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Citation : OTConst art. 4 n. 3 L'obligation de l'employeur conformément à l'art. 4 al. 1 OTConst peut être satisfaite par délégation à une personne habilitée à donner des directives, nommément désignée et appropriée (p. ex. conducteur de chantier ou responsable de la sécurité). L'employeur / gérant n'est pas tenu de surveiller personnellement chaque chantier, pour autant que la délégation soit confiée à une personne estimée fiable et compétente et qu'il n'existe aucun indiÎ laissant penser qu'elle n'assume pas ses responsabilités.
“Den Beschuldigten D.____ hat die Vorinstanz ebenfalls mangels einer Sorgfaltspflichtverletzung von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung freigesprochen und diesbezüglich im Wesentlichen dargelegt, D.____ habe in der Person von C.____ einen Sicherheitsverantwortlichen eingesetzt, dem er als langjähriger und kompetent eingeschätzter Mitarbeiter vertraut habe. Er habe B.____ aufgrund von dessen mehrjähriger Berufserfahrung als Gruppenchef und A.____ als Hilfsarbeiter einsetzen lassen. Die für die Seilsicherung benötigte Sicherheitsausrüstung habe er den Arbeitern zur Verfügung gestellt. Diese habe sich vor Ort im Fahrzeug befunden. D.____ habe in seiner (zumindest faktischen) geschäftsführenden Funktion die Pflichten als Arbeitgeber und Bauunternehmer getragen. Er habe in Beachtung von Art. 4 Abs. 1 BauAV dafür gesorgt, dass auf jeder Baustelle eine weisungsbefugte Person für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz zuständig gewesen sei, nämlich in erster Linie der jeweilige Bauführer. Dies sei im konkreten Fall C.____ gewesen, welcher gleichzeitig Sicherheitsverantwortlicher für das ganze Unternehmen gewesen sei. Dass D.____ die Verantwortung über die einzelnen Baustellen an die jeweiligen Bauführer delegiert habe, sei ohne Weiteres zulässig gewesen. D.____ habe als Geschäftsführer nicht auf jeder Baustelle die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften persönlich zu kontrollieren gehabt. Es sei somit an C.____ gewesen, auf der jeweiligen Baustelle die konkreten Instruktionen zu erteilen. Es lägen keine Hinweise vor, wonach D.____ hätte annehmen müssen, dass C.____ dieser Verantwortung nicht nachkommen würde. Bei der Rekrutierung und Instruktion der beiden Gerüstmonteure B.____ und A.____ sei ebenfalls keine Pflichtverletzung zu erkennen. B.____ habe über mehrere Jahre Berufserfahrung verfügt und sei in der Vergangenheit auch schon für die D.”
OTConst art. 4 ch. 2 La délégation à des chefs de chantier habilités à donner des instructions peut satisfaire aux exigences de l'art. 4 al. 1 OTConst : il suffit que l'employeur veille à ce qu'une personne habilitée en matière de sécurité et de protection de la santé au travail soit présente sur chaque chantier, que les moyens de sécurité nécessaires soient mis à disposition et que l'employeur ne soit pas tenu de contrôler personnellement chaque chantier.
