungen und Kompetenzen erteilen müssen, wobei ihn die Übertragung solcher Aufgaben an einen Arbeitnehmer von vornherein nicht von seinen Verpflichtungen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit entbunden hat. Vor allem aber hat es der Beschuldigte gestützt auf Art. 8 Abs. 2 lit. a BauAV, Art. 19 Abs. 1 BauAV, Art. 32 Abs. 1 lit. a BauAV und Art. 35 Abs. 1 BauAV in casu versäumt, angesichts einer Absturzhöhe von mehr als drei Metern (konkret rund viereinhalb Metern) zur Gewährleistung der Sicherheit des Arbeitsplatzes gegen ein Durchbrechen durch das nicht durchbruchsichere Glasdach die hierfür erforderliche Absturzsicherung in Form eines Anseilschutzes anzubringen, deren tatsächliche Verwendung anzuordnen und mittels geeigneter Massnahmen zu überwachen. Im Ergebnis ist damit festzustellen, dass C.____ gegen seine Sorgfaltspflichten als im vorstehenden Fall verantwortlicher Bauführer sowie als Sicherheitsverantwortlicher verstossen hat. cc) In Bezug auf die Voraussehbarkeit der zum Erfolg führenden Geschehensabläufe, wofür der Massstab der Adäquanz massgeblich ist, ist zu erwägen, dass nach der Adäquanztheorie der Beschuldigte damit hat rechnen müssen, dass sich der Privatkläger zur Vornahme von eigenen Demontagearbeiten oder zumindest im Rahmen der Hilfestellung im Zusammenhang mit den Arbeiten des Beschuldigten B.”
Citation : OTConst art. 19 n. 13 Selon les sources citées, il n'est en principe pas permis de travailler dans une zone non sécurisée ; si des travaux sont néanmoins indispensables, les personnes qui y travaillent doivent être protégées par un équipement de protection individuelle contre les chutes (EPI). Dans la mesure où des mesures techniques ou organisationnelles font défaut, il incombe à l'employeur de mettre à disposition des EPI raisonnables et efficaces.
“SIA-Norm 118/222. Hervorzuheben sind Art. 8 Abs. 2 lit. a BauAV und Art. 14 SIA-Norm 118, wonach der Vorgesetzte gegenüber seinen Mitarbeitern verpflichtet ist, diesen einen sicheren Arbeitsplatz während der Arbeit dauerhaft zu gewährleisten. Gemäss Art. 5 Abs. 1 VUV muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zumutbare und wirksame persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen, wenn Unfallgefahren durch technische oder organisatorische Massnahmen nicht oder nicht vollständig ausgeschlossen werden können. Laut Art. 6 Abs. 3 VUV sorgt der Arbeitgeber dafür, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit einhalten. Im vorliegenden Fall ist hierzu wiederum auf die Beurteilung der SUVA vom 8. September 2016 hinzuweisen, wonach gestützt auf Art. 19 BauAV im ungesicherten Bereich nicht gearbeitet werden darf. Sind trotzdem gewisse Arbeiten unumgänglich, so müssen die Benützer mit PSAgA gesichert sein (vgl. act. 457). Gleiches lassen das vom Privatkläger eingereichte Gutachten Q.____ AG (act. 489-491) sowie das vom Beschuldigten C.____ eingereichte Gutachten O.____ GmbH (act. S 411) verlauten. Diesfalls obliegt es dem Arbeitgeber, den Arbeitnehmer mit einer Schutzausrüstung auszustatten. Auf der Arbeitnehmerseite erwähnt die Vorinstanz zutreffend die Pflichten aus Art. 82 Abs. 3 UVG, Art. 11 Abs. 1 VUV sowie Art. 49 Abs. 1 BauAV als einschlägige Bestimmungen. Die letztgenannte Vorschrift sieht folgendes vor: "Das Gerüst ist durch jeden Benützer und jede Benützerin täglich einer Sichtkontrolle zu unterziehen. Weist es Mängel auf, so darf es nicht benützt werden". Auf diese Pflicht hat auch der Gerichtsgutachter in seinem schriftlichen Gutachten vom 1. Oktober 2019 sowie in seinen Ausführungen vor den Schranken der Vorinstanz hingewiesen (act.”
“SIA-Norm 118/222. Hervorzuheben sind Art. 8 Abs. 2 lit. a BauAV und Art. 14 SIA-Norm 118, wonach der Vorgesetzte gegenüber seinen Mitarbeitern verpflichtet ist, diesen einen sicheren Arbeitsplatz während der Arbeit dauerhaft zu gewährleisten. Gemäss Art. 5 Abs. 1 VUV muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zumutbare und wirksame persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen, wenn Unfallgefahren durch technische oder organisatorische Massnahmen nicht oder nicht vollständig ausgeschlossen werden können. Laut Art. 6 Abs. 3 VUV sorgt der Arbeitgeber dafür, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit einhalten. Im vorliegenden Fall ist hierzu wiederum auf die Beurteilung der SUVA vom 8. September 2016 hinzuweisen, wonach gestützt auf Art. 19 BauAV im ungesicherten Bereich nicht gearbeitet werden darf. Sind trotzdem gewisse Arbeiten unumgänglich, so müssen die Benützer mit PSAgA gesichert sein (vgl. act. 457). Gleiches lassen das vom Privatkläger eingereichte Gutachten Q.____ AG (act. 489-491) sowie das vom Beschuldigten C.____ eingereichte Gutachten O.____ GmbH (act. S 411) verlauten. Diesfalls obliegt es dem Arbeitgeber, den Arbeitnehmer mit einer Schutzausrüstung auszustatten. Auf der Arbeitnehmerseite erwähnt die Vorinstanz zutreffend die Pflichten aus Art. 82 Abs. 3 UVG, Art. 11 Abs. 1 VUV sowie Art. 49 Abs. 1 BauAV als einschlägige Bestimmungen. Die letztgenannte Vorschrift sieht folgendes vor: "Das Gerüst ist durch jeden Benützer und jede Benützerin täglich einer Sichtkontrolle zu unterziehen. Weist es Mängel auf, so darf es nicht benützt werden". Auf diese Pflicht hat auch der Gerichtsgutachter in seinem schriftlichen Gutachten vom 1. Oktober 2019 sowie in seinen Ausführungen vor den Schranken der Vorinstanz hingewiesen (act.”
Si la pose d'une protection latérale (art. 16 OTConst) ou d'un échafaudage (art. 18 OTConst) n'est techniquement pas possible ou trop dangereuse, des échafaudages de retenue, des filets de sécurité, des dispositifs d'assurage par cordes ou des mesures de substitution équivalentes doivent être utilisés conformément à l'art. 19 al. 1 OTConst. Pour les travaux qui durent au total, par toiture, moins de deux jours-personne et pour des pentes de toiture jusqu'à 40 %, ces mesures sont suffisantes à partir d'une hauteur de chute de 3 m.
“17 VUV sind Dächer, die aus betrieblichen Gründen oft betreten werden müssen, so zu gestalten, dass sie von den Arbeitnehmern sicher begangen werden können (Abs. 1). Bevor andere Dächer betreten werden, sind Massnahmen zu treffen, die den Absturz von Arbeitnehmern verhindern (Abs. 2). Art. 8 Abs. 1 BauAV legt fest, dass die Arbeitsplätze sicher und über sichere Verkehrswege zu erreichen sein müssen. Nach Art. 8 Abs. 2 BauAV gehören zur Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitsplätze und Verkehrswege insbesondere folgende Massnahmen gemäss lit. a-h: unter anderem sind Absturzsicherungen im Sinne der Artikel 15-19 anzubringen (lit. a). Ferner sind bei nicht durchbruchsicheren Flächen, Bauteilen und Abdeckungen Abschrankungen anzubringen oder andere Massnahmen zu treffen, damit sie nicht versehentlich begangen werden; nötigenfalls sind sie mit tragfähigen Abdeckungen oder Laufstegen zu überbrücken (lit. b). Ausserdem sind beschränkt durchbruchsichere Flächen als solche zu kennzeichnen (lit. c). Gemäss Art. 19 Abs. 1 BauAV gilt, dass dort, wo das Anbringen eines Seitenschutzes nach Artikel 16 oder eines Gerüstes nach Artikel 18 technisch nicht möglich oder zu gefährlich ist, Fanggerüste, Auffangnetze oder Seilsicherungen zu verwenden oder gleichwertige Schutzmassnahmen zu treffen sind. Bei Arbeiten, die gesamthaft pro Dach weniger als zwei Personenarbeitstage dauern und bei denen die Absturzhöhe mehr als drei Meter beträgt, genügen bei Dachneigungen bis 40° Massnahmen nach Artikel 19 (Art. 32 Abs. 1 lit. a BauAV). Des Weiteren bestimmt Art. 33 BauAV, dass vor Beginn der Arbeiten abzuklären ist, ob die Dachflächen durchbruchsicher sind (Abs. 1). Kann nicht nachgewiesen werden, dass die Dachflächen durchbruchsicher oder beschränkt durchbruchsicher sind, so müssen die entsprechenden Massnahmen nach Art. 35 BauAV getroffen werden (Abs. 2). Gemäss Art. 35 Abs. 1 BauAV ist das Arbeiten auf nicht durchbruchsicheren Dachflächen nur von Laufstegen aus gestattet, und soweit das Anbringen von Laufstegen technisch nicht möglich oder unverhältnismässig ist, sind ab einer Absturzhöhe von drei Metern Auffangnetze oder Fanggerüste zu montieren.”
