3 commentaries
L'art. 122 al. 1 précise que l'aOTConst a été abrogée et que la nouvelle OTConst est entrée en vigueur le 1er janvier 2022. Pour l'appréciation d'incidents ou d'accidents survenus avant le 1er janvier 2022, la version de l'aOTConst en vigueur jusqu'au 31 décembre 2021 est donc déterminante.
“Massgebend für die Beurteilung der Streitsache sind somit grundsätzlich diejenigen Normen, die zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen. Soweit nicht anders erwähnt, werden sie in dieser Fassung zitiert. Dabei ist festzuhalten, dass am 1. Januar 2022 die neue Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV, SR 832.311.141) in Kraft getreten ist, und die Bauarbeitenverordnung vom 29. Juni 2005 aufgehoben wurde (Art. 122 Abs. 1 BauAV). Vorliegend stehen indes die Rechtsfolgen der aufgrund des Arbeitsunfalls vom 24. April 2018 auf der Baustelle C._______ in D._______ festgestellten Beanstandungen zur Beurteilung. Die Arbeitgeberin hatte sich damals noch an die Bestimmungen der aBauAV zu halten und es steht die Verletzung der aBauAV zur Diskussion, weshalb der nachfolgenden Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 in Kraft gewesene Version der Bauarbeitenverordnung (aBauAV) zugrunde zu legen ist (vgl. dazu auch Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 541).”
“Massgebend für die Beurteilung der Streitsache sind somit grundsätzlich diejenigen Normen, die zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen. Soweit nicht anders erwähnt, werden sie in dieser Fassung zitiert. Dabei ist festzuhalten, dass am 1. Januar 2022 die neue Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV, SR 832.311.141) in Kraft getreten ist, und die Bauarbeitenverordnung vom 29. Juni 2005 aufgehoben wurde (Art. 122 Abs. 1 BauAV). Vorliegend stehen indes die Rechtsfolgen der aufgrund des Arbeitsunfalls vom 24. April 2018 auf der Baustelle C._______ in D._______ festgestellten Beanstandungen zur Beurteilung. Die Arbeitgeberin hatte sich damals noch an die Bestimmungen der aBauAV zu halten und es steht die Verletzung der aBauAV zur Diskussion, weshalb der nachfolgenden Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 in Kraft gewesene Version der Bauarbeitenverordnung (aBauAV) zugrunde zu legen ist (vgl. dazu auch Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 541).”
Citation: OTConst art. 122 ch. 2 Pour les faits constitutifs réalisés avant l'entrée en vigueur de la nouvelle OTConst, ce sont les règles de fond qui étaient en vigueur au moment de la réalisation des faits qui sont déterminantes; ainsi, en cas de contestations antérieures à l'entrée en vigueur, il convient d'appliquer la version antérieure de l'OTConst en vigueur jusqu'alors (aOTConst).
“In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 148 V 162 E. 3.2.1; 130 V 445 E. 1.2.1 f. m.H.). Am 1. Januar 2022 ist die neue Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV, SR 832.311.141) in Kraft getreten und die Bauarbeitenverordnung vom 29. Juni 2005 wurde aufgehoben (Art. 122 Abs. 1 BauAV). Vorliegend stehen indes die Rechtsfolgen der im Zeitpunkt der Betriebskontrolle vom 14. September 2021 auf der Baustelle F._______ festgestellten Beanstandungen zur Beurteilung. Die Arbeitgeberin hatte sich damals noch an die Bestimmungen der aBauAV zu halten und es steht die Verletzung der aBauAV zur Diskussion, weshalb der nachfolgenden Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 in Kraft gewesene Version der Bauarbeitenverordnung (aBauAV) zugrunde zu legen ist (vgl. dazu auch Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 541).”
Citation : OTConst art. 122 ch. 1 Pour les situations de fait survenues avant le 1er janvier 2022, la version de l'OrdonnanÎ sur les travaux de construction en vigueur jusqu'au 31 décembre 2021 (ancienne OTConst) est déterminante.
“Massgebend für die Beurteilung der Streitsache sind somit grundsätzlich diejenigen Normen, die zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen. Dabei ist festzuhalten, dass am 1. Januar 2022 die neue Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (SR 832.311.141, Bauarbeitenverordnung, BauAV) in Kraft getreten ist und die Bauarbeitenverordnung vom 29. Juni 2005 aufgehoben wurde (Art. 122 Abs. 1 BauAV). Vorliegend stehen indes die Rechtsfolgen der aufgrund des Arbeitsunfalls vom 18. Februar 2021 auf der Baustelle in D._______ festgestellten Beanstandungen zur Beurteilung. Die Arbeitgeberin hatte sich damals noch an die Bestimmungen der aBauAV zu halten. Mithin steht die Verletzung der aBauAV zur Diskussion, weshalb der nachfolgenden Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 in Kraft gewesene Version der Bauarbeitenverordnung (aBauAV) zugrunde zu legen ist (vgl. dazu Urteil C-4972/2018 E. 2.2; Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 541).”
“In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 148 V 162 E. 3.2.1; 130 V 445 E. 1.2.1 f. m.H.). Am 1. Januar 2022 ist die neue Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV, SR 832.311.141) in Kraft getreten und die Bauarbeitenverordnung vom 29. Juni 2005 wurde aufgehoben (Art. 122 Abs. 1 BauAV). Vorliegend stehen indes die Rechtsfolgen der im Zeitpunkt der Betriebskontrolle vom 14. September 2021 auf der Baustelle F._______ festgestellten Beanstandungen zur Beurteilung. Die Arbeitgeberin hatte sich damals noch an die Bestimmungen der aBauAV zu halten und es steht die Verletzung der aBauAV zur Diskussion, weshalb der nachfolgenden Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 in Kraft gewesene Version der Bauarbeitenverordnung (aBauAV) zugrunde zu legen ist (vgl. dazu auch Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 541).”
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.