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S'il manque un accès sûr conformément à l'art. 45 al. 1 OTConst, il y a non‑conformité de l'échafaudage; dans de tels cas, la jurisprudenÎ a constaté que l'échafaudage concerné ne doit pas être utilisé.
“Massgebend sind insbesondere auch die Anforderungen gemäss der BauAV: Gerüste und Gerüstbestandteile müssen alle einwirkenden Kräfte, auch während des Auf-, Um- und Abbaus, aufnehmen können (Art. 37 Abs. 2 BauAV). Gerüstbestandteile, die verbogen, geknickt, durch Korrosion oder anderswie beschädigt sind, dürfen nicht benützt werden (Art. 38 BauAV). Gerüste sind so aufzubauen, dass sämtliche Bestandteile gegen unbeabsichtigtes Verschieben gesichert sind (Art. 39 BauAV). Gerüste müssen auf eine tragfähige Unterlage abgestellt und gegen Wegrutschen gesichert werden. Wenn notwendig, sind Hilfskonstruktionen zu erstellen (Art. 40 BauAV). Das Gerüst ist am Bauwerk zug- und druckfest zu verankern oder anderweitig in geeigneter Weise, namentlich durch Abstützen oder Abspannen, zu fixieren (Art. 41 Abs. 1 BauAV). Die Verankerungen und anderweitigen Fixierungen sind fortlaufend dem Gerüstaufbau oder -abbau folgend zu montieren bzw. zu entfernen (Art. 41 Abs. 2 BauAV). Gerüstgänge müssen über sichere Zugänge verfügen (Art. 45 Abs. 1 BauAV). Der Abstand des Belags von der Fassade darf in keiner Bauphase 30 cm übersteigen. Ist dies nicht möglich, so sind zusätzliche Massnahmen zu treffen, um einen Absturz zu verhindern (Art. 46 Abs. 2 BauAV). Die Dachdeckerschutzwand ist entsprechend Art. 48 BauAV anzubringen. Die Nutzlast eines Arbeitsgerüstes muss auf einem Schild gut sichtbar angegeben sein (Art. 49 Abs. 3 BauAV). Weist das Gerüst Mängel auf, so darf es nicht benützt werden (Art. 49 Abs. 1 BauAV). Dass Vollzugsorgan verfügt die geeigneten Massnahmen, wenn ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht (Art. 10 Abs. 2 PrSG). Ist es zum Schutz der Sicherheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten (Art. 10 Abs. 3 Bst. a PrSG).”
“Weiter lässt sich mit Blick auf die Abbildungen 1 bis 3, 6 bis 8 und 10 auch nicht in Zweifel ziehen, dass das Gerüst teilweise nicht über sichere Zugänge gemäss Art. 45 Abs. 1 BauAV verfügt hatte, der Belag im Giebelbereich vereinzelt nicht für eine dynamische Beanspruchung geprüft worden (Art. 37 Abs. 2 Bst. e in Verbindung mit Art. 47 Abs. 3 BauAV) und die Fundation des Gerüstes vereinzelt mangelhaft gewesen war (Art. 40 BauAV), zumal dies auch von der Beschwerdeführerin nicht (explizit) bestritten worden war (vgl. hierzu auch die detaillierten Informationen der Suva in Form des Merkblattes "Fassadengerüste: Sicherheit durch Planung" und des Factsheets "Gerüstzugänge mit Treppen "; abrufbar unter www.suva.ch/44077.d und www.suva.ch/33025.d; zuletzt aufgerufen am 15. Februar 2023).”
“Die Vorinstanz machte im Anhang zum Schreiben vom 15. Oktober 2019, in welchem sie der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährte (Suva-act. 40), folgende Feststellungen: Die giebelseitige Absturzsicherung ist nicht regelkonform ausgeführt, mögliche Absturzhöhe bis zirka 8 Meter (Art. 29 BauAV), die Dachdeckerschutzwand fehlt oder entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben und kann eine vom Dach stürzende Person nicht auffangen (Art. 48 BauAV), der Abstand des Gerüstbelags von der Fassade beträgt teilweise mehr als 30 cm, es wurden keine zusätzlichen Massnahmen getroffen, um Abstürze zu verhindern (Art. 46 BauAV), die Gerüstbestandteile sind teilweise nicht gegen unbeabsichtigtes Verschieben gesichert (Art. 39 BauAV), der Seitenschutz entspricht teilweise nicht den Regeln in Art. 16 BauAV, das Gerüst verfügt teilweise nicht über sichere Zugänge (Art. 45 Abs. 1 BauAV), der Belag im Giebelbereich ist vereinzelt nicht für eine dynamische Beanspruchung geprüft, am Gerüst fehlt das Schild mit der Angabe der zulässigen Nutzlast (Art. 49 Abs. 3 BauAV), die Fundation des Gerüstes ist vereinzelt mangelhaft (Art. 40 BauAV).”
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