Le chï d'équipe occupe, à l'égard de ses collaborateurs, une position de garant. Il manque à ses devoirs de diligenÎ au sens de l'art. 19 al. 1 OTConst lorsqu'il autorise des travaux non sécurisés ou ne veille pas à l'instruction et à la surveillanÎ nécessaires (p. ex. en garantissant la mise en œuvre de mesures techniques ou en recourant à une personne d'assistanÎ).
“Juni 2018 an die Öffentliche Arbeitslosenkasse (act. 615) mitgeteilt, dass der Privatkläger seit seinem Unfall vom 13. Mai 2014 durchgehend bis zum 31. Mai 2018 vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen sei. In Anbetracht dieser medizinischen Einschätzungen steht fraglos fest, dass der Privatkläger aufgrund des Unfalles vom 13. Mai 2014 eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB bzw. Art. 125 Abs. 2 StGB erlitten hat. g) aa) Im Zusammenhang mit der rechtlichen Subsumption ergibt sich aufgrund des erstellten Sachverhaltes in einem ersten Schritt, dass B.____ am Arbeitsort an der E.____strasse in X.____ zum Unfallzeitpunkt am 13. Mai 2014 Gruppenchef des Zweimannteams und folglich der direkte Vorgesetzte des Privatklägers gewesen ist. Damit hat der Beschuldigte B.____ gegenüber dem Privatkläger A.____ zweifellos eine Garantenstellung innegehabt. bb) In einem nächsten Schritt ist sodann gemäss dem erstellten Sachverhalt klar, dass B.____ es entgegen den einschlägigen Bestimmungen von Art. 8 Abs. 2 lit. a BauAV, Art. 19 Abs. 1 BauAV, Art. 32 Abs. 1 lit. a BauAV und Art. 35 Abs. 1 BauAV sowie der augenscheinlichen örtlichen Notwendigkeit zumindest zugelassen hat, dass der Privatkläger ungesichert Arbeiten auf einem nicht durchbruchsicheren Glasdach mit einer Absturzhöhe von mehr als drei Metern (konkret rund viereinhalb Metern) getätigt hat, obwohl er gewusst hat, dass zur Gewährleistung der Sicherheit die hierfür erforderliche Absturzsicherung in Form eines Anseilschutzes zu verwenden gewesen wäre. Damit steht ohne Weiteres fest, dass B.____ gegen seine Sorgfaltspflichten als in casu verantwortlicher Gruppenchef verstossen hat. cc) Im Hinblick auf die Voraussehbarkeit ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte - soweit dies nicht bereits der gesunde Menschenverstand bzw. die allgemeine Lebenserfahrung vorgibt - aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung bei diversen Gerüstbauunternehmen nach der Adäquanztheorie damit hat rechnen müssen, dass der Privatkläger im Rahmen seiner ungesicherten Demontagearbeiten auf einem nicht durchbruchsicheren Glasdach mit einer Absturzhöhe von mehr als drei Metern (konkret rund viereinhalb Metern) den Halt verlieren und abstürzen bzw.”
“Juni 2018 an die Öffentliche Arbeitslosenkasse (act. 615) mitgeteilt, dass der Privatkläger seit seinem Unfall vom 13. Mai 2014 durchgehend bis zum 31. Mai 2018 vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen sei. In Anbetracht dieser medizinischen Einschätzungen steht fraglos fest, dass der Privatkläger aufgrund des Unfalles vom 13. Mai 2014 eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB bzw. Art. 125 Abs. 2 StGB erlitten hat. g) aa) Im Zusammenhang mit der rechtlichen Subsumption ergibt sich aufgrund des erstellten Sachverhaltes in einem ersten Schritt, dass B.____ am Arbeitsort an der E.____strasse in X.____ zum Unfallzeitpunkt am 13. Mai 2014 Gruppenchef des Zweimannteams und folglich der direkte Vorgesetzte des Privatklägers gewesen ist. Damit hat der Beschuldigte B.____ gegenüber dem Privatkläger A.____ zweifellos eine Garantenstellung innegehabt. bb) In einem nächsten Schritt ist sodann gemäss dem erstellten Sachverhalt klar, dass B.____ es entgegen den einschlägigen Bestimmungen von Art. 8 Abs. 2 lit. a BauAV, Art. 19 Abs. 1 BauAV, Art. 32 Abs. 1 lit. a BauAV und Art. 35 Abs. 1 BauAV sowie der augenscheinlichen örtlichen Notwendigkeit zumindest zugelassen hat, dass der Privatkläger ungesichert Arbeiten auf einem nicht durchbruchsicheren Glasdach mit einer Absturzhöhe von mehr als drei Metern (konkret rund viereinhalb Metern) getätigt hat, obwohl er gewusst hat, dass zur Gewährleistung der Sicherheit die hierfür erforderliche Absturzsicherung in Form eines Anseilschutzes zu verwenden gewesen wäre. Damit steht ohne Weiteres fest, dass B.____ gegen seine Sorgfaltspflichten als in casu verantwortlicher Gruppenchef verstossen hat. cc) Im Hinblick auf die Voraussehbarkeit ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte - soweit dies nicht bereits der gesunde Menschenverstand bzw. die allgemeine Lebenserfahrung vorgibt - aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung bei diversen Gerüstbauunternehmen nach der Adäquanztheorie damit hat rechnen müssen, dass der Privatkläger im Rahmen seiner ungesicherten Demontagearbeiten auf einem nicht durchbruchsicheren Glasdach mit einer Absturzhöhe von mehr als drei Metern (konkret rund viereinhalb Metern) den Halt verlieren und abstürzen bzw.”
Pour des hauteurs de chute supérieures à trois mètres, il peut être nécessaire d'installer des protections techniques antichute (p. ex. dispositif d'assurage). Dans la jurisprudenÎ citée, l'omission d'une telle protection pour une hauteur de chute d'environ 4,5 m a été qualifiée comme très probablement à l'origine d'un accident grave et engageant la responsabilité (application de l'art. 19 al. 1 OTConst).
“1 VUV persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt und dafür gesorgt hat, dass diese jederzeit bestimmungsgemäss verwendet werden können. Allerdings hat er es versäumt, gemäss Art. 6 Abs. 1 VUV dafür zu sorgen, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden. Zudem hat er es insbesondere gestützt auf Art. 6 Abs. 3 VUV verpasst, dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit auch einhalten. Weiter hat der Beschuldigte die Norm von Art. 7 VUV nicht beachtet, wonach er, soweit er seine Mitarbeiter mit bestimmten Aufgaben der Arbeitssicherheit betraut hat, diese in zweckmässiger Weise hätte aus- und weiterbilden und ihnen klare Weisungen und Kompetenzen erteilen müssen, wobei ihn die Übertragung solcher Aufgaben an einen Arbeitnehmer von vornherein nicht von seinen Verpflichtungen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit entbunden hat. Vor allem aber hat es der Beschuldigte gestützt auf Art. 8 Abs. 2 lit. a BauAV, Art. 19 Abs. 1 BauAV, Art. 32 Abs. 1 lit. a BauAV und Art. 35 Abs. 1 BauAV in casu versäumt, angesichts einer Absturzhöhe von mehr als drei Metern (konkret rund viereinhalb Metern) zur Gewährleistung der Sicherheit des Arbeitsplatzes gegen ein Durchbrechen durch das nicht durchbruchsichere Glasdach die hierfür erforderliche Absturzsicherung in Form eines Anseilschutzes anzubringen, deren tatsächliche Verwendung anzuordnen und mittels geeigneter Massnahmen zu überwachen. Im Ergebnis ist damit festzustellen, dass C.____ gegen seine Sorgfaltspflichten als im vorstehenden Fall verantwortlicher Bauführer sowie als Sicherheitsverantwortlicher verstossen hat. cc) In Bezug auf die Voraussehbarkeit der zum Erfolg führenden Geschehensabläufe, wofür der Massstab der Adäquanz massgeblich ist, ist zu erwägen, dass nach der Adäquanztheorie der Beschuldigte damit hat rechnen müssen, dass sich der Privatkläger zur Vornahme von eigenen Demontagearbeiten oder zumindest im Rahmen der Hilfestellung im Zusammenhang mit den Arbeiten des Beschuldigten B.”
