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OTConst art. 46 ch. 4 Si l'écart entre le plancher de l'échafaudage et la façaÞ dépasse 30 cm, des mesures supplémentaires doivent être prises pour prévenir les chutes.
“Gerüstbestandteile, die verbogen, geknickt, durch Korrosion oder anderswie beschädigt sind, dürfen nicht benützt werden (Art. 38 BauAV). Gerüste sind so aufzubauen, dass sämtliche Bestandteile gegen unbeabsichtigtes Verschieben gesichert sind (Art. 39 BauAV). Gerüste müssen auf eine tragfähige Unterlage abgestellt und gegen Wegrutschen gesichert werden. Wenn notwendig, sind Hilfskonstruktionen zu erstellen (Art. 40 BauAV). Das Gerüst ist am Bauwerk zug- und druckfest zu verankern oder anderweitig in geeigneter Weise, namentlich durch Abstützen oder Abspannen, zu fixieren (Art. 41 Abs. 1 BauAV). Die Verankerungen und anderweitigen Fixierungen sind fortlaufend dem Gerüstaufbau oder -abbau folgend zu montieren bzw. zu entfernen (Art. 41 Abs. 2 BauAV). Gerüstgänge müssen über sichere Zugänge verfügen (Art. 45 Abs. 1 BauAV). Der Abstand des Belags von der Fassade darf in keiner Bauphase 30 cm übersteigen. Ist dies nicht möglich, so sind zusätzliche Massnahmen zu treffen, um einen Absturz zu verhindern (Art. 46 Abs. 2 BauAV). Die Dachdeckerschutzwand ist entsprechend Art. 48 BauAV anzubringen. Die Nutzlast eines Arbeitsgerüstes muss auf einem Schild gut sichtbar angegeben sein (Art. 49 Abs. 3 BauAV). Weist das Gerüst Mängel auf, so darf es nicht benützt werden (Art. 49 Abs. 1 BauAV). Dass Vollzugsorgan verfügt die geeigneten Massnahmen, wenn ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht (Art. 10 Abs. 2 PrSG). Ist es zum Schutz der Sicherheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten (Art. 10 Abs. 3 Bst. a PrSG).”
“Aus den Abbildungen 5 und 8 des Fotodossier ergibt sich weiter, dass der Abstand des Gerüstbelags von der Fassade 30 cm überstiegen hatte und keine zusätzlichen Massnahmen zur Verhinderung von Abstürzen getroffen worden waren, weshalb auch die Verordnungsbestimmung von Art. 46 Abs. 2 BauAV verletzt war.”
Aucune mesure supplémentaire de protection contre les chutes n'a été prise conformément à l'art. 46 OTConst.
“Die Vorinstanz machte im Anhang zum Schreiben vom 15. Oktober 2019, in welchem sie der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährte (Suva-act. 40), folgende Feststellungen: Die giebelseitige Absturzsicherung ist nicht regelkonform ausgeführt, mögliche Absturzhöhe bis zirka 8 Meter (Art. 29 BauAV), die Dachdeckerschutzwand fehlt oder entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben und kann eine vom Dach stürzende Person nicht auffangen (Art. 48 BauAV), der Abstand des Gerüstbelags von der Fassade beträgt teilweise mehr als 30 cm, es wurden keine zusätzlichen Massnahmen getroffen, um Abstürze zu verhindern (Art. 46 BauAV), die Gerüstbestandteile sind teilweise nicht gegen unbeabsichtigtes Verschieben gesichert (Art. 39 BauAV), der Seitenschutz entspricht teilweise nicht den Regeln in Art. 16 BauAV, das Gerüst verfügt teilweise nicht über sichere Zugänge (Art. 45 Abs. 1 BauAV), der Belag im Giebelbereich ist vereinzelt nicht für eine dynamische Beanspruchung geprüft, am Gerüst fehlt das Schild mit der Angabe der zulässigen Nutzlast (Art. 49 Abs. 3 BauAV), die Fundation des Gerüstes ist vereinzelt mangelhaft (Art. 40 BauAV).”
Conformément à l'art. 46 al. 2 OTConst, les mesures considérées comme conformes en matière de sécurité au travail pour les échafaudages de façaÞ comprennent notamment le respect d'une distanÎ maximale de 30 cm par rapport à la façaÞ ou la mise en plaÎ de doubles garÞ-corps intérieurs.