“Den Beschuldigten D.____ hat die Vorinstanz ebenfalls mangels einer Sorgfaltspflichtverletzung von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung freigesprochen und diesbezüglich im Wesentlichen dargelegt, D.____ habe in der Person von C.____ einen Sicherheitsverantwortlichen eingesetzt, dem er als langjähriger und kompetent eingeschätzter Mitarbeiter vertraut habe. Er habe B.____ aufgrund von dessen mehrjähriger Berufserfahrung als Gruppenchef und A.____ als Hilfsarbeiter einsetzen lassen. Die für die Seilsicherung benötigte Sicherheitsausrüstung habe er den Arbeitern zur Verfügung gestellt. Diese habe sich vor Ort im Fahrzeug befunden. D.____ habe in seiner (zumindest faktischen) geschäftsführenden Funktion die Pflichten als Arbeitgeber und Bauunternehmer getragen. Er habe in Beachtung von Art. 4 Abs. 1 BauAV dafür gesorgt, dass auf jeder Baustelle eine weisungsbefugte Person für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz zuständig gewesen sei, nämlich in erster Linie der jeweilige Bauführer. Dies sei im konkreten Fall C.____ gewesen, welcher gleichzeitig Sicherheitsverantwortlicher für das ganze Unternehmen gewesen sei. Dass D.____ die Verantwortung über die einzelnen Baustellen an die jeweiligen Bauführer delegiert habe, sei ohne Weiteres zulässig gewesen. D.____ habe als Geschäftsführer nicht auf jeder Baustelle die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften persönlich zu kontrollieren gehabt. Es sei somit an C.____ gewesen, auf der jeweiligen Baustelle die konkreten Instruktionen zu erteilen. Es lägen keine Hinweise vor, wonach D.____ hätte annehmen müssen, dass C.____ dieser Verantwortung nicht nachkommen würde. Bei der Rekrutierung und Instruktion der beiden Gerüstmonteure B.____ und A.____ sei ebenfalls keine Pflichtverletzung zu erkennen. B.____ habe über mehrere Jahre Berufserfahrung verfügt und sei in der Vergangenheit auch schon für die D.”
L'employeur peut déléguer ses obligations aux termes de l'art. 4 al. 1 OTConst à une personne habilitée à donner des directives sur le chantier concerné (p. ex. le chï de chantier). Il doit toutefois s'assurer que, pour chaque chantier, une telle personne responsable soit présente et qu'elle soit en mesure de donner des instructions concrètes en matière de sécurité et de protection de la santé.
“____ in Gutheissung der diesbezüglichen Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers sowie in Abänderung des angefochtenen Urteils der fahrlässigen schweren Körperverletzung durch Unterlassung nach Art. 125 Abs. 2 StGB (in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 lit. a BauAV, Art. 19 Abs. 1 BauAV, Art. 32 Abs. 1 lit. a BauAV und Art. 35 Abs. 1 BauAV) schuldig zu sprechen. 4.4 a) Den Beschuldigten D.____ hat die Vorinstanz ebenfalls mangels einer Sorgfaltspflichtverletzung von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung freigesprochen und diesbezüglich im Wesentlichen dargelegt, D.____ habe in der Person von C.____ einen Sicherheitsverantwortlichen eingesetzt, dem er als langjähriger und kompetent eingeschätzter Mitarbeiter vertraut habe. Er habe B.____ aufgrund von dessen mehrjähriger Berufserfahrung als Gruppenchef und A.____ als Hilfsarbeiter einsetzen lassen. Die für die Seilsicherung benötigte Sicherheitsausrüstung habe er den Arbeitern zur Verfügung gestellt. Diese habe sich vor Ort im Fahrzeug befunden. D.____ habe in seiner (zumindest faktischen) geschäftsführenden Funktion die Pflichten als Arbeitgeber und Bauunternehmer getragen. Er habe in Beachtung von Art. 4 Abs. 1 BauAV dafür gesorgt, dass auf jeder Baustelle eine weisungsbefugte Person für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz zuständig gewesen sei, nämlich in erster Linie der jeweilige Bauführer. Dies sei im konkreten Fall C.____ gewesen, welcher gleichzeitig Sicherheitsverantwortlicher für das ganze Unternehmen gewesen sei. Dass D.____ die Verantwortung über die einzelnen Baustellen an die jeweiligen Bauführer delegiert habe, sei ohne Weiteres zulässig gewesen. D.____ habe als Geschäftsführer nicht auf jeder Baustelle die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften persönlich zu kontrollieren gehabt. Es sei somit an C.____ gewesen, auf der jeweiligen Baustelle die konkreten Instruktionen zu erteilen. Es lägen keine Hinweise vor, wonach D.____ hätte annehmen müssen, dass C.____ dieser Verantwortung nicht nachkommen würde. Bei der Rekrutierung und Instruktion der beiden Gerüstmonteure B.____ und A.____ sei ebenfalls keine Pflichtverletzung zu erkennen. B.____ habe über mehrere Jahre Berufserfahrung verfügt und sei in der Vergangenheit auch schon für die D.”
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