“die Frage, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre - wobei es für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs gebildet hat - steht ohne Weiteres fest, dass das unterlassene Abhalten von der Arbeitsausführung in einer Höhe von rund viereinhalb Metern auf einem nicht durchbruchsicheren Glasdach bei gleichzeitig fehlender Absturzsicherung mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ursächlich für den Unfall und die damit verbundene Verletzungsfolge gewesen ist. Dass es sich im Übrigen bei den vom Privatkläger beim Unfall zugezogenen Verletzungen um eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB handelt, steht ohne Frage fest. Damit ist die Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts zweifellos zu bejahen. Keine Probleme stellen sich schliesslich bei der Gleichwertigkeit von Unterlassung und aktivem Tun. Bei pflichtgemässem Alternativverhalten von B.____, d.h. bei Absicherung des Gefahrenbereichs nach den einschlägigen gesetzlichen Normen bzw. beim Abhalten vom Tätigwerden im Gefahrenbereich ohne Verwendung von Schutzmassnahmen, wäre es höchstwahrscheinlich nicht zum Unfall des Privatklägers gekommen. Gestützt auf diese Darlegungen ist der Beschuldigte B.____ in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung und in Bestätigung des angefochtenen Urteils der fahrlässigen schweren Körperverletzung durch Unterlassung nach Art. 125 Abs. 2 StGB (in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 lit. a BauAV, Art. 19 Abs. 1 BauAV, Art. 32 Abs. 1 lit. a BauAV und Art. 35 Abs. 1 BauAV) schuldig zu erklären. 4.3 a) Den Beschuldigten C.____ hat die Vorinstanz mangels einer Sorgfaltspflichtverletzung von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung freigesprochen und diesbezüglich im Wesentlichen dargelegt, C.____ habe B.____ und A.____ dieser Baustelle zugeteilt und B.____ in dessen Funktion als Gruppenchef darüber instruiert, wie das Gerüst abzubauen sei, nämlich abschnittweise in einer Rückwärtsbewegung unter Verwendung einer Seilsicherung, die am jeweils rückwärtigen Rahmen anzubringen gewesen wäre, damit er nie ungesichert an einer potentiellen Absturzstelle arbeiten würde. Er habe ihn zudem darüber instruiert, dass A.____ nicht auf das Gerüst hochsteigen dürfe, sondern die am Boden anfallende Arbeit zu erledigen habe. Wenn schliesslich anders vorgegangen worden sei, sei dies entgegen der ausdrücklichen Anweisung von C.____ geschehen. C.____ habe als Bauführer die bauleitende Funktion innegehabt und somit die ausführenden Gerüstmonteure einer Arbeit zuzuteilen gehabt, welche diese nach ihren Fähigkeiten und ihrer Erfahrung hätten leisten können; zudem habe er ihnen die notwendigen Anleitungen zu erteilen und die Arbeiten in angemessener Form zu überwachen gehabt.”
“1 VUV persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt und dafür gesorgt hat, dass diese jederzeit bestimmungsgemäss verwendet werden können. Allerdings hat er es versäumt, gemäss Art. 6 Abs. 1 VUV dafür zu sorgen, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden. Zudem hat er es insbesondere gestützt auf Art. 6 Abs. 3 VUV verpasst, dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit auch einhalten. Weiter hat der Beschuldigte die Norm von Art. 7 VUV nicht beachtet, wonach er, soweit er seine Mitarbeiter mit bestimmten Aufgaben der Arbeitssicherheit betraut hat, diese in zweckmässiger Weise hätte aus- und weiterbilden und ihnen klare Weisungen und Kompetenzen erteilen müssen, wobei ihn die Übertragung solcher Aufgaben an einen Arbeitnehmer von vornherein nicht von seinen Verpflichtungen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit entbunden hat. Vor allem aber hat es der Beschuldigte gestützt auf Art. 8 Abs. 2 lit. a BauAV, Art. 19 Abs. 1 BauAV, Art. 32 Abs. 1 lit. a BauAV und Art. 35 Abs. 1 BauAV in casu versäumt, angesichts einer Absturzhöhe von mehr als drei Metern (konkret rund viereinhalb Metern) zur Gewährleistung der Sicherheit des Arbeitsplatzes gegen ein Durchbrechen durch das nicht durchbruchsichere Glasdach die hierfür erforderliche Absturzsicherung in Form eines Anseilschutzes anzubringen, deren tatsächliche Verwendung anzuordnen und mittels geeigneter Massnahmen zu überwachen. Im Ergebnis ist damit festzustellen, dass C.____ gegen seine Sorgfaltspflichten als im vorstehenden Fall verantwortlicher Bauführer sowie als Sicherheitsverantwortlicher verstossen hat.”
Citation : OTConst art. 19 ch. 9 L'employeur ainsi que les personnes habilitées à donner des instructions en pratique (p. ex. chï de chantier/chï d'équipe) doivent vérifier et surveiller que le périmètre dangereux des véhicules de transport et des engins de chantier est sécurisé. Cela comprend la mise à disposition de techniques de sécurité appropriées et la garantie de leur utilisation (p. ex. caméras, rétroviseurs ou personnes d'assistanÎ). Il convient de tenir compte du fait que les travailleurs, soumis à la pression du travail et aux contraintes de délais, peuvent avoir tendanÎ à omettre les mesures de protection individuelles ; cette prévisibilité renforÎ l'obligation de l'employeur de sécuriser ou de surveiller efficacement le périmètre dangereux.
“bei Absicherung des Gefahrenbereichs nach den einschlägigen gesetzlichen Normen, wäre es höchstwahrscheinlich nicht zum Unfall des Privatklägers gekommen. Schliesslich ist es notorisch, dass Arbeiter unter Arbeits- und Termindruck oder angesichts einer durch Sicherheitsvorkehrungen empfundenen Umständlichkeit die Eigensicherung gelegentlich zurückzustellen versucht sind und sich damit selbst gefährden. In diesem Sinne hat sich denn auch der Beschuldigte B.____ vernehmen lassen (oben E. 4.2.f/ff). Genau dieser Gefährdung hat der Arbeitgeber vorzubeugen, zumal die Sicherungstechnik die Kernkompetenz des Gerüstbauers ist oder zumindest sein sollte (vgl. BGer 6B_280/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 3.8). Gemäss diesen Erwägungen ist der Beschuldigte C.____ in Gutheissung der diesbezüglichen Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers sowie in Abänderung des angefochtenen Urteils der fahrlässigen schweren Körperverletzung durch Unterlassung nach Art. 125 Abs. 2 StGB (in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 lit. a BauAV, Art. 19 Abs. 1 BauAV, Art. 32 Abs. 1 lit. a BauAV und Art. 35 Abs. 1 BauAV) schuldig zu sprechen. 4.4 a) Den Beschuldigten D.____ hat die Vorinstanz ebenfalls mangels einer Sorgfaltspflichtverletzung von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung freigesprochen und diesbezüglich im Wesentlichen dargelegt, D.____ habe in der Person von C.____ einen Sicherheitsverantwortlichen eingesetzt, dem er als langjähriger und kompetent eingeschätzter Mitarbeiter vertraut habe. Er habe B.____ aufgrund von dessen mehrjähriger Berufserfahrung als Gruppenchef und A.____ als Hilfsarbeiter einsetzen lassen. Die für die Seilsicherung benötigte Sicherheitsausrüstung habe er den Arbeitern zur Verfügung gestellt. Diese habe sich vor Ort im Fahrzeug befunden. D.____ habe in seiner (zumindest faktischen) geschäftsführenden Funktion die Pflichten als Arbeitgeber und Bauunternehmer getragen. Er habe in Beachtung von Art. 4 Abs. 1 BauAV dafür gesorgt, dass auf jeder Baustelle eine weisungsbefugte Person für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz zuständig gewesen sei, nämlich in erster Linie der jeweilige Bauführer.”