“8 BauAV besagen im Wesentlichen ganz allgemein, dass die Bauarbeiten so geplant werden müssen, dass das Risiko von Unfällen möglichst klein gehalten wird und die notwendigen Sicherheitsmassnahmen eingehalten werden. Es handelt sich mithin um die üblichen Vorsichtsmassnahmen auf dem Bau, um welche sich ein Vorgesetzter wie insbesondere ein Bauleiter kümmern muss. Vorliegend ist das Kantonsgericht mit Blick auf das Beweisergebnis entgegen der Auffassung der Vorinstanz davon überzeugt, dass der Beschuldigte C.____, wie von Beginn weg ausgesagt (vgl. nur Einvernahme vom 16. August 2017 als beschuldigte Person, act. 1327 ff), sämtliche Pflichten, die ihm als Bauleiter oblagen, erfüllt hat: So hat er zunächst dafür gesorgt, dass das Gerüst ordnungsgemäss geplant und erstellt war (vgl. bereits S. 19 des angefochtenen Urteils sowie Erw. 1.6.1, 1.6.2.2.c, 1.6.3.2.a). Wie bereits erwähnt, bestätigen ein aus arbeitssicherheitstechnischer Sicht konformes Konzept des Gerüsts durch Einhaltung des maximalen Abstands zwischen Gerüst und Fassade von maximal 30 cm bzw. Anbringen eines Doppelinnengeländers (vgl. Art. 46 Abs. 2 BauAV sowie SUVA Pro-Richtlinie "Fassadengerüste, Sicherheit durch Planung", Nr. 44077.d, Ausgabe Oktober 2012 inkl. FAQ, act. 523, 585) nicht nur die beiden Beurteilungen der SUVA vom 2. Dezember 2012 (act. 391 f.) und 8. September 2016 (act. 457-459), sondern auch die Privatgutachten Q.____ AG (act. 473) und O.____ GmbH (act. S 409) sowie der Polizeibericht vom 28. Oktober 2014 (act. 343). Dabei steht fest, dass die korrekt angebrachten Doppelinnengeländer allerdings vom Beschuldigten B.____ und dem Privatkläger unzulässigerweise überstiegen worden sind (vgl. nur Kurzbeurteilung der SUVA vom 2. Dezember 2014, act. 391 f., sowie Unfallbeurteilung durch die SUVA vom 8. September 2016, act. 457 f.). Des Weiteren fanden zwischen dem Beschuldigten und den übrigen Führungspersonen betreffend die fragliche Baustelle regelmässig mehrere Koordinationssitzungen statt. In den entsprechenden, vom Beschuldigten verfassten sog. Jourfix-Protokollen (act. 657-697), welche bereits aus der Zeit vor dem Unfall datieren, wurde jeweils am Schluss in Fettschrift festgehalten: "Arbeitssicherheit/Bauplatz-ordnung: Alle bestehenden Absperrungen und Schutzgeländer dürfen nicht entfernt oder abgeändert werden" (vgl.”
“8 BauAV besagen im Wesentlichen ganz allgemein, dass die Bauarbeiten so geplant werden müssen, dass das Risiko von Unfällen möglichst klein gehalten wird und die notwendigen Sicherheitsmassnahmen eingehalten werden. Es handelt sich mithin um die üblichen Vorsichtsmassnahmen auf dem Bau, um welche sich ein Vorgesetzter wie insbesondere ein Bauleiter kümmern muss. Vorliegend ist das Kantonsgericht mit Blick auf das Beweisergebnis entgegen der Auffassung der Vorinstanz davon überzeugt, dass der Beschuldigte C.____, wie von Beginn weg ausgesagt (vgl. nur Einvernahme vom 16. August 2017 als beschuldigte Person, act. 1327 ff), sämtliche Pflichten, die ihm als Bauleiter oblagen, erfüllt hat: So hat er zunächst dafür gesorgt, dass das Gerüst ordnungsgemäss geplant und erstellt war (vgl. bereits S. 19 des angefochtenen Urteils sowie Erw. 1.6.1, 1.6.2.2.c, 1.6.3.2.a). Wie bereits erwähnt, bestätigen ein aus arbeitssicherheitstechnischer Sicht konformes Konzept des Gerüsts durch Einhaltung des maximalen Abstands zwischen Gerüst und Fassade von maximal 30 cm bzw. Anbringen eines Doppelinnengeländers (vgl. Art. 46 Abs. 2 BauAV sowie SUVA Pro-Richtlinie "Fassadengerüste, Sicherheit durch Planung", Nr. 44077.d, Ausgabe Oktober 2012 inkl. FAQ, act. 523, 585) nicht nur die beiden Beurteilungen der SUVA vom 2. Dezember 2012 (act. 391 f.) und 8. September 2016 (act. 457-459), sondern auch die Privatgutachten Q.