Si la distance entre le platelage du pont de ferblantier et la façade est supérieure à 30 cm, des mesures permettant d’éviter les chutes à travers cette ouverture doivent être prises.
1 commentary
OTConst art. 43 let. 1 Si l'ouverture entre le revêtement de la passerelle des zingueurs et la façaÞ dépasse 30 cm, des mesures doivent être prises pour empêcher toute chute par cette ouverture. Des mesures appropriées peuvent comprendre des barrières de protection, éventuellement des recouvrements portants ou des passerelles. L'employeur doit identifier les dangers et ordonner des mesures de protection adaptées.
“Wer durch sein Verhalten oder seinen Zustand sich selbst oder andere gefährdet, ist von der Baustelle wegzuweisen (Art. 5 Abs. 2 BauAV). Bei nicht durchbruchsicheren Flächen, Bauteilen und Abdeckungen sind Abschrankungen anzubringen oder andere Massnahmen zu treffen, damit sie nicht versehentlich begangen werden. Nötigenfalls sind sie mit tragfähigen Abdeckungen oder Laufstegen zu überbrücken (Art. 12 Abs. 1 BauAV). An den Zugängen zu nicht durchbruchsicheren Flächen sind Anschlagtafeln anzubringen, mit denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in ihnen verständlichen Sprachen oder Symbolen darauf hingewiesen werden, dass das Betreten der Fläche verboten ist (Art. 12 Abs. 3 BauAV). Vor Beginn der Arbeiten muss der Arbeitgeber abklären, ob die Dachflächen durchbruchsicher sind. Kann nicht nachgewiesen werden, dass die Dachflächen durchbruchsicher sind, so gelten sie als nicht durchbruchsichere Dachflächen (Art. 44 Abs. 1 und 2 BauAV). Beträgt die Öffnung zwischen dem Belag des Spenglergangs und der Fassade mehr als 30 cm, so sind Massnahmen zu treffen, die Abstürze durch diese Öffnung verhindern (Art. 43 BauAV). Aus der Bauarbeitenverordnung lässt sich keine Garantenstellung des bauleitenden Architekten gegenüber Personen, die nicht Arbeitnehmer sind und nicht in einem Subordinationsverhältnis stehen, ableiten. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Bauleitung die genannten Vorschriften nicht beachten muss (Urteil BGer 6B_1016/2009 vom 11. Februar 2010 E. 3.2 m.H.). Wer einen gefährlichen Zustand schafft, ist nach ständiger Rechtsprechung verpflichtet, die durch die Umstände gebotenen Vorsichtsmassnahmen zu treffen (BGE 134 IV 255 E. 4.2.2 m.H.). Demnach muss ein Bauleiter, der eine Gefahr für Leib und Leben anderer setzt, alle notwendigen Massnahmen zur Verhinderung einer Schädigung vorkehren. Ob die gefährdeten Personen in einem rechtlichen Subordinationsverhältnis zu ihm stehen, spielt dabei keine Rolle. Die gleiche Verpflichtung besteht gegenüber unbeteiligten Dritten (BGE 101 IV 28 E. 2b; Urteil BGer 6B_885/2013 vom 24. März 2014 E. 2.6). Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebes, ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit.”
“Wer durch sein Verhalten oder seinen Zustand sich selbst oder andere gefährdet, ist von der Baustelle wegzuweisen (Art. 5 Abs. 2 BauAV). Bei nicht durchbruchsicheren Flächen, Bauteilen und Abdeckungen sind Abschrankungen anzubringen oder andere Massnahmen zu treffen, damit sie nicht versehentlich begangen werden. Nötigenfalls sind sie mit tragfähigen Abdeckungen oder Laufstegen zu überbrücken (Art. 12 Abs. 1 BauAV). An den Zugängen zu nicht durchbruchsicheren Flächen sind Anschlagtafeln anzubringen, mit denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in ihnen verständlichen Sprachen oder Symbolen darauf hingewiesen werden, dass das Betreten der Fläche verboten ist (Art. 12 Abs. 3 BauAV). Vor Beginn der Arbeiten muss der Arbeitgeber abklären, ob die Dachflächen durchbruchsicher sind. Kann nicht nachgewiesen werden, dass die Dachflächen durchbruchsicher sind, so gelten sie als nicht durchbruchsichere Dachflächen (Art. 44 Abs. 1 und 2 BauAV). Beträgt die Öffnung zwischen dem Belag des Spenglergangs und der Fassade mehr als 30 cm, so sind Massnahmen zu treffen, die Abstürze durch diese Öffnung verhindern (Art. 43 BauAV). Aus der Bauarbeitenverordnung lässt sich keine Garantenstellung des bauleitenden Architekten gegenüber Personen, die nicht Arbeitnehmer sind und nicht in einem Subordinationsverhältnis stehen, ableiten. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Bauleitung die genannten Vorschriften nicht beachten muss (Urteil BGer 6B_1016/2009 vom 11. Februar 2010 E. 3.2 m.H.). Wer einen gefährlichen Zustand schafft, ist nach ständiger Rechtsprechung verpflichtet, die durch die Umstände gebotenen Vorsichtsmassnahmen zu treffen (BGE 134 IV 255 E. 4.2.2 m.H.). Demnach muss ein Bauleiter, der eine Gefahr für Leib und Leben anderer setzt, alle notwendigen Massnahmen zur Verhinderung einer Schädigung vorkehren. Ob die gefährdeten Personen in einem rechtlichen Subordinationsverhältnis zu ihm stehen, spielt dabei keine Rolle. Die gleiche Verpflichtung besteht gegenüber unbeteiligten Dritten (BGE 101 IV 28 E. 2b; Urteil BGer 6B_885/2013 vom 24. März 2014 E. 2.6). Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebes, ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit.”
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.