“bei Absicherung des Gefahrenbereichs nach den einschlägigen gesetzlichen Normen, wäre es höchstwahrscheinlich nicht zum Unfall des Privatklägers gekommen. Schliesslich ist es notorisch, dass Arbeiter unter Arbeits- und Termindruck oder angesichts einer durch Sicherheitsvorkehrungen empfundenen Umständlichkeit die Eigensicherung gelegentlich zurückzustellen versucht sind und sich damit selbst gefährden. In diesem Sinne hat sich denn auch der Beschuldigte B.____ vernehmen lassen (oben E. 4.2.f/ff). Genau dieser Gefährdung hat der Arbeitgeber vorzubeugen, zumal die Sicherungstechnik die Kernkompetenz des Gerüstbauers ist oder zumindest sein sollte (vgl. BGer 6B_280/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 3.8). Gemäss diesen Erwägungen ist der Beschuldigte C.____ in Gutheissung der diesbezüglichen Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers sowie in Abänderung des angefochtenen Urteils der fahrlässigen schweren Körperverletzung durch Unterlassung nach Art. 125 Abs. 2 StGB (in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 lit. a BauAV, Art. 19 Abs. 1 BauAV, Art. 32 Abs. 1 lit. a BauAV und Art. 35 Abs. 1 BauAV) schuldig zu sprechen.”
Citation : OTConst art. 19 n. 8 Sur les toitures fragiles, les mesures prévues par l'OTConst doivent être respectées : les travaux ne sont en principe autorisés que depuis des passerelles ; si l'installation de passerelles est techniquement impossible ou disproportionnée, il convient notamment, à partir d'une hauteur de chute de trois mètres, d'utiliser des filets de sécurité ou des échafaudages de protection. La jurisprudenÎ a en outre exigé, dans un cas concret, l'installation d'un dispositif d'assurage dont l'utilisation effective devait être ordonnée et contrôlée.
“17 VUV sind Dächer, die aus betrieblichen Gründen oft betreten werden müssen, so zu gestalten, dass sie von den Arbeitnehmern sicher begangen werden können (Abs. 1). Bevor andere Dächer betreten werden, sind Massnahmen zu treffen, die den Absturz von Arbeitnehmern verhindern (Abs. 2). Art. 8 Abs. 1 BauAV legt fest, dass die Arbeitsplätze sicher und über sichere Verkehrswege zu erreichen sein müssen. Nach Art. 8 Abs. 2 BauAV gehören zur Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitsplätze und Verkehrswege insbesondere folgende Massnahmen gemäss lit. a-h: unter anderem sind Absturzsicherungen im Sinne der Artikel 15-19 anzubringen (lit. a). Ferner sind bei nicht durchbruchsicheren Flächen, Bauteilen und Abdeckungen Abschrankungen anzubringen oder andere Massnahmen zu treffen, damit sie nicht versehentlich begangen werden; nötigenfalls sind sie mit tragfähigen Abdeckungen oder Laufstegen zu überbrücken (lit. b). Ausserdem sind beschränkt durchbruchsichere Flächen als solche zu kennzeichnen (lit. c). Gemäss Art. 19 Abs. 1 BauAV gilt, dass dort, wo das Anbringen eines Seitenschutzes nach Artikel 16 oder eines Gerüstes nach Artikel 18 technisch nicht möglich oder zu gefährlich ist, Fanggerüste, Auffangnetze oder Seilsicherungen zu verwenden oder gleichwertige Schutzmassnahmen zu treffen sind. Bei Arbeiten, die gesamthaft pro Dach weniger als zwei Personenarbeitstage dauern und bei denen die Absturzhöhe mehr als drei Meter beträgt, genügen bei Dachneigungen bis 40° Massnahmen nach Artikel 19 (Art. 32 Abs. 1 lit. a BauAV). Des Weiteren bestimmt Art. 33 BauAV, dass vor Beginn der Arbeiten abzuklären ist, ob die Dachflächen durchbruchsicher sind (Abs. 1). Kann nicht nachgewiesen werden, dass die Dachflächen durchbruchsicher oder beschränkt durchbruchsicher sind, so müssen die entsprechenden Massnahmen nach Art. 35 BauAV getroffen werden (Abs. 2). Gemäss Art. 35 Abs. 1 BauAV ist das Arbeiten auf nicht durchbruchsicheren Dachflächen nur von Laufstegen aus gestattet, und soweit das Anbringen von Laufstegen technisch nicht möglich oder unverhältnismässig ist, sind ab einer Absturzhöhe von drei Metern Auffangnetze oder Fanggerüste zu montieren.”
“1 VUV persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt und dafür gesorgt hat, dass diese jederzeit bestimmungsgemäss verwendet werden können. Allerdings hat er es versäumt, gemäss Art. 6 Abs. 1 VUV dafür zu sorgen, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden. Zudem hat er es insbesondere gestützt auf Art. 6 Abs. 3 VUV verpasst, dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit auch einhalten. Weiter hat der Beschuldigte die Norm von Art. 7 VUV nicht beachtet, wonach er, soweit er seine Mitarbeiter mit bestimmten Aufgaben der Arbeitssicherheit betraut hat, diese in zweckmässiger Weise hätte aus- und weiterbilden und ihnen klare Weisungen und Kompetenzen erteilen müssen, wobei ihn die Übertragung solcher Aufgaben an einen Arbeitnehmer von vornherein nicht von seinen Verpflichtungen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit entbunden hat. Vor allem aber hat es der Beschuldigte gestützt auf Art. 8 Abs. 2 lit. a BauAV, Art. 19 Abs. 1 BauAV, Art. 32 Abs. 1 lit. a BauAV und Art. 35 Abs. 1 BauAV in casu versäumt, angesichts einer Absturzhöhe von mehr als drei Metern (konkret rund viereinhalb Metern) zur Gewährleistung der Sicherheit des Arbeitsplatzes gegen ein Durchbrechen durch das nicht durchbruchsichere Glasdach die hierfür erforderliche Absturzsicherung in Form eines Anseilschutzes anzubringen, deren tatsächliche Verwendung anzuordnen und mittels geeigneter Massnahmen zu überwachen. Im Ergebnis ist damit festzustellen, dass C.____ gegen seine Sorgfaltspflichten als im vorstehenden Fall verantwortlicher Bauführer sowie als Sicherheitsverantwortlicher verstossen hat. cc) In Bezug auf die Voraussehbarkeit der zum Erfolg führenden Geschehensabläufe, wofür der Massstab der Adäquanz massgeblich ist, ist zu erwägen, dass nach der Adäquanztheorie der Beschuldigte damit hat rechnen müssen, dass sich der Privatkläger zur Vornahme von eigenen Demontagearbeiten oder zumindest im Rahmen der Hilfestellung im Zusammenhang mit den Arbeiten des Beschuldigten B.”
“17 VUV sind Dächer, die aus betrieblichen Gründen oft betreten werden müssen, so zu gestalten, dass sie von den Arbeitnehmern sicher begangen werden können (Abs. 1). Bevor andere Dächer betreten werden, sind Massnahmen zu treffen, die den Absturz von Arbeitnehmern verhindern (Abs. 2). Art. 8 Abs. 1 BauAV legt fest, dass die Arbeitsplätze sicher und über sichere Verkehrswege zu erreichen sein müssen. Nach Art. 8 Abs. 2 BauAV gehören zur Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitsplätze und Verkehrswege insbesondere folgende Massnahmen gemäss lit. a-h: unter anderem sind Absturzsicherungen im Sinne der Artikel 15-19 anzubringen (lit. a). Ferner sind bei nicht durchbruchsicheren Flächen, Bauteilen und Abdeckungen Abschrankungen anzubringen oder andere Massnahmen zu treffen, damit sie nicht versehentlich begangen werden; nötigenfalls sind sie mit tragfähigen Abdeckungen oder Laufstegen zu überbrücken (lit. b). Ausserdem sind beschränkt durchbruchsichere Flächen als solche zu kennzeichnen (lit. c). Gemäss Art. 19 Abs. 1 BauAV gilt, dass dort, wo das Anbringen eines Seitenschutzes nach Artikel 16 oder eines Gerüstes nach Artikel 18 technisch nicht möglich oder zu gefährlich ist, Fanggerüste, Auffangnetze oder Seilsicherungen zu verwenden oder gleichwertige Schutzmassnahmen zu treffen sind. Bei Arbeiten, die gesamthaft pro Dach weniger als zwei Personenarbeitstage dauern und bei denen die Absturzhöhe mehr als drei Meter beträgt, genügen bei Dachneigungen bis 40° Massnahmen nach Artikel 19 (Art. 32 Abs. 1 lit. a BauAV). Des Weiteren bestimmt Art. 33 BauAV, dass vor Beginn der Arbeiten abzuklären ist, ob die Dachflächen durchbruchsicher sind (Abs. 1). Kann nicht nachgewiesen werden, dass die Dachflächen durchbruchsicher oder beschränkt durchbruchsicher sind, so müssen die entsprechenden Massnahmen nach Art. 35 BauAV getroffen werden (Abs. 2). Gemäss Art. 35 Abs. 1 BauAV ist das Arbeiten auf nicht durchbruchsicheren Dachflächen nur von Laufstegen aus gestattet, und soweit das Anbringen von Laufstegen technisch nicht möglich oder unverhältnismässig ist, sind ab einer Absturzhöhe von drei Metern Auffangnetze oder Fanggerüste zu montieren.”