____ AG (act. 473) und O.____ GmbH (act. S 409) sowie der Polizeibericht vom 28. Oktober 2014 (act. 343). Dabei steht fest, dass die korrekt angebrachten Doppelinnengeländer allerdings vom Beschuldigten B.____ und dem Privatkläger unzulässigerweise überstiegen worden sind (vgl. nur Kurzbeurteilung der SUVA vom 2. Dezember 2014, act. 391 f., sowie Unfallbeurteilung durch die SUVA vom 8. September 2016, act. 457 f.). Des Weiteren fanden zwischen dem Beschuldigten und den übrigen Führungspersonen betreffend die fragliche Baustelle regelmässig mehrere Koordinationssitzungen statt. In den entsprechenden, vom Beschuldigten verfassten sog. Jourfix-Protokollen (act. 657-697), welche bereits aus der Zeit vor dem Unfall datieren, wurde jeweils am Schluss in Fettschrift festgehalten: "Arbeitssicherheit/Bauplatz-ordnung: Alle bestehenden Absperrungen und Schutzgeländer dürfen nicht entfernt oder abgeändert werden" (vgl.”
Lors de l'instruction des travailleurs dans des zones où les travaux sont interdits sans mesures de protection supplémentaires (art. 46 al. 2 OTConst), la supérieure / le supérieur doit, pendant l'instruction, porter un équipement de protection individuelle contre les chutes (EPI anti‑chute) et signaler l'obligation impérative d'utiliser cet équipement.
“07:30 Uhr, habe dieser den ihm unterstellten Privatkläger die Arbeit zugewiesen und ihm erklärt, was zu tun sei. Dabei sei der Beschuldigte als direkter Vorgesetzter des Privatklägers zuständig für die Zuteilung und Instruktion der vom Privatkläger zu erledigenden Aufgaben gewesen. Als Vorgesetzter sei er verpflichtet gewesen, den Privatkläger korrekt zu instruieren und zur Beachtung der notwendigen Sicherheitsvorkehrungen anzuhalten. Insbesondere hätte er den Privatkläger anweisen müssen, die Arbeiten ausschliesslich vom durch den doppelten Handlauf gesicherten Gerüstbereich aus auszuführen. Stattdessen sei der Beschuldigte am Unfalltag auf der dritten oder einer anderen Gerüstetage über das Innengeländer (doppelter Handlauf) gestiegen und habe sich somit auf den ungesicherten Innenbereich des Fassadengerüsts begeben, wo er dem Privatkläger die zu erledigende Arbeit - im Wissen darum, dass das Arbeiten von diesem ungesicherten Innenbereich aus ohne zusätzliche Sicherungsmassnahmen zur Absturzverhinderung im Sinne von Art. 46 Abs. 2 BauAV nicht erlaubt gewesen sei - gezeigt habe. Bei dieser Instruktion habe der Beschuldigte entgegen Art. 19 Abs. 1 BauAV keine persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (nachfolgend: PSAgA) verwendet und den Privatkläger, welcher mit der Verwendung von derartigen Schutzausrüstungen nicht vertraut gewesen sei, entgegen seiner Verpflichtung als Vorgesetzter auch nicht auf die zwingende Notwendigkeit einer solchen hingewiesen. Dadurch habe der Beschuldigte den Privatkläger in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit und entgegen Art. 3 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 32a der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV; SR 832.30) mindestens indirekt dazu angewiesen, sich für die Erledigung der Arbeit ebenfalls ungesichert auf den Innenbereich des Fassadengerüsts zu begeben. Dabei sei es für den Beschuldigten ohne weiteres vorhersehbar gewesen, dass sich der Privatkläger an seine Vorgaben halten und sich ebenfalls ungesichert in den für Arbeiten nicht zulässigen Innenbereich begeben würde.”
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