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OTConst art. 41 ch. 2 Les ancrages et autres fixations doivent être montés et retirés de façon continue, en suivant l'avancement du montage et du démontage de l'échafaudage.
“4 PrSG oder, wenn keine solchen Anforderungen festgelegt worden sind, dem Stand des Wissens und der Technik entsprechen (Abs. 2). Massgebend sind insbesondere auch die Anforderungen gemäss der BauAV: Gerüste und Gerüstbestandteile müssen alle einwirkenden Kräfte, auch während des Auf-, Um- und Abbaus, aufnehmen können (Art. 37 Abs. 2 BauAV). Gerüstbestandteile, die verbogen, geknickt, durch Korrosion oder anderswie beschädigt sind, dürfen nicht benützt werden (Art. 38 BauAV). Gerüste sind so aufzubauen, dass sämtliche Bestandteile gegen unbeabsichtigtes Verschieben gesichert sind (Art. 39 BauAV). Gerüste müssen auf eine tragfähige Unterlage abgestellt und gegen Wegrutschen gesichert werden. Wenn notwendig, sind Hilfskonstruktionen zu erstellen (Art. 40 BauAV). Das Gerüst ist am Bauwerk zug- und druckfest zu verankern oder anderweitig in geeigneter Weise, namentlich durch Abstützen oder Abspannen, zu fixieren (Art. 41 Abs. 1 BauAV). Die Verankerungen und anderweitigen Fixierungen sind fortlaufend dem Gerüstaufbau oder -abbau folgend zu montieren bzw. zu entfernen (Art. 41 Abs. 2 BauAV). Gerüstgänge müssen über sichere Zugänge verfügen (Art. 45 Abs. 1 BauAV). Der Abstand des Belags von der Fassade darf in keiner Bauphase 30 cm übersteigen. Ist dies nicht möglich, so sind zusätzliche Massnahmen zu treffen, um einen Absturz zu verhindern (Art. 46 Abs. 2 BauAV). Die Dachdeckerschutzwand ist entsprechend Art. 48 BauAV anzubringen. Die Nutzlast eines Arbeitsgerüstes muss auf einem Schild gut sichtbar angegeben sein (Art. 49 Abs. 3 BauAV). Weist das Gerüst Mängel auf, so darf es nicht benützt werden (Art. 49 Abs. 1 BauAV). Dass Vollzugsorgan verfügt die geeigneten Massnahmen, wenn ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht (Art. 10 Abs. 2 PrSG). Ist es zum Schutz der Sicherheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten (Art. 10 Abs. 3 Bst. a PrSG).”
L'ancrage à réaliser sur l'ouvrage (art. 41 al. 1 OTConst) doit être posé ou retiré au fur et à mesure du montage ou du démontage de l'échafaudage; de plus, les échafaudages doivent pouvoir reprendre toutes les forces qui s'exercent pendant le montage, la transformation et le démontage.
“Sie müssen den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Art. 4 PrSG oder, wenn keine solchen Anforderungen festgelegt worden sind, dem Stand des Wissens und der Technik entsprechen (Abs. 2). Massgebend sind insbesondere auch die Anforderungen gemäss der BauAV: Gerüste und Gerüstbestandteile müssen alle einwirkenden Kräfte, auch während des Auf-, Um- und Abbaus, aufnehmen können (Art. 37 Abs. 2 BauAV). Gerüstbestandteile, die verbogen, geknickt, durch Korrosion oder anderswie beschädigt sind, dürfen nicht benützt werden (Art. 38 BauAV). Gerüste sind so aufzubauen, dass sämtliche Bestandteile gegen unbeabsichtigtes Verschieben gesichert sind (Art. 39 BauAV). Gerüste müssen auf eine tragfähige Unterlage abgestellt und gegen Wegrutschen gesichert werden. Wenn notwendig, sind Hilfskonstruktionen zu erstellen (Art. 40 BauAV). Das Gerüst ist am Bauwerk zug- und druckfest zu verankern oder anderweitig in geeigneter Weise, namentlich durch Abstützen oder Abspannen, zu fixieren (Art. 41 Abs. 1 BauAV). Die Verankerungen und anderweitigen Fixierungen sind fortlaufend dem Gerüstaufbau oder -abbau folgend zu montieren bzw. zu entfernen (Art. 41 Abs. 2 BauAV). Gerüstgänge müssen über sichere Zugänge verfügen (Art. 45 Abs. 1 BauAV). Der Abstand des Belags von der Fassade darf in keiner Bauphase 30 cm übersteigen. Ist dies nicht möglich, so sind zusätzliche Massnahmen zu treffen, um einen Absturz zu verhindern (Art. 46 Abs. 2 BauAV). Die Dachdeckerschutzwand ist entsprechend Art. 48 BauAV anzubringen. Die Nutzlast eines Arbeitsgerüstes muss auf einem Schild gut sichtbar angegeben sein (Art. 49 Abs. 3 BauAV). Weist das Gerüst Mängel auf, so darf es nicht benützt werden (Art. 49 Abs. 1 BauAV). Dass Vollzugsorgan verfügt die geeigneten Massnahmen, wenn ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht (Art. 10 Abs. 2 PrSG). Ist es zum Schutz der Sicherheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten (Art.”