Selon la jurisprudenÎ citée, le fait de travailler sans protection sur une toiture vitrée non résistante au percement, lorsque la hauteur de chute dépasse 3 m, constitue une violation des obligations applicables (notamment l'art. 19 al. 1 OTConst) ; dans l'affaire concrètement jugée, le chï d'équipe responsable a été considéré comme ayant commis une faute pour avoir autorisé ces travaux.
“In einem nächsten Schritt ist sodann gemäss dem erstellten Sachverhalt klar, dass B.____ es entgegen den einschlägigen Bestimmungen von Art. 8 Abs. 2 lit. a BauAV, Art. 19 Abs. 1 BauAV, Art. 32 Abs. 1 lit. a BauAV und Art. 35 Abs. 1 BauAV sowie der augenscheinlichen örtlichen Notwendigkeit zumindest zugelassen hat, dass der Privatkläger ungesichert Arbeiten auf einem nicht durchbruchsicheren Glasdach mit einer Absturzhöhe von mehr als drei Metern (konkret rund viereinhalb Metern) getätigt hat, obwohl er gewusst hat, dass zur Gewährleistung der Sicherheit die hierfür erforderliche Absturzsicherung in Form eines Anseilschutzes zu verwenden gewesen wäre. Damit steht ohne Weiteres fest, dass B.____ gegen seine Sorgfaltspflichten als in casu verantwortlicher Gruppenchef verstossen hat.”
OTConst art. 19 ch. 6 Le manquement à des mesures simples de balisage, d'éloignement ou à d'autres mesures de surveillanÎ peut avoir été la cause d'un accident et entraîner une condamnation pour lésions corporelles par négligenÎ (le cas échéant graves) ; dans la décision citée, l'omission d'éloignement a donné lieu à une condamnation (KGer BL, 16.6.2021).
“die Frage, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre - wobei es für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs gebildet hat - steht ohne Weiteres fest, dass das unterlassene Abhalten von der Arbeitsausführung in einer Höhe von rund viereinhalb Metern auf einem nicht durchbruchsicheren Glasdach bei gleichzeitig fehlender Absturzsicherung mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ursächlich für den Unfall und die damit verbundene Verletzungsfolge gewesen ist. Dass es sich im Übrigen bei den vom Privatkläger beim Unfall zugezogenen Verletzungen um eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB handelt, steht ohne Frage fest. Damit ist die Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts zweifellos zu bejahen. Keine Probleme stellen sich schliesslich bei der Gleichwertigkeit von Unterlassung und aktivem Tun. Bei pflichtgemässem Alternativverhalten von B.____, d.h. bei Absicherung des Gefahrenbereichs nach den einschlägigen gesetzlichen Normen bzw. beim Abhalten vom Tätigwerden im Gefahrenbereich ohne Verwendung von Schutzmassnahmen, wäre es höchstwahrscheinlich nicht zum Unfall des Privatklägers gekommen. Gestützt auf diese Darlegungen ist der Beschuldigte B.____ in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung und in Bestätigung des angefochtenen Urteils der fahrlässigen schweren Körperverletzung durch Unterlassung nach Art. 125 Abs. 2 StGB (in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 lit. a BauAV, Art. 19 Abs. 1 BauAV, Art. 32 Abs. 1 lit. a BauAV und Art. 35 Abs. 1 BauAV) schuldig zu erklären. 4.3 a) Den Beschuldigten C.____ hat die Vorinstanz mangels einer Sorgfaltspflichtverletzung von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung freigesprochen und diesbezüglich im Wesentlichen dargelegt, C.____ habe B.____ und A.____ dieser Baustelle zugeteilt und B.____ in dessen Funktion als Gruppenchef darüber instruiert, wie das Gerüst abzubauen sei, nämlich abschnittweise in einer Rückwärtsbewegung unter Verwendung einer Seilsicherung, die am jeweils rückwärtigen Rahmen anzubringen gewesen wäre, damit er nie ungesichert an einer potentiellen Absturzstelle arbeiten würde. Er habe ihn zudem darüber instruiert, dass A.____ nicht auf das Gerüst hochsteigen dürfe, sondern die am Boden anfallende Arbeit zu erledigen habe. Wenn schliesslich anders vorgegangen worden sei, sei dies entgegen der ausdrücklichen Anweisung von C.____ geschehen. C.____ habe als Bauführer die bauleitende Funktion innegehabt und somit die ausführenden Gerüstmonteure einer Arbeit zuzuteilen gehabt, welche diese nach ihren Fähigkeiten und ihrer Erfahrung hätten leisten können; zudem habe er ihnen die notwendigen Anleitungen zu erteilen und die Arbeiten in angemessener Form zu überwachen gehabt.”
“die Frage, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre - wobei es für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs gebildet hat - steht ohne Weiteres fest, dass das unterlassene Abhalten von der Arbeitsausführung in einer Höhe von rund viereinhalb Metern auf einem nicht durchbruchsicheren Glasdach bei gleichzeitig fehlender Absturzsicherung mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ursächlich für den Unfall und die damit verbundene Verletzungsfolge gewesen ist. Dass es sich im Übrigen bei den vom Privatkläger beim Unfall zugezogenen Verletzungen um eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB handelt, steht ohne Frage fest. Damit ist die Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts zweifellos zu bejahen. Keine Probleme stellen sich schliesslich bei der Gleichwertigkeit von Unterlassung und aktivem Tun. Bei pflichtgemässem Alternativverhalten von B.____, d.h. bei Absicherung des Gefahrenbereichs nach den einschlägigen gesetzlichen Normen bzw. beim Abhalten vom Tätigwerden im Gefahrenbereich ohne Verwendung von Schutzmassnahmen, wäre es höchstwahrscheinlich nicht zum Unfall des Privatklägers gekommen. Gestützt auf diese Darlegungen ist der Beschuldigte B.____ in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung und in Bestätigung des angefochtenen Urteils der fahrlässigen schweren Körperverletzung durch Unterlassung nach Art. 125 Abs. 2 StGB (in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 lit. a BauAV, Art. 19 Abs. 1 BauAV, Art. 32 Abs. 1 lit. a BauAV und Art. 35 Abs. 1 BauAV) schuldig zu erklären. 4.3 a) Den Beschuldigten C.____ hat die Vorinstanz mangels einer Sorgfaltspflichtverletzung von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung freigesprochen und diesbezüglich im Wesentlichen dargelegt, C.____ habe B.____ und A.____ dieser Baustelle zugeteilt und B.____ in dessen Funktion als Gruppenchef darüber instruiert, wie das Gerüst abzubauen sei, nämlich abschnittweise in einer Rückwärtsbewegung unter Verwendung einer Seilsicherung, die am jeweils rückwärtigen Rahmen anzubringen gewesen wäre, damit er nie ungesichert an einer potentiellen Absturzstelle arbeiten würde. Er habe ihn zudem darüber instruiert, dass A.____ nicht auf das Gerüst hochsteigen dürfe, sondern die am Boden anfallende Arbeit zu erledigen habe. Wenn schliesslich anders vorgegangen worden sei, sei dies entgegen der ausdrücklichen Anweisung von C.____ geschehen. C.____ habe als Bauführer die bauleitende Funktion innegehabt und somit die ausführenden Gerüstmonteure einer Arbeit zuzuteilen gehabt, welche diese nach ihren Fähigkeiten und ihrer Erfahrung hätten leisten können; zudem habe er ihnen die notwendigen Anleitungen zu erteilen und die Arbeiten in angemessener Form zu überwachen gehabt.”
OTConst art. 19 ch. 5 L'absenÎ d'un dispositif de protection contre les chutes peut considérablement compromettre l'évitabilité d'un accident ; le fait de ne pas empêcher l'accès à la zone dangereuse a été considéré, dans la décision citée, comme, avì une forte probabilité, la cause de l'accident. Une telle omission peut être pertinente sur le plan pénal.
“die Frage, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre - wobei es für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs gebildet hat - steht ohne Weiteres fest, dass das unterlassene Abhalten von der Arbeitsausführung in einer Höhe von rund viereinhalb Metern auf einem nicht durchbruchsicheren Glasdach bei gleichzeitig fehlender Absturzsicherung mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ursächlich für den Unfall und die damit verbundene Verletzungsfolge gewesen ist. Dass es sich im Übrigen bei den vom Privatkläger beim Unfall zugezogenen Verletzungen um eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB handelt, steht ohne Frage fest. Damit ist die Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts zweifellos zu bejahen. Keine Probleme stellen sich schliesslich bei der Gleichwertigkeit von Unterlassung und aktivem Tun. Bei pflichtgemässem Alternativverhalten von B.____, d.h. bei Absicherung des Gefahrenbereichs nach den einschlägigen gesetzlichen Normen bzw. beim Abhalten vom Tätigwerden im Gefahrenbereich ohne Verwendung von Schutzmassnahmen, wäre es höchstwahrscheinlich nicht zum Unfall des Privatklägers gekommen. Gestützt auf diese Darlegungen ist der Beschuldigte B.____ in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung und in Bestätigung des angefochtenen Urteils der fahrlässigen schweren Körperverletzung durch Unterlassung nach Art. 125 Abs. 2 StGB (in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 lit. a BauAV, Art. 19 Abs. 1 BauAV, Art. 32 Abs. 1 lit. a BauAV und Art. 35 Abs. 1 BauAV) schuldig zu erklären. 4.3 a) Den Beschuldigten C.____ hat die Vorinstanz mangels einer Sorgfaltspflichtverletzung von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung freigesprochen und diesbezüglich im Wesentlichen dargelegt, C.____ habe B.____ und A.____ dieser Baustelle zugeteilt und B.____ in dessen Funktion als Gruppenchef darüber instruiert, wie das Gerüst abzubauen sei, nämlich abschnittweise in einer Rückwärtsbewegung unter Verwendung einer Seilsicherung, die am jeweils rückwärtigen Rahmen anzubringen gewesen wäre, damit er nie ungesichert an einer potentiellen Absturzstelle arbeiten würde. Er habe ihn zudem darüber instruiert, dass A.____ nicht auf das Gerüst hochsteigen dürfe, sondern die am Boden anfallende Arbeit zu erledigen habe. Wenn schliesslich anders vorgegangen worden sei, sei dies entgegen der ausdrücklichen Anweisung von C.____ geschehen. C.____ habe als Bauführer die bauleitende Funktion innegehabt und somit die ausführenden Gerüstmonteure einer Arbeit zuzuteilen gehabt, welche diese nach ihren Fähigkeiten und ihrer Erfahrung hätten leisten können; zudem habe er ihnen die notwendigen Anleitungen zu erteilen und die Arbeiten in angemessener Form zu überwachen gehabt.”
“die Frage, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre - wobei es für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs gebildet hat - steht ohne Weiteres fest, dass das unterlassene Abhalten von der Arbeitsausführung in einer Höhe von rund viereinhalb Metern auf einem nicht durchbruchsicheren Glasdach bei gleichzeitig fehlender Absturzsicherung mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ursächlich für den Unfall und die damit verbundene Verletzungsfolge gewesen ist. Dass es sich im Übrigen bei den vom Privatkläger beim Unfall zugezogenen Verletzungen um eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB handelt, steht ohne Frage fest. Damit ist die Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts zweifellos zu bejahen. Keine Probleme stellen sich schliesslich bei der Gleichwertigkeit von Unterlassung und aktivem Tun. Bei pflichtgemässem Alternativverhalten von B.____, d.h. bei Absicherung des Gefahrenbereichs nach den einschlägigen gesetzlichen Normen bzw. beim Abhalten vom Tätigwerden im Gefahrenbereich ohne Verwendung von Schutzmassnahmen, wäre es höchstwahrscheinlich nicht zum Unfall des Privatklägers gekommen. Gestützt auf diese Darlegungen ist der Beschuldigte B.____ in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung und in Bestätigung des angefochtenen Urteils der fahrlässigen schweren Körperverletzung durch Unterlassung nach Art. 125 Abs. 2 StGB (in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 lit. a BauAV, Art. 19 Abs. 1 BauAV, Art. 32 Abs. 1 lit. a BauAV und Art. 35 Abs. 1 BauAV) schuldig zu erklären. 4.3 a) Den Beschuldigten C.____ hat die Vorinstanz mangels einer Sorgfaltspflichtverletzung von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung freigesprochen und diesbezüglich im Wesentlichen dargelegt, C.____ habe B.____ und A.____ dieser Baustelle zugeteilt und B.____ in dessen Funktion als Gruppenchef darüber instruiert, wie das Gerüst abzubauen sei, nämlich abschnittweise in einer Rückwärtsbewegung unter Verwendung einer Seilsicherung, die am jeweils rückwärtigen Rahmen anzubringen gewesen wäre, damit er nie ungesichert an einer potentiellen Absturzstelle arbeiten würde. Er habe ihn zudem darüber instruiert, dass A.____ nicht auf das Gerüst hochsteigen dürfe, sondern die am Boden anfallende Arbeit zu erledigen habe. Wenn schliesslich anders vorgegangen worden sei, sei dies entgegen der ausdrücklichen Anweisung von C.____ geschehen. C.____ habe als Bauführer die bauleitende Funktion innegehabt und somit die ausführenden Gerüstmonteure einer Arbeit zuzuteilen gehabt, welche diese nach ihren Fähigkeiten und ihrer Erfahrung hätten leisten können; zudem habe er ihnen die notwendigen Anleitungen zu erteilen und die Arbeiten in angemessener Form zu überwachen gehabt.”
“die Frage, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre - wobei es für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs gebildet hat - steht ohne Weiteres fest, dass das unterlassene Abhalten von der Arbeitsausführung in einer Höhe von rund viereinhalb Metern auf einem nicht durchbruchsicheren Glasdach bei gleichzeitig fehlender Absturzsicherung mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ursächlich für den Unfall und die damit verbundene Verletzungsfolge gewesen ist. Dass es sich im Übrigen bei den vom Privatkläger beim Unfall zugezogenen Verletzungen um eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB handelt, steht ohne Frage fest. Damit ist die Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts zweifellos zu bejahen. Keine Probleme stellen sich schliesslich bei der Gleichwertigkeit von Unterlassung und aktivem Tun. Bei pflichtgemässem Alternativverhalten von B.____, d.h. bei Absicherung des Gefahrenbereichs nach den einschlägigen gesetzlichen Normen bzw. beim Abhalten vom Tätigwerden im Gefahrenbereich ohne Verwendung von Schutzmassnahmen, wäre es höchstwahrscheinlich nicht zum Unfall des Privatklägers gekommen. Gestützt auf diese Darlegungen ist der Beschuldigte B.____ in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung und in Bestätigung des angefochtenen Urteils der fahrlässigen schweren Körperverletzung durch Unterlassung nach Art. 125 Abs. 2 StGB (in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 lit. a BauAV, Art. 19 Abs. 1 BauAV, Art. 32 Abs. 1 lit. a BauAV und Art. 35 Abs. 1 BauAV) schuldig zu erklären.”
Citation: OTConst art. 19 ch. 4 Les chefs d'équipe peuvent se trouver en position de garant et doivent empêcher que des personnes travaillent de manière non sécurisée dans la zone dangereuse des véhicules de transport ou des engins de chantier, ainsi que sur des postes de travail dangereux. Le fait d'autoriser des travaux non sécurisés, alors qu'une protection par harnais et longe aurait été nécessaire, constitue une violation de ces obligations de diligenÎ et peut engager la responsabilité pénale.
“In einem nächsten Schritt ist sodann gemäss dem erstellten Sachverhalt klar, dass B.____ es entgegen den einschlägigen Bestimmungen von Art. 8 Abs. 2 lit. a BauAV, Art. 19 Abs. 1 BauAV, Art. 32 Abs. 1 lit. a BauAV und Art. 35 Abs. 1 BauAV sowie der augenscheinlichen örtlichen Notwendigkeit zumindest zugelassen hat, dass der Privatkläger ungesichert Arbeiten auf einem nicht durchbruchsicheren Glasdach mit einer Absturzhöhe von mehr als drei Metern (konkret rund viereinhalb Metern) getätigt hat, obwohl er gewusst hat, dass zur Gewährleistung der Sicherheit die hierfür erforderliche Absturzsicherung in Form eines Anseilschutzes zu verwenden gewesen wäre. Damit steht ohne Weiteres fest, dass B.____ gegen seine Sorgfaltspflichten als in casu verantwortlicher Gruppenchef verstossen hat.”
“Juni 2018 an die Öffentliche Arbeitslosenkasse (act. 615) mitgeteilt, dass der Privatkläger seit seinem Unfall vom 13. Mai 2014 durchgehend bis zum 31. Mai 2018 vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen sei. In Anbetracht dieser medizinischen Einschätzungen steht fraglos fest, dass der Privatkläger aufgrund des Unfalles vom 13. Mai 2014 eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB bzw. Art. 125 Abs. 2 StGB erlitten hat. g) aa) Im Zusammenhang mit der rechtlichen Subsumption ergibt sich aufgrund des erstellten Sachverhaltes in einem ersten Schritt, dass B.____ am Arbeitsort an der E.____strasse in X.____ zum Unfallzeitpunkt am 13. Mai 2014 Gruppenchef des Zweimannteams und folglich der direkte Vorgesetzte des Privatklägers gewesen ist. Damit hat der Beschuldigte B.____ gegenüber dem Privatkläger A.____ zweifellos eine Garantenstellung innegehabt. bb) In einem nächsten Schritt ist sodann gemäss dem erstellten Sachverhalt klar, dass B.____ es entgegen den einschlägigen Bestimmungen von Art. 8 Abs. 2 lit. a BauAV, Art. 19 Abs. 1 BauAV, Art. 32 Abs. 1 lit. a BauAV und Art. 35 Abs. 1 BauAV sowie der augenscheinlichen örtlichen Notwendigkeit zumindest zugelassen hat, dass der Privatkläger ungesichert Arbeiten auf einem nicht durchbruchsicheren Glasdach mit einer Absturzhöhe von mehr als drei Metern (konkret rund viereinhalb Metern) getätigt hat, obwohl er gewusst hat, dass zur Gewährleistung der Sicherheit die hierfür erforderliche Absturzsicherung in Form eines Anseilschutzes zu verwenden gewesen wäre. Damit steht ohne Weiteres fest, dass B.____ gegen seine Sorgfaltspflichten als in casu verantwortlicher Gruppenchef verstossen hat. cc) Im Hinblick auf die Voraussehbarkeit ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte - soweit dies nicht bereits der gesunde Menschenverstand bzw. die allgemeine Lebenserfahrung vorgibt - aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung bei diversen Gerüstbauunternehmen nach der Adäquanztheorie damit hat rechnen müssen, dass der Privatkläger im Rahmen seiner ungesicherten Demontagearbeiten auf einem nicht durchbruchsicheren Glasdach mit einer Absturzhöhe von mehr als drei Metern (konkret rund viereinhalb Metern) den Halt verlieren und abstürzen bzw.”
“In einem nächsten Schritt ist sodann gemäss dem erstellten Sachverhalt klar, dass B.____ es entgegen den einschlägigen Bestimmungen von Art. 8 Abs. 2 lit. a BauAV, Art. 19 Abs. 1 BauAV, Art. 32 Abs. 1 lit. a BauAV und Art. 35 Abs. 1 BauAV sowie der augenscheinlichen örtlichen Notwendigkeit zumindest zugelassen hat, dass der Privatkläger ungesichert Arbeiten auf einem nicht durchbruchsicheren Glasdach mit einer Absturzhöhe von mehr als drei Metern (konkret rund viereinhalb Metern) getätigt hat, obwohl er gewusst hat, dass zur Gewährleistung der Sicherheit die hierfür erforderliche Absturzsicherung in Form eines Anseilschutzes zu verwenden gewesen wäre. Damit steht ohne Weiteres fest, dass B.____ gegen seine Sorgfaltspflichten als in casu verantwortlicher Gruppenchef verstossen hat.”
OTConst art. 19 n. 3 Si les supérieurs hiérarchiques ont connaissanÎ, ou s'il existe des indices de dangers concrets, ils doivent, avant le début des travaux, vérifier la zone dangereuse (p. ex. par une ronÞ de contrôle), donner des consignes complètes aux travailleurs et les avertir des dangers constatés, ainsi que, si nécessaire, prendre des mesures de protection concrètes (p. ex. dispositif d'assurage par corÞ).
“Diese Verpflichtung habe den Beschuldigten umso mehr getroffen, als er gewusst habe, dass wenige Tage davor in der Achse über dem Haupteingangsbereich (spätere Absturzstelle) Gläser eingesetzt und dafür Bodenkonsolen auf der Gerüstinnenseite entfernt worden seien. Darüber hinaus sei ihm auch bekannt gewesen, dass der zuständige Glaser, F.____, zum Teil selbständig - d.h. ohne entsprechende Absprache mit der Bauleitung - Innenkonsolen entfernt habe oder habe entfernen lassen. Daher habe er gewusst bzw. hätte er bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen müssen, dass das Gerüst zur Fassadenseite aufgrund fehlender Bodenkonsolen nicht durchwegs begehbar gewesen sei, weswegen er sich umso mehr hätte vergewissern müssen, dass sämtliche Bodenkonsolen nach den Einglasarbeiten wieder eingesetzt worden seien und das Fassadengerüst auch im inneren Bereich zur Fassade hin durchwegs sicher gewesen sei, bevor er den Privatkläger für seine Arbeiten instruiert und sich selber ohne weitere Sicherungsmassnahmen gegen Absturz gemäss Art. 19 Abs. 1 BauAV in den ungesicherten Bereich des Innengerüsts begeben habe. Da der Beschuldigte jedoch keine derartigen Massnahmen ergriffen habe, habe der Privatkläger die ihm zugewiesene Arbeit folglich so wie es ihm sein Vorgesetzter vorgemacht habe und im Vertrauen darauf, dass ihn dieser auf spezielle Gefahren aufmerksam gemacht hätte, ebenfalls ohne weitere Sicherungsmassnahmen vom ungesicherten Innenbereich aus und ohne zu bemerken, dass in diesem Bereich Bodenkonsolen gefehlt hätten, erledigt, weswegen er schliesslich vom Gerüst gestürzt sei und sich schwerwiegende Verletzungen zugezogen habe. Hätte der Beschuldigte seine Pflichten als Vorgesetzter, welcher für die Instruktion des Privatklägers zuständig gewesen sei, durch einen Kontrollgang auf dem Gerüst oder mindestens durch eine richtige (im gesicherten Bereich stattfindende) und vollständige Instruktion inkl. Warnung vor möglichen Lücken im Gerüstinnenlauf und Weisung, einen Anseilschutz zu tragen, ausreichend wahrgenommen, hätte er den Absturz des Privatklägers und seine schweren Verletzungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindern können (vgl.”
“17 VUV sind Dächer, die aus betrieblichen Gründen oft betreten werden müssen, so zu gestalten, dass sie von den Arbeitnehmern sicher begangen werden können (Abs. 1). Bevor andere Dächer betreten werden, sind Massnahmen zu treffen, die den Absturz von Arbeitnehmern verhindern (Abs. 2). Art. 8 Abs. 1 BauAV legt fest, dass die Arbeitsplätze sicher und über sichere Verkehrswege zu erreichen sein müssen. Nach Art. 8 Abs. 2 BauAV gehören zur Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitsplätze und Verkehrswege insbesondere folgende Massnahmen gemäss lit. a-h: unter anderem sind Absturzsicherungen im Sinne der Artikel 15-19 anzubringen (lit. a). Ferner sind bei nicht durchbruchsicheren Flächen, Bauteilen und Abdeckungen Abschrankungen anzubringen oder andere Massnahmen zu treffen, damit sie nicht versehentlich begangen werden; nötigenfalls sind sie mit tragfähigen Abdeckungen oder Laufstegen zu überbrücken (lit. b). Ausserdem sind beschränkt durchbruchsichere Flächen als solche zu kennzeichnen (lit. c). Gemäss Art. 19 Abs. 1 BauAV gilt, dass dort, wo das Anbringen eines Seitenschutzes nach Artikel 16 oder eines Gerüstes nach Artikel 18 technisch nicht möglich oder zu gefährlich ist, Fanggerüste, Auffangnetze oder Seilsicherungen zu verwenden oder gleichwertige Schutzmassnahmen zu treffen sind. Bei Arbeiten, die gesamthaft pro Dach weniger als zwei Personenarbeitstage dauern und bei denen die Absturzhöhe mehr als drei Meter beträgt, genügen bei Dachneigungen bis 40° Massnahmen nach Artikel 19 (Art. 32 Abs. 1 lit. a BauAV). Des Weiteren bestimmt Art. 33 BauAV, dass vor Beginn der Arbeiten abzuklären ist, ob die Dachflächen durchbruchsicher sind (Abs. 1). Kann nicht nachgewiesen werden, dass die Dachflächen durchbruchsicher oder beschränkt durchbruchsicher sind, so müssen die entsprechenden Massnahmen nach Art. 35 BauAV getroffen werden (Abs. 2). Gemäss Art. 35 Abs. 1 BauAV ist das Arbeiten auf nicht durchbruchsicheren Dachflächen nur von Laufstegen aus gestattet, und soweit das Anbringen von Laufstegen technisch nicht möglich oder unverhältnismässig ist, sind ab einer Absturzhöhe von drei Metern Auffangnetze oder Fanggerüste zu montieren.”
RéférenÎ : OTConst art. 19 ch. 2 Le supérieur hiérarchique doit prescrire les mesures de protection techniques ou humaines nécessaires et en contrôler l'utilisation effective. Pour des hauteurs de chute supérieures à 3 m, il est régulièrement nécessaire d'installer et d'ordonner l'utilisation d'un dispositif de protection contre les chutes (p. ex. dispositif d'assurage par longe) ou d'une mesure équivalente.
“Dabei sei der Beschuldigte als direkter Vorgesetzter des Privatklägers zuständig für die Zuteilung und Instruktion der vom Privatkläger zu erledigenden Aufgaben gewesen. Als Vorgesetzter sei er verpflichtet gewesen, den Privatkläger korrekt zu instruieren und zur Beachtung der notwendigen Sicherheitsvorkehrungen anzuhalten. Insbesondere hätte er den Privatkläger anweisen müssen, die Arbeiten ausschliesslich vom durch den doppelten Handlauf gesicherten Gerüstbereich aus auszuführen. Stattdessen sei der Beschuldigte am Unfalltag auf der dritten oder einer anderen Gerüstetage über das Innengeländer (doppelter Handlauf) gestiegen und habe sich somit auf den ungesicherten Innenbereich des Fassadengerüsts begeben, wo er dem Privatkläger die zu erledigende Arbeit - im Wissen darum, dass das Arbeiten von diesem ungesicherten Innenbereich aus ohne zusätzliche Sicherungsmassnahmen zur Absturzverhinderung im Sinne von Art. 46 Abs. 2 BauAV nicht erlaubt gewesen sei - gezeigt habe. Bei dieser Instruktion habe der Beschuldigte entgegen Art. 19 Abs. 1 BauAV keine persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (nachfolgend: PSAgA) verwendet und den Privatkläger, welcher mit der Verwendung von derartigen Schutzausrüstungen nicht vertraut gewesen sei, entgegen seiner Verpflichtung als Vorgesetzter auch nicht auf die zwingende Notwendigkeit einer solchen hingewiesen. Dadurch habe der Beschuldigte den Privatkläger in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit und entgegen Art. 3 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 32a der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV; SR 832.30) mindestens indirekt dazu angewiesen, sich für die Erledigung der Arbeit ebenfalls ungesichert auf den Innenbereich des Fassadengerüsts zu begeben. Dabei sei es für den Beschuldigten ohne weiteres vorhersehbar gewesen, dass sich der Privatkläger an seine Vorgaben halten und sich ebenfalls ungesichert in den für Arbeiten nicht zulässigen Innenbereich begeben würde. Somit habe der Beschuldigte den ihm unterstellten Temporärmitarbeiter entgegen seiner Verpflichtung als Vorgesetzter mangelhaft instruiert (vgl.”
“1 VUV persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt und dafür gesorgt hat, dass diese jederzeit bestimmungsgemäss verwendet werden können. Allerdings hat er es versäumt, gemäss Art. 6 Abs. 1 VUV dafür zu sorgen, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden. Zudem hat er es insbesondere gestützt auf Art. 6 Abs. 3 VUV verpasst, dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit auch einhalten. Weiter hat der Beschuldigte die Norm von Art. 7 VUV nicht beachtet, wonach er, soweit er seine Mitarbeiter mit bestimmten Aufgaben der Arbeitssicherheit betraut hat, diese in zweckmässiger Weise hätte aus- und weiterbilden und ihnen klare Weisungen und Kompetenzen erteilen müssen, wobei ihn die Übertragung solcher Aufgaben an einen Arbeitnehmer von vornherein nicht von seinen Verpflichtungen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit entbunden hat. Vor allem aber hat es der Beschuldigte gestützt auf Art. 8 Abs. 2 lit. a BauAV, Art. 19 Abs. 1 BauAV, Art. 32 Abs. 1 lit. a BauAV und Art. 35 Abs. 1 BauAV in casu versäumt, angesichts einer Absturzhöhe von mehr als drei Metern (konkret rund viereinhalb Metern) zur Gewährleistung der Sicherheit des Arbeitsplatzes gegen ein Durchbrechen durch das nicht durchbruchsichere Glasdach die hierfür erforderliche Absturzsicherung in Form eines Anseilschutzes anzubringen, deren tatsächliche Verwendung anzuordnen und mittels geeigneter Massnahmen zu überwachen. Im Ergebnis ist damit festzustellen, dass C.____ gegen seine Sorgfaltspflichten als im vorstehenden Fall verantwortlicher Bauführer sowie als Sicherheitsverantwortlicher verstossen hat.”
OTConst art. 19 n. 1 Les tribunaux considèrent que les travailleurs, soumis à une pression de travail ou de délais, peuvent avoir tendanÎ à remettre à plus tard l'application de leurs propres mesures de protection ; l'employeur doit prévenir ce comportement en adoptant des mesures techniques ou organisationnelles appropriées.
“bei Absicherung des Gefahrenbereichs nach den einschlägigen gesetzlichen Normen, wäre es höchstwahrscheinlich nicht zum Unfall des Privatklägers gekommen. Schliesslich ist es notorisch, dass Arbeiter unter Arbeits- und Termindruck oder angesichts einer durch Sicherheitsvorkehrungen empfundenen Umständlichkeit die Eigensicherung gelegentlich zurückzustellen versucht sind und sich damit selbst gefährden. In diesem Sinne hat sich denn auch der Beschuldigte B.____ vernehmen lassen (oben E. 4.2.f/ff). Genau dieser Gefährdung hat der Arbeitgeber vorzubeugen, zumal die Sicherungstechnik die Kernkompetenz des Gerüstbauers ist oder zumindest sein sollte (vgl. BGer 6B_280/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 3.8). Gemäss diesen Erwägungen ist der Beschuldigte C.____ in Gutheissung der diesbezüglichen Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers sowie in Abänderung des angefochtenen Urteils der fahrlässigen schweren Körperverletzung durch Unterlassung nach Art. 125 Abs. 2 StGB (in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 lit. a BauAV, Art. 19 Abs. 1 BauAV, Art. 32 Abs. 1 lit. a BauAV und Art. 35 Abs. 1 BauAV) schuldig zu sprechen. 4.4 a) Den Beschuldigten D.____ hat die Vorinstanz ebenfalls mangels einer Sorgfaltspflichtverletzung von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung freigesprochen und diesbezüglich im Wesentlichen dargelegt, D.____ habe in der Person von C.____ einen Sicherheitsverantwortlichen eingesetzt, dem er als langjähriger und kompetent eingeschätzter Mitarbeiter vertraut habe. Er habe B.____ aufgrund von dessen mehrjähriger Berufserfahrung als Gruppenchef und A.____ als Hilfsarbeiter einsetzen lassen. Die für die Seilsicherung benötigte Sicherheitsausrüstung habe er den Arbeitern zur Verfügung gestellt. Diese habe sich vor Ort im Fahrzeug befunden. D.____ habe in seiner (zumindest faktischen) geschäftsführenden Funktion die Pflichten als Arbeitgeber und Bauunternehmer getragen. Er habe in Beachtung von Art. 4 Abs. 1 BauAV dafür gesorgt, dass auf jeder Baustelle eine weisungsbefugte Person für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz zuständig gewesen sei, nämlich in erster Linie der jeweilige Bauführer.”
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